Norm
EheG §55 Abs2 fRechtssatz
Die Diskrepanz in der pensionsrechtlichen Versorgung des geschiedenen Ehegatten zur "Witwe" (Witwer) ist "der Normalfall", obwohl dies zwar ein Nachteil ist, kann darin aber noch keine besondere Härte im Sinne des § 55 Abs 2 EheG erblickt werden, wäre doch sonst in der Mehrzahl aller Fälle den Scheidungen nach § 55 Abs 1 EheG der Boden entzogen.Die Diskrepanz in der pensionsrechtlichen Versorgung des geschiedenen Ehegatten zur "Witwe" (Witwer) ist "der Normalfall", obwohl dies zwar ein Nachteil ist, kann darin aber noch keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, EheG erblickt werden, wäre doch sonst in der Mehrzahl aller Fälle den Scheidungen nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG der Boden entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0056998Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2025