RS OGH 2025/11/12 11Os40/10g; 15Os122/12y; 15Os141/13v; 15Os122/14a; 15Os114/14z; 15Os22/16y; 14Os10

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Veröffentlicht am 12.11.2025
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Norm

SMG §27 Abs5 B
SMG §28a Abs3
  1. SMG § 27 heute
  2. SMG § 27 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2016
  3. SMG § 27 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007
  4. SMG § 27 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. SMG § 27 gültig von 01.06.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2001
  6. SMG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.05.2001
  1. SMG § 28a heute
  2. SMG § 28a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007

Rechtssatz

"Vorwiegend" iSd § 27 Abs 5 SMG stellt auf die Absicht des Täters zur Tatzeit ab, mehr als die Hälfte des Gewinns in neuerliche Suchtmittelbeschaffung fließen zu lassen. Die zu einem späteren Zeitpunkt aktuelle Gewinnverwendung kann allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung zur Frage der in Rede stehenden Absicht Bedeutung erlangen."Vorwiegend" iSd Paragraph 27, Absatz 5, SMG stellt auf die Absicht des Täters zur Tatzeit ab, mehr als die Hälfte des Gewinns in neuerliche Suchtmittelbeschaffung fließen zu lassen. Die zu einem späteren Zeitpunkt aktuelle Gewinnverwendung kann allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung zur Frage der in Rede stehenden Absicht Bedeutung erlangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125836

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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