RS OGH 2025/9/30 5Ob184/09h; 3Ob27/14p; 5Ob105/19f; 2Ob109/19x; 10Ob18/23d; 1Ob96/25m

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Veröffentlicht am 30.09.2025
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Rechtssatz

Aus der grundsätzlichen Selbständigkeit und Parallelität der Rechtsstreitigkeiten ergibt sich, dass ein Streitgenosse sich nur durch die Entscheidung gegenüber seinem Gegner, nicht aber gegenüber den anderen Streitgenossen beschwert erachten kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125569

Im RIS seit

10.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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