RS OGH 2026/2/23 4Ob80/12m; 4Ob55/16s; 1Ob209/16s; 6Ob99/24p; 3Ob200/25w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2026
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Norm

ABGB §932 Abs2 Va
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die unentgeltliche Ersatzlieferung (iSd Art 3 Abs 3 Verbrauchsgüterkauf-RL), zu der der Verkäufer infolge mangelhafter Erfüllung verpflichtet ist (§ 932 Abs 2 ABGB: „Austausch der Sache“), umfasst nach der Rechtsprechung des EuGH (verbundene Rs C?65/09, C-87/09 Rn 48, 55) das Wahlrecht des Verkäufers, entweder selbst den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind.Die unentgeltliche Ersatzlieferung (iSd Artikel 3, Absatz 3, Verbrauchsgüterkauf-RL), zu der der Verkäufer infolge mangelhafter Erfüllung verpflichtet ist (Paragraph 932, Absatz 2, ABGB: „Austausch der Sache“), umfasst nach der Rechtsprechung des EuGH (verbundene Rs C?65/09, C-87/09 Rn 48, 55) das Wahlrecht des Verkäufers, entweder selbst den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind.

Entscheidungstexte

  • RS0127994">4 Ob 80/12m
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 80/12m
    Beisatz: War der Verkäufer allein zu einem Austausch der Waren ohne Demontage oder Kostentragung hiefür bereit, liegt ein Sachverhalt vor, bei dem der Übergeber die (vollständige) Verbesserung oder den (vollständigen) Austausch verweigert hat (§ 932 Abs 4 zweiter Satz erster Fall ABGB). Dies hat zur Folge, dass er mit seinen Gewährleistungspflichten in Verzug geraten ist. Damit war der Käufer befugt, auf die Gewährleistungsbehelfe der zweiten Stufe (Preisminderung oder Wandlung) umzusteigen. (T1)
    Beisatz: Dem Verkäufer steht die Einrede offen, der Käufer habe die Ware vor Auftreten des Mangels nicht gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut. (T2)
  • RS0127994">4 Ob 55/16s
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 55/16s
    Auch; Beisatz: Dies gilt nicht zwingend auch für den echten Garantievertrag. (T3)
  • RS0127994">1 Ob 209/16s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 209/16s
    Vgl auch; Veröff: SZ 2017/13
  • RS0127994">6 Ob 99/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2025 6 Ob 99/24p
    vgl
  • RS0127994">3 Ob 200/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2026 3 Ob 200/25w
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127994

Im RIS seit

03.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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