RS OGH 2025/9/30 4Ob542/94; 7Ob86/97s; 5Ob41/99m; 8Ob70/05k; 1Ob137/25s

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Veröffentlicht am 30.09.2025
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Norm

EheG §55 Abs2 f
  1. EheG § 55 heute
  2. EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978

Rechtssatz

Die Diskrepanz in der pensionsrechtlichen Versorgung des geschiedenen Ehegatten zur "Witwe" (Witwer) ist "der Normalfall", obwohl dies zwar ein Nachteil ist, kann darin aber noch keine besondere Härte im Sinne des § 55 Abs 2 EheG erblickt werden, wäre doch sonst in der Mehrzahl aller Fälle den Scheidungen nach § 55 Abs 1 EheG der Boden entzogen.Die Diskrepanz in der pensionsrechtlichen Versorgung des geschiedenen Ehegatten zur "Witwe" (Witwer) ist "der Normalfall", obwohl dies zwar ein Nachteil ist, kann darin aber noch keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, EheG erblickt werden, wäre doch sonst in der Mehrzahl aller Fälle den Scheidungen nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG der Boden entzogen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0056998

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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