RS OGH 2025/6/25 3Ob87/19v; 1Ob45/21f; 7Ob175/23w; 6Ob194/23g; 5Ob23/24d; 1Ob99/24a; 5Ob203/24z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2019
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Norm

AußStrG 2005 §45
AußStrG 2005 §62
AußStrG 2005 §116a
AußStrG 2005 §119

Rechtssatz

Ungeachtet eines im Namen der betroffenen Person vom Vertreter, Verfahrenshelfer oder Rechtsbeistand erhobenen Rechtsmittels kann die betroffene Person ein selbstständiges Rechtsmittel erheben.

Anmerkung

Siehe auch RS0126515

Entscheidungstexte

  • RS0132628">3 Ob 87/19v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 87/19v
  • RS0132628">1 Ob 45/21f
    Entscheidungstext OGH 27.06.2021 1 Ob 45/21f
    Der erkennende Senat schließt sich der zu 3 Ob 87/19v vertretenen Auffassung, es müsse wegen der Anordnungen in § 6 Abs 2 und § 65 Abs 2 iVm Abs 3 Z 5 AußStrG ein vom Betroffenen selbst neben dem seines Verfahrenshelfers eingebrachtes Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts (oder Notars) versehen sein, nicht an. Bringt die betroffene Person neben ihrem gewählten Vertreter oder dem ihr beigegebenen Verfahrenshelfer selbst einen (weiteren) Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts im Verfahren über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters ein, bedarf dieser keiner Verbesserung durch anwaltliches Einschreiten. (T1)
  • RS0132628">7 Ob 175/23w
    Entscheidungstext OGH 11.12.2023 7 Ob 175/23w
    Beisatz: Der betroffenen bzw vertretenen Person steht in einem Verfahren nach § 132 AußStrG auch ein Recht auf Einbringung einer Rechtsmittelbeantwortung zu. (T1)
    Anm: So bereits 2 Ob 126/22a
  • RS0132628">6 Ob 194/23g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2023 6 Ob 194/23g
    vgl; Beisatz wie T1
  • RS0132628">5 Ob 23/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 5 Ob 23/24d
  • RS0132628">1 Ob 99/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2024 1 Ob 99/24a
    vgl; Beisatz: Hier: Rechtsmittel des Vorsorgebevollmächtigten und der durch einen Rechtsanwalt vertretenen betroffenen Person (T2)
  • RS0132628">5 Ob 203/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 5 Ob 203/24z
    Beisatz: Erhebt der Rechtsbeistand das Rechtsmittel nicht eigenständig in seiner eigentlichen Funktion als gesetzlicher Vertreter sondern als Vertreter im Auftrag der betroffenen Person, richtet sich die Rechtsmittelfrist nach der Zustellung an die betroffene Person. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132628

Im RIS seit

12.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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