RS OGH 2025/10/23 6Ob13/16d; 10Ob31/16f; 4Ob62/22d; 4Ob59/22p; 2Ob139/22p; 3Ob155/22y; 2Ob92/25f

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Veröffentlicht am 23.10.2025
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Rechtssatz

Das Entgelt für ein Darlehen besteht ausdrücklich nur „in der Regel“ in der Bezahlung von Zinsen. Die Parteien haben bei der Gestaltung des Entgelts grundsätzlich freie Hand. Daher ist alles, was der Kreditnehmer über die Rückgabe der Valuta hinaus für den Erhalt der Leistung des Kreditgebers zu geben hat, Entgelt im Sinne dieser Bestimmung. Dies gilt auch für laufzeitunabhängige „Bearbeitungs-“ oder „Manipulationsgebühren“.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130662

Im RIS seit

04.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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