Norm
SMG §27 Abs5 BRechtssatz
Die Begehung der Tat zur Beschaffung des Suchtmittels oder der Mittel hiefür muss nicht das einzige, sondern lediglich das hauptsächliche Tatmotiv sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124622Im RIS seit
21.09.2008Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025