Norm
EuGVVO Art2 Abs1Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH muss Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO als Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art 2 Abs 1 EuGVVO, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel des Art 5 Nr 1 EuGVVO zwangsläufig eng ausgelegt werden, da eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel eng auszulegen ist.Nach der Rechtsprechung des EuGH muss Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO als Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Artikel 2, Absatz eins, EuGVVO, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel des Artikel 5, Nr 1 EuGVVO zwangsläufig eng ausgelegt werden, da eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel eng auszulegen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128703Im RIS seit
03.06.2013Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026