Norm
MedienG §31 Abs1Rechtssatz
Nicht als geschützte Mitteilung sind Informationen zu qualifizieren, die eine der in § 31 Abs 1 MedienG genannten Personen gewinnt, ohne dass sie dieser im Hinblick auf ihre Tätigkeit von jemandem (bewusst) zugänglich gemacht wurden. Wird die Tatfrage des Bedeutungsinhalts der Äußerung hingegen im umgekehrten Sinn beantwortet, liegt eine von § 31 Abs 1 MedienG erfasste Mitteilung vor.Nicht als geschützte Mitteilung sind Informationen zu qualifizieren, die eine der in Paragraph 31, Absatz eins, MedienG genannten Personen gewinnt, ohne dass sie dieser im Hinblick auf ihre Tätigkeit von jemandem (bewusst) zugänglich gemacht wurden. Wird die Tatfrage des Bedeutungsinhalts der Äußerung hingegen im umgekehrten Sinn beantwortet, liegt eine von Paragraph 31, Absatz eins, MedienG erfasste Mitteilung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126455Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026