RS OGH 2026/1/7 13Os130/10g (13Os136/10i); 6Ob133/13x; 13Os123/25z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.2026
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Norm

MedienG §31 Abs1
  1. MedienG § 31 heute
  2. MedienG § 31 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Rechtssatz

Nicht als geschützte Mitteilung sind Informationen zu qualifizieren, die eine der in § 31 Abs 1 MedienG genannten Personen gewinnt, ohne dass sie dieser im Hinblick auf ihre Tätigkeit von jemandem (bewusst) zugänglich gemacht wurden. Wird die Tatfrage des Bedeutungsinhalts der Äußerung hingegen im umgekehrten Sinn beantwortet, liegt eine von § 31 Abs 1 MedienG erfasste Mitteilung vor.Nicht als geschützte Mitteilung sind Informationen zu qualifizieren, die eine der in Paragraph 31, Absatz eins, MedienG genannten Personen gewinnt, ohne dass sie dieser im Hinblick auf ihre Tätigkeit von jemandem (bewusst) zugänglich gemacht wurden. Wird die Tatfrage des Bedeutungsinhalts der Äußerung hingegen im umgekehrten Sinn beantwortet, liegt eine von Paragraph 31, Absatz eins, MedienG erfasste Mitteilung vor.

Entscheidungstexte

  • RS0126455">13 Os 130/10g
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 16.12.2010 13 Os 130/10g
  • RS0126455">6 Ob 133/13x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 6 Ob 133/13x
    Vgl; Beisatz: Eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis ist dann unzulässig, wenn ein Posting in keinerlei Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit steht. Es muss also zumindest irgendeine Tätigkeit/Kontrolle/Kenntnisnahme eines Medienmitarbeiters intendiert sein, damit der Schutz des § 31 MedienG in Anspruch genommen werden kann. Allein die durch das Zurverfügungstellen des Online-Forums erklärte Absicht, alles zu veröffentlichen, was die Nutzer posten, reicht hingegen nicht aus, um den notwendigen Mindestzusammenhang zur Tätigkeit der Presse herzustellen. (T1); Veröff: SZ 2014/4
  • RS0126455">13 Os 123/25z
    Entscheidungstext OGH 07.01.2026 13 Os 123/25z
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126455

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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