RS OGH 2025/11/25 6Ob133/13x; 6Ob188/14m; 6Ob145/14p; 6Ob188/16i; 6Ob156/19p; 6Ob226/19g; 4Ob100/25x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2025
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Norm

ABGB §1330 A
ECG §18 Abs4
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

§ 18 Abs 4 ECG spricht lediglich von einer Glaubhaftmachung hinsichtlich des überwiegenden rechtlichen Interesses an der Feststellung der Identität eines Nutzers, hinsichtlich eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts und hinsichtlich des Umstands, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. Die nach § 1330 ABGB im Einzelfall notwendige Grenzziehung zwischen Tatsachenbehauptung, Werturteil und Wertungsexzess ist damit nicht im Auskunftsverfahren gegen den Betreiber der Website näher zu prüfen, sondern erst im Verfahren gegen den konkreten Poster. Voraussetzung ist lediglich, dass aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine Verurteilung nach § 1330 ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist.Paragraph 18, Absatz 4, ECG spricht lediglich von einer Glaubhaftmachung hinsichtlich des überwiegenden rechtlichen Interesses an der Feststellung der Identität eines Nutzers, hinsichtlich eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts und hinsichtlich des Umstands, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. Die nach Paragraph 1330, ABGB im Einzelfall notwendige Grenzziehung zwischen Tatsachenbehauptung, Werturteil und Wertungsexzess ist damit nicht im Auskunftsverfahren gegen den Betreiber der Website näher zu prüfen, sondern erst im Verfahren gegen den konkreten Poster. Voraussetzung ist lediglich, dass aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine Verurteilung nach Paragraph 1330, ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0129335">6 Ob 133/13x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 6 Ob 133/13x
    Veröff: SZ 2014/4
  • RS0129335">6 Ob 188/14m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 188/14m
    Beisatz: Es kann bei § 16 ECG und bei § 18 Abs 4 ECG keine völlige Gleichsetzung hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfolgen. Bei § 16 ECG geht es darum, dass der Diensteanbieter von der Haftung freigestellt ist, wenn er sich keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird. Es ist auf die Fähigkeit eines juristischen Laien abzustellen. Dies gilt auch für § 18 Abs 4 ECG, wobei es dort nicht darauf ankommt, ob der Laie von sich aus erkennen kann, dass ein rechtswidriger Sachverhalt vorliegt, sondern ob ihm gegenüber die Glaubhaftmachung eines rechtswidrigen Sachverhalts gelungen ist. Entscheidend ist daher, ob ein juristischer Laie nach entsprechendem Hinweis erkennen kann, dass eine Verurteilung nach § 1330 ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist. (T1)
  • RS0129335">6 Ob 145/14p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 145/14p
    Beis wie T1
  • RS0129335">6 Ob 188/16i
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 188/16i
    Auch; Beisatz: Ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität besteht dabei dann, wenn die Rechtsverfolgung aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat. (T2)
  • RS0129335">6 Ob 156/19p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 156/19p
    Beis ähnlich wie T1
  • RS0129335">6 Ob 226/19g
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 226/19g
    Beis wie T2
  • RS0129335">4 Ob 100/25x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.11.2025 4 Ob 100/25x
    vgl; Beisatz: Der Auskunftsanspruch nach § 18 Abs 4 ECG hat die Übermittlung der Namen und Adressen von konkreten Nutzern zum Gegenstand. Das Klagebegehren hat sich daher auf die konkreten Nutzer zu beziehen, deren Namen und Adressen der Kläger wissen will, und diese bestimmt zu bezeichnen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129335

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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