- RS0125775">15 Os 95/09y
Beisatz: Zum einen ist das allgemeine öffentliche Interesse an einer sachgerechten Kriminalberichterstattung für sich nicht ausreichend, zum anderen ist eine identifizierende Berichterstattung nur zulässig, wenn und soweit dem Namen bzw sonstigen Identitätsmerkmalen des (hier:) Verdächtigen ein eigenständiger Informations- oder Nachrichtenwert zukommt. Dieser Informationswert muss, um die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung zu begründen, das schutzwürdige Anonymitätsinteresse des Betroffenen überwiegen. (T1)
- RS0125775">15 Os 161/10f
Vgl auch; Beisatz: Das Überwiegen des öffentlichen Interesses kann auch (erst) durch das Zusammentreffen mehrerer der in
§ 7a Abs 1 MedienG genannten Gründe zustande kommen. (T2)
- RS0125775">15 Os 98/10s
Vgl auch; Beisatz: Als Betroffener iSd §§ 6 bis 7c MedienG ist nur derjenige anzusehen, der zum Gegenstand einer identifizierenden Berichterstattung wurde. Dabei ist auf den Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung abzustellen. Die Erkennbarkeit für eine breite Öffentlichkeit – über den vorinformierten Familien- und Bekanntenkreis hinaus – ist grundsätzlich nicht Voraussetzung,
§ 7a MedienG verlangt allerdings speziell die Eignung zum Bekanntwerden der Identität in einem größeren Personenkreis. (T3)
- RS0125775">15 Os 121/11z
Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 121/11z
Vgl auch; Beisatz: Der Entschädigungsanspruch nach
§ 7a MedienG kann mit jenem nach
§ 7 MedienG konkurrieren. (T4)
Beisatz: Hier: Überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der Identität von Opfern eines – wenn auch „spektakulären“ - Kriminalfalls verneint. (T5)
- RS0125775">15 Os 114/11w
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 15 Os 114/11w
Beis wie T1; Beisatz: Bei dieser Abwägung kann es auch auf die Dichte des Tatverdachts und den Stand eines Strafverfahrens ankommen, weil bei einem nur geringfügigen Verdacht oder in einem frühen Verfahrensstadium den Anonymitätsinteressen des Betroffenen ein größeres Gewicht zukommt. (T6)
Beisatz: „Aus anderen Gründen“ (also wenn nicht ohnehin eine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person involviert ist und auch kein sonstiger Zusammenhang zum öffentlichen Leben gegeben ist) kann das Informationsinteresse der Öffentlichkeit insbesondere in Fällen überwiegen, in denen eine an sich schwere strafbare Handlung ein derart über den Durchschnittsfall hinausgehendes Aufsehen erregt, dass auch die Preisgabe der Identität des Betroffenen gerechtfertigt erscheint. (T7)
- RS0125775">15 Os 42/12h
Entscheidungstext OGH 12.12.2012 15 Os 42/12h
Auch; Beis wie T1
- RS0125775">Bsw 34702/07
Entscheidungstext AUSL EGMR 10.01.2012 Bsw 34702/07
Auch; Beisatz: Ein Interesse an der Identität des Betroffenen besteht dann, wenn ohne Nennung der Namen der Beteiligten nicht in sinnvoller Weise berichtet werden könnte. (T8)
Veröff: NL 2012,3
- RS0125775">15 Os 99/14v
Entscheidungstext OGH 01.10.2014 15 Os 99/14v
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Identität des Antragstellers (Ziviltechniker) verneint. (T9)
- RS0125775">15 Os 96/14b
Entscheidungstext OGH 10.06.2015 15 Os 96/14b
Auch; Beis wie T1; Beis wie T7
- RS0125775">15 Os 96/15d
Entscheidungstext OGH 07.10.2015 15 Os 96/15d
Auch; Beisatz: Hier: Überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der Identität eines „minderprominenten“ Opernsängers als Tatverdächtigen verneint. (T10)
- RS0125775">15 Os 152/15i
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 15 Os 152/15i
Auch; Beisatz: Hier: Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Identität des Antragstellers (Vorstand eines Verlagsunternehmens) verneint. (T11)
- RS0125775">15 Os 45/17g
Entscheidungstext OGH 19.07.2017 15 Os 45/17g
Auch; Beisatz: Hier: Überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Identität des Ersatzmitglieds eines Gemeinderats, das bisher medial nicht in Erscheinung getreten ist und bei dem der Verdacht in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit stand, verneint. (T12)
- RS0125775">15 Os 86/18p
Entscheidungstext OGH 12.12.2018 15 Os 86/18p
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Ein "sonstiger Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben" besteht grundsätzlich im Bereich des öffentlichen Handelns in gemeinschaftswichtigen Angelegenheiten. Dazu gehört jedenfalls der staatliche Bereich, dh das Handeln der Organwalter in Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit, ferner das politische Leben einschließlich der Tätigkeit in politischen Parteien, die Aktivitäten der Interessenvertretungen, volkswirtschaftlich bedeutsamer Unternehmen und der Massenmedien. Tätigkeiten in den „staatsfernen“ Bereichen der Kunst und des Leistungssports werden auch zum öffentlichen Leben gerechnet. Über politische Affären, Missstände im öffentlichen Dienst, Korruptionsvorwürfe oder große Wirtschaftsskandale und die damit jeweils zusammenhängenden Straftaten darf also in der Regel unter Namensnennung berichtet werden, wobei auch hier die Einschränkung gilt, dass sich das Informationsinteresse auch auf die Identität der Akteure beziehen muss (so schon 15 Os 99/14v). (T13)
Beisatz: Dass die Tat in auffallendem Widerspruch zu den beruflichen Verpflichtungen eines Verdächtigen steht, genügt für sich alleine nicht, den Identitätsschutz aufzuheben. Die „mediale Warnung“ vor einem bestimmten Tatverdächtigen oder Straftäter ist vielmehr nur in jenen Ausnahmefällen gerechtfertigt, in denen es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Identifikation in der Öffentlichkeit ein geeignetes und notwendiges Mittel ist, um weiteren Schaden von der Gesellschaft oder von Einzelnen, die bereits Opfer der Straftaten geworden sind oder konkret Gefahr laufen, Opfer weiterer Straftaten des Betreffenden zu werden, abzuwehren (so schon 15 Os 99/14v). (T14)
Beisatz: Hier: Überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der Identität eines weitreichend tätigen Arztes, dem schwere Straftaten zum Nachteil seiner Kinder auch im Zusammenhang mit deren selbst vorgenommener medizinischer Behandlung vorgeworfen wurden, bejaht. (T15)
- RS0125775">Bsw 60818/10
Entscheidungstext AUSL EGMR 25.10.2016 Bsw 60818/10
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine mediale Vorverurteilung durch sachlichen Bericht über Strafverfahren gegen einen leitenden Angestellten einer zum Teil im öffentlichen Eigentum stehenden Bank und die vom Vorstand der Bank gegen diesen erhobenen Vorwürfe. (Verlagsgruppe News GmbH gg. Österreich) (T16)
Veröff: NL 2016,449
- RS0125775">15 Os 92/25f
vgl; Beisatz wie T1: Demnach ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Identitätspreisgabe – weil die Öffentlichkeit grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse an einer solchen hat – ein strenger Maßstab anzuwenden. (T17)