RS OGH 2025/12/16 9Ob12/16d; 4Ob111/25i

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Veröffentlicht am 16.12.2025
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Rechtssatz

Selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Einheit des Errichtungs- mit dem Liegenschaftskaufvertrag iSd § 2 Abs 4 BTVG, ist der Liegenschaftsveräußerer selbst nicht als (weiterer) „Bauträger“ im Sinne des BTVG anzusehen. Ihn trifft daher weder die Sicherungspflicht des § 7 Abs 1 BTVG noch die Rückzahlungspflicht des § 15 BTVG.Selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Einheit des Errichtungs- mit dem Liegenschaftskaufvertrag iSd Paragraph 2, Absatz 4, BTVG, ist der Liegenschaftsveräußerer selbst nicht als (weiterer) „Bauträger“ im Sinne des BTVG anzusehen. Ihn trifft daher weder die Sicherungspflicht des Paragraph 7, Absatz eins, BTVG noch die Rückzahlungspflicht des Paragraph 15, BTVG.

Entscheidungstexte

  • RS0130712">9 Ob 12/16d
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 12/16d
    Veröff: SZ 2016/46
  • RS0130712">4 Ob 111/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.12.2025 4 Ob 111/25i
    Beisatz: Den Liegenschaftsverkäufer trifft daher weder die Sicherungspflicht des § 7 Abs 1 BTVG noch die Rückzahlungspflicht des § 15 BTVG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130712

Im RIS seit

30.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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