RS OGH 2026/1/20 17Os11/12i; 13Os5/13d; 14Os77/13z; 15Os100/14s; 12Os123/14a; 15os149/14x; 15Os154/1

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Veröffentlicht am 20.01.2026
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Norm

MRK Art35 Abs3
StPO §363a
StPO §363b Abs2
  1. StPO § 363a heute
  2. StPO § 363a gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  1. StPO § 363b heute
  2. StPO § 363b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 363b gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Rechtssatz

Nach § 363a StPO anstelle des EGMR (also nicht aufgrund eines seiner Erkenntnisse) angerufen, wendet der Oberste Gerichtshof ? neben denjenigen des II. Abschnitts des 16. Hauptstücks der StPO ? die für jenen geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art 35 MRK an, zielt doch der Antrag darauf ab, unter Vorwegnahme der (von der konditionalen Einleitung in § 363a Abs 1 StPO angesprochenen) meritorischen (eine Grundrechtsverletzung bejahenden) Entscheidung dieses Gerichtshofs gleich deren Umsetzung zu verlangen (vgl Art 46 Abs 1 MRK). Da der EGMR eine Grundrechtsverletzung nur feststellen kann, wenn die Beschwerde den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art 35 MRK entspricht, sind diese ? von den Besonderheiten überstaatlicher Beschwerdeführung und der Erweiterung des Rechtsbehelfs auf sämtliche in Österreich garantierten Grund? und Menschenrechte abgesehen ? auch gegenüber dem Obersten Gerichtshof maßgeblich.Nach Paragraph 363 a, StPO anstelle des EGMR (also nicht aufgrund eines seiner Erkenntnisse) angerufen, wendet der Oberste Gerichtshof ? neben denjenigen des römisch zwei. Abschnitts des 16. Hauptstücks der StPO ? die für jenen geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikel 35, MRK an, zielt doch der Antrag darauf ab, unter Vorwegnahme der (von der konditionalen Einleitung in Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO angesprochenen) meritorischen (eine Grundrechtsverletzung bejahenden) Entscheidung dieses Gerichtshofs gleich deren Umsetzung zu verlangen vergleiche Artikel 46, Absatz eins, MRK). Da der EGMR eine Grundrechtsverletzung nur feststellen kann, wenn die Beschwerde den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikel 35, MRK entspricht, sind diese ? von den Besonderheiten überstaatlicher Beschwerdeführung und der Erweiterung des Rechtsbehelfs auf sämtliche in Österreich garantierten Grund? und Menschenrechte abgesehen ? auch gegenüber dem Obersten Gerichtshof maßgeblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128394

Im RIS seit

14.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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