Norm
AußStrG 2005 §127Rechtssatz
Erheben der Betroffene persönlich und der Verfahrenssachwalter im Namen des Betroffenen jeweils gesondert Rekurs, sind beide Rekurse einer inhaltlichen Behandlung zu unterziehen. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt hier nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126515Im RIS seit
28.02.2011Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026