TE Dok 2025/11/25 2025-0.846.886

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Veröffentlicht am 25.11.2025
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Soldat, Vertrauenswahrung, Gehorsamspflicht

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 24. November 2025 in Anwesenheit des Beamten, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Offiziersstellvertreter (OStv) A.A. ist schuldig, er hat

1. am 26. März 2022, 1530 Uhr im Gemeindegebiet von N.N., N.N., den PKW N.N. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (0,90 mg/l) und hat einen Verkehrsunfall verursacht, an dessen Sachverhaltsfeststellung er nicht mitwirkte und

2. am 08. Juli 2023, 2105 Uhr im Gemeindegebiet von N.N., N.N., als ein Lenker ohne gültige Lenkberechtigung des PKW N.N. das Armzeichen eines Verkehrsposten nicht beachtet und das Fahrzeug nicht angehalten. Der Alkoholgehalt in der Atemluft betrug 1,08 mg/l und konnte erst durch Nachfahrt mit Blaulicht festgestellt werden.

Dadurch hat er schuldhaft gegen die Bestimmung des § 43 Abs 2 BDG 1979, wonach „der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“, verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (in Folge: HDG 2014), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022, begangen.Dadurch hat er schuldhaft gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, wonach „der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“, verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl römisch eins. Nr. 2 (in Folge: HDG 2014), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, begangen.

Über OStv A.A. wird gemäß § 51 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 1.500.- (eintausendfünfhundert Euro) verhängt.Über OStv A.A. wird gemäß Paragraph 51, Ziffer 3, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 1.500.- (eintausendfünfhundert Euro) verhängt.

Gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 150, -- (hundertfünfzig Euro) zu leisten. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 150, -- (hundertfünfzig Euro) zu leisten.

Gemäß § 77 Abs. 4 HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 15 Monatsraten zu jeGemäß Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 15 Monatsraten zu je

€ 100, -- (einhundert) verfügt.

B E G R Ü N D U N G

Zur Person, zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

1. OStv A.A. ist auf dem Arbeitsplatz N.N. in der N.N. des N.N. (N.N./N.N.) eingeteilt. Sein Dienstort ist die N.N.-Kaserne in N.N. Mit Wirkung 01. Dezember 2025 wird er in das Militärkommando N.N. versetzt.

2. Er bringt ein Bruttoeinkommen von € 3.539,70 ins Verdienen bringen (ohne

Nebengebühren, Besoldungsmerkmal M BUO, Funktionsgruppe 1, Gehaltsstufe 15).

3. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund

und er fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014.und er fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014.

4. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten mehr, er übte eine Personalvertreterfunktion aus. Der Dienststellenausschuss der N.N.-Kaserne (DA) hat am 11. September 2023 der disziplinären Verfolgung nach § 28 B-PVG zugestimmt.4. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten mehr, er übte eine Personalvertreterfunktion aus. Der Dienststellenausschuss der N.N.-Kaserne (DA) hat am 11. September 2023 der disziplinären Verfolgung nach Paragraph 28, B-PVG zugestimmt.

5. Das Disziplinarverfahren wurde durch den Einheitskommandanten am 14. September 2023 schriftlich eingeleitet, da er im Juli 2023 im Zuge einer zivilen Verkehrskontrolle ohne gültiger ziviler Lenkberechtigung und unter Alkoholeinfluss durch die Polizei angehalten wurde. Eine Meldung blieb aus. Daher besteht der Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43 BDG.5. Das Disziplinarverfahren wurde durch den Einheitskommandanten am 14. September 2023 schriftlich eingeleitet, da er im Juli 2023 im Zuge einer zivilen Verkehrskontrolle ohne gültiger ziviler Lenkberechtigung und unter Alkoholeinfluss durch die Polizei angehalten wurde. Eine Meldung blieb aus. Daher besteht der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Paragraph 43, BDG.

6. Die Disziplinaranzeige wurde durch den Kdt N.N. als Disziplinarvorgesetzter am 04.01.2024 erstattet und langte am 09.01.2024 bei der BDB ein. Auf Grund der am 29.12.2023 verfügten Geschäftseinteilung für das Jahr 2024 wurde sie dem Senat N.N. zur Bearbeitung zugewiesen. Der Sachverhalt entspricht dem oa. Spruch. Dieser Disziplinaranzeige wurden neun Beilagen (das Ersuchen um Zustimmung gemäß § 28 PVG, die Zustimmung des DA gemäß § 28 PVG, die Einleitung des Disziplinarverfahrens, Ersuchen um Amtshilfe Kdt N.N. an die BH N.N., die Mitteilung gemäß § 22 HDG, Bescheid BH N.N. Entzug LB xxxx, Straferkenntnis 29.11.22, Bescheid BH N.N. Entzug LB xxxx und Straferkenntnis BH N.N. vom 07.09.23) angeschlossen.6. Die Disziplinaranzeige wurde durch den Kdt N.N. als Disziplinarvorgesetzter am 04.01.2024 erstattet und langte am 09.01.2024 bei der BDB ein. Auf Grund der am 29.12.2023 verfügten Geschäftseinteilung für das Jahr 2024 wurde sie dem Senat N.N. zur Bearbeitung zugewiesen. Der Sachverhalt entspricht dem oa. Spruch. Dieser Disziplinaranzeige wurden neun Beilagen (das Ersuchen um Zustimmung gemäß Paragraph 28, PVG, die Zustimmung des DA gemäß Paragraph 28, PVG, die Einleitung des Disziplinarverfahrens, Ersuchen um Amtshilfe Kdt N.N. an die BH N.N., die Mitteilung gemäß Paragraph 22, HDG, Bescheid BH N.N. Entzug LB xxxx, Straferkenntnis 29.11.22, Bescheid BH N.N. Entzug LB xxxx und Straferkenntnis BH N.N. vom 07.09.23) angeschlossen.

7. Die BDB, Senat N.N., erließ mit Bescheid vom 22. August 2025 den Einleitungsbeschluss, der dem Disziplinarbeschuldigten (DB) an die Wohnadresse zugestellt wurde (RSa – 27. August 2025). Er erwuchs am 25. September 2025 in Rechtskraft (GZ: xxxxxxxxx).

8. Die Ausschreibung der mündlichen Verhandlung und die Ladungen für den 24. November 2025 wurde den Parteien und dem Zeugen rechtzeitig zugestellt.

9. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2025, bei der OStv A.A. als Beschuldigter nach Verlesung des Einleitungsbeschlusses sehr glaubhaft ein reumütiges und umfassendes Tatgeständnis ablegte, der Zeuge Lt B.B., StvKdt N.N./N.N., zu den dienstlichen Leistungen und zur Zukunftsprognose befragt und die im Akt aufliegenden Unterlagen wie die Disziplinaranzeige samt Beilagen durch Verlesung der Überschriften in das Disziplinarverfahren eingebracht wurden, ist für die BDB, Senat N.N., der im Spruch angeführte Sachverhalt erwiesen.

Zum Ergebnis des Beweisverfahrens und zum festgestellten Sachverhalt:

10. Der DB zeigte sich überaus reumütig und schilderte glaubhaft, dass er nunmehr geläutert sei und einen derartigen großen Blödsinn nie mehr machen werde. Es tue ihm das Geschehene sehr leid, er wolle bei seiner neuen Dienststelle beweisen, dass er ein guter Unteroffizier sei. Ihm sei klar, dass er durch sein inakzeptables Verhalten das Ansehen des Dienstgebers, mithin des Bundesheeres, geschädigt habe. Er leide nicht an einer Suchtkrankheit, der überschießende Alkoholkonsum hätte nur in der Freizeit stattgefunden.

Er habe damals dienstliche Probleme gehabt, weil er vom damaligen Bataillonskommandanten bei einer Bewerbung übergangen worden wäre und nicht zum Dienstführenden Unteroffizier seiner Einheit eingeteilt wurde. Dies könne sein Verhalten natürlich nicht entschuldigen, er habe wohl aus Frust vermehrt Alkohol in der dienstfreien Zeit konsumiert. Ihm sei klar, dass das Tatgeschehen wie im Spruch ausgeführt und das letztlich zu den verwaltungsbehördlichen Sanktionen durch die BH N.N. führte, eine Bestrafung in disziplinärer Hinsicht aus dem Grund des „disziplinären Überhanges“ nach sich ziehen wird. Ihm sei auch durchaus bewusst, dass bei Fortsetzung bzw. Wiederholung des schädlichen Verhaltens die Auflösung des Dienstverhältnisses droht.

11. Der Zeuge, Leutnant B.B., erläuterte klar und verständlich, dass er den DB seit 01.10.2024 kenne und ihn durchaus schätze. Mit seinen Leistungen in dienstlicher Hinsicht sei er sehr zufrieden, er würde ihm in Schulnoten eine 3 geben. Er sei zusammengefasst ein guter Unteroffizier. Die Taten wären im Bataillon Gesprächsthema gewesen. Das Betriebsklima sei nicht belastet worden, weil jedem Kadersoldaten klar sei, dass ein derartiges außerdienstliches Verhalten nicht akzeptiert werde. Aus seiner Sicht hätte der Disziplinarbeschuldigte aus dem Fehlverhalten die richtigen Schlüsse gezogen und werde in Zukunft seine Dienstpflichten wieder treu erfüllen. An einer Alkoholsucht würde der DB aus seiner Sicht nicht leiden, er habe sein Freizeitverhalten nunmehr im Griff. Die Kameradschaft innerhalb der Einheit sehe er allgemein als durchaus ausbaufähig, die häufigen Kommandantenwechsel hätten ihr nicht gutgetan. Er würde dem Herrn OStv A.A. für seine weitere berufliche Laufbahn alles Gute wünschen und sei überzeugt davon, dass er an der neuen Dienststelle die 2. Chance nutzen wird.

12. Der Vorsitzende brachte sodann die Disziplinaranzeige mit Beilagen durch die Verlesung der Überschriften in das Verfahren ein und befragte die Parteien, ob sie diese weiter erörtern wollen. Die Parteien verzichteten und brachte auch keine weiteren Beweisanträge vor, um 1235 Uhr wurde das Beweisverfahren folglich geschlossen. Beginn der mündlichen Verhandlung war um 1200 Uhr gewesen. Zur Vorbereitung der Schlussworte wurde die Verhandlung für fünfzehn Minuten unterbrochen.

13. In seinen Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass das Beweisverfahren für ihn zweifelsfrei ergeben habe, dass der Disziplinarbeschuldigte (DB) in den beiden Anschuldigungspunkten vorsätzlich gegen den § 43 Abs 2 BDG 1979 verstoßen hat. Die sehr gut vorgetragene rechtliche Würdigung deckt sich mit dem Senat und wird unten ausgeführt. Es liege eine schwere Verletzung der Vertrauenswahrung vor. Insbesondere wäre aus generalpräventiven Gründen eine strenge Bestrafung zu fordern. Das Klischee des „besoffenen Bundesheerler“ müsse weiter entschieden entgegengetreten werden. Spezialpräventiv würde zwar ob der guten Dienstbeurteilung und der positiven Zukunftsprognose nichts für eine milde Bestrafung sprechen, allerdings habe die Versetzung damit nichts zu tun und verantworte der DB doch insgesamt vier Pflichtverletzungen. Die Verantwortungsübernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die bisherige treue Dienstpflichterfüllung, also die Unbescholtenheit, das reumütige und umfassende Tatgeständnis, das zur Wahrheitsfindung wesentlich beitrug und letztlich seine Einsicht und die lange Verfahrensdauer, die er und sein Verteidiger nicht zu vertreten haben, wären mildernd ins Kalkül der Strafbemessung einzubeziehen. Erschwerend wäre die mehrfache Tatbegehung und die negative Vorbildwirkung zu werten. Abschließend forderte er die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 85 % seiner Bemessungsgrundlage, also € 3.000.-, als angemessen Bestrafung, weil die Milderungsgründe überwiegen würden.13. In seinen Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass das Beweisverfahren für ihn zweifelsfrei ergeben habe, dass der Disziplinarbeschuldigte (DB) in den beiden Anschuldigungspunkten vorsätzlich gegen den Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen hat. Die sehr gut vorgetragene rechtliche Würdigung deckt sich mit dem Senat und wird unten ausgeführt. Es liege eine schwere Verletzung der Vertrauenswahrung vor. Insbesondere wäre aus generalpräventiven Gründen eine strenge Bestrafung zu fordern. Das Klischee des „besoffenen Bundesheerler“ müsse weiter entschieden entgegengetreten werden. Spezialpräventiv würde zwar ob der guten Dienstbeurteilung und der positiven Zukunftsprognose nichts für eine milde Bestrafung sprechen, allerdings habe die Versetzung damit nichts zu tun und verantworte der DB doch insgesamt vier Pflichtverletzungen. Die Verantwortungsübernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die bisherige treue Dienstpflichterfüllung, also die Unbescholtenheit, das reumütige und umfassende Tatgeständnis, das zur Wahrheitsfindung wesentlich beitrug und letztlich seine Einsicht und die lange Verfahrensdauer, die er und sein Verteidiger nicht zu vertreten haben, wären mildernd ins Kalkül der Strafbemessung einzubeziehen. Erschwerend wäre die mehrfache Tatbegehung und die negative Vorbildwirkung zu werten. Abschließend forderte er die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 85 % seiner Bemessungsgrundlage, also € 3.000.-, als angemessen Bestrafung, weil die Milderungsgründe überwiegen würden.

14. Der Herr Verteidiger betonte, dass er sich im Wesentlichen den Ausführungen des Herrn DiszAnw zum Sachverhalt und zur rechtlichen Beurteilung anschließen könne. Es wäre daher klar, dass sein Mandant wegen des disziplinären Überhangs zu bestrafen sei. Es wäre aus Sicht seines Mandanten herauszustreichen, dass er voll geständig gewesen wäre und es sich beim Geschehenen um einen einmaligen Blödsinn gehandelt habe, der doch schon sehr lange zurückliegen würde. Er ersuche deshalb um eine milde Bestrafung für ihn.

15. Der Disziplinarbeschuldigte folgte in seinen Schlussworten den eloquenten Ausführungen des Herrn Verteidiger und des Herrn DiszAnw um dann nochmals zu betonen, wie leid ihm das Geschehene tue. Er bitte den Senat abschließend um eine milde Bestrafung.

16. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung und Ausfolgung der Verhandlungsschrift wird verzichtet. Der Senat zieht sich um 1240 Uhr zur Beratung zurück.

Der Disziplinarsenat hat erwogen:

Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:

17. Die Bestimmung des BDG 1979 wird zur Vermeidung von Wiederholungen nicht noch einmal wiedergegeben, es wird auf den Spruch dieses Bescheides verwiesen. Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des HDG 2014 lauten:

§ 2 Abs. 1 HDG 2014 (Pflichtverletzungen): Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 (Pflichtverletzungen):

„Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder …“

§ 6 Abs. 1 HDG 2014 (Strafbemessung):Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 (Strafbemessung):

„Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und

2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.“

§ 51 HDG 2014 (Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten):Paragraph 51, HDG 2014 (Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten):

„Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße,

3. die Geldstrafe und

4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und

b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

§ 74 Abs. 2 HDG 2014 (Disziplinarerkenntnis): „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthaltenParagraph 74, Absatz 2, HDG 2014 (Disziplinarerkenntnis): „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten

1. zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder

Schuldspruch,

2. im Falle eines Schuldspruches

a) die als erwiesen angenommenen Taten,

b) die durch die Taten verletzten Pflichten,

c) die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,

d) die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der

Disziplinarstrafe bildet, und e) den allfälligen Kostenbeitrag,

3. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und

4. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.“

Zur rechtlichen Würdigung:

Beweiswürdigung (Feststellungen):

18. Die Feststellungen zur Person und zum Sachverhalt ergeben sich unstrittig aufgrund des Tatgeständnisses und der Zeugenaussage. Es war zudem den glaubwürdigen Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten (DB) zu folgen.

Zum Schuldspruch:

19. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses klar mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A).

20. § 43 Abs 2 BDG fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Unter einer sachlich ausgeübten Tätigkeit versteht der Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspricht und sich ausschließlich auf das "Wesentliche" bezieht. Bei einer Militärperson kommt es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind, wird durch § 43 Abs 2 BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Soldat immer dann, wenn er durch ein außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt (Parteilichkeit oder Eigennützigkeit) (vgl. VwGH vom 21.12.1999, 93/09/0122). Der Beamte muss jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen einfließen lassen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Ansicht der Rechtsprechung in der allgemeinen Wertschätzung die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten (besonderer Funktionsbezug). Darüber hinaus kann auch ein allgemeiner Bezug zu Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen, insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug) (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 2010, S 163f.). Dieser allgemeine Funktionsbezug ist im Fall gegeben. Die Bevölkerung erwartet von einem Beamten zurecht, insbesondere von einem Angehörigen der bewaffneten Streitkräfte, dass er mit den demokratischen Werten verbunden ist. Dies hat er auch in seinem außerdienstlichen Verhalten unter Beweis zu stellen.20. Paragraph 43, Absatz 2, BDG fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Unter einer sachlich ausgeübten Tätigkeit versteht der Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspricht und sich ausschließlich auf das "Wesentliche" bezieht. Bei einer Militärperson kommt es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind, wird durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Soldat immer dann, wenn er durch ein außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt (Parteilichkeit oder Eigennützigkeit) vergleiche VwGH vom 21.12.1999, 93/09/0122). Der Beamte muss jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen einfließen lassen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Ansicht der Rechtsprechung in der allgemeinen Wertschätzung die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten (besonderer Funktionsbezug). Darüber hinaus kann auch ein allgemeiner Bezug zu Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen, insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug) vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 2010, S 163f.). Dieser allgemeine Funktionsbezug ist im Fall gegeben. Die Bevölkerung erwartet von einem Beamten zurecht, insbesondere von einem Angehörigen der bewaffneten Streitkräfte, dass er mit den demokratischen Werten verbunden ist. Dies hat er auch in seinem außerdienstlichen Verhalten unter Beweis zu stellen.

21. Unter diesen Gesichtspunkten ist zum konkreten Fall auszuführen, dass ein Unteroffizier des österreichischen Bundesheeres (ÖBH), der die im Spruchpunkt dieses Erkenntnisses getätigten Handlungen ausführt, das Ansehen des ÖBH und des Unteroffiziersstandes massiv schädigt und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben von Soldaten stark beeinträchtigt. Es liegt daher trotz Verhaltens in der Freizeit und Sanktion durch die Bescheide der Verwaltungsbehörde ein die disziplinäre Schwelle überschreitendes Verhalten vor, weil von Berufssoldaten erwartet werden darf, dass sie ihr außerdienstliches Verhalten so anlegen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit gewahrt bleibt. Sie dürfen keine Alkoholexzesse in Verbindung mit der Verkehrsteilnahme begehen. Auch wenn die Taten im Spruchpunkt lange Zeit zurückliegen, so muss sich ein Soldat außer Dienst ordentlich verhalten. Beide Anschuldigungspunkte stellen einen allgemeinen Funktionsbezug dar. Auch der VwGH vertritt seit langem grundsätzlich, dass der nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 wesentliche Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und hier von keinem anderen Aspekt berücksichtigt wird (siehe hierzu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4., aktualisierte Auflage, Seite 60). Der DB ist Berufsunteroffizier und dazu dienstlich berufen, einen ordentlichen Lebenswandel zu führen und muss sich an die Gesetze halten.21. Unter diesen Gesichtspunkten ist zum konkreten Fall auszuführen, dass ein Unteroffizier des österreichischen Bundesheeres (ÖBH), der die im Spruchpunkt dieses Erkenntnisses getätigten Handlungen ausführt, das Ansehen des ÖBH und des Unteroffiziersstandes massiv schädigt und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben von Soldaten stark beeinträchtigt. Es liegt daher trotz Verhaltens in der Freizeit und Sanktion durch die Bescheide der Verwaltungsbehörde ein die disziplinäre Schwelle überschreitendes Verhalten vor, weil von Berufssoldaten erwartet werden darf, dass sie ihr außerdienstliches Verhalten so anlegen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit gewahrt bleibt. Sie dürfen keine Alkoholexzesse in Verbindung mit der Verkehrsteilnahme begehen. Auch wenn die Taten im Spruchpunkt lange Zeit zurückliegen, so muss sich ein Soldat außer Dienst ordentlich verhalten. Beide Anschuldigungspunkte stellen einen allgemeinen Funktionsbezug dar. Auch der VwGH vertritt seit langem grundsätzlich, dass der nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 wesentliche Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und hier von keinem anderen Aspekt berücksichtigt wird (siehe hierzu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4., aktualisierte Auflage, Seite 60). Der DB ist Berufsunteroffizier und dazu dienstlich berufen, einen ordentlichen Lebenswandel zu führen und muss sich an die Gesetze halten.

Zum Grad des Verschuldens:

22. Der DB hat in beiden Punkten vorsätzlich gehandelt, weil er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, seine Dienstpflicht zur Vertrauenswahrung zu verletzen.

Zur Strafbemessung:

23. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß § 6 HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (§§ 32-35 StGB). Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs 1 HDG 2014 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005). Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Das HDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Trotzdem können durch eine Tat (Idealkonkurrenz) oder durch mehrere selbständige Taten (Realkonkurrenz) mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen werden, wobei die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, und die weiteren (im Fall eine) Dienstpflichtverletzung als Erschwerungsgrund zu werten ist. Für den Senat war die Verletzung der Vertrauenswahrung durch die erste Tat die führende, daher schwerste Pflichtverletzung, weil von dieser die schädlichste Wirkung für den Dienst ausging. Für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist die Schuld das grundlegende Kriterium (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 103f). Er handelte vorsätzlich in beiden Punkten, die zweite Pflichtverletzung war daher als erschwerend zu werten. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen außer Zweifel. Einem rechtmäßiges Alternativverhalten wäre für den Senat nichts im Wege gestanden (Unterlassung der Kfz-Lenkung in alkoholisiertem Zustand, Mitwirkung an der Aufklärung Verkehrsunfall und Abstandnahme vom Lenken eines Kfz ohne Lenkberechtigung). „Insoweit eine Ahndung des fraglichen Verhaltens gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt, wird ein disziplinärer Überhang immer vorliegen. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung (der) dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem anderen Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird. Auch der VwGH vertritt seit langem grundsätzlich, dass der nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 wesentliche Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher weder bei der Verhängung von gerichtlichen Strafen noch bei jener von Verwaltungsstrafen berücksichtigt wird“ (siehe Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4., aktualisierte Auflage, Seite 60). Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im „mittleren“ Bereich einzustufen, weil dem Schutzzweck der Norm, der Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben von Beamten, ein hoher Stellenwert zukommt. Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren (gleichgelagerten) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, treten ob der Einsicht und der positiven Zukunftsprognose klar in den Hintergrund, sind aber nicht gänzlich von der Hand zu weisen, weil er auch an der neuen Dienststelle ein dem § 43 Abs BDG 1979 konformes Freizeitverhalten an den Tag legen muss. Der Senat ist aber davon überzeugt, dass er dies tun wird. Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und zu spürbaren Konsequenzen führen muss. Eine Geldstrafe war daher für den Senat unumgänglich. Als Strafrahmen kam daher eine Geldstrafe von einem halben bis zu einem Monatsbezug in Betracht, insofern ist dem Herrn DiszAnw zu folgen gewesen.23. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß Paragraph 6, HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (Paragraphen 32 -, 35, StGB). Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005). Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Das HDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Trotzdem können durch eine Tat (Idealkonkurrenz) oder durch mehrere selbständige Taten (Realkonkurrenz) mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen werden, wobei die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, und die weiteren (im Fall eine) Dienstpflichtverletzung als Erschwerungsgrund zu werten ist. Für den Senat war die Verletzung der Vertrauenswahrung durch die erste Tat die führende, daher schwerste Pflichtverletzung, weil von dieser die schädlichste Wirkung für den Dienst ausging. Für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist die Schuld das grundlegende Kriterium vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 103f). Er handelte vorsätzlich in beiden Punkten, die zweite Pflichtverletzung war daher als erschwerend zu werten. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen außer Zweifel. Einem rechtmäßiges Alternativverhalten wäre für den Senat nichts im Wege gestanden (Unterlassung der Kfz-Lenkung in alkoholisiertem Zustand, Mitwirkung an der Aufklärung Verkehrsunfall und Abstandnahme vom Lenken eines Kfz ohne Lenkberechtigung). „Insoweit eine Ahndung des fraglichen Verhaltens gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt, wird ein disziplinärer Überhang immer vorliegen. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung (der) dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem anderen Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird. Auch der VwGH vertritt seit langem grundsätzlich, dass der nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 wesentliche Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher weder bei der Verhängung von gerichtlichen Strafen noch bei jener von Verwaltungsstrafen berücksichtigt wird“ (siehe Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4., aktualisierte Auflage, Seite 60). Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im „mittleren“ Bereich einzustufen, weil dem Schutzzweck der Norm, der Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben von Beamten, ein hoher Stellenwert zukommt. Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren (gleichgelagerten) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, treten ob der Einsicht und der positiven Zukunftsprognose klar in den Hintergrund, sind aber nicht gänzlich von der Hand zu weisen, weil er auch an der neuen Dienststelle ein dem Paragraph 43, Abs BDG 1979 konformes Freizeitverhalten an den Tag legen muss. Der Senat ist aber davon überzeugt, dass er dies tun wird. Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und zu spürbaren Konsequenzen führen muss. Eine Geldstrafe war daher für den Senat unumgänglich. Als Strafrahmen kam daher eine Geldstrafe von einem halben bis zu einem Monatsbezug in Betracht, insofern ist dem Herrn DiszAnw zu folgen gewesen.

Dem Erschwerungsgrund der mehrfachen Pflichtverletzung und der negativen Vorbildwirkung, standen die Milderungsgründe der disziplinären Unbescholtenheit und ein bisher ordentlicher Lebenswandel gegenüber, der die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in einem auffallenden Widerspruch stehen lässt, auch wenn dies nur einmal zu werten war. Es war ihm auch sein reumütiges Geständnis, das zur Wahrheitsfindung wesentlich beitrug, anzurechnen, auch wenn der Senat an die Bescheide der BH N.N. gebunden ist. Darüber hinaus ist auch positiv für ihn in die Waagschale zu werfen, dass er die Taten schon vor längerer Zeit (über zwei bzw. drei Jahre) begangen und sich seither wohlverhalten hatte, ebenso wie die doch lange Verfahrensdauer. Es darf und wird auch vom Senat nicht übersehen, dass er ein treuer und loyaler Kamerad war und auch zweifelsohne in Zukunft sein wird. Die verhängte Geldstrafe von in etwa 42% seiner Bemessungsgrundlage ist aus general- und spezialpräventiven Gründen tat- und schuldangemessen. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH und des BVwG (vgl. BVwG vom 10.02.2023, W170 2258051-1) war sie alternativlos. Es konnte aber aufgrund des klaren Übergewichts der Milderungsgründe (dabei kommt es nicht auf die Anzahl an, sondern die Gewichtung) der oa. Strafrahmen unterschritten werden. Die positive Zukunftsprognose ob der guten Dienstbeurteilung lässt den Senat hoffen, dass er diese zweite Chance nützt. Der Senat ist dabei guter Dinge. Es ist ihm und dem Dienstgeber zu wünschen, dass er sein zweifelsohne hohes Potential zum Wohle der Gemeinschaft nutzen wird. Er soll die milde Strafe auch als Vertrauensvorschuss des Senates für einen weiter treuen und loyalen Mitarbeiter sehen, der seine Dienstpflichten durch außerdienstliches Verhalten verletzt hat. Die Bemessungsgrundlage von € 3.539,70.- errechnet sich aus dem Grundbezug (brutto) und der Truppendienst- und der Funktionszulage im Monat November 2025 des OStv A.A. ohne Sonderzahlung und allfällige Nebengebühren. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus § 38 Abs 1 HDG 2014 und war mit € 150.- zu bemessen. Die Ratenzahlung nach § 77 Abs 4 HDG 2014 wurde von Amtswegen vorgenommen und ist der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des DB geschuldet.Dem Erschwerungsgrund der mehrfachen Pflichtverletzung und der negativen Vorbildwirkung, standen die Milderungsgründe der disziplinären Unbescholtenheit und ein bisher ordentlicher Lebenswandel gegenüber, der die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in einem auffallenden Widerspruch stehen lässt, auch wenn dies nur einmal zu werten war. Es war ihm auch sein reumütiges Geständnis, das zur Wahrheitsfindung wesentlich beitrug, anzurechnen, auch wenn der Senat an die Bescheide der BH N.N. gebunden ist. Darüber hinaus ist auch positiv für ihn in die Waagschale zu werfen, dass er die Taten schon vor längerer Zeit (über zwei bzw. drei Jahre) begangen und sich seither wohlverhalten hatte, ebenso wie die doch lange Verfahrensdauer. Es darf und wird auch vom Senat nicht übersehen, dass er ein treuer und loyaler Kamerad war und auch zweifelsohne in Zukunft sein wird. Die verhängte Geldstrafe von in etwa 42% seiner Bemessungsgrundlage ist aus general- und spezialpräventiven Gründen tat- und schuldangemessen. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH und des BVwG vergleiche BVwG vom 10.02.2023, W170 2258051-1) war sie alternativlos. Es konnte aber aufgrund des klaren Übergewichts der Milderungsgründe (dabei kommt es nicht auf die Anzahl an, sondern die Gewichtung) der oa. Strafrahmen unterschritten werden. Die positive Zukunftsprognose ob der guten Dienstbeurteilung lässt den Senat hoffen, dass er diese zweite Chance nützt. Der Senat ist dabei guter Dinge. Es ist ihm und dem Dienstgeber zu wünschen, dass er sein zweifelsohne hohes Potential zum Wohle der Gemeinschaft nutzen wird. Er soll die milde Strafe auch als Vertrauensvorschuss des Senates für einen weiter treuen und loyalen Mitarbeiter sehen, der seine Dienstpflichten durch außerdienstliches Verhalten verletzt hat. Die Bemessungsgrundlage von € 3.539,70.- errechnet sich aus dem Grundbezug (brutto) und der Truppendienst- und der Funktionszulage im Monat November 2025 des OStv A.A. ohne Sonderzahlung und allfällige Nebengebühren. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 und war mit € 150.- zu bemessen. Die Ratenzahlung nach Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 wurde von Amtswegen vorgenommen und ist der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des DB geschuldet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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