Rechtssatz
Selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Einheit des Errichtungs- mit dem Liegenschaftskaufvertrag iSd § 2 Abs 4 BTVG, ist der Liegenschaftsveräußerer selbst nicht als (weiterer) „Bauträger“ im Sinne des BTVG anzusehen. Ihn trifft daher weder die Sicherungspflicht des § 7 Abs 1 BTVG noch die Rückzahlungspflicht des § 15 BTVG.Selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Einheit des Errichtungs- mit dem Liegenschaftskaufvertrag iSd Paragraph 2, Absatz 4, BTVG, ist der Liegenschaftsveräußerer selbst nicht als (weiterer) „Bauträger“ im Sinne des BTVG anzusehen. Ihn trifft daher weder die Sicherungspflicht des Paragraph 7, Absatz eins, BTVG noch die Rückzahlungspflicht des Paragraph 15, BTVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130712Im RIS seit
30.05.2016Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026