RS OGH 2025/11/20 3Ob213/10k; 3Ob55/13d; 3Ob87/19v; 1Ob45/21f; 9Ob106/24i; 5Ob203/24z

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Veröffentlicht am 20.11.2025
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Norm

AußStrG 2005 §127

Rechtssatz

Erheben der Betroffene persönlich und der Verfahrenssachwalter im Namen des Betroffenen jeweils gesondert Rekurs, sind beide Rekurse einer inhaltlichen Behandlung zu unterziehen. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt hier nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126515

Im RIS seit

28.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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