Rechtssatz
Hat ein Anlageberater für die nachteiligen Folgen einer Fehlberatung, die zum Erwerb von dem Anlegerwillen nicht entsprechenden Vermögenswerten geführt hat, schadenersatzrechtlich einzustehen, kann der Anleger jedenfalls dann Geldersatz verlangen, wenn der Berater den Naturalersatz (Ersatz des Erwerbspreises gegen Rückstellung der erworbenen Werte) ablehnt oder Schadenersatz überhaupt verweigert. Ist der rechnerische Schaden nicht bezifferbar ? etwa weil der Anleger das Erworbene noch hat ?, kann er ein auf Feststellung der Geldersatzpflicht gerichtetes Feststellungsbegehren erheben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Recht oder Rechtsverhältnis; Schadenersatzansprüche; künftiger Schaden; Feststellungsbegehren; Abgrenzung vom Leistungsbegehren; alsbaldiges rechtliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127761Im RIS seit
12.06.2012Zuletzt aktualisiert am
07.11.2025