Norm
StPO §47 Abs1Rechtssatz
Wenn eine Beeinträchtigung der unparteilichen Begutachtung durch den Sachverständigen zu befürchten ist, liegt Befangenheit (§ 47 Abs 1 StPO iVm § 126 Abs 4 erster Satz StPO) vor. Dabei ist nicht erst eine tatsächliche Unfähigkeit zu unvoreingenommener sowie unparteilicher Dienstverrichtung maßgeblich, sondern es sind dies auch bereits jene äußeren Umstände, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Sachverständigentätigkeit zu wecken.Wenn eine Beeinträchtigung der unparteilichen Begutachtung durch den Sachverständigen zu befürchten ist, liegt Befangenheit (Paragraph 47, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 4, erster Satz StPO) vor. Dabei ist nicht erst eine tatsächliche Unfähigkeit zu unvoreingenommener sowie unparteilicher Dienstverrichtung maßgeblich, sondern es sind dies auch bereits jene äußeren Umstände, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Sachverständigentätigkeit zu wecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124799Im RIS seit
24.06.2009Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025