Norm
StGB §278Rechtssatz
Für das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung kommt es nicht darauf an, ob von ihren Mitgliedern bereits Straftaten iSd § 278 Abs 2 StGB begangen wurden, sondern nur auf die Ausrichtung der Vereinigung, solche durchzuführen.Für das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung kommt es nicht darauf an, ob von ihren Mitgliedern bereits Straftaten iSd Paragraph 278, Absatz 2, StGB begangen wurden, sondern nur auf die Ausrichtung der Vereinigung, solche durchzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130776Im RIS seit
27.06.2016Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026