RS OGH 2026/3/18 13Os16/09s; 11Os142/10g; 13Os51/15x; 13Os122/16i; 13Os1/26k (13Os2/26g)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2026
beobachten
merken

Norm

StPO §363a Abs1
  1. StPO § 363a heute
  2. StPO § 363a gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Rechtssatz

Erneuerungsanträge ohne vorherige Anrufung des EGMR sind auch im Ermittlungsverfahren und gegen Rechtshilfe für das Ausland zulässig. Als Ausdruck staatlicher Souveränität gegenüber dem EGMR geltende, spezifisch völkerrechtliche Prozessvoraussetzungen sind dabei unbeachtlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124738

Im RIS seit

16.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten