RS OGH 2025/9/30 1Ob251/11k; 4Ob67/12z; 8Ob39/12m; 6Ob53/13g; 4Ob135/13a; 1Ob104/14x; 4Ob23/22v; 6Ob

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Veröffentlicht am 30.09.2025
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Rechtssatz

Hat ein Anlageberater für die nachteiligen Folgen einer Fehlberatung, die zum Erwerb von dem Anlegerwillen nicht entsprechenden Vermögenswerten geführt hat, schadenersatzrechtlich einzustehen, kann der Anleger jedenfalls dann Geldersatz verlangen, wenn der Berater den Naturalersatz (Ersatz des Erwerbspreises gegen Rückstellung der erworbenen Werte) ablehnt oder Schadenersatz überhaupt verweigert. Ist der rechnerische Schaden nicht bezifferbar ? etwa weil der Anleger das Erworbene noch hat ?, kann er ein auf Feststellung der Geldersatzpflicht gerichtetes Feststellungsbegehren erheben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Recht oder Rechtsverhältnis; Schadenersatzansprüche; künftiger Schaden; Feststellungsbegehren; Abgrenzung vom Leistungsbegehren; alsbaldiges rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127761

Im RIS seit

12.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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