TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/27 2003/05/0204

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Veröffentlicht am 27.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §15 Abs1 Satz1;
MeldeG 1991 §22 Abs1 Z1 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §4 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 18. September 2003, Zl. UVS-5/11464/9-2003, betreffend Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des Meldegesetzes (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 29. Jänner 2003 wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe laut seinen eigenen Angaben vom November 2001 seine Unterkunft in Salzburg, A-Straße 24, bereits vor ca. zehn Jahren aufgegeben, habe dies jedoch erst am 9. Juli 2002 der Meldebehörde mitgeteilt, obwohl die Aufgabe einer Unterkunft innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde zu melden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 4 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz 1991 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 200,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Strafeverfahrens in Höhe von EUR 20,-- auferlegt. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, auf Grund einer vom Beschwerdeführer im November 2001 eingebrachten Berufung in einer Angelegenheit nach dem Anliegerleistungsgesetz und weiterer Ermittlungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der A-Straße 24 bereits vor ca. zehn Jahren aufgegeben habe, die Aufgabe dieses Wohnsitzes habe der Beschwerdeführer jedoch erst am 9. Juli 2002 der Meldebehörde gemeldet.

In seiner Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei der festen Überzeugung, sich von der gegenständlichen Adresse ordnungsgemäß abgemeldet zu haben. Wie sich aus dem im Akt befindlichen Schreiben der Magistratsdirektion der Stadt Salzburg vom 28. Dezember 2001 ergebe, habe die Magistratsdirektion die Bundespolizeidirektion Salzburg als damals zuständige Meldebehörde davon in Kenntnis gesetzt, dass sich der Beschwerdeführer nicht abgemeldet habe. Da die erste Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 9. Oktober 2002 gesetzt worden sei, sei Verjährung eingetreten. Im Übrigen hätte die Meldebehörde schon nach Erhalt des genannten Schreibens der Magistratsdirektion vom 28. Dezember 2001 eine amtliche Abmeldung vornehmen müssen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 64 VStG wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von EUR 40,-- auferlegt. In der Bescheidbegründung verweist die belangte Behörde darauf, dass am 17. Juni 2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Des weiteren legt die belangte Behörde dar, der Beschwerdeführer habe sich am 19. November 1981 an der Adresse A-Straße 24 angemeldet. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Salzburg (gemeint offenbar: das im Akt liegende Schreiben vom 24. Juni 2002) sei der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt worden, dass er seine gegenständliche Unterkunft aufgegeben habe, ohne sich abzumelden. Auf Grund dieses Schreibens habe sich der Beschwerdeführer am 9. Juli 2002 von der Unterkunft A-Straße 24 abgemeldet. Am 9. Oktober 2002 sei an den Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung ergangen. Eine vom Beschwerdeführer behauptete Abmeldung vor dem 9. Juli 2002 sei nach der vorliegenden Meldeamtskartei nicht erfolgt. Das gegenständliche Delikt sei ein Dauerdelikt und ein Unterlassungsdelikt. Der Beginn der Verjährungsfrist sei daher erst nach der Abmeldung vom 9. Juli 2002 anzunehmen. Verjährung sei folglich nicht eingetreten. Des Weiteren enthält die Bescheidbegründung Ausführungen zur Strafbemessung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, im Hinblick auf den Zeitablauf sei die vor mehr als zehn Jahren ausgestellte Bestätigung über die Abmeldung nicht mehr auffindbar. Auch fehle ein Verschulden des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes, da er davon habe ausgehen können, dass das Melderegister amtlicherseits unmittelbar nach dem 28. Dezember 2001 berichtigt worden sei. Dazu wäre die Meldebehörde verpflichtet gewesen. Die Abmeldung vom 9. Juli 2002 sei lediglich aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgt. Die belangte Behörde habe nicht ermittelt, weshalb die Meldebehörde dem Auftrag zur amtswegigen Abmeldung nicht nachgekommen sei.

Im gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde zutreffend das Vorliegen eines Unterlassungsdeliktes mit der Wirkung eines Dauerdeliktes angenommen hat (vgl. dazu auch z.B. das zum Meldegesetz 1972 ergangene hg. Erkenntnis vom 8. April 1987, Zl. 87/01/0007; zur anzuwendenden Strafnorm, nämlich im Falle von Novellierungen jener, die im Zeitpunkt des Tatendes gegolten hat - hier also § 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz 1991 idF BGBl. Nr. 28/2001 -, vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. März 2000, Zl. 96/05/0107).

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken, dass dem Beschwerdeführer keine ausreichend bestimmte Tatzeit angelastet worden ist. Durch den Bescheidspruch ist es nämlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der durch ihn erfolgten Abmeldung neuerlich wegen des gegenständlichen Dauerdeliktes bestraft werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 1985, Zl. 85/07/0032).

Die belangte Behörde hat in der Bescheidbegründung nachvollziehbar unter Berufung auf die Meldeamtskartei festgestellt, dass eine Abmeldung durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt ist. Dieses Beweisergebnis kann auch im Lichte des nicht weiter untermauerten Vorbringens des Beschwerdeführers nicht als unschlüssig erkannt werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Meldegesetz 1991 ist, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden. Die Meldepflicht trifft gemäß § 7 Abs. 1 Meldegesetz 1991 den Unterkunftnehmer.

Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen oder davon Kenntnis, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie gemäß § 15 Abs. 1 erster Satz Meldegesetz 1991 die An- oder Abmeldung, in den Fällen des § 11 Abs. 1 Meldegesetz 1991 auch die Ummeldung, von Amts wegen vorzunehmen.

Wer die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 Meldegesetz 1991 nicht erfüllt, begeht gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz 1991 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 726,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,--, zu bestrafen.

Wie sich aus dem im Akt befindlichen Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Salzburg an den Beschwerdeführer vom 24. Juni 2002 ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben davon in Kenntnis gesetzt, dass "beabsichtigt" sei, das Melderegister von Amts wegen zu berichtigen. Einen allfälligen Einwand gegen diese Maßnahme möge der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen einbringen. Werde kein Einwand erhoben, so werde der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist amtlich abgemeldet. Eine amtliche Abmeldung vor der durch den Beschwerdeführer erfolgten Abmeldung am 9. Juli 2002 ist somit nicht erfolgt.

Die Pflicht zur amtswegigen Abmeldung ändert nichts an der Pflicht zur Abmeldung durch den Meldepflichtigen. Diese Pflicht besteht, bis die Abmeldung tatsächlich erfolgt ist, sei es von Amts wegen, sei es durch den Meldepflichtigen. Die Strafbarkeit ist daher auch für jenen Zeitraum gegeben, der nach dem Zeitpunkt liegt, in dem die Pflicht zur amtlichen Abmeldung begründet wurde. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nicht geltend gemacht, sich von der tatsächlichen Durchführung der (nach seiner Meinung amtswegig vorzunehmenden) Abmeldung vergewissert zu haben, weshalb ihm seine Unterlassung auch subjektiv vorzuwerfen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. April 2004

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050204.X00

Im RIS seit

09.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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