TE Dok 2025/12/5 2025-0.937.241

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Veröffentlicht am 05.12.2025
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1 u. 2
HDG §51 Z3
HDG §38 Abs1
HDG §77 Abs4
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. HDG § 51 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994
  1. HDG § 38 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994
  1. HDG § 77 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Schlagworte

Soldat, Treuepflicht, Vertrauenswahrung, keine sexuelle Belästigung

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 05. Dezember 2025 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Oberstabswachtmeister (OStWm) A.A. ist schuldig, er hat

1. am 22. Juli 2025 auf der „Dating-Plattform JOY“ der Frau B.B. im Zuge eines Chatverlaufes gepostet: „ich suche eine Frau die Lust auf regelmäßige Treffen hat, um sich der Lust hinzugeben und falls du experimentierfreudig bist könnt ich dich zu mir in die Kaserne in N.N. einladen, wenn ich Nachtdienst habe …“ und

2. am 06. Oktober 2025 der an diesem Tag eingerückten Rekrutin B.B. über den „Joy-Chatkanal“ um 1459 Uhr Nachrichten gesendet, obwohl er wusste, dass sie nunmehr eine Soldatin im Ausbildungsdienst ist, die in derselben Einheit wie er Dienst versieht und

3. am 06. Oktober 2025 um 1459 Uhr der Rekrutin B.B. über die „Dating-Plattform JOY“ die Nachrichten geschrieben: „jedoch ist es jetzt nicht so einfach, da du Rekrutin bist und ich weiß ja nicht, ob du dich jetzt eigentlich nur für Sex treffen willst“ und „Geil ist jetzt ja die Vorstellung, dass ich dich aus deiner Uniform schäle und wenn ich dann schon vor dir knie dir deine Spalte zu lecken beginne“.

Dadurch hat er schuldhaft im Spruchpunkt 1 gegen die Bestimmung des § 43 Abs 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024 (BDG 1979), wonach „der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“ und im Spruchpunkt 2 und 3 gegen die Bestimmung des § 43 Abs 1 BDG 1979, wonach „der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen hat,“ verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl. I. Nr. 2 (HDG 2014), begangen.Dadurch hat er schuldhaft im Spruchpunkt 1 gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024, (BDG 1979), wonach „der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“ und im Spruchpunkt 2 und 3 gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, wonach „der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen hat,“ verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 2 (HDG 2014), begangen.

Über OStWm A.A. wird gemäß § 51 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000.- (dreitausend Euro) verhängt.Über OStWm A.A. wird gemäß Paragraph 51, Ziffer 3, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000.- (dreitausend Euro) verhängt.

Gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 300.- (dreihundert Euro) zu leisten.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 300.- (dreihundert Euro) zu leisten.

Gemäß § 77 Abs. 4 HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 30 Monatsraten zu je € 100.- (einhundert Euro) verfügt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 30 Monatsraten zu je € 100.- (einhundert Euro) verfügt.

B E G R Ü N D U N G

Zur Person, zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

1. OStWm A.A. ist auf dem Arbeitsplatz Nachschubunteroffizier (NUO)

in der N.N. eingeteilt. Sein Dienstort ist die in N.N. gelegene N.N.-Kaserne. Er bringt ein Bruttoeinkommen in Höhe von € 3.109,50 ins Verdienen (ohne allfällige Nebengebühren), Besoldungsmerkmal MBUO, Funktionsgruppe 1 in der Gehaltsstufe 10. In disziplinärer Hinsicht ist er unbescholten, er ist auch nicht gerichtlich vorbestraft. Er hat einen aushaftenden Kredit von ca. € 150.000.- durch monatliche Ratenzahlung von € 900.- zu bedienen.

2. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und er fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014.2. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und er fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014.

3. Er ist ledig und hat Sorgepflichten für 1 Kind. Der Dienststellenausschuss des N.N. wurde am 13.10.2025 von der Erstattung einer Disziplinaranzeige in Kenntnis gesetzt und hat dagegen keine Einwände erhoben. OStWm A.A. übt keine Personalvertreterfunktion aus.

4. Der Disziplinarvorgesetzte leitete am 09. Oktober 2025 ein Disziplinarverfahren gemäß § 61 Abs 1 HDG 2014 gegen den Disziplinarbeschuldigten (DB) ein und veranlasste die Aufnahme einer Niederschrift mit dem DB.4. Der Disziplinarvorgesetzte leitete am 09. Oktober 2025 ein Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 61, Absatz eins, HDG 2014 gegen den Disziplinarbeschuldigten (DB) ein und veranlasste die Aufnahme einer Niederschrift mit dem DB.

5. Mit Bescheid vom 09.10.2025, GZ xxxxxxx2025 wurde durch den Kdt N.N. die vorläufige Dienstenthebung des DB verfügt und an die BDB vorgelegt. In der Begründung war ausgeführt worden: Sie stehen im Verdacht, die Frau B.B. sexuell belästigt zu haben. Sie sind mit ihr bereits im Frühjahr 2025 in Kontakt getreten. Nach mehreren Annäherungsversuchen über Chats brach Frau B.B. den Kontakt ab. Am Montag, den 06. Oktober 2025 rückte im N.N. der Einrückungstermin Oktober 2025 in N.N. ein. Die oben genannte Dame befindet sich ebenso in diesem als Person im Ausbildungsdienst. Nachdem sie dies bemerkten, traten Sie mehrfach unsittlich in Kontakt mit ihr. Frau Rekrut B.B. meldete dies am 09.10.2025 an ihren Vorgesetzten. Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Gefährdung des Ansehens des Amtes begründet, weil Frau B.B. eine Person im Ausbildungsdienst und in Ihre Einheit eingerückt ist in der Sie Dienst als Nachschubunteroffizier versehen, begründet. Dieser Bescheid wurde der BDB vorgelegt und langte am 21.10.2025 ein (BDB GZ: xxxxxx). Der Senatsvorsitzende hat den Parteien bis 07. November 2025 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

6. Die Disziplinaranzeige wurde durch den Kdt N.N. als Disziplinarvorgesetzter am 24.10.2025 erstattet und langte am 27. Oktober 2025 bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) ein. Auf Grund der am 31. März 2025 verfügten Änderung der Geschäftseinteilung der BDB für das Jahr 2025 wurde sie dem Senat N.N. zur weiteren Bearbeitung zugewiesen. Am 24.10.2025 wurde eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft N.N. wegen des Verdachtes der sexuellen Belästigung von Frau B.B. erstattet. Als Beilagen wurde jeweils der Bescheid über die vorläufige Dienstenthebung samt Übernahmebestätigung, die Niederschrift vom 09.10.2025 mit Rekr B.B., Fotos vom Handy der Zeugin Rekr B.B., Screenshots vom Video, Niederschriften mit dem DB vom 09.10.2025 und 13.10.2025, Screenshot vom 22.07.2025 des DB, Mitteilung gemäß § 22 HDG an den DA und die Strafanzeige angeschlossen.6. Die Disziplinaranzeige wurde durch den Kdt N.N. als Disziplinarvorgesetzter am 24.10.2025 erstattet und langte am 27. Oktober 2025 bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) ein. Auf Grund der am 31. März 2025 verfügten Änderung der Geschäftseinteilung der BDB für das Jahr 2025 wurde sie dem Senat N.N. zur weiteren Bearbeitung zugewiesen. Am 24.10.2025 wurde eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft N.N. wegen des Verdachtes der sexuellen Belästigung von Frau B.B. erstattet. Als Beilagen wurde jeweils der Bescheid über die vorläufige Dienstenthebung samt Übernahmebestätigung, die Niederschrift vom 09.10.2025 mit Rekr B.B., Fotos vom Handy der Zeugin Rekr B.B., Screenshots vom Video, Niederschriften mit dem DB vom 09.10.2025 und 13.10.2025, Screenshot vom 22.07.2025 des DB, Mitteilung gemäß Paragraph 22, HDG an den DA und die Strafanzeige angeschlossen.

Im Sachverhalt wird ausgeführt: „OStWm A.A. steht im Verdacht,

1. Beim Einrücken des Einrückungstermines (ET) 10/25 Rekrut (Rekr) B.B. insofern sexuell belästigt zu haben, als dass er ihr über eine Internet-Plattform Nachrichten wie: Geil ist ja die Vorstellung, wenn ich dich aus deiner Uniform schäle und wenn ich dann schon vor dir knie dir deine Spalte zu lecken beginne, schickte (Beilage 03).

2. Frauen in die Kaserne nach eigenen Angaben (Beilage 08) eingeladen, um geschlechtliche Handlungen während eines Nacht- bzw. Journaldienstes mit ihnen zu vollziehen, wie er Frau B.B. geschrieben hat (Beilage 03).

3. Weiblichen Soldaten beim Duschen im vermutlichen Zeitraum von bis 06.10.2025 bis 09.10.2025 nachgestellt zu haben, weil er selbst gegenüber Rekr B.B. äußerte, dass das nicht mehr möglich sei (Beilage 03). Am Montag, den 06. Oktober 2025 rückten in der N.N.-Kaserne in N.N. gesamt 66 Personen, 55 Manner und 11 Frauen zum ET 10/25 in der N.N. zur Basisausbildung ein. Unter den Frauen befand sich unter anderem Frau Rekr B.B. Der N.N. der Kompanie (Kp), der für die Basisausbildung (BA) verantwortlich war, ist OStWm A.A., der seinen Dienst als N.N. versah. Zum gegenständlichen Sachverhalt wird angemerkt, dass bereits im Frühjahr 2025 Frau B.B. und OStWm A.A. Kontakt über die Internet-Plattform „Joy“ hatten. Damals hatte Frau B.B. von dem Berufsunteroffizier das Angebot bekommen ihn im Dienst in der Kaserne zu besuchen um Sex mit ihm zu haben. Daraufhin brach sie damals den Kontakt ab. Ob ihr geplantes Einrücken Grund des Kontaktabbruches war ist nicht bekannt (Beilage 03). Bereits am Nachmittag des ersten Tages der BA wurde Rekr B.B. von OStWm A.A. kontaktiert indem er erneut über die besagte Plattform schrieb: „Alles gut bis jetzt rübergebracht?“ Aufgrund dessen, dass Rekr B.B. bekannt war, dass es sich hierbei um einen Kadersoldaten der Kaserne handelte, war es ihr unangenehm, erneut von OStWm A.A. kontaktiert worden zu sein. Dies erläuterte sie auch gegenüber ihren Kameradinnen (Beilage 03). Am zweiten Tag (Dienstag, 07.10.2025) folgten weitere Unterhaltungen über die Internet Plattform. Auf die Frage von Rekr B.B. warum er (der Beschuldigte) sie im Dienst nicht anspreche, erwiderte er: Das ist während des Dienstes etwas gefährlich.” Da die Personen auf der besagten Internetplattform grundsätzlich anonymisiert sind, war ihr zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, um welchen Kadersoldaten aus der Kaserne es sich handelte. Deshalb fragte sie nach. OStWm A.A. gab zur Antwort: „Sry, weiß noch nicht, ob ich dir den sage.” und, [...] da du jetzt Rekrutin bist nicht so einfach.“. Das Einzige was er preisgab war sein Dienstgrad. Dass OStWm A.A. sexuelle Absichten verfolgte kann vor allem anhand seiner Nachricht an Frau Rekr B.B. festgestellt werden, wonach er meinte, „Geil ist ja die Vorstellung, wenn ich dich aus deiner Uniform schäle und wenn ich dann schon vor dir knie dir deine Spalte zu lecken beginne.” Frau Rekr B.B. und ihre Zimmerkameradinnen wollten daraufhin wissen, wer der Berufssoldat ist (Beilage 03). Am dritten Tag (Mittwoch, 08.10.2025) ging die Unterhaltung weiter. Frau Rekr B.B. versuchte Näheres über den Berufsunteroffizier herauszufinden. Auf die Frage von OStWm A.A., was Rekr B.B. am darauffolgenden Tag nach Dienstschluss mache, antwortete sie nach Beratung mit ihren Kameradinnen, Mit den Mädels duschen gehen.” Als Reaktion auf diese Aussage erwiderte OStWm A.A. per Nachricht: Ja jetzt kann man euch ja nicht mehr zusehen. Diese Antwort verunsicherte Rekr B.B. und ihre Kameradinnen, da sie nicht ausschließen konnten, dass OStWm A.A. nicht weiterhin den Damen beim Duschen zusehen konnte. Am vierten Tag (Donnerstag, 09.10.2025) verlagerte sich die Unterhaltung auf die Internet Plattform „Telegramm“ wo OStWm A.A. schlussendlich ein Video schickte, auf dem sein Gesicht drei Sekunden zu sehen war (Beilage 05). Darauf erkannten Rekr B.B. und ihre Kameradinnen, dass sie diesen Unteroffizier schon in der Kaserne gesehen hatten. Als letzte Nachricht ihrerseits schrieb sie dann: „Es wird besser sein, dass du mir nicht mehr schreibst.” OStWm A.A. schrieb darauf: Warum? Frau Rekr B.B. und ihre Kameradinnen berieten, ob sie den Unteroffizier melden sollten. Schlussendlich einigten sie sich aufgrund ihrer Meldepflicht als Soldatinnen, OStWm A.A. beim Gruppenkommandanten aufgrund der sexistischen Nachrichten zu melden. So zeigten sie den Chatverlauf am 09.10.2025 gegen 08:00 Uhr Wm C.C. Der Gruppenkommandant gab die Meldung auf dem Dienstweg weiter zum Zugskommandanten, StWm D.D. Der Zugskommandant gab die Meldung ebenso an den Kommandanten der Kommandogruppe, OStv E.E. der in Vertretung des Kompaniekommandanten zuständig war, weiter. OStv E.E. und StWm D.D. beschlossen beim Bataillonskommandanten, Oberst F.F. Meldung zu erstatten. Als Dienststellenleiter und Disziplinarvorgesetzter ließ sich Obst F.F. den Vorfall am 09.10.2025 um 08:32 Uhr von Rekr B.B. schildern. Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes von Rekr B.B. entschied Oberst F.F., eine Niederschrift über den Sachverhalt (Beilage 03) anfertigen zu lassen. Der Disziplinaranzeige wurden 10 Beilagen angeschlossen.

7. Mit Einleitungsbeschluss vom 03. November 2025 erließ die BDB, Senat N.N. den Bescheid, mit dem das Disziplinarverfahren in den drei Spruchpunkten eingeleitet und in einem Punkt (Beobachtung der Rekrutinnen beim Duschen) eingestellt wurde (GZ 2025xxxxxxx). Dieser Bescheid wurde den Parteien zugestellt und erwuchs zu Beginn der mündlichen Verhandlung durch Rechtsmittelverzicht beider Parteien in Rechtskraft.

8. Der Senatsvorsitzende schrieb die mündliche Verhandlung für den 03. Dezember 2025 aus und lud die Parteien und den Zeugen rechtzeitig (den DB am 18.11.2025 gemäß RSa).

9. Mit Schreiben vom 26. November 2025 gab Herr Rechtsanwalt Dr. N.N. die rechtsfreundliche Vertretung des Herrn OStWm A.A. bekannt.

10. Als Ergebnis des Beweisverfahrens, bei der OStWm A.A. zu Beginn der mündlichen Verhandlung in allen drei Anschuldigungspunkten ein reumütig und umfassendes Tatgeständnis ablegte, der Zeuge Oberst F.F., Kdt N.N., zu den dienstlichen Leistungen und der Zukunftsprognose befragt und die im Akt aufliegenden Unterlagen wie die Disziplinaranzeige samt der 10 Beilagen durch Verlesung der Überschriften in das Disziplinarverfahren eingebracht wurden, ist für die BDB, Senat N.N., der im Spruch angeführte Sachverhalt erwiesen.

11. Der DB verantwortete sich wie in den beiden Niederschriften vom Oktober 2025 angegeben. Er hätte (Spruchpunkt 1) die automatische Korrektur nicht beachtet und wollte „nach Dienst“ schreiben, diese habe „Nachtdienst“ daraus gemacht. Nach kurzer Diskussion, dass diese Wortstellung keinen Sinn machen würde und eher auf eine Schutzbehauptung des DB hinweise bzw. auch die Einladung von heeresfremden Personen nach Dienst in die Kaserne, um mit diesen den Geschlechtsverkehr in einem militärischen Bereich zu vollziehen, ebenso eine Dienstpflichtverletzung darstelle, räumte der DB reumütig ein, dass dies alles ein großer Blödsinn von ihm gewesen sei. Er wolle aber schon betonen, dass er zwar drei bis vier Damen eingeladen hätte, aber niemals tatsächlich eine Person in die Kaserne gekommen wäre. Dies hätte er sich gar nicht getraut. Warum er die Verbindung am 06. Oktober 2025 mit der Frau Rekrutin B.B. wieder aufgenommen habe, obwohl er wusste, dass sie nun in derselben Einheit wie er, ein ranghöherer Stabsunteroffizier, Dienst versehe, könne er nur mit „große Dummheit“ erklären. Ebenso sei die gesamte Kommunikation ein Blödsinn gewesen und er wolle sich aufrichtig für sein schändliches Verhalten entschuldigen. Er verzichte auf die Vorlage der Kommunikation („Screenshot“), da er den Inhalt kenne, er werde die Gelegenheit nutzen, um sich aufrichtig beim BKdt zu entschuldigen. Die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft N.N. (Verständigung vom Absehen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, da der Tatbestand der sexuellen Belästigung nicht erfüllt ist), wurde zum Disziplinarakt genommen. Abschließend wolle er betonen, dass die Rekrutin etwa zwei Wochen nach dem Beginn des Ausbildungsdienstes das Bundesheer wieder verlassen habe. Er versicherte durchaus glaubhaft, dass er nie wieder ein so inakzeptables Verhalten an den Tag legen werde.

12. Der Zeuge Oberst F.F. berichtete klar und deutlich, dass es sich beim DB um einen durchschnittlichen Unteroffizier handle, seine dienstlichen Leistungen würde er mit „genügend“ bewerten. Er kenne den DB seit dem Jahr 2007, die schwerwiegendste Pflichtverletzung sei für ihn, dass er während des Journaldienstes als OvT heeresfremde Frauen in die Kaserne bringen habe wollen und dies ein Vertrauensbruch darstellen würde. Die Frau B.B. hätte das Bundesheer aus persönlichen Gründen wegen einer Operation verlassen, ein Zusammenhang mit der Konversation des DB wäre folglich nicht gegeben. Für ihn sei auch als schwere Pflichtverletzung des DB zu werten, dass er und der gesamte Verband am 07. April 2025 über den korrekten Umgang mit dem jeweils anderen Geschlecht gemäß der Erlasslage instruiert wurden und er trotzdem solch ein verwerfliches Benehmen an den Tag gelegt habe. Der DB nutzte die Gelegenheit, um sich beim Kdt N.N. ehrlich zu entschuldigen. Der Kdt nahm die Entschuldigung zur Kenntnis um noch zu betonen, dass er sich eine Weiterverwendung ob der Dienstpflichtverletzungen schwer vorstellen und der DB wohl nicht so schnell mehr seine Verlässlichkeit wiedererlangen und somit keine Journaldienste mehr machen werde.

13. Der Vorsitzende brachte sodann die Disziplinaranzeige mit Beilagen durch die Verlesung der Überschriften in das Verfahren ein und befragte die Parteien, ob sie diese weiter erörtern wollen. Die Parteien verzichteten und brachte auch keine weiteren Beweisanträge vor, um 1330 Uhr wurde das Beweisverfahren folglich geschlossen. Beginn der mündlichen Verhandlung war um 1245 Uhr gewesen.

14. In seinen Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt für Soldaten beim BMLV (DiszAnw) aus, dass für ihn eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung des § 43 Abs 1 und 2 BDG vorliege und das Gesamtbild des Verhaltens des DB ein verheerendes wäre. Ein Soldat mit dem Rang eines Stabsunteroffiziers verhält sich nicht so gegenüber einer Rekrutin. Er sah daher in der Konversation ab dem 06. Oktober 2025 auch eine vorsätzliche Verletzung des respektvollen Umganges, da die dienstliche Zusammenarbeit in Misskredit gebracht wurde, der DB verantworte zusätzlich eine Verletzung des § 43a BDG 1979 in den Anschuldigungspunkten 2 und 3. Die sehr gut vorgetragene rechtliche Beurteilung deckt sich mit der Auffassung des Senates und wird daher unten dargestellt. Aus seiner Sicht verantworte der DB Dienstpflichtverletzungen im „oberen Bereich“. Auch wenn ob der Einsicht und des reumütigen Tatgeständnisses, sofern man von der Schutzbehauptung zum Punkt 1 absehe, der spezialpräventive Aspekt in den Hintergrund trete, müsse ob der unstrittig vorhandenen Generalprävention eine strenge Strafe ausgesprochen werden, um potentiell andere Kadersoldaten von gleichgelagerten Pflichtverletzungen abzuhalten. Erschwerend wäre zweifellos die negative Vorbildwirkung zu werten, mildernd seine Unbescholtenheit, das reumütige und umfassende Tatgeständnis und wohl die Unbesonnenheit, die zu den Verletzungen der Dienstpflichten führte, beurteilt werden. Abschließend fordere er daher die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 4.600, somit 150 % der Bemessungsgrundlage als tat- und schuldangemessene Bestrafung.14. In seinen Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt für Soldaten beim BMLV (DiszAnw) aus, dass für ihn eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung des Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG vorliege und das Gesamtbild des Verhaltens des DB ein verheerendes wäre. Ein Soldat mit dem Rang eines Stabsunteroffiziers verhält sich nicht so gegenüber einer Rekrutin. Er sah daher in der Konversation ab dem 06. Oktober 2025 auch eine vorsätzliche Verletzung des respektvollen Umganges, da die dienstliche Zusammenarbeit in Misskredit gebracht wurde, der DB verantworte zusätzlich eine Verletzung des Paragraph 43 a, BDG 1979 in den Anschuldigungspunkten 2 und 3. Die sehr gut vorgetragene rechtliche Beurteilung deckt sich mit der Auffassung des Senates und wird daher unten dargestellt. Aus seiner Sicht verantworte der DB Dienstpflichtverletzungen im „oberen Bereich“. Auch wenn ob der Einsicht und des reumütigen Tatgeständnisses, sofern man von der Schutzbehauptung zum Punkt 1 absehe, der spezialpräventive Aspekt in den Hintergrund trete, müsse ob der unstrittig vorhandenen Generalprävention eine strenge Strafe ausgesprochen werden, um potentiell andere Kadersoldaten von gleichgelagerten Pflichtverletzungen abzuhalten. Erschwerend wäre zweifellos die negative Vorbildwirkung zu werten, mildernd seine Unbescholtenheit, das reumütige und umfassende Tatgeständnis und wohl die Unbesonnenheit, die zu den Verletzungen der Dienstpflichten führte, beurteilt werden. Abschließend fordere er daher die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 4.600, somit 150 % der Bemessungsgrundlage als tat- und schuldangemessene Bestrafung.

15. Der Herr Verteidiger replizierte ebenso eloquent wie der Herr DiszAnw das Beweisverfahren um die Ausführungen in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich zu teilen. Es müsse aber doch in der Strafbemessung berücksichtigt werden, dass sich sein Mandant bereits zu Beginn der Einvernahmen im Oktober 2025 geständig gezeigt habe und so wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe. Es sei letztlich zu keiner Verletzung der Sicherheit der Kaserne gekommen, da sich der Herr OStWm niemals getraut hätte, seine nicht ernst gemeinten Einladungen an heeresfremde Personen in die Tat umzusetzen. Es liege zudem keine Straftat vor, von einer sexuellen Belästigung der Frau B.B. könne keine Rede sein. Der Senat werde eine gerechte Strafe für die Verfehlungen seines Mandanten finden, eine moralische Wertung sei aber nicht die Aufgabe bei der disziplinären Würdigung des inakzeptablen Verhaltens. Dem Herrn OStWm sei alles sehr peinlich, von einer Wiederholungsgefahr sei deshalb nicht auszugehen. Nach Darstellung der Milderungsgründe, die sich mit der Beurteilung des Senates deckt und daher unten dargestellt werden, ersuchte er für seinen Mandanten um eine milde Bestrafung.

16. Der DB schloss sich in seinen Schlussworten den Ausführungen seines Verteidigers an, betonte nochmals, wie leid ihm das Geschehene tue und bat um eine milde Bestrafung.

17. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung und Ausfolgung der Verhandlungsschrift wird verzichtet. Der Senat zieht sich um 1350 zur Beratung zurück.

Der Disziplinarsenat hat erwogen:

Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:

18. Die Bestimmung des BDG 1979 wird zur Vermeidung von Wiederholungen nicht noch einmal wiedergegeben, es wird auf den Spruch dieses Bescheides verwiesen. Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des HDG 2014 lauten:

§ 2 Abs. 1 HDG 2014 (Pflichtverletzungen):Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 (Pflichtverletzungen):

„Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder …“

§ 6 Abs. 1 HDG 2014 (Strafbemessung):Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 (Strafbemessung):

„Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist

unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und

2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.“

§ 51 HDG 2014 (Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten):Paragraph 51, HDG 2014 (Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten):

„Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße,

3. die Geldstrafe und

4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und

b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

§ 74 Abs. 2 HDG 2014 (Disziplinarerkenntnis): „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten Paragraph 74, Absatz 2, HDG 2014 (Disziplinarerkenntnis): „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten

1. zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder

Schuldspruch,

2. im Falle eines Schuldspruches

a) die als erwiesen angenommenen Taten,

b) die durch die Taten verletzten Pflichten,

c) die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,

d) die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der

Disziplinarstrafe bildet, und

e) den allfälligen Kostenbeitrag,

3. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und

4. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.“

Zur rechtlichen Würdigung:

Beweiswürdigung (Feststellungen):

19. Die Feststellungen zur Person und zum Sachverhalt ergeben sich unstrittig aufgrund des Tatgeständnisses und der Zeugenaussage. Es war zudem den glaubwürdigen Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten (DB) zu folgen, dass er nicht nochmals in so eine Situation kommt.

Zum Schuldspruch:

20. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses klar mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A).

21. Im Spruchpunkt 1 verantwortet der DB in objektiver Hinsicht die Verletzung des § 43 Abs 2 BDG 1979, weil eine derartige Konversation mit einer Zivilperson das Vertrauen der Allgemeinheit der sachlichen Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass der Herr OStWm diesen „Chatverlauf“ während seines Dienstes als Offizier vom Tag tätigte. Insofern ist seinen Ausführungen zu folgen.21. Im Spruchpunkt 1 verantwortet der DB in objektiver Hinsicht die Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, weil eine derartige Konversation mit einer Zivilperson das Vertrauen der Allgemeinheit der sachlichen Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass der Herr OStWm diesen „Chatverlauf“ während seines Dienstes als Offizier vom Tag tätigte. Insofern ist seinen Ausführungen zu folgen.

22. Im Spruchpunkt 2 und 3 erfolgte die Konversation während der Dienstzeit (1459 Uhr), dies hat der DB in seiner reumütigen und umfassenden Verantwortung angegeben, weshalb er die Verletzung seiner Treuepflicht nach § 43 Abs 1 BDG 1979 in objektiver Hinsicht machte. Von einer Verletzung des § 43a BDG 1979 bzw. §§ 8 und 8a B-GlBG ist nicht auszugehen, weil die Frau Rekrutin die „Dating-Plattform-Joy“ selbst benutzte bzw. die Sperre des DB offenkundig aufhob. Als sie zu verstehen gab, dass sie weitere Chats bzw. Treffen nicht wolle, beendete der DB die Konversation unverzüglich. Von einer (sexuellen) Belästigung ist demnach nicht die Rede. Wer sich in „derartigen Foren“ bewegt, provoziert ja diese Konversation bzw. ist eine (sexuelle) Anbahnung geradezu Ziel dieser Plattform.22. Im Spruchpunkt 2 und 3 erfolgte die Konversation während der Dienstzeit (1459 Uhr), dies hat der DB in seiner reumütigen und umfassenden Verantwortung angegeben, weshalb er die Verletzung seiner Treuepflicht nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in objektiver Hinsicht machte. Von einer Verletzung des Paragraph 43 a, BDG 1979 bzw. Paragraphen 8 und 8 a B-GlBG ist nicht auszugehen, weil die Frau Rekrutin die „Dating-Plattform-Joy“ selbst benutzte bzw. die Sperre des DB offenkundig aufhob. Als sie zu verstehen gab, dass sie weitere Chats bzw. Treffen nicht wolle, beendete der DB die Konversation unverzüglich. Von einer (sexuellen) Belästigung ist demnach nicht die Rede. Wer sich in „derartigen Foren“ bewegt, provoziert ja diese Konversation bzw. ist eine (sexuelle) Anbahnung geradezu Ziel dieser Plattform.

Zum Grad des Verschuldens:

23. Der DB hat im Spruchpunkt 1 schuldhaft gehandelt, in den Spruchpunkten 2 und 3

vorsätzlich, weil er ernstlich für möglich hielt, seine Treuepflicht zu verletzen und sich damit

abfand.

Zur Strafbemessung:

24. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß § 6 HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (§§ 32-35 StGB). Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs 1 HDG 2014 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof24. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß Paragraph 6, HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (Paragraphen 32 -, 35, StGB). Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof

erforderlich ist (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005). Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027).

Das HDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Trotzdem können durch eine Tat (Idealkonkurrenz) oder durch mehrere selbständige Taten (Realkonkurrenz) mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen werden, wobei die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen und die weiteren (zwei) Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Für den Senat war die Verletzung der Treuepflicht im Spruchpunkt 2 die führende, daher schwerste Pflichtverletzung, weil von dieser die schädlichste Wirkung für den Dienst ausging. Zudem wäre es zu keinen weiteren Pflichtverletzungen gekommen, wenn der DB nicht wieder Kontakt zur nunmehrigen Rekrutin aufgenommen hätte. Für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist die Schuld das grundlegende Kriterium (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 103f). Er handelte vorsätzlich im AP 2 und 3 und zumindest schuldhaft im AP 1, die weiteren Pflichtverletzungen waren daher als erschwerend zu werten. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen außer Zweifel. Einem rechtmäßiges Alternativverhalten wäre für den Senat nichts im Wege gestanden (Unterlassung der Kontaktaufnahme in der Dienstzeit). Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im „oberen“ Bereich einzustufen, weil dem Schutzzweck der Norm, ein hoher Stellenwert zukommt. Für sich gesehen waren auch die beiden anderen Pflichtverletzungen objektiv schwer, weil er an Schulungen zum korrekten Umgang mit Soldatinnen teilnahm und diese missachtete. Den Ausführungen des Herrn Disziplinaranwaltes war diesbezüglich beizupflichten. Das HDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Trotzdem können durch eine Tat (Idealkonkurrenz) oder durch mehrere selbständige Taten (Realkonkurrenz) mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen werden, wobei die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen und die weiteren (zwei) Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Für den Senat war die Verletzung der Treuepflicht im Spruchpunkt 2 die führende, daher schwerste Pflichtverletzung, weil von dieser die schädlichste Wirkung für den Dienst ausging. Zudem wäre es zu keinen weiteren Pflichtverletzungen gekommen, wenn der DB nicht wieder Kontakt zur nunmehrigen Rekrutin aufgenommen hätte. Für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist die Schuld das grundlegende Kriterium vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 103f). Er handelte vorsätzlich im AP 2 und 3 und zumindest schuldhaft im AP 1, die weiteren Pflichtverletzungen waren daher als erschwerend zu werten. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen außer Zweifel. Einem rechtmäßiges Alternativverhalten wäre für den Senat nichts im Wege gestanden (Unterlassung der Kontaktaufnahme in der Dienstzeit). Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im „oberen“ Bereich einzustufen, weil dem Schutzzweck der Norm, ein hoher Stellenwert zukommt. Für sich gesehen waren auch die beiden anderen Pflichtverletzungen objektiv schwer, weil er an Schulungen zum korrekten Umgang mit Soldatinnen teilnahm und diese missachtete. Den Ausführungen des Herrn Disziplinaranwaltes war diesbezüglich beizupflichten.

Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren (gleichgelagerten) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, treten ob der Einsicht und der positiven Zukunftsprognose klar in den Hintergrund, sind aber nicht gänzlich von der Hand zu weisen, weil er weiterhin im Dienst mit Soldatinnen zu tun haben wird.

Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und zu spürbaren Konsequenzen führen muss. Eine Geldstrafe war daher für den Senat unumgänglich. Durch das gezeigte Verhalten des Herrn StWm ist die „Schwelle zur disziplinären Relevanz“ überschritten und muss zu einer strengen Bestrafung führen, auch hier war dem Herrn DiszAnw (und dem Herrn Verteidiger) zu folgen. Der Strafrahmen war deshalb mit 50% bis eineinhalb Monatsbezügen festzusetzen.

Dem Erschwerungsgrund der weiteren Tatbegehung durch falsche Beweisaussage standen die Milderungsgründe der disziplinären Unbescholtenheit und eine äußerst positive Beurteilung der dienstlichen Leistungen, ein für den Senat sehr reumütiges Tatgeständnis sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel gegenüber, der die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in einem auffallenden Widerspruch stehen lässt. Die Tat wurde aus Unbesonnenheit begangen und sein Auftreten vor dem Senat, die ehrliche Distanzierung vom schädigenden Verhalten, sind ebenso für den Herrn StWm in die Waagschale zu werfen. Zudem hat er sich nicht nur vom negativen Verhalten distanziert, sondern hat seither eine ausgezeichnete Dienstleistung vollbracht. Er hat die lange Verfahrensdauer ebenso wie sein Verteidiger nicht zu verantworten. Die verhängte Geldstrafe von ca. 47% der Bemessungsgrundlage ist aus general- und spezialpräventiven Gründen tat- und schuldangemessen, sie entsprach aber dem Antrag des Herrn DiszAnw nicht ganz. Es konnte aber aufgrund des klaren Übergewichts der Milderungsgründe (dabei kommt es nicht auf die Anzahl an) vom oa. Strafrahmen nach unten abgewichen werden.

Die positive Zukunftsprognose ob der guten Dienstbeurteilung lässt den Senat hoffen, dass er die zweite Chance nützt. Im Wiederholungsfall wird eine Dienstenthebung unumgänglich sein und eine Auflösung des Dienstverhältnisses könnte drohen, dessen ist er sich auch bewusst. Es ist ihm und dem Dienstgeber zu wünschen, dass er sein zweifelsohne hohes Potential zum Wohle der Gemeinschaft weiterhin nutzen wird und der Senat ist sich dessen auch gewiss.

Die Bemessungsgrundlage von € 3.647.- errechnet sich aus dem Grundbezug (brutto) und der Truppendienstzulage im Monat XII/2025 des Disziplinarbeschuldigten ohne Sonderzahlung und Nebengebühren.

Der Kostenbeitrag ergibt sich aus § 38 Abs 1 HDG 2014 und war mit € 170.- zu bemessen. Die Ratenzahlung nach § 77 Abs 4 HDG 2014 wurde von Amtswegen vorgenommen und soll den Herrn StWm MACHER durchaus auch an die zukünftige treue Dienstverrichtung erinnern, sie war auch aufgrund der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Herrn StWm geschuldet. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 und war mit € 170.- zu bemessen. Die Ratenzahlung nach Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 wurde von Amtswegen vorgenommen und soll den Herrn StWm MACHER durchaus auch an die zukünftige treue Dienstverrichtung erinnern, sie war auch aufgrund der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Herrn StWm geschuldet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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