TE OGH 1997/3/19 7Ob86/97s

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter W*****, vertreten durch Dr.Rudolf Tobler und andere Rechtsanwälte in Neusiedl am See, wider die beklagte Partei Irmgard Maria W*****, vertreten durch Dr.Ernst Karner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision und Rekurses der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11.September 1996, GZ 45 R 164/96t-14, und die darin enthaltene Kostenentscheidung, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1.) Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).1.) Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

2.) Soweit die Revision auch eine Bekämpfung der Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Kosten des Berufungsverfahrens enthält, wird das Rechtsmittel der Beklagten als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen (§ 528 Abs 2 Z 3; § 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).2.) Soweit die Revision auch eine Bekämpfung der Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Kosten des Berufungsverfahrens enthält, wird das Rechtsmittel der Beklagten als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3,; Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte hat keine besonderen Umstände geltend gemacht, die eine besondere Härte iSd § 55 Abs 2 EheG darstellen würden. Die Diskrepanz in der pensionsrechtlichen Versorgung des geschiedenen Ehegatten zur Witwe ist der Normalfall; obwohl das zwar ein Nachteil ist, kann darin noch keine besondere Härte erblickt werden (4 Ob 542/94). Auch in der Frist des § 55 Abs 3 EheG kann die Beklagte keinen besseren Pensionsanspruch erwerben.Die Beklagte hat keine besonderen Umstände geltend gemacht, die eine besondere Härte iSd Paragraph 55, Absatz 2, EheG darstellen würden. Die Diskrepanz in der pensionsrechtlichen Versorgung des geschiedenen Ehegatten zur Witwe ist der Normalfall; obwohl das zwar ein Nachteil ist, kann darin noch keine besondere Härte erblickt werden (4 Ob 542/94). Auch in der Frist des Paragraph 55, Absatz 3, EheG kann die Beklagte keinen besseren Pensionsanspruch erwerben.

Das Alleinverschulden des Klägers wurde vom Erstgericht ausdrücklich ausgesprochen. In den Entscheidungsgründen ist eindeutig ausgeführt, daß dieser Ausspruch auf § 61 Abs 3 EheG beruht. Daß diese Gesetzesstelle im Spruch nicht angeführt wurde, begründet keine erhebliche Frage des Verfahrensrechts. Somit ist es auch unbeachtlich, daß das Berufungsgericht irrtümlich vom Fehlen eines Antrages der Beklagten iSd § 61 Abs 3 EheG ausgegangen ist.Das Alleinverschulden des Klägers wurde vom Erstgericht ausdrücklich ausgesprochen. In den Entscheidungsgründen ist eindeutig ausgeführt, daß dieser Ausspruch auf Paragraph 61, Absatz 3, EheG beruht. Daß diese Gesetzesstelle im Spruch nicht angeführt wurde, begründet keine erhebliche Frage des Verfahrensrechts. Somit ist es auch unbeachtlich, daß das Berufungsgericht irrtümlich vom Fehlen eines Antrages der Beklagten iSd Paragraph 61, Absatz 3, EheG ausgegangen ist.

Das Unterbleiben der Vernehmung einer Zeugin und der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der zutreffenden Begründung nicht als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gewertet, daß das Vorbringen der Beklagten für ihren Widerspruch gemäß § 55 Abs 2 EheG nicht ausreicht. Die neuerliche Geltendmachung eines das Verfahren erster Instanz betreffenden Verfahrensmangels in der Revision ist daher ausgeschlossen.Das Unterbleiben der Vernehmung einer Zeugin und der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der zutreffenden Begründung nicht als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gewertet, daß das Vorbringen der Beklagten für ihren Widerspruch gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EheG nicht ausreicht. Die neuerliche Geltendmachung eines das Verfahren erster Instanz betreffenden Verfahrensmangels in der Revision ist daher ausgeschlossen.

Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Kostenentscheidung - begrifflich ein Rekurs - ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ausgeschlossen. Insoweit ist das Rechtsmittel der Beklagten jedenfalls (absolut) unzulässig, was das Berufungsgericht zutreffend ausgesprochen hat. Ein Rechtsmittel im Kostenpunkt ist somit auch nicht wegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig.Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Kostenentscheidung - begrifflich ein Rekurs - ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgeschlossen. Insoweit ist das Rechtsmittel der Beklagten jedenfalls (absolut) unzulässig, was das Berufungsgericht zutreffend ausgesprochen hat. Ein Rechtsmittel im Kostenpunkt ist somit auch nicht wegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00086.97S.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19970319_OGH0002_0070OB00086_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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