Norm
ABGB §988Rechtssatz
Das Entgelt für ein Darlehen besteht ausdrücklich nur „in der Regel“ in der Bezahlung von Zinsen. Die Parteien haben bei der Gestaltung des Entgelts grundsätzlich freie Hand. Daher ist alles, was der Kreditnehmer über die Rückgabe der Valuta hinaus für den Erhalt der Leistung des Kreditgebers zu geben hat, Entgelt im Sinne dieser Bestimmung. Dies gilt auch für laufzeitunabhängige „Bearbeitungs-“ oder „Manipulationsgebühren“.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130662Im RIS seit
04.05.2016Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025