RS OGH 2025/12/16 2Ob158/12t; 5Ob18/15f; 6Ob18/17s; 6Ob146/17i; 8Ob31/19w; 4Ob35/19d; 8Ob45/19d; 8Ob

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Veröffentlicht am 16.12.2025
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Norm

EuGVVO Art2 Abs1
EuGVVO Art5 Nr1
EuGVVO Art15 Abs1 litc
EUGVVO 2012 Art17 Abs1 litc
LGVÜ II 2007 Art15 Abs1 litc

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH muss Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO als Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art 2 Abs 1 EuGVVO, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel des Art 5 Nr 1 EuGVVO zwangsläufig eng ausgelegt werden, da eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel eng auszulegen ist.Nach der Rechtsprechung des EuGH muss Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO als Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Artikel 2, Absatz eins, EuGVVO, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel des Artikel 5, Nr 1 EuGVVO zwangsläufig eng ausgelegt werden, da eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel eng auszulegen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128703

Im RIS seit

03.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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