RS OGH 2025/12/16 15Os89/15z; 14Os113/15x; 11Os40/16s; 12Os5/16a; 12Os50/16v; 15Os74/16w (15Os81/16z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2025
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Norm

MRK Art6 Abs1 II5c
MRK Art6 Abs1 V3
StPO §5 Abs3 Fall1
StPO §131

Rechtssatz

Unzulässige Tatprovokation unterscheidet sich von einer legitimen verdeckten Ermittlung dadurch, dass sich die beteiligten Beamten nicht auf eine im Wesentlichen passive Ermittlung strafbarer Aktivitäten beschränken, sondern einen solchen Einfluss auf die Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Tat verleitet wird, die sie sonst nicht begangen hätte. Beurteilungskriterien hiefür sind, ob objektive Verdachtsmomente dafür bestanden haben, dass die Person an kriminellen Aktivitäten beteiligt oder der Begehung einer Straftat zugeneigt war, und ob auf sie Druck ausgeübt wurde, die Tat zu begehen. Eine im Wesentlichen passive Haltung geben die Behörden etwa dann auf, wenn die Person wiederholt kontaktiert wird, das Angebot trotz anfänglicher Weigerung wiederholt wird, die Person beharrlich aufgefordert, überredet oder unter (psychischen) Druck gesetzt wird.

Entscheidungstexte

  • RS0130354">15 Os 89/15z
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 07.10.2015 15 Os 89/15z
  • RS0130354">14 Os 113/15x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2016 14 Os 113/15x
    Vgl auch
  • RS0130354">11 Os 40/16s
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 11 Os 40/16s
    Auch
  • RS0130354">12 Os 5/16a
    Entscheidungstext OGH 14.07.2016 12 Os 5/16a
    Beisatz: In Bezug auf die dargestellten Kriterien obliegt den staatlichen Behörden die Beweislast. Soweit der vom Angeklagten erhobene Vorwurf nicht völlig unplausibel ist, haben diese zu beweisen, dass keine unzulässige Tatprovokation stattgefunden hat. (T1)
  • RS0130354">12 Os 50/16v
    Entscheidungstext OGH 18.08.2016 12 Os 50/16v
    Beisatz: Kein Grund für die Annahme des Verdachts einer Beteiligung am Rauschgifthandel besteht etwa dann, wenn die Person nicht vorbestraft war, kein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden war und nichts darauf hindeutete, dass sie schon tatgeneigt war, bevor sie von Polizeibeamten kontaktiert wurde. (T2)
  • RS0130354">15 Os 74/16w
    Entscheidungstext OGH 12.10.2016 15 Os 74/16w
    Auch
  • RS0130354">11 Os 102/16h
    Entscheidungstext OGH 15.11.2016 11 Os 102/16h
    Auch;Beisatz: Mit Ausführungen zu einer allfälligen (Ketten?)Bestimmung durch die Ermittlungsbehörde über eine Vertrauensperson. (T3)
  • RS0130354">15 Os 99/16x
    Entscheidungstext OGH 16.11.2016 15 Os 99/16x
  • RS0130354">12 Os 10/17p
    Entscheidungstext OGH 02.03.2017 12 Os 10/17p
    Vgl
  • RS0130354">Bsw 54648/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 23.10.2014 Bsw 54648/09
    Auch; Veröff: NL 2014,406
  • RS0130354">13 Os 44/17w
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 13 Os 44/17w
    Vgl
  • RS0130354">14 Os 38/17w
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 14 Os 38/17w
    Auch; Beisatz: Zur Frage entscheidender Tatsachen (als Bezugspunkt der Mängelrüge) im Zusammenhang mit den Feststellungen zum Vorgehen der Strafverfolgungsorgane. (T4)
  • RS0130354">11 Os 9/17h
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 11 Os 9/17h
    Vgl; Beis wie T3
  • RS0130354">Bsw 14212/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.12.2014 Bsw 14212/10
    Auch; Beis wie T1; Veröff: NL 2014,509
  • RS0130354">15 Os 119/17i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2017 15 Os 119/17i
    Auch
  • RS0130354">14 Os 101/18m
    Entscheidungstext OGH 09.10.2018 14 Os 101/18m
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Verfolgungshindernisse wirken – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – nur für denjenigen Täter, bei dem sie vorliegen. Jenes des § 133 Abs 5 StPO, für das eine derartige Ausnahme nicht normiert ist, käme daher nur im Fall einer den Täter selbst betreffenden Beeinflussung durch eine Ermittlungsbehörde (zB im Wege einer Vertrauensperson oder eines verdeckten Ermittlers) – allenfalls nach Art einer (Ketten?)Bestimmung im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB – zugute. (T5)
  • RS0130354">15 Os 73/18a
    Entscheidungstext OGH 27.06.2018 15 Os 73/18a
    Auch; Beis wie T3
  • RS0130354">12 Os 15/20b
    Entscheidungstext OGH 26.03.2020 12 Os 15/20b
    Vgl
  • RS0130354">14 Os 13/21z
    Entscheidungstext OGH 01.06.2021 14 Os 13/21z
    Vgl
  • RS0130354">14 Os 110/22s
    Entscheidungstext OGH 25.04.2023 14 Os 110/22s
    vgl; Beisatz wie T1
  • RS0130354">Bsw 13573/14
    Entscheidungstext AUSL 05.02.2019 Bsw 13573/14
    nur: Unzulässige Tatprovokation unterscheidet sich von einer legitimen verdeckten Ermittlung dadurch, dass sich die beteiligten Beamten nicht auf eine im Wesentlichen passive Ermittlung strafbarer Aktivitäten beschränken, sondern einen solchen Einfluss auf die Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Tat verleitet wird, die sie sonst nicht begangen hätte. Beurteilungskriterien hiefür sind, ob objektive Verdachtsmomente dafür bestanden haben, dass die Person an kriminellen Aktivitäten beteiligt oder der Begehung einer Straftat zugeneigt war, und ob auf sie Druck ausgeübt wurde, die Tat zu begehen. (T6)
    Beisatz: Eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK kann auch durch eine Tatprovokation begründet werden, die von einer als polizeilicher Informant tätigen Privatperson ausgeht. (Tepra gg Österreich [ZE]) (T7)
    Anm: Veröff: NL 2019,127
  • RS0130354">11 Os 103/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2025 11 Os 103/25v
    vgl
  • RS0130354">Bsw 40495/15
    Entscheidungstext AUSL 15.10.2020 Bsw 40495/15
    vgl; Beisatz wie T7
    Beisatz: Um zu beurteilen, ob polizeiliche Ermittlungen im Wesentlichen passiv waren, prüft der EGMR regelmäßig die Gründe, auf welchen die verdeckte Operation basierte, sowie das Verhalten der Behörden, welche sie durchführten. Er stützt sich darauf, ob objektive Verdachtsmomente dafür vorlagen, dass der mutmaßliche Drogenhändler an kriminellen Aktivitäten beteiligt war oder ob dieser eine Veranlagung zur Begehung einer Straftat hatte. Er wird auch prüfen, ob Letzterer Druck ausgesetzt war, die Straftat zu begehen. In bisherigen Drogenfällen hat der EGMR die Ansicht vertreten, dass die Ermittlungsbehörden eine passive Haltung dann aufgaben, wenn sie die Initiative ergriffen, um den Kontakt zum mutmaßlichen Drogenhändler aufzunehmen, das Angebot trotz seiner ursprünglichen Weigerung wiederholten oder ihn hartnäckig zu einem Drogengeschäft anregten. (Akbay ua gg Deutschland) (T8)
    Beisatz: Eine polizeiliche Tatprovokation liegt vor, wenn die beteiligten Beamten – egal ob Mitglieder der Sicherheitskräfte oder Personen, die auf deren Anweisung handeln – sich nicht darauf beschränken, kriminelle Aktivitäten auf eine im Wesentlichen passive Art und Weise zu untersuchen, sondern einen solchen Einfluss auf die Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Straftat angestachelt wird, die ansonsten nicht begangen worden wäre. (Akbay ua gg Deutschland) (T9)
    Beisatz: Eine Person kann einer Tatprovokation auch ausgesetzt sein, wenn sie nicht direkt in Kontakt mit den verdeckt ermittelnden Polizeibeamten steht, sondern an der Straftat eines Komplizen beteiligt ist, der von der Polizei direkt zur Begehung einer Straftat angestiftet worden war. Unter diesen Umständen liegt eine Tatprovokation vor, wenn die Handlungen der Polizei einen Anreiz zur Begehung der Straftat auch für diese andere Person darstellten. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, ob es für die Polizei vorhersehbar war, dass die direkt zur Begehung der Straftat angestiftete Person wahrscheinlich andere Personen kontaktieren würde, um sich an der Straftat zu beteiligen, ob die Aktivitäten dieser Personen ebenso durch das Verhalten der Polizeibeamten bestimmt wurden und ob die beteiligten Personen von den innerstaatlichen Gerichten bei den Straftaten als Komplizen betrachtet wurden. (Akbay ua gg Deutschland) (T10)
    Beisatz: Eine unzulässige polizeiliche Tatprovokation liegt insbesondere vor, wenn die Behörden die Begehung eines schweren Drogendelikts erst ermöglichen, indem sie dem Täter einen sicheren Importkanal zur Verfügung stellen und ihn wiederholt dazu anregen, diese Möglichkeit für eine Drogeneinfuhr zu nutzen. (Akbay ua gg Deutschland) (T11)
    Anm: Veröff: NL 2020,339

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130354

Im RIS seit

23.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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