Norm
StPO §106Rechtssatz
Die Staatsanwaltschaft hat gemäß § 195 Abs 3 erster Satz StPO das Verfahren (nur) dann fortzuführen, wenn sie den Antrag für berechtigt hält. Sie ist daher - gleich wie das Gericht, dessen Entscheidung sie lediglich vorwegnimmt - an das Antragsvorbringen gebunden. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen durch die Staatsanwaltschaft ist Gegenstand gerichtlicher Überprüfung, und zwar im Ermittlungsverfahren im Wege des Einspruchs (§ 106 StPO), bei der Urteilsanfechtung unter dem Aspekt eines prozessualen Verfolgungshindernisses (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO).Die Staatsanwaltschaft hat gemäß Paragraph 195, Absatz 3, erster Satz StPO das Verfahren (nur) dann fortzuführen, wenn sie den Antrag für berechtigt hält. Sie ist daher - gleich wie das Gericht, dessen Entscheidung sie lediglich vorwegnimmt - an das Antragsvorbringen gebunden. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen durch die Staatsanwaltschaft ist Gegenstand gerichtlicher Überprüfung, und zwar im Ermittlungsverfahren im Wege des Einspruchs (Paragraph 106, StPO), bei der Urteilsanfechtung unter dem Aspekt eines prozessualen Verfolgungshindernisses (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130196Im RIS seit
08.09.2015Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025