Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Soldat, Achtungsvoller Umgang, VertrauenswahrungText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 04. Dezember 2025 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Stabswachtmeister (StWm) A.A. ist schuldig,
er hat am 30. Jänner 2023 in N.N. als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt und dadurch den B.B., einem Bediensteten der Heeresverwaltung, der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn von Amts wegen zu verfolgender, mit einer ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohter Handlung, nämlich der Verbrechen nach § 3g erster Fall VerbotsG, falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist.er hat am 30. Jänner 2023 in N.N. als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt und dadurch den B.B., einem Bediensteten der Heeresverwaltung, der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn von Amts wegen zu verfolgender, mit einer ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohter Handlung, nämlich der Verbrechen nach Paragraph 3 g, erster Fall VerbotsG, falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist.
Dadurch hat er schuldhaft gegen die Bestimmung des § 43 Abs 2 BDG 1979, wonach „der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“, verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (in Folge: HDG 2014), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022, begangen.Dadurch hat er schuldhaft gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, wonach „der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“, verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl römisch eins. Nr. 2 (in Folge: HDG 2014), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, begangen.
Über StWm A.A. wird gemäß § 51 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 1.700, -- (eintausendsiebenhundert Euro) verhängt. Gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 170.- (einhundertsiebzig Euro) zu leisten.Über StWm A.A. wird gemäß Paragraph 51, Ziffer 3, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 1.700, -- (eintausendsiebenhundert Euro) verhängt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 170.- (einhundertsiebzig Euro) zu leisten.
Gemäß § 77 Abs. 4 HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 17 Monatsraten zu je € 100, -- (einhundert Euro) verfügt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 17 Monatsraten zu je € 100, -- (einhundert Euro) verfügt.
B E G R Ü N D U N G
Zur Person, zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
1. StWm A.A. ist seit dem 01.09.2023 auf dem Arbeitsplatz Kommandant N.N. im Kommando und der N.N. eingeteilt. Im Jänner 2023 war er mit StWm C.C., StWm D.D. und Kontrollor E.E. im N.N. der N.N. eingeteilt. Sein Dienstort ist der N.N. in N.N. Er bringt ein Bruttoeinkommen von € 3.647.- ins Verdienen (ohne allfällige Nebengebühren), sein Besoldungsmerkmal lautet: M BUO, Grundlaufbahn, Gehaltsstufe 17. Er besitzt eine Haushälfte und hat keine Schulden mehr. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist aber ob der noch zu erwartenden Kosten aus dem Strafverfahren durchaus eingeschränkt.
2. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014.2. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014.
3. Er ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten mehr. Er übt eine Personalvertreterfunktion aus, die aufgrund des Disziplinarverfahrens ruhend gestellt wurde. Der Dienststellenausschuss wurde am 02.12.2024 über die beabsichtigte Disziplinaranzeige in Kenntnis gesetzt und erhob keinen Einwand.
4. Am 29. November 2023 leitete der Kommandant N.N. ein Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten ein, weil die Staatsanwaltschaft N.N. am 28.06.2023 gegen ihn und zwei weitere Bedienstete ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB eingeleitet hatte (GZ xxxx).4. Am 29. November 2023 leitete der Kommandant N.N. ein Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten ein, weil die Staatsanwaltschaft N.N. am 28.06.2023 gegen ihn und zwei weitere Bedienstete ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB eingeleitet hatte (GZ xxxx).
5. Mit Urteil vom 07. Dezember 2023 wurde er vom Landesgericht N.N. wegen der im Spruch dargestellten Tathandlungen und der unter Z 4 dargestellten strafgesetzlichen Normen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (GZ xxxx).5. Mit Urteil vom 07. Dezember 2023 wurde er vom Landesgericht N.N. wegen der im Spruch dargestellten Tathandlungen und der unter Ziffer 4, dargestellten strafgesetzlichen Normen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (GZ xxxx).
6. Das Oberlandesgericht N.N. wies mit Urteil vom 04. September 2024 die Berufung ab und bestätigte den Schuld- und Strafausspruch (GZ xxxx).
7. Das Landesgericht N.N. verständigte das Militärkommando N.N. mit Strafkarte vom 03. November 2024 von der rechtskräftigen Verurteilung des Disziplinarbeschuldigten und der GZ xxxxxxxx.
8. Der Disziplinarvorgesetzte erstatte mit Schreiben vom 17. Juni 2025 die Disziplinaranzeige an die BDB. Aufgrund der am 31. März 2025 erlassenen Änderung der Geschäftseinteilung der BDB für das Jahr 2025 wurde die Disziplinaranzeige dem Senat N.N. am 02.09.2025 zur Bearbeitung zugewiesen. Im Sachverhalt wird ausgeführt: „StWm A.A. hat 1.) am 30.01.2023 als Zeuge im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens falsch ausgesagt und zwar: „B.B. betrat den Raum, schlug seine Schuhe zusammen, erhob die rechte Hand zum Hitlergruß und sagte „Heil Moskau“ (…) Ich habe das selbst und direkt gesehen, als B.B. den „Hitlergruß“ (rechter Arm schräg nach oben ausgestreckte Hand) gemacht hat, (…) Ich bestätige nochmals, dass der B.B. am 02.01.2023 den „Hitler-Gruß“ gezeigt hat (…) Das habe ich selbst gesehen““ und 2.) durch die unter 1.) dargestellten Aussagen den B.B. dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn von Amts wegen zu verfolgender, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohter Handlungen, nämlich der Verbrechen nach § 3g erster Fall VerbotsG, falsch verdächtigte, obwohl A.A. wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch ist. StWm A.A. und Kntlr E.E. sowie Dieter StWm D.D. (ebenfalls Zeuge am 30.01.2023) und StWm C.C., der am 23.01.2023 beim Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung N.N. die verfahrensauslösende Eingabe einbrachte, waren damals im gleichen Zug, nämlich beim N.N. der N.N. des N.N. in N.N. eingeteilt.“ Unter verletzte Pflichten wird ausgeführt: „Die wahrheitswidrige Aussage des StWm A.A. in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei zu Ungunsten eines Mitarbeiters aus der gleichen Dienststelle – im gegenständlichen Zusammenhang mit dem VerbotsG 1947 – führt zum Verdacht, dass dadurch die allgemeinen Pflichten des Beamten im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden Rechtsordnung und damit auch von Weisungen und Vorschriften gem. § 43 (1) BDG sowie die allgemeinen Pflichten des Beamten bezogen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben gem. § 43 (2) BDG verletzt wurden. Weiters liegt ein mutmaßlicher Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten des Beamten im Hinblick auf den achtungsvollen Umgang (Mobbingverbot) zum guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit sowie dem Schaffen von Arbeitsbedingungen, die nicht die menschliche Würde verletzen oder diskriminierend sind, gem. § 43a BDG vor.“ Der Disziplinaranzeige wurden 6 Beilagen angeschlossen: Einleitung des Disziplinarverfahrens vom 29.11.2023, die mit 02.12.2024 datierte Mitteilung an den Dienststellenausschuss (DA), die Urteile des LG N.N. und des OLG N.N. sowie die Strafkarte des LG N.N. und die vom 16.06.2025 stammende Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten (Kdt N.N.).8. Der Disziplinarvorgesetzte erstatte mit Schreiben vom 17. Juni 2025 die Disziplinaranzeige an die BDB. Aufgrund der am 31. März 2025 erlassenen Änderung der Geschäftseinteilung der BDB für das Jahr 2025 wurde die Disziplinaranzeige dem Senat N.N. am 02.09.2025 zur Bearbeitung zugewiesen. Im Sachverhalt wird ausgeführt: „StWm A.A. hat 1.) am 30.01.2023 als Zeuge im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens falsch ausgesagt und zwar: „B.B. betrat den Raum, schlug seine Schuhe zusammen, erhob die rechte Hand zum Hitlergruß und sagte „Heil Moskau“ (…) Ich habe das selbst und direkt gesehen, als B.B. den „Hitlergruß“ (rechter Arm schräg nach oben ausgestreckte Hand) gemacht hat, (…) Ich bestätige nochmals, dass der B.B. am 02.01.2023 den „Hitler-Gruß“ gezeigt hat (…) Das habe ich selbst gesehen““ und 2.) durch die unter 1.) dargestellten Aussagen den B.B. dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn von Amts wegen zu verfolgender, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohter Handlungen, nämlich der Verbrechen nach Paragraph 3 g, erster Fall VerbotsG, falsch verdächtigte, obwohl A.A. wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass die Verdächtigung falsch ist. StWm A.A. und Kntlr E.E. sowie Dieter StWm D.D. (ebenfalls Zeuge am 30.01.2023) und StWm C.C., der am 23.01.2023 beim Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung N.N. die verfahrensauslösende Eingabe einbrachte, waren damals im gleichen Zug, nämlich beim N.N. der N.N. des N.N. in N.N. eingeteilt.“ Unter verletzte Pflichten wird ausgeführt: „Die wahrheitswidrige Aussage des StWm A.A. in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei zu Ungunsten eines Mitarbeiters aus der gleichen Dienststelle – im gegenständlichen Zusammenhang mit dem VerbotsG 1947 – führt zum Verdacht, dass dadurch die allgemeinen Pflichten des Beamten im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden Rechtsordnung und damit auch von Weisungen und Vorschriften gem. Paragraph 43, (1) BDG sowie die allgemeinen Pflichten des Beamten bezogen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben gem. Paragraph 43, (2) BDG verletzt wurden. Weiters liegt ein mutmaßlicher Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten des Beamten im Hinblick auf den achtungsvollen Umgang (Mobbingverbot) zum guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit sowie dem Schaffen von Arbeitsbedingungen, die nicht die menschliche Würde verletzen oder diskriminierend sind, gem. Paragraph 43 a, BDG vor.“ Der Disziplinaranzeige wurden 6 Beilagen angeschlossen: Einleitung des Disziplinarverfahrens vom 29.11.2023, die mit 02.12.2024 datierte Mitteilung an den Dienststellenausschuss (DA), die Urteile des LG N.N. und des OLG N.N. sowie die Strafkarte des LG N.N. und die vom 16.06.2025 stammende Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten (Kdt N.N.).
9. Die BDB, Senat N.N., erließ mit Bescheid vom 21. Oktober 2025 den Einleitungsbeschluss, der dem Disziplinarbeschuldigten (DB) an die Wohnadresse zugestellt wurde (RSa). Er erwuchs am 25. November 2025 in Rechtskraft (GZ: 2025-0.699.922).
10. Die Ausschreibung der mündlichen Verhandlung und die Ladungen für den 03. Dezember 2025 wurde den Parteien und dem Zeugen rechtzeitig zugestellt. Dem DB wurde sie über die Kanzlei der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt (RSb).
11. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 03. Dezember 2025, bei der StWm A.A. als Beschuldigter nach Verlesung des Einleitungsbeschlusses sehr glaubhaft ein reumütiges Tatgeständnis ablegte, der Zeuge Oberstleutnant F.F. zu den dienstlichen Leistungen und zur Zukunftsprognose des StWm A.A. befragt und die im Akt aufliegenden Unterlagen durch Verlesung in das Disziplinarverfahren eingebracht wurden, ist für die BDB, Senat N.N., der im Spruch angeführte Sachverhalt erwiesen.
Zum Ergebnis des Beweisverfahrens und zum festgestellten Sachverhalt:
12. Eingangs verwies der Senatsvorsitzende auf die schwierigen dienstlichen Verhältnisse in der Teileinheit (N.N.), die zur strafrechtlichen und disziplinären Verfolgung von mehreren Bediensteten geführt hatten. Der Disziplinarbeschuldigte hielt seine Verantwortung, die er im Zuge Strafverfahrens getätigt hatte, vollinhaltlich aufrecht. Er bekenne sich im Sinne des Einleitungsbeschlusses schuldig. Der Senat gewann den Eindruck, dass der DB geläutert und ihm auch klar sei, dass im Wiederholungsfalle die Auflösung des Dienstverhältnisses drohen würde. Aufgrund des Urteiles des OLG N.N. vom 04.09.2024 besteht für den Senat außerdem Bindungswirkung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen. Er bereue seine Taten zutiefst und habe sie wohl aus Stress, der schwierigen Umstände zum Betriebsklima und Unbesonnenheit heraus begangen. Der Kamerad StWm C.C. habe letztlich durch sein Schreiben die „Sache ins Rollen“ gebracht. Er habe sich schon davor ob des schlechten Betriebsklimas im N.N. Gedanken um seine Zukunft gemacht und hätte sich zum N.N. versetzen lassen. Der DB machte ob seines Auftretens vor dem Senat, seinen klaren Gedanken zu seiner beruflichen Zukunft und letztlich seiner Verantwortungsübernahme, einen überaus positiven Eindruck.
13. Der Zeuge Obstlt F.F. schilderte befragt zu den dienstlichen Leistungen des DB, dass es sich in fachlicher Hinsicht um einen ausgezeichneten Unteroffizier handle, der sich vor ca. zwei Jahren zum xx versetzen ließ. Er kenne ihn seit ca. 10 Jahren, weil sie gemeinsam auf Sportwettkämpfen tätig waren. Er selbst sei der Leiter der Stabsabteilung Personal und vertrete den Kdt N.N., da dieser dienstlich unabkömmlich sei. Er habe zudem den Kommandanten der N.N. über den DB befragt, dieser hätte seinen persönlichen Eindruck bestätigt. Der StWm A.A. zeichne sich durch hohe Leistungsbereitschaft aus und sei im Kameradenkreis ob seiner ausgezeichneten Dienstleistung hoch angesehen. Zusammenfassend sei er davon überzeugt, dass der DB in seiner Dienststelle weiterhin wertvolle Leistungen erbringen könne.
14. Der Vorsitzende brachte sodann die Disziplinaranzeige mit den sechs Beilagen durch die Verlesung der Überschriften in das Verfahren ein und befragte die Parteien, ob sie diese weiter erörtern wollen. Die Parteien verzichteten und brachte auch keine weiteren Beweisanträge vor, um 1115 Uhr wurde das Beweisverfahren folglich geschlossen. Beginn der Verhandlung war um 1100 Uhr gewesen.
15. In seinen Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass das Beweisverfahren für ihn zweifelsfrei ergeben habe, dass der Beschuldigte vorsätzlich gegen den § 43 Abs 2 BDG verstoßen hat. Zusätzlich wäre der objektive und subjektive Tatbestand des § 43a BDG 1979 erfüllt, weil es der DB an einem achtungsvollen Umgang gegenüber seinem Kollegen missen haben lasse und falsche Anschuldigungen gegenüber dem Kollegen B.B. machte. Mit Verweis auf die Vertrauenswahrung nach § 43 Abs 2 BDG 1979 sei auszuführen, dass im Fall ein besonderer Funktionsbezug vorliegen würde. Dies deshalb, weil er zu einem kollegialen Verhalten verpflichtet gewesen wäre. Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass der DB eine mittelschwere bis schwere Dienstpflichtverletzung verantworte, da er mit Eventualvorsatz handelte und der Vertrauenswahrung ein hoher Stellenwert zukomme. Da der DB einen sehr geläuterten Eindruck hinterlasse und ihm vom Dienstgeber (N.N.) eine sehr gute Dienstleistung beschieden wurde, trete der spezialpräventive Aspekt in den Hintergrund. Aus Sicht der Generalprävention wäre aber eine strenge monetäre Bestrafung notwendig. Als mildernd wäre die disziplinäre Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und die positive Zukunftsprognose zu werten. Hinzu trete zu den Milderungsgründen ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, der die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen lasse und die Unbesonnenheit. Er forderte abschließend daher die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 80 % der Bemessungsgrundlage, also € 2.900.-, als angemessene Bestrafung. Nicht zuletzt wegen der Bestrafung des StWm D.D. im gleichen Fall.15. In seinen Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass das Beweisverfahren für ihn zweifelsfrei ergeben habe, dass der Beschuldigte vorsätzlich gegen den Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen hat. Zusätzlich wäre der objektive und subjektive Tatbestand des Paragraph 43 a, BDG 1979 erfüllt, weil es der DB an einem achtungsvollen Umgang gegenüber seinem Kollegen missen haben lasse und falsche Anschuldigungen gegenüber dem Kollegen B.B. machte. Mit Verweis auf die Vertrauenswahrung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 sei auszuführen, dass im Fall ein besonderer Funktionsbezug vorliegen würde. Dies deshalb, weil er zu einem kollegialen Verhalten verpflichtet gewesen wäre. Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass der DB eine mittelschwere bis schwere Dienstpflichtverletzung verantworte, da er mit Eventualvorsatz handelte und der Vertrauenswahrung ein hoher Stellenwert zukomme. Da der DB einen sehr geläuterten Eindruck hinterlasse und ihm vom Dienstgeber (N.N.) eine sehr gute Dienstleistung beschieden wurde, trete der spezialpräventive Aspekt in den Hintergrund. Aus Sicht der Generalprävention wäre aber eine strenge monetäre Bestrafung notwendig. Als mildernd wäre die disziplinäre Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und die positive Zukunftsprognose zu werten. Hinzu trete zu den Milderungsgründen ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, der die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen lasse und die Unbesonnenheit. Er forderte abschließend daher die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 80 % der Bemessungsgrundlage, also € 2.900.-, als angemessene Bestrafung. Nicht zuletzt wegen der Bestrafung des StWm D.D. im gleichen Fall.
16. Der Herr Verteidiger schloss sich eingangs der rechtlichen Beurteilung des Herrn DiszAnw an, um auf die nachvollziehbaren Ausführungen zu replizieren, dass doch noch einige Aspekte für seinen Mandanten sprechen würden. Er bezog sich dabei auf das Strafverfahren, das für den Herrn StWm A.A. sowie StWm D.D. äußerst ungünstig verlaufen wäre, zumal alle acht Zeugen doch sehr unterschiedliche Angaben zum Tatgeschehen gemacht hätten und eben die Gruppe um ihn und C.C. sowie D.D. „übriggeblieben“ wären. Dem DiszAnw sei mit Hinblick auf den fehlenden spezialpräventiven Aspekt ebenso beizupflichten, wie auch aus Gründen des „disziplinären Überhanges“ die Generalprävention im Fall eine Rolle spielt. Nach Wiederholung der Milderungsgründe ergänzte der Herr Verteidiger diese um die doch lange Zeit des nunmehrigen Wohlverhaltens, die schwere monetäre Belastung durch das Strafverfahren und die persönliche Unbill, die sein Mandant erlitten habe, um zu folgern, dass eine mildere Bestrafung indiziert sei. Man dürfe zudem auch nicht vergessen, dass sich sein Mandant nicht gehen habe lassen, sondern sofort seinen Dienst in einer anderen Einheit sehr positiv weiter fortgesetzt habe.
17. Der Disziplinarbeschuldigte folgte in seinen Schlussworten den eloquenten Ausführungen seines Verteidigers um nochmals zu betonen, wie leid ihm das Geschehene tue und um eine milde Bestrafung durch den Senat zu bitten.
18. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung und Ausfolgung der Verhandlungsschrift wird verzichtet. Dem Herrn Verteidiger wird ein zweiseitiges Verhandlungsprotokoll am Ende der mündlichen Verhandlung übergeben. Der Senat zieht sich um 1135 Uhr zur Beratung zurück.
Der Disziplinarsenat hat erwogen:
Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:
19. § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Vertrauenswahrung):19. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Vertrauenswahrung):
„Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des HDG 2014 lauten:
§ 2 Abs. 1 HDG 2014 (Pflichtverletzungen):Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 (Pflichtverletzungen):
„Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder …“
§ 5 Abs. 1 HDG 2014 (Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen):Paragraph 5, Absatz eins, HDG 2014 (Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen):
„Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn
1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.
§ 6 Abs. 1 HDG 2014 (Strafbemessung):Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 (Strafbemessung):
„Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Beschuldigten.“
§ 51 HDG 2014 (Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten):Paragraph 51, HDG 2014 (Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten):
„Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße,
3. die Geldstrafe und
4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
§ 74 Abs. 2 HDG 2014 (Disziplinarerkenntnis): „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthaltenParagraph 74, Absatz 2, HDG 2014 (Disziplinarerkenntnis): „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
1. zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,
2. im Falle eines Schuldspruches
a) die als erwiesen angenommenen Taten,
b) die durch die Taten verletzten Pflichten,
c) die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
d) die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet, und
e) den allfälligen Kostenbeitrag,
3. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
4. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.“
Zur rechtlichen Würdigung:
Beweiswürdigung (Feststellungen):
20. Die Feststellungen zur Person und zum Sachverhalt ergeben sich unstrittig aufgrund des Tatgeständnisses und dem Disziplinarakt. Aufgrund des Strafurteiles besteht Bindungswirkung für den erkennenden Senat hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des OLG N.N. bzw. LG N.N. Den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten und des Zeugen war zudem zu folgen.
Zum Schuldspruch:
21. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses klar mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14.1. 1980 SlgNF 10.007 A).
22. § 43 Abs 2 BDG fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Unter einer sachlich ausgeübten Tätigkeit versteht der Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspricht und sich ausschließlich auf das "Wesentliche" bezieht. Bei einer Militärperson kommt es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind, wird durch § 43 Abs 2 BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Soldat immer dann, wenn er durch ein außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt (insbesondere Parteilichkeit oder Eigennützigkeit) (vgl. VwGH vom 21.12.1999, 93/09/0122). Der Beamte muss jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen einfließen lassen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Ansicht der Rechtsprechung in der allgemeinen Wertschätzung die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des22. Paragraph 43, Absatz 2, BDG fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Unter einer sachlich ausgeübten Tätigkeit versteht der Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspricht und sich ausschließlich auf das "Wesentliche" bezieht. Bei einer Militärperson kommt es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind, wird durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Soldat immer dann, wenn er durch ein außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt (insbesondere Parteilichkeit oder Eigennützigkeit) vergleiche VwGH vom 21.12.1999, 93/09/0122). Der Beamte muss jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen einfließen lassen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Ansicht der Rechtsprechung in der allgemeinen Wertschätzung die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des
jeweiligen Soldaten (besonderer Funktionsbezug). Darüber hinaus kann auch ein allgemeiner Bezug zu Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen, insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug) (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 2010, S 163f.). Dieser allgemeine Funktionsbezug ist im Fall gegeben. Die Bevölkerung erwartet von einem Beamten zurecht, insbesondere von einem Angehörigen der bewaffneten Streitkräfte, dass er mit den demokratischen Werten verbunden ist. Dies hat er auch in seinem außerdienstlichen Verhalten unter Beweis zu stellen.jeweiligen Soldaten (besonderer Funktionsbezug). Darüber hinaus kann auch ein allgemeiner Bezug zu Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen, insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug) vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 2010, S 163f.). Dieser allgemeine Funktionsbezug ist im Fall gegeben. Die Bevölkerung erwartet von einem Beamten zurecht, insbesondere von einem Angehörigen der bewaffneten Streitkräfte, dass er mit den demokratischen Werten verbunden ist. Dies hat er auch in seinem außerdienstlichen Verhalten unter Beweis zu stellen.
23. Unter diesen Gesichtspunkten ist zum konkreten Fall auszuführen, dass ein Unteroffizier des österreichischen Bundesheeres (ÖBH), der wegen der im Spruchpunkt dieses Erkenntnisses getätigten Handlung vom Gericht bestraft wird, das Ansehen des ÖBH und des Unteroffiziersstandes massiv schädigt und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben von Soldaten stark beeinträchtigt. Es liegt daher ein „disziplinärer Überhang“ trotz Idealkonkurrenz (der Sachverhalt der zum Strafurteil führte deckt sich mit der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung) vor. „Insoweit eine Ahndung des fraglichen Verhaltens gemäß § 43 Abs. 2 BDG in Betracht kommt, wird ein disziplinärer Überhang immer vorliegen. Gerade diese Bestimmung enthält mit dem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung (der) dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem anderen Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird. Auch der VwGH vertritt seit langem grundsätzlich, dass der nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 wesentliche Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher weder bei der Verhängung von gerichtlichen Strafen noch bei jener von Verwaltungsstrafen berücksichtigt wird (siehe hierzu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4., aktualisierte Auflage, Seite 60). Er ist Berufsunteroffizier und dazu dienstlich berufen, seinen Kameraden und Kollegen gegenüber in einer Notlage beizustehen und ihnen achtungsvoll zu begegnen. Dagegen hat er objektiv verstoßen, das ist ihm nunmehr auch bewusst und er zeigte ehrliche Reue und wird sich in Zukunft wieder in die Wertegemeinschaft einfügen. Die Handlungen des Disziplinarbeschuldigten konterkarieren die Bemühungen des Dienstgebers, bei der Bevölkerung für die verfassungsrechtlich determinierten Aufgaben des Bundesheeres und für „Schutz & Hilfe“ zu stehen. Ein besonderer Funktionsbezug liegt daher ebenso vor.23. Unter diesen Gesichtspunkten ist zum konkreten Fall auszuführen, dass ein Unteroffizier des österreichischen Bundesheeres (ÖBH), der wegen der im Spruchpunkt dieses Erkenntnisses getätigten Handlung vom Gericht bestraft wird, das Ansehen des ÖBH und des Unteroffiziersstandes massiv schädigt und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben von Soldaten stark beeinträchtigt. Es liegt daher ein „disziplinärer Überhang“ trotz Idealkonkurrenz (der Sachverhalt der zum Strafurteil führte deckt sich mit der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung) vor. „Insoweit eine Ahndung des fraglichen Verhaltens gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Betracht kommt, wird ein disziplinärer Überhang immer vorliegen. Gerade diese Bestimmung enthält mit dem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung (der) dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem anderen Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird. Auch der VwGH vertritt seit langem grundsätzlich, dass der nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 wesentliche Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher weder bei der Verhängung von gerichtlichen Strafen noch bei jener von Verwaltungsstrafen berücksichtigt wird (siehe hierzu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4., aktualisierte Auflage, Seite 60). Er ist Berufsunteroffizier und dazu dienstlich berufen, seinen Kameraden und Kollegen gegenüber in einer Notlage beizustehen und ihnen achtungsvoll zu begegnen. Dagegen hat er objektiv verstoßen, das ist ihm nunmehr auch bewusst und er zeigte ehrliche Reue und wird sich in Zukunft wieder in die Wertegemeinschaft einfügen. Die Handlungen des Disziplinarbeschuldigten konterkarieren die Bemühungen des Dienstgebers, bei der Bevölkerung für die verfassungsrechtlich determinierten Aufgaben des Bundesheeres und für „Schutz & Hilfe“ zu stehen. Ein besonderer Funktionsbezug liegt daher ebenso vor.
Zum Grad des Verschuldens:
24. Der Disziplinarbeschuldigte hat unstrittig durch das Verhalten das Ansehen des ÖBH
und auch des Unteroffiziersstandes geschädigt und das Vertrauen der Allgemeinheit in die
sachliche Wahrnehmung der Aufgaben von Soldaten beeinträchtigt. Er hat vorsätzlich
gehandelt, weil er es ernstlich für möglich und sich damit abfand, seine Dienstpflicht zur
Vertrauenswahrung durch die Straftaten (Verbrechen der Verleumdung und Vergehen der
falschen Beweisaussage) zu verletzen.
Zur Strafbemessung:
25. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen Gemäß § 6 HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (§§ 32-35 StGB). Das HDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Trotzdem können durch eine Tat (Idealkonkurrenz) oder durch mehrere selbständige Taten (Realkonkurrenz) mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen werden, wobei die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, und die weiteren (im Fall eine) Dienstpflichtverletzung als Erschwerungsgrund zu werten ist. Für den Senat war die Verletzung der Vertrauenswahrung durch die Verleumdung die führende, daher schwerste Pflichtverletzung, weil von dieser die schädlichste Wirkung für den Dienst ausging. Auch deshalb, weil sie zur Auflösung des Dienstverhältnisses der verleumdeten Person führen hätte können. Für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist die Schuld das grundlegende Kriterium (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 103f). Er handelte vorsätzlich. Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im oberen Bereich einzustufen. Dies deshalb, weil der Schutzzweck der Norm das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zum Ziel hat, das Ansehen und das Vertrauen in eine ordentliche Aufgabenerfüllung durch Beamte seitens der Bevölkerung zu wahren. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen außer Zweifel. Einem rechtmäßiges Alternativverhalten wäre für den Senat nichts im Wege gestanden (Unterlassung der Straftaten).25. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen Gemäß Paragraph 6, HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (Paragraphen 32 -, 35, StGB). Das HDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Trotzdem können durch eine Tat (Idealkonkurrenz) oder durch mehrere selbständige Taten (Realkonkurrenz) mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen werden, wobei die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, und die weiteren (im Fall eine) Dienstpflichtverletzung als Erschwerungsgrund zu werten ist. Für den Senat war die Verletzung der Vertrauenswahrung durch die Verleumdung die führende, daher schwerste Pflichtverletzung, weil von dieser die schädlichste Wirkung für den Dienst ausging. Auch deshalb, weil sie zur Auflösung des Dienstverhältnisses der verleumdeten Person führen hätte können. Für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist die Schuld das grundlegende Kriterium vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 103f). Er handelte vorsätzlich. Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im oberen Bereich einzustufen. Dies deshalb, weil der Schutzzweck der Norm das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zum Ziel hat, das Ansehen und das Vertrauen in eine ordentliche Aufgabenerfüllung durch Beamte seitens der Bevölkerung zu wahren. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen außer Zweifel. Einem rechtmäßiges Alternativverhalten wäre für den Senat nichts im Wege gestanden (Unterlassung der Straftaten).
Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren (gleichgelagerten) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, treten ob der positiven Zukunftsprognose klar in den Hintergrund. Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und zu spürbaren Konsequenzen führen muss. Eine Geldstrafe war daher unumgänglich. Durch das gezeigte Verhalten des Herrn StWm ist die „Schwelle zur disziplinären Relevanz“ überschritten und muss zu einer strengen Bestrafung führen, auch hier war dem Herrn DiszAnw (und dem Herrn Verteidiger) zu folgen. Der Strafrahmen war deshalb mit 50% bis eineinhalb Monatsbezügen festzusetzen. Dem Erschwerungsgrund der weiteren Tatbegehung durch falsche Beweisaussage standen die Milderungsgründe der disziplinären Unbescholtenheit und eine äußerst positive Beurteilung der dienstlichen Leistungen, ein für den Senat sehr reumütiges Tatgeständnis sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel gegenüber, der die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in einem auffallenden Widerspruch stehen lässt. Die Tat wurde aus Unbesonnenheit begangen und sein Auftreten vor dem Senat, die ehrliche Distanzierung vom schädigenden Verhalten, sind ebenso für den Herrn StWm in die Waagschale zu werfen. Zudem hat er sich nicht nur vom negativen Verhalten distanziert, sondern hat seither eine ausgezeichnete Dienstleistung vollbracht. Er hat die lange Verfahrensdauer ebenso wie sein Verteidiger nicht zu verantworten. Die verhängte Geldstrafe von ca. 47% der Bemessungsgrundlage ist aus general- und spezialpräventiven Gründen tat- und schuldangemessen, sie entsprach aber dem Antrag des Herrn DiszAnw nicht ganz. Es konnte aber aufgrund des klaren Übergewichts der Milderungsgründe (dabei kommt es nicht auf die Anzahl an) vom oa. Strafrahmen nach unten abgewichen werden. Die positive Zukunftsprognose ob der guten Dienstbeurteilung lässt den Senat hoffen, dass er die zweite Chance nützt. Im Wiederholungsfall wird eine Dienstenthebung unumgänglich sein und eine Auflösung des Dienstverhältnisses könnte drohen, dessen ist er sich auch bewusst. Es ist ihm und dem Dienstgeber zu wünschen, dass er sein zweifelsohne hohes Potential zum Wohle der Gemeinschaft weiterhin nutzen wird und der Senat ist sich dessen auch gewiss.
Die Bemessungsgrundlage von € 3.647.- errechnet sich aus dem Grundbezug (brutto) und der Truppendienstzulage im Monat XII/2025 des Disziplinarbeschuldigten ohne Sonderzahlung und Nebengebühren. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus § 38 Abs 1 HDG 2014 und war mit € 170.- zu bemessen. Die Ratenzahlung nach § 77 Abs 4 HDG 2014 wurde von Amtswegen vorgenommen und soll den Herrn StWm A.A. durchaus auch an die zukünftige treue Dienstverrichtung erinnern, sie war auch aufgrund der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Herrn StWm geschuldet.Die Bemessungsgrundlage von € 3.647.- errechnet sich aus dem Grundbezug (brutto) und der Truppendienstzulage im Monat XII/2025 des Disziplinarbeschuldigten ohne Sonderzahlung und Nebengebühren. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 und war mit € 170.- zu bemessen. Die Ratenzahlung nach Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 wurde von Amtswegen vorgenommen und soll den Herrn StWm A.A. durchaus auch an die zukünftige treue Dienstverrichtung erinnern, sie war auch aufgrund der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Herrn StWm geschuldet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026