RS OGH 2025/9/30 8Ob8/14f; 4Ob2/19a; 1Ob96/25m

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Veröffentlicht am 30.09.2025
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Rechtssatz

Grundsätzlich bilden mehrere Mitmieter bzw Mitpächter im (Auf?)Kündigungs? oder Räumungsprozess über das gemeinsam begründete Bestandsverhältnis eine einheitliche Streitpartei. Im Fall einer außergerichtlichen Zustimmung eines beklagten Mitbestandnehmers zum gegnerischen Klagsanspruch ist die Einbeziehung dieses Mitbestandnehmers in den Prozess aber dann nicht geboten, wenn die Gefahr eines nachträglichen Widerrufs seiner Zustimmungserklärung zum Klagsanspruch nicht besteht. In einem solchen Fall besteht trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts keine rechtliche Notwendigkeit für eine einheitliche Entscheidung.

Entscheidungstexte

  • RS0129475">8 Ob 8/14f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 8/14f
    Veröff: SZ 2014/48
  • RS0129475">4 Ob 2/19a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 2/19a
    nur: Grundsätzlich bilden mehrere Mitmieter bzw Mitpächter im (Auf?)Kündigungs? oder Räumungsprozess über das gemeinsam begründete Bestandsverhältnis eine einheitliche Streitpartei. (T1)
    Beisatz: Dies gilt auch im Räumungsprozess wegen titelloser Benützung, wenn eine der beklagten Parteien ihr Benützungsrecht von der anderen beklagten Partei ableitet. (T2)
  • RS0129475">1 Ob 96/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 1 Ob 96/25m
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129475

Im RIS seit

08.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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