Norm
SMG §27 Abs5 BRechtssatz
"Vorwiegend" iSd § 27 Abs 5 SMG stellt auf die Absicht des Täters zur Tatzeit ab, mehr als die Hälfte des Gewinns in neuerliche Suchtmittelbeschaffung fließen zu lassen. Die zu einem späteren Zeitpunkt aktuelle Gewinnverwendung kann allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung zur Frage der in Rede stehenden Absicht Bedeutung erlangen."Vorwiegend" iSd Paragraph 27, Absatz 5, SMG stellt auf die Absicht des Täters zur Tatzeit ab, mehr als die Hälfte des Gewinns in neuerliche Suchtmittelbeschaffung fließen zu lassen. Die zu einem späteren Zeitpunkt aktuelle Gewinnverwendung kann allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung zur Frage der in Rede stehenden Absicht Bedeutung erlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125836Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025