Entscheidungsdatum
23.02.2026Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z9Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde der Ö AG, W, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwalt GmbH, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.11.2025, Zl, betreffend einer Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der verfahrenseinleitende Antrag vom 04.06.2025 auf Erteilung der naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines provisorischen Aufnahmegebäudes, eines provisorischen Aufzuges und von Fahrradunterständen am Bahnhof B auf GST-NR xxxx, KG B, als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der verfahrenseinleitende Antrag vom 04.06.2025 auf Erteilung der naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines provisorischen Aufnahmegebäudes, eines provisorischen Aufzuges und von Fahrradunterständen am Bahnhof B auf GST-NR xxxx, KG B, als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Ö AG, W, gemäß den §§ 33 Abs 1 lit a iVm 35 Abs 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997 idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der mit E-Mail vom 04.06.2025 eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung für die Errichtung eines provisorischen Aufnahmegebäudes, überdachter Fahrradabstellanlagen sowie eines Aufzuges am Bahnhof B auf GST-NR xxxx, KG B, unter Auflagen erteilt. 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Ö AG, W, gemäß den Paragraphen 33, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit 35 Absatz eins, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997, idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der mit E-Mail vom 04.06.2025 eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung für die Errichtung eines provisorischen Aufnahmegebäudes, überdachter Fahrradabstellanlagen sowie eines Aufzuges am Bahnhof B auf GST-NR xxxx, KG B, unter Auflagen erteilt.
Begründend führt die Behörde dabei im Wesentlichen aus, dass der bestehende Parkplatz zum Bahnhof als Teil des Bahnhofs anzusehen und vom Bewilligungstatbestand gemäß § 33 Abs 1 lit a GNL umfasst sei. Der Bahnhof samt Parkflächen übersteige jedenfalls eine überbaute Fläche von 800 m². Die Errichtung des provisorischen Gebäudes und Aufzuges sowie der Radabstellplätze sei somit als wesentliche Änderung des bereits bestehenden Bauwerkes anzusehen und damit bewilligungspflichtig.Begründend führt die Behörde dabei im Wesentlichen aus, dass der bestehende Parkplatz zum Bahnhof als Teil des Bahnhofs anzusehen und vom Bewilligungstatbestand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, GNL umfasst sei. Der Bahnhof samt Parkflächen übersteige jedenfalls eine überbaute Fläche von 800 m². Die Errichtung des provisorischen Gebäudes und Aufzuges sowie der Radabstellplätze sei somit als wesentliche Änderung des bereits bestehenden Bauwerkes anzusehen und damit bewilligungspflichtig.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen (auszugsweise) vorgebracht wie folgt:
„1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt die Errichtung von zwei Provisorien sowie zwei Fahrradabstellanlagen am Bahnhof B. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ihre Rechtsansicht mitgeteilt, dass es sich dabei um keine bewilligungspflichtigen Maßnahmen nach dem GNL handelt.
Erst nach schriftlicher Aufforderung der belangten Behörde hat die nunmehrige Beschwerdeführerin am 04.06.2025 den Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines provisorischen Aufnahmegebäudes und eines überdachten, provisorischen Aufzugs („Provisorien“) sowie zwei Fahrradabstellanlagen am Bahnhof B auf dem Grundstück EZ xxxx, KG bbbbb B, gestellt. Zugleich wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsansicht und wies ausdrücklich auf folgende Tatsachen hin:
(i) Die Provisorien werden nach Fertigstellung des Bahnhofumbaus und dessen Inbetriebnahme wieder abgetragen;
(ii) die Provisorien sollen zwar auf derselben Grundparzelle wie das bestehende Aufnahmegebäude, aber an einer anderen Stelle errichtet werden, weshalb auch keinerlei Maßnahmen am Bestand getroffen werden; sowie
(iii) die in § 33 Abs 1 iit a GNU vorgesehene Grenze von 800 wird schon deshalb nicht überschritten, weil die durch die Provisorien und Fahrradabstellanlagen überbauten Flächen diese Grenze nicht überschreiten und außerdem die bloße Erneuerung des Parkflächenbelags auf dem Grundstück keine wesentliche Änderung darstellt.(iii) die in Paragraph 33, Absatz eins, iit a GNU vorgesehene Grenze von 800 wird schon deshalb nicht überschritten, weil die durch die Provisorien und Fahrradabstellanlagen überbauten Flächen diese Grenze nicht überschreiten und außerdem die bloße Erneuerung des Parkflächenbelags auf dem Grundstück keine wesentliche Änderung darstellt.
Gemäß den eingereichten Unterlagen weisen die beantragten Bauwerke überbaute Flächen in folgendem Ausmaß auf:
(siehe Tabelle in der Beschwerde, S 3; in Summe jedoch 591,80 m² – Anmerkung durch das Landesverwaltungsgericht)
Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 14.11.2025 wurde die naturschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 33 Abs 1 iit a GNL unter Vorschreibung von folgenden (zusammengefassten) Auflagen erteilt: (…)Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 14.11.2025 wurde die naturschutzrechtliche Genehmigung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, iit a GNL unter Vorschreibung von folgenden (zusammengefassten) Auflagen erteilt: (…)
(…)
2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde
(…)
Mit Gegenständlichem Bescheid wurde zwar dem Begehren der Beschwerdeführerin stattgegeben, zugleich wurde sie aber mittels Auflagen zu einem für sie nachteiligen Handeln und Unterlassen verpflichtet. Trotz Stattgebung des Antrags ist die Beschwerdeführerin daher insofern beschwert, als sie zur Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Nebenbestimmungen angehalten wird. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin ein objektives Interesse an der Beseitigung der unter Punkt 4. im Detail dargestellten Rechtsverletzungen, da - wie von der Beschwerdeführerin immer dargelegt - für den gegenständlichen Sachverhalt keine Bewilligung nach dem GNL erforderlich ist und somit der Antrag der Beschwerdeführerin rechtsrichtig zurückzuweisen gewesen wäre.
3. Anfechtungserklärung
Der angefochtene Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
4. Beschwerdegründe
4.1. Überschreitung des Verfahrensgegenstandes
Wie der VwGH bereits zum Vorarlberger Naturschutzgesetz festgestellt hat, ist das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren. Der Verfahrensgegenstand ist daher das dem Bewilligungsantrag zugrunde gelegte „Vorhaben“.
Aus § 34 Abs 1 GNL ergibt sich zudem, dass eine Bewilligung nur auf Antrag erteilt werden darf. Das Bewilligungsverfahren nach § 33 Abs 1 leg cit ist somit antragsbedürftig. Nach der Rsp des VfGH darf die Behörde in einem antragsbedürftigen Verfahren einen Bescheid nur aufgrund eines diesbezüglichen Antrags erlassen und zugleich den Antrag auch nicht überschreiten, widrigenfalls sie das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG verletzt. Überschreitet die Behörde das Antragsbegehren, liegt auf einfachgesetzlicher Ebene außerdem die Verletzung der Zuständigkeitsordnung vor. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag hat die Beschwerdeführerin ausschließlich um naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Provisorien sowie der Fahrradabstellanlagen angesucht. Der Gegenstand des naturschutzrechtlichen Verfahrens und der entsprechenden Entscheidung ist daher ausschließlich auf die Genehmigung der Errichtung des provisorischen Aufnahmegebäudes, des überdachten provisorischen Aufzugs sowie der Fahrradabstellanlagen beschränkt. Aus Paragraph 34, Absatz eins, GNL ergibt sich zudem, dass eine Bewilligung nur auf Antrag erteilt werden darf. Das Bewilligungsverfahren nach Paragraph 33, Absatz eins, leg cit ist somit antragsbedürftig. Nach der Rsp des VfGH darf die Behörde in einem antragsbedürftigen Verfahren einen Bescheid nur aufgrund eines diesbezüglichen Antrags erlassen und zugleich den Antrag auch nicht überschreiten, widrigenfalls sie das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG verletzt. Überschreitet die Behörde das Antragsbegehren, liegt auf einfachgesetzlicher Ebene außerdem die Verletzung der Zuständigkeitsordnung vor. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag hat die Beschwerdeführerin ausschließlich um naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Provisorien sowie der Fahrradabstellanlagen angesucht. Der Gegenstand des naturschutzrechtlichen Verfahrens und der entsprechenden Entscheidung ist daher ausschließlich auf die Genehmigung der Errichtung des provisorischen Aufnahmegebäudes, des überdachten provisorischen Aufzugs sowie der Fahrradabstellanlagen beschränkt.
Indem über das Antragsbegehren hinaus auch die - zwar ohnehin nicht bewilligungspflichtige - Belagserneuerung (Erhaltungsmaßnahme) in die behördliche Beurteilung und Entscheidung einbezogen wurde, hat die Behörde zum einen das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG und zum anderen die Einhaltung der einfachgesetzlichen Zuständigkeitsordnung verletzt. Der gegenständliche Bescheid ist somit schon aufgrund der Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Indem über das Antragsbegehren hinaus auch die - zwar ohnehin nicht bewilligungspflichtige - Belagserneuerung (Erhaltungsmaßnahme) in die behördliche Beurteilung und Entscheidung einbezogen wurde, hat die Behörde zum einen das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG und zum anderen die Einhaltung der einfachgesetzlichen Zuständigkeitsordnung verletzt. Der gegenständliche Bescheid ist somit schon aufgrund der Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
4.2. Keine Genehmigungspflicht für die Erneuerung des Belags
(…)
Der bloße Austausch des Belags stellt eine Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahme dar, die weder als Errichtung noch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als wesentliche Änderung unter Berücksichtigung der in § 2 GNL verankerten Ziele qualifiziert werden kann und darf. Da es in der Folge an den Grundvoraussetzungen für eine Genehmigung nach § 33 Abs 1 lit d GNL fehlt, ist die Erneuerung des Belags auch aus dieser Perspektive bewilligungsfrei. Vor diesem Hintergrund wurde von der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich kein Antrag auf Bewilligung gestellt.Der bloße Austausch des Belags stellt eine Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahme dar, die weder als Errichtung noch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als wesentliche Änderung unter Berücksichtigung der in Paragraph 2, GNL verankerten Ziele qualifiziert werden kann und darf. Da es in der Folge an den Grundvoraussetzungen für eine Genehmigung nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GNL fehlt, ist die Erneuerung des Belags auch aus dieser Perspektive bewilligungsfrei. Vor diesem Hintergrund wurde von der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich kein Antrag auf Bewilligung gestellt.
4.3. Keine Genehmigungspflicht nach § 33 Abs 1 lit a GNL4.3. Keine Genehmigungspflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, GNL
Der Wortlaut des § 33 Abs 1 lit a GNL lautet:Der Wortlaut des Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, GNL lautet:
„Einer Bewilligung der Behörde bedürfen [...] die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von Bauwerken (§ 2 lit f Baugesetz) mit einer überbauten Fläche von mehr als 800 m², ausgenommen Bauwerke in den im Flächenwidmungsplan als Betriebsgebiet ausgewiesenen Bereichen [...]“„Einer Bewilligung der Behörde bedürfen [...] die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von Bauwerken (Paragraph 2, Litera f, Baugesetz) mit einer überbauten Fläche von mehr als 800 m², ausgenommen Bauwerke in den im Flächenwidmungsplan als Betriebsgebiet ausgewiesenen Bereichen [...]“
Für die Bemessung der überbauten Fläche ist die durch oberirdische Teile des Bauwerkes überdeckte Fläche maßgebend. Bei der Berechnung der „überbauten Fläche“ sind somit alle oberirdischen Teile eines Bauwerkes zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem verfahrenseinleitenden Antrag die Errichtung der Provisorien und der Fahrradabstellanlagen begehrt. Die beantragten Bauwerke stellen eigenständige Baukörper dar, die sich zwar auf demselben Grundstück wie das bestehende AG befinden, aber an anderer Stelle errichtet werden und auch eigenständige Funktionen erfüllen, somit für sich selbst wirksam sind. In baulicher Hinsicht sind die Provisorien und die Fahrradabstellanlagen somit kein Teil des Bestands und stehen auch in keiner Verbindung dazu, sondern übernehmen bis zur Errichtung des neuen Aufnahmegebäudes dessen Funktion.
Der Tatbestand des § 33 Abs 1 lit a GNL, auf den sich der gegenständliche Bescheid stützt, verlangt, dass es sich um ein Bauwerk iSd § 2 lit f Vlbg BauG handelt, das eine überbaute Fläche von mehr als 800 m² aufweist. Obwohl die Provisorien und die Fahrradabstellanlagen zwar Bauwerke iSd § 2 lit f Vlbg BauG sind, überschreiten die durch sie überbauten Flächen im Ausmaß von 591,8 m² nicht die gesetzliche Grenze von 800 m² (vgl die Tabelle unter Punkt 1.). Da der Tatbestand des § 33 Abs 1 lit a GNL durch das beantragte Vorhaben nicht erfüllt wird, hätte die Behörde keine Entscheidung in der Sache treffen dürfen, sondern den Antrag zurückweisen müssen.Der Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, GNL, auf den sich der gegenständliche Bescheid stützt, verlangt, dass es sich um ein Bauwerk iSd Paragraph 2, Litera f, Vlbg BauG handelt, das eine überbaute Fläche von mehr als 800 m² aufweist. Obwohl die Provisorien und die Fahrradabstellanlagen zwar Bauwerke iSd Paragraph 2, Litera f, Vlbg BauG sind, überschreiten die durch sie überbauten Flächen im Ausmaß von 591,8 m² nicht die gesetzliche Grenze von 800 m² vergleiche die Tabelle unter Punkt 1.). Da der Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, GNL durch das beantragte Vorhaben nicht erfüllt wird, hätte die Behörde keine Entscheidung in der Sache treffen dürfen, sondern den Antrag zurückweisen müssen.
4.4. Rechtswidrige „Zusammenrechnung“ von Tatbestandselementen
Wie bereits unter Punkt 4.2. und 4.3. ausgeführt, stellt die Errichtung und wesentliche Änderung von Parkplätzen grundsätzlich einen eigenständigen Genehmigungstatbestand gemäß § 33 Abs 1 lit d GNL dar. Der bloße Austausch des Belags auf dem bereits existierenden Parkplatz ist jedoch als reine Erhaltungs- bzw Sanierungsmaßnahme einer Straße (§ 2 Abs 1 Vlbg Straßengesetz) zu qualifizieren und somit gemäß § 33 Abs 4 erster Satz GNL explizit von einer Genehmigungspflicht nach dem GNL ausgenommen. Da die Erneuerung des Belags auch weder eine Errichtung noch eine wesentliche Änderung darstellt, erfüllt die gegenständliche Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahme auch nicht die tatbestandsmäßigen Grundvoraussetzungen für eine Genehmigung gemäß § 33 Abs 1 GNL. Vor dem Hintergrund der Ausnahme und der Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen wurde von der Beschwerdeführerin auch bewusst kein Genehmigungsantrag gestellt.Wie bereits unter Punkt 4.2. und 4.3. ausgeführt, stellt die Errichtung und wesentliche Änderung von Parkplätzen grundsätzlich einen eigenständigen Genehmigungstatbestand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GNL dar. Der bloße Austausch des Belags auf dem bereits existierenden Parkplatz ist jedoch als reine Erhaltungs- bzw Sanierungsmaßnahme einer Straße (Paragraph 2, Absatz eins, Vlbg Straßengesetz) zu qualifizieren und somit gemäß Paragraph 33, Absatz 4, erster Satz GNL explizit von einer Genehmigungspflicht nach dem GNL ausgenommen. Da die Erneuerung des Belags auch weder eine Errichtung noch eine wesentliche Änderung darstellt, erfüllt die gegenständliche Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahme auch nicht die tatbestandsmäßigen Grundvoraussetzungen für eine Genehmigung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, GNL. Vor dem Hintergrund der Ausnahme und der Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen wurde von der Beschwerdeführerin auch bewusst kein Genehmigungsantrag gestellt.
Mit gegenständlichem Bescheid hat die Behörde jedoch die nicht genehmigungspflichtige und nicht beantragte Erneuerung der Belagsfläche zu der überbauten Fläche der antragsgegenständlichen Bauwerke hinzugerechnet, um hierdurch die Tatbestandsvoraussetzung zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 33 Abs 1 lit a GNL zu erfüllen. Dies ist aber schon insofern systematisch rechtswidrig, als es sich bei der Belagserneuerung (Instandhaltung) gerade nicht um eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung handelt. Dies ist schon denklogisch auch nicht möglich. Da die Erneuerung des Belags weder genehmigungspflichtig noch überhaupt beantragt wurde, aber trotzdem zur Erfüllung eines anderen Tatbestands herangezogen wurde, liegt eine rechtswidrige „Zusammenrechnung“ von Tatbestandselementen vor. Rechtsrichtig hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass im gegenständlichen Fall durch die Errichtung der genannten Provisorien eine überbaute Fläche von weniger als 800 m² gegeben ist und dadurch keine Genehmigungspflicht nach § 33 Abs 1 lit a GNL vorliegt.Mit gegenständlichem Bescheid hat die Behörde jedoch die nicht genehmigungspflichtige und nicht beantragte Erneuerung der Belagsfläche zu der überbauten Fläche der antragsgegenständlichen Bauwerke hinzugerechnet, um hierdurch die Tatbestandsvoraussetzung zur Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, GNL zu erfüllen. Dies ist aber schon insofern systematisch rechtswidrig, als es sich bei der Belagserneuerung (Instandhaltung) gerade nicht um eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung handelt. Dies ist schon denklogisch auch nicht möglich. Da die Erneuerung des Belags weder genehmigungspflichtig noch überhaupt beantragt wurde, aber trotzdem zur Erfüllung eines anderen Tatbestands herangezogen wurde, liegt eine rechtswidrige „Zusammenrechnung“ von Tatbestandselementen vor. Rechtsrichtig hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass im gegenständlichen Fall durch die Errichtung der genannten Provisorien eine überbaute Fläche von weniger als 800 m² gegeben ist und dadurch keine Genehmigungspflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, GNL vorliegt.
4.5. Verfassungsrechtliche Bedenken
Neben der unter Punkt 4.1. dargelegten Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und den unter den Punkten 4.2. bis 4.4. ausgeführten Rechtswidrigkeiten des Inhalts des bekämpften Bescheides bestehen auch verfassungsrechtliche Bedenken, die nachfolgend noch thematisiert werden:
4.5.1. Unzuständigkeit wegen Kompetenzwidrigkeit
(i) Kompetenz und Reichweite
Gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG ist Gesetzgebung und Vollziehung für das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen eine ausschließliche Bundessache. Der Begriff „Verkehrswesen“ ist nach ständiger Rechtsprechung des VfGH in einem weitreichenden Sinn zu verstehen. Wie aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzuleiten ist, ist für die Beurteilung, ob die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG für eine bauliche Anlage gegeben ist, grundsätzlich die Definition von Eisenbahnanlagen iSd § 10 EisbG heranzuziehen. Das Vorliegen einer Eisenbahnanlage iSd § 10 EisbG impliziert in der Folge die ausschließliche Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG ist Gesetzgebung und Vollziehung für das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen eine ausschließliche Bundessache. Der Begriff „Verkehrswesen“ ist nach ständiger Rechtsprechung des VfGH in einem weitreichenden Sinn zu verstehen. Wie aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzuleiten ist, ist für die Beurteilung, ob die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG für eine bauliche Anlage gegeben ist, grundsätzlich die Definition von Eisenbahnanlagen iSd Paragraph 10, EisbG heranzuziehen. Das Vorliegen einer Eisenbahnanlage iSd Paragraph 10, EisbG impliziert in der Folge die ausschließliche Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung.
Gemäß § 10 EisbG versteht man unter Eisenbahnanlagen jedenfalls Bauten, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn dienen. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss zum einen ein „spezifisch unauflöslicher Zusammenhang“ (funktionaler Zusammenhang) zwischen der Anlage und der Abwicklung sowie der Sicherung des Eisenbahnbetriebs bzw -verkehrs bestehen. Zum anderen muss der Zweck der Anlage bei objektiver Betrachtung zumindest teilweise darin liegen, dem Verkehr und Betrieb einer Eisenbahn zu dienen. Gemäß Paragraph 10, EisbG versteht man unter Eisenbahnanlagen jedenfalls Bauten, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn dienen. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss zum einen ein „spezifisch unauflöslicher Zusammenhang“ (funktionaler Zusammenhang) zwischen der Anlage und der Abwicklung sowie der Sicherung des Eisenbahnbetriebs bzw -verkehrs bestehen. Zum anderen muss der Zweck der Anlage bei objektiver Betrachtung zumindest teilweise darin liegen, dem Verkehr und Betrieb einer Eisenbahn zu dienen.
Die zu errichtenden Provisorien dienen temporär als Ersatz bis zur Inbetriebnahme des neuen Aufnahmegebäudes. Da die beantragten Anlagen die einzige Möglichkeit darstellen, um während der Bauzeit die Sicherung und die Abwicklung des Eisenbahnbetriebs bzw. -verkehrs zu gewährleisten, liegt jedenfalls eine Eisenbahnanlage iSd § 10 EisbG vor. Aus der Qualifikation als Eisenbahnanlage iSd § 10 EisbG resultiert wiederum die Exklusivkompetenz des Bundes zur diesbezüglichen Gesetzgebung und Vollziehung.Die zu errichtenden Provisorien dienen temporär als Ersatz bis zur Inbetriebnahme des neuen Aufnahmegebäudes. Da die beantragten Anlagen die einzige Möglichkeit darstellen, um während der Bauzeit die Sicherung und die Abwicklung des Eisenbahnbetriebs bzw. -verkehrs zu gewährleisten, liegt jedenfalls eine Eisenbahnanlage iSd Paragraph 10, EisbG vor. Aus der Qualifikation als Eisenbahnanlage iSd Paragraph 10, EisbG resultiert wiederum die Exklusivkompetenz des Bundes zur diesbezüglichen Gesetzgebung und Vollziehung.
(ii) (Nicht-)Anwendbarkeit des GNL bei fehlender Kompetenz
In § 1 Abs 2 GNL wird als Grundsatz zur Anwendung des Gesetzes festgehalten:In Paragraph eins, Absatz 2, GNL wird als Grundsatz zur Anwendung des Gesetzes festgehalten:
„Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.“
Diesbezüglich wird in den Materialien festgehalten:
„Der Abs 2 soll den Geltungsbereich des Gesetzes von der Zuständigkeit des Bundes abgrenzen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß sie zwingend jede Auslegung der einzelnen Vorschriften des Gesetzes hintanhält, die einen Eingriff in eine vorhandene Bundeskompetenz darstellen würden. […]“„Der Absatz 2, soll den Geltungsbereich des Gesetzes von der Zuständigkeit des Bundes abgrenzen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß sie zwingend jede Auslegung der einzelnen Vorschriften des Gesetzes hintanhält, die einen Eingriff in eine vorhandene Bundeskompetenz darstellen würden. […]“
(iii) Vorliegen der Bundeskompetenz und Folgen
Da die gegenständlichen Anlagen die einzige Möglichkeit sind, um während der Bauzeit die Sicherung und die Abwicklung des Eisenbahnbetriebs bzw. -verkehrs zu gewährleisten, liegt jedenfalls eine Eisenbahnanlage iSd § 10 EisbG vor. Aus der Qualifikation als Eisenbahnanlage iSd § 10 EisbG resultiert wiederum die Exklusivkompetenz des Bundes zur diesbezüglichen Gesetzgebung und Vollziehung. In der Folge darf die belangte Behörde wegen des Wortlauts des § 1 Abs 2 GNL und des Willens des historischen Gesetzgebers nicht das GNL anwenden.Da die gegenständlichen Anlagen die einzige Möglichkeit sind, um während der Bauzeit die Sicherung und die Abwicklung des Eisenbahnbetriebs bzw. -verkehrs zu gewährleisten, liegt jedenfalls eine Eisenbahnanlage iSd Paragraph 10, EisbG vor. Aus der Qualifikation als Eisenbahnanlage iSd Paragraph 10, EisbG resultiert wiederum die Exklusivkompetenz des Bundes zur diesbezüglichen Gesetzgebung und Vollziehung. In der Folge darf die belangte Behörde wegen des Wortlauts des Paragraph eins, Absatz 2, GNL und des Willens des historischen Gesetzgebers nicht das GNL anwenden.
Da die BH B trotz der Nichtanwendbarkeit des GNL und der daraus resultierenden Unzuständigkeit den gegenständlichen Bescheid erlassen hat, wodurch zum einen gegen die Kompetenzverteilung, zum anderen gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen wird, ist der Bescheid daher aufgrund der aus der fehlenden Kompetenz resultierenden Nichtanwendbarkeit des GNL und Unzuständigkeit der belangten Behörde verfassungswidrig.
4.5.2. Recht auf den gesetzlichen Richter – Kompetenzwidrigkeit
Wie eben ausgeführt, wurde der Bescheid der BH B unter Inanspruchnahme einer Bundeskompetenz erlassen. Aus der Verletzung der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung resultiert wiederum die Unzuständigkeit der Behörde und eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG. Darüber hinaus hat die Behörde trotz Legalausnahme von der Bewilligungspflicht und fehlender Tatbestandsvoraussetzungen für die Genehmigung gemäß § 33 Abs 1 GNL in der Sache entschieden und war daher unzuständig. Auch hierdurch hat die Behörde das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG verletzt. Zudem liegt auch eine Verletzung der einfachgesetzlichen Zuständigkeitsordnung vor.Wie eben ausgeführt, wurde der Bescheid der BH B unter Inanspruchnahme einer Bundeskompetenz erlassen. Aus der Verletzung der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung resultiert wiederum die Unzuständigkeit der Behörde und eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG. Darüber hinaus hat die Behörde trotz Legalausnahme von der Bewilligungspflicht und fehlender Tatbestandsvoraussetzungen für die Genehmigung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, GNL in der Sache entschieden und war daher unzuständig. Auch hierdurch hat die Behörde das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG verletzt. Zudem liegt auch eine Verletzung der einfachgesetzlichen Zuständigkeitsordnung vor.
4.5.3. Legalitätsprinzip
Gemäß dem in Art 18 Abs 1 B-VG verankerten Legalitätsprinzip darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der VfGH hält in ständiger Rsp fest, dass Bescheide die ohne gesetzliche Grundlage erlassen werden oder sich auf ein verfassungswidriges Gesetz stützen, gesetzlos sind und damit gegen das Legalitätsprinzip verstoßen.Gemäß dem in Artikel 18, Absatz eins, B-VG verankerten Legalitätsprinzip darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der VfGH hält in ständiger Rsp fest, dass Bescheide die ohne gesetzliche Grundlage erlassen werden oder sich auf ein verfassungswidriges Gesetz stützen, gesetzlos sind und damit gegen das Legalitätsprinzip verstoßen.
Da die Behörde den gegenständlichen Bescheid auf Grundlage des nicht anwendbaren § 33 Abs 1 lit a GNL erlassen hat, ist dieser gesetzlos und verstößt somit gegen das Legalitätsprinzip gemäß Art 18 B-VG.Da die Behörde den gegenständlichen Bescheid auf Grundlage des nicht anwendbaren Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, GNL erlassen hat, ist dieser gesetzlos und verstößt somit gegen das Legalitätsprinzip gemäß Artikel 18, B-VG.
4.5.4. Gleichheitssatz und Willkürverbot
Nach dem verfassungsgesetzlichen Gleichheitssatz hat jedes hoheitliche Handeln dem allgemeinen und umfassenden Willkürverbot zu entsprechen. Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt insb in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insb bei einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts. Dem gegenständlichen Bescheid mangelt es sowohl in materiell-rechtlicher (siehe Punkt 4.2. bis 4.4.) als auch in formeller Hinsicht (siehe Punkt 4.1. und 4.5.1.) an einer Rechtsgrundlage. Im Sinne der stRsp des VfGH liegt daher eine Verletzung des grundrechtlich geschützten Eigentums vor.
4.5.5. Unverletzlichkeit des Eigentums
Ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum ist nach der ständigen Rsp des VfGH insbesondere dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist. Dem gegenständlichen Bescheid mangelt es sowohl in materiell-rechtlicher (siehe Punkt 4.2. bis 4.4. als auch in formeller Hinsicht (siehe Punkt 4.1. und 4.5.1.) an einer Rechtsgrundlage. Im Sinne der stRsp des VfGH liegt daher eine Verletzung des grundrechtlich geschützten Eigentums vor.“
Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Antrag mangels Genehmigungserfordernis zurückzuweisen; in eventu, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Verfahrenslauf
Mit Schreiben vom 26.05.2025 forderte die Bezirkshauptmannschaft B die Ö AG, W, auf, einen Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines provisorischen Aufnahmegebäudes, eines Aufzuges zum Bahnübergang und von Fahrradabstellanlagen auf dem Parkplatz des Bahnhof B einzubringen.
Mit Antrag vom 04.06.2025 ersuchte die Ö AG, W, bei der Bezirkshauptmannschaft B, um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Projekt „Bhf. B, Provisorium Aufnahmegebäude“ (Errichtung eines provisorischen Aufnahmegebäudes, eines Aufzuges und von überdachten Fahrradabstellanlagen). Gleichzeitig wurde jedoch die Rechtsansicht mitgeteilt, dass nach Ansicht der Antragstellerin das Vorarlberger Naturschutzgesetz auf das Vorhaben gar keine Anwendung finde.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (ua Einholung von Stellungnahmen / Gutachten aus den Fachbereich Naturschutz und Raumplanung) erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid samt Auflagen, wogegen die Antragstellerin und nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben hat (s auch obiger Punkt 2.).
3.2. Projekt
Der Sachverhalt ergibt sich aus den mit dem Antrag vom 04.06.2025 eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen und wird beschrieben bzw ergänzt wie folgt:
Der Bahnhof B soll umgebaut werden (dieses Projekt ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens). Das bestehende Aufnahmegebäude des Bahnhofs ist bereits außer Betrieb. Bis der Umbau des Bahnhofs abgeschlossen ist, soll das verfahrensgegenständlich beantragte (bereits errichtete) provisorische Aufnahmegebäude die Funktion des nicht benutzbaren Aufnahmegebäudes vollumfänglich ersetzen.
Das provisorische Aufnahmegebäude wird im östlichen Bereich des Bahnhofsareals (vormals Parkflächen) auf GST-NR xxxx, KG B, errichtet. Die Höhe des dreigeschossigen Gebäudes (Holzbau mit rot gestrichenem inneren Holzbaukörper und einem vorgelagerten transparenten und hölzernen Fassadenkleid samt ÖBB Schriftzug) beträgt 9,23 m. Das Dach wird begrünt. Im EG werden ein (24 h-)Warteraum mit Monitoranzeigen und Sitzgelegenheiten, ein Reisezentrum / Reisebüro mit Schaltern, Räume für Security, Bahn- und Bus, Technik-, Putz- und Lagerräume, eine Bäckerei und Kundensanitäranlagen eingerichtet. Im ersten und zweiten OG sind insbesondere Personal- (Ruhe-, Aufenthalts- und Spindräume), Büro- und Lagerräume (insbesondere Bus und Bahn) sowie Mitarbeiter-Sanitärbereiche untergebracht.
Nordwestlich des Provisoriums beim Hausbahnsteig wird weiters ein Personenaufzug errichtet. Nördlich des Provisoriums kommen zudem zwei zusätzliche Fahrradunterstände (je 64 Räder) zur Ausführung (Fahrradabstellplätze total: 188 (inkl Bestand)).
Die überbaute Fläche des provisorischen Aufnahmegebäudes, der beiden Fahrradunterstände und des provisorischen Aufzuges (inkl Technikraum und Verbindungssteg) beträgt in Summe 591,8 m².
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen und ist unstrittig.
5. Für den gegenständlichen Fall sind folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:
5.1. Gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG ist Gesetzgebung und Vollziehung für das Verkehrswesen bezüglich Eisenbahnen Bundessache.5.1. Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG ist Gesetzgebung und Vollziehung für das Verkehrswesen bezüglich Eisenbahnen Bundessache.
5.2. Nach § 10 Eisenbahngesetz (EisbG) sind Eisenbahnanlagen Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Eisenbahninfrastruktur ist nicht erforderlich. 5.2. Nach Paragraph 10, Eisenbahngesetz (EisbG) sind Eisenbahnanlagen Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Eisenbahninfrastruktur ist nicht erforderlich.
5.3. Nach § 1 Abs 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) gilt dieses Gesetz nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.5.3. Nach Paragraph eins, Absatz 2, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) gilt dieses Gesetz nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
6. Rechtliche Beurteilung:
In der Beschwerde wurde ua vorgebracht, das beantragte Vorhaben falle als Eisenbahnanlage in die Kompetenz des Bundes, und somit nicht in den Anwendungsbereich des Vorarlberger Naturschutzgesetzes und sei daher auch nicht nach dem Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung bewilligungspflichtig. Damit ist die Beschwerdeführerin im Recht.
Eisenbahnanlagen fallen nicht in die Kompetenz des Landesgesetzgebers, weil der Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG „Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen“ eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Baues von Eisenbahnen begründet (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2004, Slg Nr 17.424, mwN). Eisenbahnanlagen fallen nicht in die Kompetenz des Landesgesetzgebers, weil der Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG „Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen“ eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Baues von Eisenbahnen begründet vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2004, Slg Nr 17.424, mwN).
Eisenbahnanlagen, die in die Zuständigkeit des Bundes nach Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG fallen, sind Bauten, ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen und Grundstücke oder Eisenbahnen, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder -verkehrs dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Fahrbahn ist nicht erforderlich (vgl das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2004 und zB das Erkenntnis VwGH 19.12.1995, 95/05/0237, mwN).Eisenbahnanlagen, die in die Zuständigkeit des Bundes nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG fallen, sind Bauten, ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen und Grundstücke oder Eisenbahnen, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder -verkehrs dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Fahrbahn ist nicht erforderlich vergleiche das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2004 und zB das Erkenntnis VwGH 19.12.1995,