TE OGH 2020/3/26 12Os15/20b

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Veröffentlicht am 26.03.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Ilhan C***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 15 StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Dezember 2019, GZ 41 Hv 66/19b-25, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Ilhan C***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Dezember 2019, GZ 41 Hv 66/19b-25, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ilhan C***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 15 StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ilhan C***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.

Danach hat er am 17. September 2019 in W***** vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, und zwar 3.231 Gramm netto XTC-Tabletten, beinhaltend den Wirkstoff MDMA mit einem Reinheitsgehalt zwischen 21,4 und 33,9 % sowie 12.685 Gramm netto Speed, beinhaltend den Wirkstoff Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12,14 %, zu einem Gesamtpreis von 72.600 Euro an einen verdeckten Ermittler zu überlassen versucht, indem er es im Kofferraum des Pkw des Ermittlers deponierte.Danach hat er am 17. September 2019 in W***** vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, und zwar 3.231 Gramm netto XTC-Tabletten, beinhaltend den Wirkstoff MDMA mit einem Reinheitsgehalt zwischen 21,4 und 33,9 % sowie 12.685 Gramm netto Speed, beinhaltend den Wirkstoff Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12,14 %, zu einem Gesamtpreis von 72.600 Euro an einen verdeckten Ermittler zu überlassen versucht, indem er es im Kofferraum des Pkw des Ermittlers deponierte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.Die dagegen aus Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Die eine unzulässige Tatprovokation (§ 133 Abs 5 StPO) relevierende Rechtsrüge geht prozessordnungswidrig an den Konstatierungen vorbei, wonach die Anbahnung des Suchtgiftgeschäfts vom Angeklagten ausging (US 4), welcher auch in weiterer Folge den verdeckten Ermittler um dessen sofortige Abwicklung ersuchte (US 5). Solcherart macht die Beschwerde aber nicht klar, aus welchem Grund das behauptete Strafverfolgungshindernis vorliegen soll (zu den diesbezüglichen Beurteilungskriterien vgl RIS-Justiz RS0130354; jüngst 12 Os 6/20d; zur insoweit maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle siehe auch Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 2.68 f).Die eine unzulässige Tatprovokation (Paragraph 133, Absatz 5, StPO) relevierende Rechtsrüge geht prozessordnungswidrig an den Konstatierungen vorbei, wonach die Anbahnung des Suchtgiftgeschäfts vom Angeklagten ausging (US 4), welcher auch in weiterer Folge den verdeckten Ermittler um dessen sofortige Abwicklung ersuchte (US 5). Solcherart macht die Beschwerde aber nicht klar, aus welchem Grund das behauptete Strafverfolgungshindernis vorliegen soll (zu den diesbezüglichen Beurteilungskriterien vergleiche RIS-Justiz RS0130354; jüngst 12 Os 6/20d; zur insoweit maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle siehe auch Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 2.68 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E127793

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00015.20B.0326.000

Im RIS seit

17.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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