Entscheidungsdatum
05.03.2026Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.01.2026, Zl ***, betreffend Verfahren nach dem WRG 1959,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß festgestellt, dass die mit Bescheid vom 04.12.2024, Zl ***, wasserrechtlich bewilligte Oberflächenentwässerungsanlage Adresse 2 auf dem Grundstück **1, „im Wesentlichen“ in Übereinstimmung mit dem angeführten Bescheid ausgeführt wurde. Aus diesem Grund wurde die Anlage für wasserrechtlich überprüft erklärt. Weder wurde dabei die Beseitigung etwaiger wahrgenommener Mängel und Abweichungen aufgetragen, noch wurden Abweichungen genehmigt.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Nebenbestimmungen für den Betrieb der Anlage Nr 2 bis Nr 10 einer Person (natürlich oder juristisch) vorzuschreiben seien. Diese Person sei namentlich und mit Anschrift anzuführen. Diese verpflichtete Person müsse mit der Antragstellerin ident sein.
Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.02.2026 wurde der Beschwerdeführer auf den Umfang seiner Parteistellung im wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren hingewiesen. Festgehalten wurde, dass mit dem Vorbringen im Rechtsmittel nicht dargelegt werde, dass die ausgeführte Anlage in einer seine Rechte berührenden Weise nicht mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimme.
Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schriftsatz vom 02.03.2026 nochmals darauf hingewiesen, dass die in der Nebenbestimmung 2., vorgeschrieben für den Betrieb der Anlage, vorgesehene Verpflichtung zur Nennung einer verantwortlichen Person für den Betrieb und die Wartung der Entwässerungsanlage nicht ausreichend bestimmt sei. Es habe der wasserfachliche Amtssachverständigen im Zuge des Überprüfungsverfahrens ausgeführt, dass als verantwortliche Person derzeit die Hausverwaltung namhaft gemacht worden sei. Von der Hausverwaltung werde zukünftig eine verantwortliche Person bestellt. Diese Nebenbestimmung bleibe als Dauervorschreibung weiterhin aufrecht. Zumal sowohl die Hausverwaltung als auch eine zukünftig verantwortliche Person keine Personen im rechtlichen Sinne sei, halte er sein Rechtsmittel aufrecht.
II.römisch zwei. Sachverhalt:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2024, Zl ***, wurde eine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Oberflächenentwässerungsanlage auf der Gp **1, erteilt. Die Errichtung dieser Oberflächenentwässerungsanlage ist Gegenstand des nunmehr angefochtenen Kollaudierungsbescheides, mit welchem die Anlage – ohne Auftrag zur Beseitigung etwaiger wahrgenommener Mängel und Abweichungen sowie ohne die Genehmigung von Abweichungen –wasserrechtlich für überprüft erklärt wurde.
III.römisch drei. Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides.
IV.römisch vier. Rechtslage:
WRG 1959
„Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen
§ 121.Paragraph 121,
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,).
[…]“
V.römisch fünf. Erwägungen:
Partei des Kollaudierungsverfahrens ist nicht nur der Projektwerber, sondern auch all jene Personen, deren Rechte durch die von der Wasserrechtsbehörde bewilligte Wasseranlage berührt werden. Sie sind berechtigt, ihre Rechte insofern geltend zu machen, als dass sie behaupten können, dass Projekt sei nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß ausgeführt und sie seien dadurch in ihren subjektiven, im WRG gewährleisteten, Rechten verletzt worden (vgl etwa VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0176). Einwendungen gegen ein wasserrechtlich bewilligtes Projekt und den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid können einem nach § 121 Abs 1 WRG erlassenen Bescheid nicht erfolgreich entgegengesetzt werden (vgl VwGH 26.06.1996, 95/07/0229).Partei des Kollaudierungsverfahrens ist nicht nur der Projektwerber, sondern auch all jene Personen, deren Rechte durch die von der Wasserrechtsbehörde bewilligte Wasseranlage berührt werden. Sie sind berechtigt, ihre Rechte insofern geltend zu machen, als dass sie behaupten können, dass Projekt sei nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß ausgeführt und sie seien dadurch in ihren subjektiven, im WRG gewährleisteten, Rechten verletzt worden vergleiche etwa VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0176). Einwendungen gegen ein wasserrechtlich bewilligtes Projekt und den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid können einem nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG erlassenen Bescheid nicht erfolgreich entgegengesetzt werden vergleiche VwGH 26.06.1996, 95/07/0229).
Im Überprüfungsverfahren kann somit nicht das jeweilige Projekt selbst bekämpft, sondern nur mehr die Abweichung des tatsächlich ausgeführten Vorhabens vom seinerzeit bewilligten ins Treffen geführt werden (vgl VwGH 18.12.2014, 2013/07/0167).Im Überprüfungsverfahren kann somit nicht das jeweilige Projekt selbst bekämpft, sondern nur mehr die Abweichung des tatsächlich ausgeführten Vorhabens vom seinerzeit bewilligten ins Treffen geführt werden vergleiche VwGH 18.12.2014, 2013/07/0167).
Der Beschwerdeführer behauptet in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen einen Fehler in der Formulierung einer Nebenbestimmung im Bewilligungsbescheid. Zumal diesbezüglich allerdings im ausgeführten Projekt keinerlei Änderung in Bezug auf die ursprüngliche Genehmigung erfolgt ist, kann dieser Einwand im Kollaudierungsverfahren nicht mehr mit Erfolg ins Treffen geführt werden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.
Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. Zumal im vorliegenden Verfahren überdies auch keine Sachverhaltsfragen zu klären waren, sondern lediglich eine Rechtsfrage, die bereits durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird dazu auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird dazu auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Vizepräsident)
Schlagworte
KollaudierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.15.0401.2Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026