TE Lvwg Erkenntnis 2026/2/24 LVwG-2025/19/0155-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2026
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Entscheidungsdatum

24.02.2026

Index

41/02 Melderecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MeldeG 1991 §3 Abs1
MeldeG 1991 §22 Abs1
VStG §49

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, CC und DD, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.12.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG),

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) wie folgt zu lauten hat:

Sie haben Ende November 2021 in der Wohnung an der Adresse 1, **** Z, Unterkunft genommen und es bis zum 16.10.2024 unterlassen, sich beim Meldeamt der Gemeinde Z anzumelden.

2.       Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 10.12.2024, Zl ***, wirft die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, sie habe Ende November 2021 in der Unterkunft an der Adresse **** Z, Adresse 1, mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 16.10.2024 unterlassen sich beim Meldeamt der Gemeinde **** Z anzumelden, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat. Dadurch habe die Beschwerdeführerin gegen § 22 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 1 MeldeG verstoßen, weshalb die belangte Behörde eine Geldstrafe von Euro 50,00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden gegen die Beschwerdeführerin verhängte. Zudem wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis vom 10.12.2024, Zl ***, wirft die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, sie habe Ende November 2021 in der Unterkunft an der Adresse **** Z, Adresse 1, mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 16.10.2024 unterlassen sich beim Meldeamt der Gemeinde **** Z anzumelden, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat. Dadurch habe die Beschwerdeführerin gegen Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG verstoßen, weshalb die belangte Behörde eine Geldstrafe von Euro 50,00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden gegen die Beschwerdeführerin verhängte. Zudem wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis vom 10.12.2024 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde und bringt vor, das Straferkenntnis verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot.

Mit Schreiben vom 17.01.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

II.römisch zwei.      Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat unstrittig Ende November 2021 in der Wohnung ihres Freundes an der Adresse 1, **** Z, Unterkunft genommen und es unterlassen, sich innerhalb von drei Tagen danach beim Meldeamt der Gemeinde Z anzumelden. Dieser Sachverhalt wurde Polizeibeamten der PI Y am 03.10.2024 im Rahmen einer Amtshandlug bekannt und in der Folge der belangten Behörde angezeigt. Eine Anmeldung der Unterkunftnahme an der genannten Adresse erfolgte am 16.10.2024.

Mit Strafverfügung vom 04.10.2024, Zl ***, warf die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 1. vor, sie habe Ende November 2021 in **** Z, Adresse 1, mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen und es bis zum 16.10.2024 unterlassen, sich beim Meldeamt der Gemeinde **** Z polizeilich anzumelden, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden habe. Dadurch habe die Beschwerdeführerin gegen § 22 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 1 MeldeG verstoßen, weshalb gemäß § 22 Abs 1 MeldeG eine Strafe in der Höhe von Euro 50,00 verhängt wurde. In Spruchpunkt 2. dieser Strafverfügung war die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, sie habe ihren Hauptwohnsitz in **** Y, Adresse 3 Ende November 2021 aufgegeben und es bis zum 16.10.2024 unterlassen sich beim Meldeamt der Gemeinde **** Y polizeilich abzumelden, obwohl wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt sich innerhalb von 3 Tagen davor oder danach abzumelden habe. Dadurch habe die Beschwerdeführerin gegen § 22 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 1 MeldeG verstoßen, weshalb gemäß § 22 Abs 1 MeldeG eine Strafe in der Höhe von Euro 50,00 verhängt wurde.Mit Strafverfügung vom 04.10.2024, Zl ***, warf die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 1. vor, sie habe Ende November 2021 in **** Z, Adresse 1, mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen und es bis zum 16.10.2024 unterlassen, sich beim Meldeamt der Gemeinde **** Z polizeilich anzumelden, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden habe. Dadurch habe die Beschwerdeführerin gegen Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG verstoßen, weshalb gemäß Paragraph 22, Absatz eins, MeldeG eine Strafe in der Höhe von Euro 50,00 verhängt wurde. In Spruchpunkt 2. dieser Strafverfügung war die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, sie habe ihren Hauptwohnsitz in **** Y, Adresse 3 Ende November 2021 aufgegeben und es bis zum 16.10.2024 unterlassen sich beim Meldeamt der Gemeinde **** Y polizeilich abzumelden, obwohl wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt sich innerhalb von 3 Tagen davor oder danach abzumelden habe. Dadurch habe die Beschwerdeführerin gegen Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, MeldeG verstoßen, weshalb gemäß Paragraph 22, Absatz eins, MeldeG eine Strafe in der Höhe von Euro 50,00 verhängt wurde.

Gegen diese Strafverfügung brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit schriftlichem Anbringen vom 15.11.2024 einen Einspruch bei der belangten Behörde ein. Das Anbringen wurde mit E-Mail vom 15.11.2024 zum Betreff „Geschäftszahl: ***, AA“ und dem Text „Sehr geehrte Damen und Herren! Bitte beachten Sie den Einspruch im Anhang. […]“. Der angehängte Schriftsatz gliedert sich in I. Vollmachtsbekanntgabe, II. Antrag auf Aktenübersendung und III. Einspruch. Unter Punkt III wird im Schriftsatz ausgeführt: Gegen diese Strafverfügung brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit schriftlichem Anbringen vom 15.11.2024 einen Einspruch bei der belangten Behörde ein. Das Anbringen wurde mit E-Mail vom 15.11.2024 zum Betreff „Geschäftszahl: ***, AA“ und dem Text „Sehr geehrte Damen und Herren! Bitte beachten Sie den Einspruch im Anhang. […]“. Der angehängte Schriftsatz gliedert sich in römisch eins. Vollmachtsbekanntgabe, römisch zwei. Antrag auf Aktenübersendung und römisch drei. Einspruch. Unter Punkt römisch drei wird im Schriftsatz ausgeführt:

Gegen die Strafverfügung vom 04.11.2024 zur Geschäftszahl *** erhebt die Beschuldigte fristgerecht den EINSPRUCH an die Bezirkshauptmannschaft Y und wird hiermit die Einleitung des ordentlichen Verfahrens beantragt.

Die über die Beschuldigte verhängte Strafverfügung verstößt gegen verwaltungsstrafrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen das Doppelbestrafungsverbot.

Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe ihren bisherigen Wohnsitz an der Adresse 3 in **** Y mit Ende November 2021 aufgegeben und es unterlassen, sich abzumelden, sowie beim Gemeindeamt des neuen Hauptwohnsitzes binnen 3 Tagen anzumelden.

Bei der Übertretung gemäß § 22 Abs. 1 Z. 1 Meldegesetz 1991 handelt es sich um ein Dauerdelikt (vgl. 2003/05/0204 VwGH 2003/05/0204). Bei der Übertretung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Meldegesetz 1991 handelt es sich um ein Dauerdelikt vergleiche 2003/05/0204 VwGH 2003/05/0204).

Sofern die Beschuldigte bereits unter Punkt 1. Dür due unterlassene Anmeldung bestraft wird, kann sie nicht nochmals für die nicht vorgenommene Anmeldung im gleichen Zeitraum bestraft werden.

Mit der gegenständlichen bekämpften Strafverfügung würde jedenfalls eine rechtswidrige Doppelbestrafung vorgenommen werden, indem für das in tatsächlicher Hinsicht idente Verhalten, nämlich die nicht fristgerechte Ummeldung eines Wohnsitzes, sowohl ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Meldegesetz als auch ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Meldegesetz geahndet würde. Mit der gegenständlichen bekämpften Strafverfügung würde jedenfalls eine rechtswidrige Doppelbestrafung vorgenommen werden, indem für das in tatsächlicher Hinsicht idente Verhalten, nämlich die nicht fristgerechte Ummeldung eines Wohnsitzes, sowohl ein Verstoß gegen Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz als auch ein Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, Meldegesetz geahndet würde.

Es wird sohin beantragt, das gegenständliche Strafverfahren einzustellen.“

Die Beschwerdeführerin überwies im Hinblick auf die Strafverfügung einen Betrag in der Höhe von Euro 50,00 an die belangte Behörde.

III.römisch drei.     Beweiswürdigung:

Die hier getroffenen Feststellungen wurden von der belangten Behörde bereits im angefochtenen Straferkenntnis getroffen, blieben von der Beschwerdeführerin unwidersprochen und stehen mit der Aktenlage in Einklang. Im Akt der belangten Behörde liegen die polizeiliche Anzeige, die Strafverfügung vom 04.11.2024, der Einspruch vom 15.11.2024 samt E-Mail mit dem dieser übermittelt worden ist, das Straferkenntnis vom 10.12.2024 sowie die Beschwerde ein. Aus der vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister folgt der Zeitpunkt der Anmeldung.

Rechtslage:

Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl Nr 9/1992 idF BGBl I Nr 160/2023, lautet auszugsweis:Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 160 aus 2023,, lautet auszugsweis:

„Unterkunft in Wohnungen; An- oder Ummeldung

§ 3. (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.Paragraph 3, (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

[…]

(3) Für die Anmeldung bei der Meldebehörde sind der entsprechend ausgefüllte Meldezettel und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5a) des Unterkunftnehmers – ausgenommen die Melderegisterzahl – hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Erfolgt die Anmeldung mit Hauptwohnsitz und ist der zu Meldende bereits im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz angemeldet, so ist die Abmeldung oder Ummeldung (§ 11 Abs. 4) für diese Unterkunft gleichzeitig bei der nunmehr für den Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen. Im Falle einer Meldung gemäß Abs. 1a tritt anstelle der Urkundenvorlage sowie der Bestätigung des Meldepflichtigen der sachlichen Richtigkeit der Meldedaten die eindeutige Identifikation und die elektronische Signatur unter Verwendung der Funktion E ID (§§ 4 ff des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004).(3) Für die Anmeldung bei der Meldebehörde sind der entsprechend ausgefüllte Meldezettel und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (Paragraph eins, Absatz 5 a,) des Unterkunftnehmers – ausgenommen die Melderegisterzahl – hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Erfolgt die Anmeldung mit Hauptwohnsitz und ist der zu Meldende bereits im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz angemeldet, so ist die Abmeldung oder Ummeldung (Paragraph 11, Absatz 4,) für diese Unterkunft gleichzeitig bei der nunmehr für den Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen. Im Falle einer Meldung gemäß Absatz eins a, tritt anstelle der Urkundenvorlage sowie der Bestätigung des Meldepflichtigen der sachlichen Richtigkeit der Meldedaten die eindeutige Identifikation und die elektronische Signatur unter Verwendung der Funktion E ID (Paragraphen 4, ff des E Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,).

[…]

Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung

§ 4. (1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.Paragraph 4, (1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

(2) Die Abmeldung kann anlässlich einer Anmeldung auch bei der für die Anmeldung zuständigen Meldebehörde bei Nachweis der Identität des Meldepflichtigen erfolgen. Die Abmeldung einer Unterkunft kann bei jeder Meldebehörde erfolgen. Sofern es sich dabei nicht um die zuständige Meldebehörde handelt, wird sie für diese tätig; der erforderliche Datenaustausch hat im Wege des ZMR zu erfolgen.

[…]

Erfüllung der Meldepflicht

§ 7. (1) Die Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer.Paragraph 7, (1) Die Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer.

[…]

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 22. (1) WerParagraph 22, (1) Wer

1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder1. die ihn treffende Meldepflicht nach den Paragraphen 3, 4, 5, oder 6 nicht erfüllt oder

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.“begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Ziffer 8, kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.“

IV.römisch vier.      Rechtliche Beurteilung:

Zum objektiven und subjektiven Tatbestand:

Dadurch, dass die Beschwerdeführerin unbestritten Ende November 2021 in der Wohnung ihres Freundes an der Adresse 1, **** Z, Unterkunft genommen hat und es bis zum 16.10.2024 unterlassen hat, sich beim Meldeamt der Gemeinde Z anzumelden, hat sie unzweifelhaft in objektiver Hinsicht den Tatbestand des § 3 Abs 1 iVm § 22 Abs 1 MeldeG erfüllt.Dadurch, dass die Beschwerdeführerin unbestritten Ende November 2021 in der Wohnung ihres Freundes an der Adresse 1, **** Z, Unterkunft genommen hat und es bis zum 16.10.2024 unterlassen hat, sich beim Meldeamt der Gemeinde Z anzumelden, hat sie unzweifelhaft in objektiver Hinsicht den Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, MeldeG erfüllt.

Diese Meldepflichtverletzung ist der Beschwerdeführerin auch in subjektiver Hinsicht anzulasten. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber den anzeigenden Polizeibeamten angegeben, „vergessen zu haben“ die Verlegung ihres Hauptwohnsitzes anzuzeigen. Im gesamten Verfahren hat die Beschwerdeführerin ihr Verschulden nicht bestritten. Sie hat vielmehr ausschließlich in rechtlicher Hinsicht einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot zunächst durch die Strafverfügung und nunmehr durch das angefochtene Straferkenntnis geltend gemacht. Damit hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Es ist somit nach § 5 Abs 1 zweiter Satz AVG von Fahrlässigkeit auszugehen. Diese Meldepflichtverletzung ist der Beschwerdeführerin auch in subjektiver Hinsicht anzulasten. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber den anzeigenden Polizeibeamten angegeben, „vergessen zu haben“ die Verlegung ihres Hauptwohnsitzes anzuzeigen. Im gesamten Verfahren hat die Beschwerdeführerin ihr Verschulden nicht bestritten. Sie hat vielmehr ausschließlich in rechtlicher Hinsicht einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot zunächst durch die Strafverfügung und nunmehr durch das angefochtene Straferkenntnis geltend gemacht. Damit hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Es ist somit nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz AVG von Fahrlässigkeit auszugehen.

Zum Beschwerdevorbringen des Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot:

Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend gemachte Rechtsauffassung, das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot, teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol aus folgenden Gründen nicht:

Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 04.11.2024 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig einen Einspruch ein.

Der Verwaltungsgerichtshof geht ist ständiger Judikatur davon aus, dass grundsätzlich bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden können, wobei jene Teile der Strafverfügung, die mit dem Einspruch nicht bekämpft werden, in Rechtskraft erwachsen. Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs sei etwa der Umstand maßgebend, ob „ausdrücklich nur“ das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird. Im Zweifel habe die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet (zB VwGH 17.09.2021, Ra 2021/02/0175).

Im gegenständlich eingebrachten Einspruch erklärte die Beschwerdeführerin nicht, dass sich dieser nur gegen einen der zwei Spruchpunkte der Strafverfügung vom 04.11.2024 wendet. In Punkt III des Anbringens vom 15.11.2024 erhob die Beschwerdeführerin vielmehr ohne Einschränkung „[g]egen die Strafverfügung vom 04.11.2024 zur Geschäftszahl ***“ Einspruch. Im Einspruch wird dann ausgeführt, dass die Strafverfügung gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoße, indem das in tatsächlicher Hinsicht idente Verhalten, nämlich „die nicht fristgerechte Ummeldung eines Wohnsitzes“, sowohl als ein Verstoß gegen § 3 Abs 1 MeldeG (unterlassene Anmeldung) als auch als ein Verstoß gegen § 4 Abs 1 MeldeG (unterlassene Abmeldung) geahndet werde. Der abschließende Antrag auf Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens ist, wie bereits die einleitende Einspruchserhebung, wiederum ohne Einschränkung auf einen der beiden Spruchpunkte der Strafverfügung erfolgt. Im gegenständlich eingebrachten Einspruch erklärte die Beschwerdeführerin nicht, dass sich dieser nur gegen einen der zwei Spruchpunkte der Strafverfügung vom 04.11.2024 wendet. In Punkt römisch drei des Anbringens vom 15.11.2024 erhob die Beschwerdeführerin vielmehr ohne Einschränkung „[g]egen die Strafverfügung vom 04.11.2024 zur Geschäftszahl ***“ Einspruch. Im Einspruch wird dann ausgeführt, dass die Strafverfügung gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoße, indem das in tatsächlicher Hinsicht idente Verhalten, nämlich „die nicht fristgerechte Ummeldung eines Wohnsitzes“, sowohl als ein Verstoß gegen Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG (unterlassene Anmeldung) als auch als ein Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, MeldeG (unterlassene Abmeldung) geahndet werde. Der abschließende Antrag auf Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens ist, wie bereits die einleitende Einspruchserhebung, wiederum ohne Einschränkung auf einen der beiden Spruchpunkte der Strafverfügung erfolgt.

Nach dem Inhalt des Einspruches in seiner Gesamtheit ist bei objektiver Betrachtungsweise daher davon auszugehen, dass von der ohne Einschränkung erfolgten Einspruchserhebung die gesamte Strafverfügung – und damit sowohl deren Spruchpunkt 1. als auch deren Spruchpunkt 2. – umfasst war.

Durch den rechtzeitig eingebrachten Einspruch ist somit die gesamte Strafverfügung gemäß § 49 VStG außer Kraft getreten und nicht nur einer der beiden Spruchpunkte der Strafverfügung, wie die Beschwerdeführerin in der der Beschwerde vermeint.Durch den rechtzeitig eingebrachten Einspruch ist somit die gesamte Strafverfügung gemäß Paragraph 49, VStG außer Kraft getreten und nicht nur einer der beiden Spruchpunkte der Strafverfügung, wie die Beschwerdeführerin in der der Beschwerde vermeint.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Betrag von Euro 50,00 an die belangte Behörde überwiesen hat, ändert in rechtlicher Hinsicht nichts am Außerkrafttreten der gesamten Strafverfügung; insbesondere kann dies nicht als konkludente Zurückziehung des Einspruchs in Bezug auf Spruchpunkt 2. der Strafverfügung gewertet werden (vgl Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 49, Rn 11, Stand 01.07.2023, rdb.at). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Betrag von Euro 50,00 an die belangte Behörde überwiesen hat, ändert in rechtlicher Hinsicht nichts am Außerkrafttreten der gesamten Strafverfügung; insbesondere kann dies nicht als konkludente Zurückziehung des Einspruchs in Bezug auf Spruchpunkt 2. der Strafverfügung gewertet werden vergleiche Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, Paragraph 49,, Rn 11, Stand 01.07.2023, rdb.at).

Da die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Beschwerdeführerin ausschließlich die unterlassene Anmeldung gemäß § 3 Abs 1 iVm § 22 Abs 1 MeldeG anlastet und die Strafverfügung aufgrund des Einspruchs zur Gänze außer Kraft getreten ist, ist ein Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes von vornherein nicht zu erkennen. Da die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Beschwerdeführerin ausschließlich die unterlassene Anmeldung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, MeldeG anlastet und die Strafverfügung aufgrund des Einspruchs zur Gänze außer Kraft getreten ist, ist ein Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes von vornherein nicht zu erkennen.

Zur Strafbemessung:

Über die Beschwerdeführerin wurde bei einem gemäß § 22 Abs 1 MeldeG zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von bis zu Euro 726,00 eine Geldstrafe von Euro 50,00 und damit im Ausmaß von lediglich rund 7% des Strafrahmens verhängt. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. In Anbetracht der langen Dauer des angelasteten Verstoßes kommt eine Herabsetzung der ohnehin im untersten Bereich angesetzten Strafe nicht in Betracht. Die verhängte Gelstrafe erscheint somit keinesfalls unangemessen. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden steht in einem angemessenen Verhältnis zur Geldstrafe.Über die Beschwerdeführerin wurde bei einem gemäß Paragraph 22, Absatz eins, MeldeG zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von bis zu Euro 726,00 eine Geldstrafe von Euro 50,00 und damit im Ausmaß von lediglich rund 7% des Strafrahmens verhängt. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. In Anbetracht der langen Dauer des angelasteten Verstoßes kommt eine Herabsetzung der ohnehin im untersten Bereich angesetzten Strafe nicht in Betracht. Die verhängte Gelstrafe erscheint somit keinesfalls unangemessen. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden steht in einem angemessenen Verhältnis zur Geldstrafe.

Zur Spruchkonkretisierung:

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 MeldeG in Verbindung mit § 22 Abs 1 Z 1 MeldeG handelt es sich, wie in der Beschwerde ausgeführt, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdelikts (zB VwGH 08.04.1987, 87/01/0007; 29.09.2000, 98/02/0449). Dies bedeutet zum einen, dass Ort der Begehung des hier in Rede stehenden Unterlassungsdeliktes – konkret des Verstoßes gegen die Meldepflicht – der Ort der Sitz jener Behörde ist, an die die Meldung zu erstatte ist und zum anderen, dass – worauf in der Beschwerde ebenfalls hingewiesen wird – die Übertretung so lange dauert, bis die vorgeschriebene Meldung tatsächlich vorgenommen worden ist. Nicht maßgeblich ist daher, zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das vorgeworfene Unterlassen der Anmeldung mit dem Zeitpunkt der Vornahme der Anmeldung endet, der Zeitpunkt zu und der Ort an dem die Meldungsleger von der unterlassenen Anmeldung erstmals erfuhren. Im Spruch des Straferkenntnisses haben daher diese Angaben zu entfallen. Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, MeldeG handelt es sich, wie in der Beschwerde ausgeführt, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdelikts (zB VwGH 08.04.1987, 87/01/0007; 29.09.2000, 98/02/0449). Dies bedeutet zum einen, dass Ort der Begehung des hier in Rede stehenden Unterlassungsdeliktes – konkret des Verstoßes gegen die Meldepflicht – der Ort der Sitz jener Behörde ist, an die die Meldung zu erstatte ist und zum anderen, dass – worauf in der Beschwerde ebenfalls hingewiesen wird – die Übertretung so lange dauert, bis die vorgeschriebene Meldung tatsächlich vorgenommen worden ist. Nicht maßgeblich ist daher, zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das vorgeworfene Unterlassen der Anmeldung mit dem Zeitpunkt der Vornahme der Anmeldung endet, der Zeitpunkt zu und der Ort an dem die Meldungsleger von der unterlassenen Anmeldung erstmals erfuhren. Im Spruch des Straferkenntnisses haben daher diese Angaben zu entfallen.

Zum Kostenbeitrag:

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 zu leisten. Ausgehend von der verhängten Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 beträgt der von der Beschwerdeführerin zu leistende Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens Euro 10,00.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 zu leisten. Ausgehend von der verhängten Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 beträgt der von der Beschwerdeführerin zu leistende Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens Euro 10,00.

V.römisch fünf.       Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich zurückgezogen und die belangte Behörde auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet hat. Zudem waren keine Sachverhaltsfragen zu klären und ließen die Akten nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden, da die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich zurückgezogen und die belangte Behörde auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet hat. Zudem waren keine Sachverhaltsfragen zu klären und ließen die Akten nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ.

VI.römisch sechs.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier maßgeblichen Rechtsfrage der Auslegung eines Einspruchs. Weiters ist die dazu vorliegende, oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier maßgeblichen Rechtsfrage der Auslegung eines Einspruchs. Weiters ist die dazu vorliegende, oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist eine Revision durch die Beschwerdeführerin gemäß § 25a Abs 4 VwGG ausgeschlossen, da in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 726,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von Euro 50,00 verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision durch die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen, da in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 726,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von Euro 50,00 verhängt wurde.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

Schlagworte

Meldepflichten
Doppelbestrafung
Einspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.19.0155.5

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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