TE Lvwg Erkenntnis 2022/6/30 LVwG-478-1/2022-S3

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Veröffentlicht am 30.06.2022
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Entscheidungsdatum

30.06.2022

Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §29 Abs1
LDG 1984 §29a
LDG 1984 §30 Abs1
LDG 1984 §31 Abs1
LDG 1984 §72 Abs2
LDG 1984 §92 Abs2
  1. LDG 1984 § 29 heute
  2. LDG 1984 § 29 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. LDG 1984 § 29 gültig von 01.09.1984 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  1. LDG 1984 § 29a heute
  2. LDG 1984 § 29a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. LDG 1984 § 72 heute
  2. LDG 1984 § 72 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. LDG 1984 § 72 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. LDG 1984 § 72 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. LDG 1984 § 72 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  6. LDG 1984 § 72 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  7. LDG 1984 § 72 gültig von 29.12.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. LDG 1984 § 72 gültig von 01.03.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1998
  9. LDG 1984 § 72 gültig von 01.07.1994 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  10. LDG 1984 § 72 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  11. LDG 1984 § 72 gültig von 01.09.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  12. LDG 1984 § 72 gültig von 21.11.1986 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1986

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seinen Senat 3 mit den Mitgliedern Mag. Nikolaus Brandtner, Dr.in Eva-Maria Längle und Mag.a Birgit König über die Beschwerde der XY, F, vertreten durch RA Dr. Bertram Grass, Bregenz, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission für Landeslehrer:innen, eingerichtet bei der Bildungsdirektion Vorarlberg, vom 21.01.2022, Zl, betreffend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 92 Abs 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl Nr 302/1984, idF BGBl I Nr 151/2013, wird gegen XY, F, ein Disziplinarverfahren eingeleitet: Es besteht der Verdacht, dass die genannte Landeslehrerin im Zeitraum März 2021 bis Juni 2021 durch das in Pkt 3.2. beschriebene Verhalten die allgemeinen Dienstpflichten (§ 29 LDG 1984), die Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten (§ 30 LDG 1984) und die lehramtlichen Pflichten (§ 31 LDG 1984) schuldhaft verletzt hat und sie das Mobbingverbot (§ 29a LDG 1984) schuldhaft missachtet hat.Gemäß Paragraph 92, Absatz 2, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr 302 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2013,, wird gegen XY, F, ein Disziplinarverfahren eingeleitet: Es besteht der Verdacht, dass die genannte Landeslehrerin im Zeitraum März 2021 bis Juni 2021 durch das in Pkt 3.2. beschriebene Verhalten die allgemeinen Dienstpflichten (Paragraph 29, LDG 1984), die Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten (Paragraph 30, LDG 1984) und die lehramtlichen Pflichten (Paragraph 31, LDG 1984) schuldhaft verletzt hat und sie das Mobbingverbot (Paragraph 29 a, LDG 1984) schuldhaft missachtet hat.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Disziplinarkommission der Bildungsdirektion Vorarlberg gemäß § 5 Abs 3 Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz (L-DHG) gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 92 LDG 1984 aufgrund des Verdachts der schuldhaften Verletzung der Allgemeinen Dienstpflichten sowie der Dienstpflichten gegenüber der Vorgesetzten, der Missachtung des Mobbingverbots und der Lehramtlichen Pflichten ein Disziplinarverfahren eingeleitet.1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Disziplinarkommission der Bildungsdirektion Vorarlberg gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz (L-DHG) gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 92, LDG 1984 aufgrund des Verdachts der schuldhaften Verletzung der Allgemeinen Dienstpflichten sowie der Dienstpflichten gegenüber der Vorgesetzten, der Missachtung des Mobbingverbots und der Lehramtlichen Pflichten ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

2.   Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, die Anschuldigungspunkte seien nicht hinreichend bestimmt angeführt. Insbesondere sei klarzustellen, welche Dienstpflichten die Disziplinarbeschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben solle. Weiters habe die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit bekommen, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Von einer Stellungnahme oder Äußerung der Disziplinarbeschuldigten könne nur dann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzuge sei; davon könne hier keine Rede sein. Dies widerspreche nicht nur einem fairen Verfahren im Sinne des Art 6 MRK, sondern sei auch sonst gesetzwidrig. Der Grundsatz des „audiatur et altera pars“ werde gröblichst vernachlässigt. Von irgendwelchen Ermittlungen wisse die Disziplinarbeschuldigte nichts. Ungeachtet des Umstandes, dass der Disziplinarbeschuldigten keine Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben worden sei, habe die Kommission im Auftrag des Vorsitzenden notwendige Ermittlungen durchzuführen. Der nunmehrigen Beschwerdeführerin sei bis heute kein Parteiengehör gewährt worden. Diese Vorgangsweise verstoße gegen die einschlägigen Bestimmungen des LDG und des AVG. Weiters erschöpfe sich die Begründung in vier Zeilen. Es werde nicht dargelegt, gegen welche gesetzlichen Bestimmungen die Disziplinarbeschuldigte verstoßen habe. In Wirklichkeit werde nur die Disziplinaranzeige zitiert. Neben der Frage, ob ein hinreichender Verdacht gegen die betroffene Lehrerin vorliege, sei zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben seien, insbesondere ob die Verjährung gegeben sei (§ 72 Abs 1 LDG). Im vorliegenden Fall habe die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde nach eigenem Vorbringen im Einleitungsbeschluss seit der Meldung der Schulleitung vom 10.06.2021 und der Schulqualitätsmanagerin vom 11.06.2021 Kenntnis der Vorwürfe. Der Einleitungsbeschluss stamme vom 21.01.2022. Es seien sohin im Sinne des § 72 Abs 1 LDG mehr als sechs Monate verstrichen und es sei schon deswegen das Disziplinarverfahren infolge Verjährung einzustellen. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, die Anschuldigungspunkte seien nicht hinreichend bestimmt angeführt. Insbesondere sei klarzustellen, welche Dienstpflichten die Disziplinarbeschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben solle. Weiters habe die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit bekommen, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Von einer Stellungnahme oder Äußerung der Disziplinarbeschuldigten könne nur dann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzuge sei; davon könne hier keine Rede sein. Dies widerspreche nicht nur einem fairen Verfahren im Sinne des Artikel 6, MRK, sondern sei auch sonst gesetzwidrig. Der Grundsatz des „audiatur et altera pars“ werde gröblichst vernachlässigt. Von irgendwelchen Ermittlungen wisse die Disziplinarbeschuldigte nichts. Ungeachtet des Umstandes, dass der Disziplinarbeschuldigten keine Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben worden sei, habe die Kommission im Auftrag des Vorsitzenden notwendige Ermittlungen durchzuführen. Der nunmehrigen Beschwerdeführerin sei bis heute kein Parteiengehör gewährt worden. Diese Vorgangsweise verstoße gegen die einschlägigen Bestimmungen des LDG und des AVG. Weiters erschöpfe sich die Begründung in vier Zeilen. Es werde nicht dargelegt, gegen welche gesetzlichen Bestimmungen die Disziplinarbeschuldigte verstoßen habe. In Wirklichkeit werde nur die Disziplinaranzeige zitiert. Neben der Frage, ob ein hinreichender Verdacht gegen die betroffene Lehrerin vorliege, sei zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben seien, insbesondere ob die Verjährung gegeben sei (Paragraph 72, Absatz eins, LDG). Im vorliegenden Fall habe die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde nach eigenem Vorbringen im Einleitungsbeschluss seit der Meldung der Schulleitung vom 10.06.2021 und der Schulqualitätsmanagerin vom 11.06.2021 Kenntnis der Vorwürfe. Der Einleitungsbeschluss stamme vom 21.01.2022. Es seien sohin im Sinne des Paragraph 72, Absatz eins, LDG mehr als sechs Monate verstrichen und es sei schon deswegen das Disziplinarverfahren infolge Verjährung einzustellen.

3.   Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

3.1. Die Beschwerdeführerin ist Landeslehrerin. Sie hat im Sommersemester 2021 eine vierte Klasse an der Volksschule X unterrichtet. Im Zeitraum März 2021 bis Juni 2021 war Y Direktorin dieser Volksschule. 3.1. Die Beschwerdeführerin ist Landeslehrerin. Sie hat im Sommersemester 2021 eine vierte Klasse an der Volksschule römisch zehn unterrichtet. Im Zeitraum März 2021 bis Juni 2021 war Y Direktorin dieser Volksschule.

3.2. Es besteht der Verdacht, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum März 2021 bis Juni 2021 – wie in Pkt 3.2.1. bis Pkt 3.2.10. beschrieben – wie folgt verhalten hat:

3.2.1. Die Beschwerdeführerin hat die Kompetenz und Berechtigung der Schulleitung der Volksschule X gegenüber der Vorgesetzten und gegenüber den (an der genannten Schule tätigen) Lehrpersonen in Frage gestellt (indem sie bsp die Direktorin gefragt hat, mit welcher Berechtigung sie diesen Job ausübe und was sie dazu befähige). 3.2.1. Die Beschwerdeführerin hat die Kompetenz und Berechtigung der Schulleitung der Volksschule römisch zehn gegenüber der Vorgesetzten und gegenüber den (an der genannten Schule tätigen) Lehrpersonen in Frage gestellt (indem sie bsp die Direktorin gefragt hat, mit welcher Berechtigung sie diesen Job ausübe und was sie dazu befähige).

3.2.2.  Die Beschwerdeführerin hat  die Kommunikation zwischen der Schulleitung und Eltern von Schüler:innen gestört (bsp durch die teilweise erfolgte Weigerung, Zugangsinformationen für Eltern bezüglich der digitalen Schulkommunikationsplattform „Schoolfox" auszugeben, mit denen diese mit der Schulleiterin kommunizieren hätten können).

3.2.3.  Die Beschwerdeführerin hat sich abfällig über die Schulleitung gegenüber Eltern geäußert (bsp mit dem Hinweis an Eltern, dass die Schule keine Schulleitung habe).

3.2.4.  Die Beschwerdeführerin hat die Direktorin, nachdem diese am 10.06.2021 eine Klasse betreten hat, in der die Beschwerdeführerin unterrichtet hat, vor den Schüler:innen gemaßregelt (die Direktorin hätte sich für ihr Verhalten entschuldigen müssen).

3.2.5.  Die Beschwerdeführerin hat sich nicht an die Vorgaben und Instruktionen (Weisungen) der Direktorin gehalten, da sie Schüler:innen während der 5-Minuten-Pause regelmäßig unbeaufsichtigt im Klassenraum zurückgelassen hat.

3.2.6.  Die Beschwerdeführerin hat - in der Funktion als Protokollführerin - Protokolle über durchgeführte Schulkonferenzen verfasst, die teilweise nicht mit dem übereingestimmt haben, was tatsächlich besprochen bzw beschlossen wurde und diese sodann ohne Zustimmung der Schulleitung per E-Mail zT an alle Lehrpersonen der Volksschule X verschickt.3.2.6. Die Beschwerdeführerin hat - in der Funktion als Protokollführerin - Protokolle über durchgeführte Schulkonferenzen verfasst, die teilweise nicht mit dem übereingestimmt haben, was tatsächlich besprochen bzw beschlossen wurde und diese sodann ohne Zustimmung der Schulleitung per E-Mail zT an alle Lehrpersonen der Volksschule römisch zehn verschickt.

3.2.7.  Die Beschwerdeführerin hat am 30.04.2021 einem Schüler im Unterricht den Stuhl weggezogen, wodurch dieser auf den Boden gefallen ist.

3.2.8. Die Beschwerdeführerin hat ihre Aufsichtspflicht missachtet, indem sie am 30.04.2021 minderjährige Schüler:innen zehn Minuten vor Ende des Unterrichts nach Hause geschickt hat.

3.2.9.  Die Beschwerdeführerin hat die Leistung von Schüler:innen in den Schularbeitsfächern nicht nur über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten, sondern auch exzessiv und regelmäßig durch benotete schriftliche Überprüfungen (Tests) festgestellt.

3.2.10. Die Beschwerdeführerin hat Schüler:innen gedroht, für den Fall, dass sie sich zu Hause über ihre Unterrichtsmethoden und Bestrafungen äußern sollten.

3.3. Die Direktorin hat am 10.06.2021 eine E-Mail verfasst, in der sie das Verhalten der Beschwerdeführerin beschrieben hat; diese E-Mail hat sie an einen juristischen Sachbearbeiter der Bildungsdirektion Vorarlberg geschickt.

Am 11.06.2021 hat die Schulqualitätsmanagerin (SQM) einen Aktenvermerk über ein Gespräch mit den Eltern eines Volksschulkindes verfasst, welchen sie an die Bildungsdirektion Vorarlberg, Präs 3, zH desselben juristischen Sachbearbeiter (siehe obiger Absatz), übermittelt hat. Diesem Aktenvermerk wurden Unterlagen betreffend die von der Beschwerdeführerin jeweils mit Schulnoten versehene Überprüfung der Leistung eines Volksschülers (zB betreffend Rechtschreiben, Kopfrechnen, Sachunterricht) beigeschlossen.

Die belangte Behörde (= Disziplinarkommission für Landeslehrer:innen, welche bei der Bildungsdirektion Vorarlberg eingerichtet ist) wurde von der Bildungsdirektion Vorarlberg mit der Disziplinaranzeige vom 04.08.2021 vom Vorliegen möglicher Dienstpflichtverletzungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin erstmalig in Kenntnis gesetzt. Diese Disziplinaranzeige wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin per E-Mail übermittelt.

Der angefochtene Einleitungsbeschluss vom 21.01.2022 ist am 03.02.2022 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt worden.

3.4. In der Begründung des angefochtenen Einleitungsbeschlusses wurde die Zusammensetzung der Disziplinarkommission einschließlich der Ersatzmitglieder bekannt gegeben.

4.   Der in Pkt 3. festgestellte Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin und der beiden Zeuginnen, Direktorin Y und SQM, im Rahmen der am 18.05.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Der im Pkt 3.2. festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der zehn Verdachtsgründe ergibt sich aufgrund der Angaben der Direktorin und der Schulqualitätsmanagerin (siehe dazu insbesondere Pkt 3.3. erster und zweiter Absatz), welche die Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten hat. Letzteres geht auch aus der (nach erfolgter Akteneinsicht übermittelten) Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 09.06.2022 hervor, wonach „der Umstand, dass eine Verdachtslage gegeben ist, nicht bekämpft wurde“.

Lediglich in einem Teilbereich (Vorwurf des Missbrauchs der Autorität) hat sich der diesbezügliche Verdachtsgrund nicht bestätigt.

5.1. Gemäß § 5 Abs 1 L-DHG, LGBl Nr 34/1964, idF LGBl Nr 4/2022, obliegt die Durchführung des Disziplinarverfahrens erster Instanz der Disziplinarkommission, die bei der Bildungsdirektion einzurichten ist.5.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, L-DHG, Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1964,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2022,, obliegt die Durchführung des Disziplinarverfahrens erster Instanz der Disziplinarkommission, die bei der Bildungsdirektion einzurichten ist.

Die Disziplinarkommission entscheidet mit Bescheid (§ 5 Abs 6 L-DHG).Die Disziplinarkommission entscheidet mit Bescheid (Paragraph 5, Absatz 6, L-DHG).

5.2. Gemäß § 72 Abs 1 LDG 1984, BGBl Nr 302/1984, idF BGBl I Nr 210/2013, darf ein Landeslehrer wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht5.2. Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr 302 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 210 aus 2013,, darf ein Landeslehrer wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung (§ 100) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (§ 92) wurde. Sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 92 Abs 1 zweiter Satz LDG 1984), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung (Paragraph 100,) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (Paragraph 92,) wurde. Sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 92, Absatz eins, zweiter Satz LDG 1984), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.

Gemäß § 92 Abs 2 LDG 1984, idF BGBl I Nr 151/2013, ist, sofern die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen hat, dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hierfür berufenen Behörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.Gemäß Paragraph 92, Absatz 2, LDG 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2013,, ist, sofern die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen hat, dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hierfür berufenen Behörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

5.3. Der vierte Abschnitt des LDG 1984 (Dienstpflichten des Landeslehrers) lautet auszugsweise wie folgt:

Gemäß § 29 Abs 1 LDG 1984, BGBl Nr 302/1984, ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr 302 aus 1984,, ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Gemäß § 29a LDG 1984, idF BGBl I Nr 153/2009, haben Landeslehrpersonen als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Gemäß Paragraph 29 a, LDG 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 153 aus 2009,, haben Landeslehrpersonen als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Gemäß § 30 Abs 1 LDG 1984, BGBl Nr 302/1984, hat der Landeslehrer die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr 302 aus 1984,, hat der Landeslehrer die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

Gemäß § 31 Abs 1 LDG 1984, idF BGBl I Nr 52/2009, ist der Landeslehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Unterrichtsverpflichtung bzw Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, LDG 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2009,, ist der Landeslehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Unterrichtsverpflichtung bzw Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

5.4. Gemäß § 47 Abs 3 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl Nr 472/1986, idF BGBl I Nr 48/2014, sind körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen verboten.5.4. Gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 48 aus 2014,, sind körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen verboten.

6.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die Verjährung – wie in der Beschwerde geltend gemacht wurde – bereits eingetreten ist:

Die Regelung des § 72 Abs 1 LDG 1984 befasst sich mit der Verjährung; laut der Z 1 dieser Bestimmung darf ein Landeslehrer wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung (§ 100) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (§ 92) wurde. Die Regelung des Paragraph 72, Absatz eins, LDG 1984 befasst sich mit der Verjährung; laut der Ziffer eins, dieser Bestimmung darf ein Landeslehrer wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung (Paragraph 100,) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (Paragraph 92,) wurde.

Die Wahrung der Verfolgungsverjährung ist eine negative Prozessvoraussetzung für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Durch Fällung eines Einleitungsbeschlusses wird der Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert. Die Rechtswirkungen eines Einleitungsbeschlusses bestehen ua darin, den Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verhindern (VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2004, 2003/09/0164, dargelegt hat, beginnt die Verjährungsfrist mit der Kenntnis des Leiters der Dienstbehörde, die für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs 1 L-DHG obliegt in Vorarlberg die Durchführung des Disziplinarverfahrens erster Instanz der Disziplinarkommission, die bei der Bildungsdirektion einzurichten ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, L-DHG obliegt in Vorarlberg die Durchführung des Disziplinarverfahrens erster Instanz der Disziplinarkommission, die bei der Bildungsdirektion einzurichten ist.

Da im vorliegenden Fall die zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens zuständige Behörde (= Disziplinarkommission) erstmalig durch den Erhalt der Disziplinaranzeige vom 04.08.2021 über die Verdachtsgründe, die die Beschwerdeführerin betreffen, informiert wurde und der Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 21.01.2022 am 03.02.2022 nachweislich dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, ist eine diesbezügliche Verjährung noch nicht eingetreten.

Es trifft zwar zu, dass die Bildungsdirektion Vorarlberg schon länger als sechs Monate über das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten in Kenntnis gewesen ist (siehe dazu auch die in Pkt 3.3. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen). In Anbetracht der oben zitierten Rechtslage ist dies jedoch nicht von Relevanz; maßgebend ist, wann die zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens zuständige Behörde informiert wurde; dies ist aufgrund der landesrechtlichen Regelung (siehe Pkt 5.1.) die Disziplinarkommission für Landeslehrer:innen, die bei der Bildungsdirektion Vorarlberg einzurichten ist; der diesbezügliche Einwand der eingetretenen Verjährung trifft daher nicht zu.

6.2. Da keine Verjährung eingetreten ist, ist zu prüfen, ob vom Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten auszugehen ist:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.10.1990, 90/09/0044, dargelegt hat, reicht es für die Einleitung des Disziplinarverfahrens aus, wenn genügend Verdachtsmomente gegen den Beamten vorliegen, welche zur Annahme einer Dienstpflichtverletzung führen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann.

Laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.10.1991, 90/09/0192, hat die Disziplinarkommission in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen worden ist, sondern - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Kommission muss bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Person eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Sachverhalt "ausreichend" zu klären ist.

Wie sich aus den Feststellungen unter Pkt 3.2. ergibt, liegen mehrere Verdachtsgründe vor, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.

Es besteht der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin mit dem

-   in Pkt 3.2.1., Pkt 3.2.3. und Pkt 3.2.4. jeweils beschriebenen Verhalten jeweils gegen § 29a Abs 1 LDG 1984 (achtungsvoller Umgang – Mobbingverbot) verstoßen hat; in Pkt 3.2.1., Pkt 3.2.3. und Pkt 3.2.4. jeweils beschriebenen Verhalten jeweils gegen Paragraph 29 a, Absatz eins, LDG 1984 (achtungsvoller Umgang – Mobbingverbot) verstoßen hat;

-   in Pkt 3.2.2. beschriebenen Verhalten gegen die im § 30 Abs 1 LDG 1984 angeführten Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten (Befolgung von Weisungen) verstoßen hat; in Pkt 3.2.2. beschriebenen Verhalten gegen die im Paragraph 30, Absatz eins, LDG 1984 angeführten Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten (Befolgung von Weisungen) verstoßen hat;

-   in Pkt 3.2.5. beschriebenen Verhalten gegen die nach schulrechtlichen Vorschriften obliegende Aufsichtspflicht und gegen die im § 30 Abs 1 LDG 1984 angeführten Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten (Befolgung von Weisungen) verstoßen hat;in Pkt 3.2.5. beschriebenen Verhalten gegen die nach schulrechtlichen Vorschriften obliegende Aufsichtspflicht und gegen die im Paragraph 30, Absatz eins, LDG 1984 angeführten Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten (Befolgung von Weisungen) verstoßen hat;

-   in Pkt 3.2.6. beschriebenen Verhalten gegen die im § 29 Abs 1 LDG 1984 angeführten allgemeinen Dienstpflichten (Verpflichtung, Verwaltungsaufgaben unparteiisch zu besorgen) verstoßen hat;in Pkt 3.2.6. beschriebenen Verhalten gegen die im Paragraph 29, Absatz eins, LDG 1984 angeführten allgemeinen Dienstpflichten (Verpflichtung, Verwaltungsaufgaben unparteiisch zu besorgen) verstoßen hat;

-   in Pkt 3.2.7. beschriebenen Verhalten gegen § 47 Abs 3 SchUG (Verbot der körperlichen Züchtigung) verstoßen hat;in Pkt 3.2.7. beschriebenen Verhalten gegen Paragraph 47, Absatz 3, SchUG (Verbot der körperlichen Züchtigung) verstoßen hat;

-   in Pkt 3.2.8. beschriebenen Verhalten gegen die nach schulrechtlichen Vorschriften obliegende Aufsichtspflicht und gegen die im § 31 Abs 1 LDG 1984 angeführten lehramtlichen Pflichten (Einhaltung der vorgeschriebenen Unterrichtszeit) verstoßen hat; in Pkt 3.2.8. beschriebenen Verhalten gegen die nach schulrechtlichen Vorschriften obliegende Aufsichtspflicht und gegen die im Paragraph 31, Absatz eins, LDG 1984 angeführten lehramtlichen Pflichten (Einhaltung der vorgeschriebenen Unterrichtszeit) verstoßen hat;

-   in Pkt 3.2.9. beschriebenen Verhalten gegen § 8 Abs 13 erster Satz der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl Nr 371/1974, idF BGBl II Nr 264/2020, verstoßen hat;in Pkt 3.2.9. beschriebenen Verhalten gegen Paragraph 8, Absatz 13, erster Satz der Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 371 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 264 aus 2020,, verstoßen hat;

-   in Pkt 3.2.10. beschriebenen Verhalten gegen die im § 29 Abs 1 und 2 LDG 1984 angeführten allgemeinen Dienstpflichten sowie gegen § 47 Abs 3 SchUG (Verbot von Kollektivstrafen) verstoßen hat.in Pkt 3.2.10. beschriebenen Verhalten gegen die im Paragraph 29, Absatz eins und 2 LDG 1984 angeführten allgemeinen Dienstpflichten sowie gegen Paragraph 47, Absatz 3, SchUG (Verbot von Kollektivstrafen) verstoßen hat.

Mit der Angabe, welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wird der höchstgerichtlichen Judikatur entsprochen (vgl dazu VwGH 27.04.1989, 88/09/0004; VwGH 22.04.1993, 93/09/0030).Mit der Angabe, welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wird der höchstgerichtlichen Judikatur entsprochen vergleiche dazu VwGH 27.04.1989, 88/09/0004; VwGH 22.04.1993, 93/09/0030).

6.3. Da nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat im Rahmen der Umgrenzungsfunktion im Einleitungsbeschluss so beschrieben werden muss, dass praktisch unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein soll (VwGH 26.09.1991, 91/09/0094), wurden die Sachverhaltsfeststellungen als auch die Formulierung des sog Spruchs entsprechend angepasst.

Der Einwand, wonach das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Rechtssache an die in der Beschwerde enthaltenen Gründe gebunden sei, trifft nicht zu (VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0199; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).

6.4. Nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann ein vor der Verwaltungsbehörde unterlaufener Verfahrensfehler durch ein ordnungsgemäß vor dem Verwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren saniert werden (vgl VwGH 05.02.2021, Ra 2018/19/0685, und die in diesem Erkenntnis weiters zitierte Judikatur, wie zB VwGH 05.02.2018, Ra 2017/03/0091). 6.4. Nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann ein vor der Verwaltungsbehörde unterlaufener Verfahrensfehler durch ein ordnungsgemäß vor dem Verwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren saniert werden vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2018/19/0685, und die in diesem Erkenntnis weiters zitierte Judikatur, wie zB VwGH 05.02.2018, Ra 2017/03/0091).

Der Senat 3 des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg hat dem in der Beschwerde gestellten Verhandlungsantrag Folge geleistet und am 18.05.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführerin (und auch deren Rechtsvertreter) ausreichend Gelegenheit eingeräumt wurde, zu den Vorwürfen, die den Gegenstand des angefochtenen Einleitungsbeschlusses bilden, Stellung zu nehmen. Weiters hatten die Beschwerdeführerin und auch deren Rechtsvertreter die Möglichkeit, den beiden Zeuginnen, die im Rahmen des vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens einvernommen wurden, Fragen zu stellen. Schließlich wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 03.06.2022 Akteneinsicht in den vorgelegten Behördenakt als auch in den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeakt, siehe obige Zl, gewährt. Angesichts dessen und im Hinblick auf die soeben zitierte höchstgerichtliche Judikatur ist der diesbezüglich erhobene Einwand betreffend das Vorliegen von (behördlichen) Verfahrensfehlern nicht (mehr) berechtigt.

7.   Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Landeslehrerdienstrecht, Disziplinarrecht, Einleitungsbeschluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.478.1.2022.S3

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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