TE Vwgh Erkenntnis 2014/12/18 2013/07/0167

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Veröffentlicht am 18.12.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §121 Abs1 idF 2006/I/123;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §15;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der A L in S, vertreten durch Dr. Gert Folk, Rechtsanwalt in 8605 Kapfenberg, Lindenplatz 4a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16. Juli 2013, Zl. UW.4.1.6/0341- I/5/2012, betreffend Überprüfung nach dem WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: W GmbH in W, vertreten durch Mag. Heimo Fresacher und Mag. Gerald Krenker, Rechtsanwälte in 9400 Wolfsberg, Herrengasse 1/4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (LH) vom 22. September 2005 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage W, BA 08, Bereich A, gemäß dem vorgelegten Projekt erteilt. Darin wurde u.a. die Begrenzung der Wasserbenutzung mit maximal 30 l/s bzw. 294.500 m3/Jahr festgelegt. Dabei wurden neun Quellen (Q 1, Q 2, Q 4, Q 5, Q 6, Q 7, Q 12, Q 13 und Q 14; Gst. Nr. 255 und 267, KG L, sowie Gst. Nr. 1293/1 und 1294, KG W) gefasst. Der Beschwerdeführerin wurde für die Beeinträchtigung ihres Fischereirechtes eine Entschädigung in der Höhe von EUR 17.720,-- zugesprochen.

Mit Schreiben vom 13. November 2009 ersuchte die mitbeteiligte Partei um wasserrechtliche Überprüfung der Erweiterung der Wasserversorgungsanlage.

Anlässlich der am 29. März 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr alle Veränderungen des Projekts oder Maßnahmen unverzüglich zu melden seien und ihr eine jederzeitige Kontrolle vor Ort zu ermöglichen sei. Darüber hinaus verlange sie bei Projektänderungen gesondert Schadenersatz bzw. Entschädigungsleistungen.

Mit Bescheid des LH vom 30. April 2012 wurde festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei das oben genannte Projekt für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage im Wesentlichen bescheid- und projektgemäß ausgeführt habe. Ferner wurden näher bezeichnete Abweichungen vom bewilligten Projekt (insbesondere neue Quellfassungen) nachträglich genehmigt. Außerdem findet sich im Spruch dieses Bescheides die ausdrückliche Feststellung, dass das im Bescheid bewilligte Maß der Wasserbenutzung durch die zusätzlich gefassten Quellen nicht geändert wird.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vom 22. September 2005 sei eine maximale Wasserbenutzung von 30 l/s (294.500 m3/Jahr) festgelegt worden; dabei handle es sich aber nicht um eine Dauerentnahme, sondern nur um einen Maximalwert, wobei davon ausgegangen worden sei, dass bei fischereiwirtschaftlich besonders sensiblen Niederwasserzeiten aufgrund der geringen Quellschüttungen dem Arlingbach etwa 10 bis maximal 15 l/s entnommen würden und nur zu Zeiten höherer Wasserschüttung bis maximal 30 l/s (294.500 m3/Jahr). Mit der Fassung zusätzlicher Quellen werde gegenüber dem bewilligten Zustand mehr an Entnahmemöglichkeit geschaffen. Es werde daher dazu kommen, dass gerade in Trockenperioden das für die Lebewesen im Bach besonders wichtige Wasser in markanter Weise reduziert werden könne und sich daher die Schäden im Fischereirecht deutlich erhöhen würden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 2013 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

In ihren Erwägungen führte die belangte Behörde zunächst aus, Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 sei grundsätzlich nur die Feststellung der Übereinstimmung der neu hergestellten Anlage mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung. Der Fischereiberechtigte könne bei nachträglichen Genehmigungen im Überprüfungsbescheid nur konkrete Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin seien keine konkreten Vorschläge im Sinne daraus ableitbarer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei im Sinne des § 15 WRG 1959 zu entnehmen, weshalb die Beschwerdeführerin keine tauglichen Einwendungen erhoben habe. Da die Berufungswerberin keine Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehrt habe, könne auch eine allfällige Feststellung, dass die Abweichung vom bewilligten Projekt eine Berührung der Rechte der Fischereiberechtigten zur Folge hätte, der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

Außerdem sei das bewilligte Maß der Wasserbenutzung bei Einhaltung einer Restwassermenge für den Arlingbach von 40 l/s im Überprüfungsbescheid nicht geändert worden; eine Verschlechterung der Situation für die Beschwerdeführerin sei daher nicht eingetreten.

Gemäß § 117 WRG 1959 sei eine Berufung gegen erstbehördliche Entscheidungen über Entschädigungsfragen nicht zulässig, weshalb das Entschädigungsbegehren auf den ordentlichen Zivilrechtsweg zu verweisen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 123/2006 ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde meine rechtsirrig, dass auch im Überprüfungsverfahren bei nachträglicher Genehmigung vom Fischereiberechtigten nur Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehrt werden könnten, wobei dies daraus abgeleitet werde, dass der Fischereiberechtigte eine Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht mehr begehren könne. Diese Rechtsansicht laufe dem klaren Gesetzeswortlaut zuwider und führe im Ergebnis dazu, dass die Rechte des Fischereiberechtigten in unsachlicher Weise verkürzt würden. Eine derartige Absicht könne dem Gesetzgeber keinesfalls unterstellt werden. Dies führte nämlich dazu, dass der Fischereiberechtigte im Überprüfungsverfahren noch einmal zusätzlich dahingehend beschränkt werde, dass er bei der Überprüfung wiederum auf ein Maßnahmenbegehren reduziert werde.

Im Übrigen habe der Gesetzgeber für eine nachträgliche Genehmigung darauf abgestellt, dass nur unbedeutende Korrekturen der wasserrechtlichen Bewilligung vorgenommen würden, welche keinen besonderen Verfahrensaufwand erforderten. Die Judikatur sei hierbei sehr streng, indem eine nachträgliche Genehmigung einer Abweichung bei fehlender Zustimmung des Betroffenen gar nicht möglich sei. Eine "Maßnahmenprüfung", wie sie die belangte Behörde offenbar für notwendig erachte, liefe sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch der Judikatur zuwider. Beachte man darüber hinaus die Entscheidungsgrundlage für die ursprüngliche Bewilligung und die hiezu geäußerte Fachmeinung des Amtssachverständigen, so liege im Übrigen gar keine Geringfügigkeit bei der Änderung vor. Abgesehen davon müssten Geringfügigkeit und mangelnde Betroffenheit Dritter bzw. deren Zustimmung kumulativ vorliegen. Sei eine wahrgenommene Abweichung vom bewilligten Projekt für die Rechte einer Partei nachteilig, bedürfe es keiner Prüfung der Geringfügigkeit dieser Abweichung. Dass die Rechte der Beschwerdeführerin betroffen seien, ergebe sich schon aus dem Sachverständigengutachten, weil dieses nicht auf die maximale Entnahmemöglichkeit, sondern auf die zu erwartende Entnahme aus den damals bewilligten Quellen im normalen Nutzungsfall abstelle. Würden nun weitere Quellen erschlossen, werde zwangsläufig die zu erwartende normale Entnahmemenge erhöht und damit der Schaden vergrößert.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst auszuführen, dass ungeachtet dessen, dass das wasserrechtliche Verfahren erst mit dem Überprüfungsbescheid seinen Abschluss findet, das im § 121 WRG 1959 geregelte Überprüfungsverfahren unter dem Gesichtspunkt zulässiger Einwendungen insofern vom Bewilligungsverfahren getrennt zu betrachten ist, als in jenem nicht das jeweilige Projekt selbst, sondern nur mehr die Abweichung des tatsächlich ausgeführten Vorhabens vom seinerzeit bewilligten ins Treffen geführt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1989, Zl. 88/07/0102).

Werden im Überprüfungsbescheid Abweichungen nachträglich genehmigt, so können die Parteien dies mit der Behauptung bekämpfen, dadurch würde in ihre wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0186).

Die Beschwerdeführerin stützt sich auf ihre subjektiven, im WRG 1959 gewährleisteten Rechte als Fischereiberechtigte nach § 15 leg. cit. Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte im Überprüfungsverfahren einerseits auf das Fehlen einer Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten Anlage mit der Bewilligung und andererseits auf die dem Fischereiberechtigten gemäß § 15 WRG 1959 zustehenden Maßnahmen rechtlich beschränkt waren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. März 1994, Zl. 91/07/0041, und vom 26. Juni 1996, Zl. 95/07/0229, jeweils mwN).

Der Fischereiberechtigte ist also - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch bei einer im Überprüfungsverfahren vorgenommenen nachträglichen Bewilligung von Abweichungen auf jene Rechte beschränkt, die ihm in einem Bewilligungsverfahren nach § 15 WRG 1959 zustehen.

In der Berufung vom 14. Mai 2012 hatte die Beschwerdeführerin lediglich vorgebracht, dass ihre Fischereirechte dadurch beeinträchtigt seien, dass durch die Fassung zusätzlicher Quellen ein Mehr an Entnahmemöglichkeit geschaffen werde, wodurch sich auch die Schäden im Fischereirecht erhöhten. Sie hatte die Versagung der nachträglichen Bewilligung für die Fassung der zusätzlichen Quellen beantragt.

Einen Anspruch auf Versagung der Bewilligung für ein wasserrechtlich zu bewilligendes Projekt hat der Fischereiberechtigte nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl. 98/07/0031).

Darüber hinaus ist die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen nach § 121 WRG 1959 Rechten Dritter dann nicht nachteilig, wenn der Zustand auf Grund der wasserrechtlichen Überprüfung keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid bedeutet (vgl. u.a. das  hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2001/07/0032, mwN).

Durch die nachträgliche Bewilligung zusätzlicher Quellen blieb das im Bewilligungsbescheid vom 22. September 2005 festgesetzte Maß der Wasserbenutzung von maximal 30 l/s (294.500 m3/Jahr) ausdrücklich unverändert. Eine Erweiterung dieser Wasserbenutzung findet sich im Spruch des Überprüfungsbescheides nicht. Schon deswegen gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend eine über den ursprünglichen Bewilligungsbescheid hinausgehende Wasserentnahmemöglichkeit in Folge der Einbeziehung weiterer Quellen ins Leere. Vor allem aber geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf den in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Hinweis ein, dass sich auch an der vorgeschriebenen Restwassermenge nichts ändere.

Die nachträgliche Bewilligung der Abweichungen war somit den Rechten der Beschwerdeführerin nicht nachteilig, weshalb es in weiterer Folge auch nicht mehr auf die allfällige Zustimmung und die Geringfügigkeit der Abweichung ankam.

Schließlich bringt die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde verkenne auch die Regelung des § 117 Abs. 4 WRG 1959. Es treffe zwar zu, dass gegen eine Entschädigungsentscheidung keine Berufung zulässig sei, gegenständlich mangle es aber an einer inhaltlichen Entschädigungsentscheidung, sodass der Rechtsweg unzulässig sei. Zwar sei es nicht notwendig, dass eine Entschädigung zugesprochen werde, um den Rechtsweg bestreiten zu können, es bedürfe aber einer meritorischen Entscheidung über das Entschädigungsbegehren.

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem wasserrechtlichem Bewilligungsbescheid vom 22. September 2005 die Entschädigung der Beschwerdeführerin gemäß § 117 iVm § 15 Abs. 1 WRG 1959 betraglich festgesetzt wurde. Bezüglich des beschwerdegegenständlichen Kollaudierungsverfahrens kann aber dahingestellt bleiben, ob ein Entschädigungsantrag überhaupt gestellt wurde. Der erstinstanzliche Überprüfungsbescheid enthält keinen derartigen Abspruch und auch der angefochtene Bescheid enthält im Spruch keinen Abspruch über eine Entschädigung. Die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, das Entschädigungsbegehren werde auf den Zivilrechtsweg verwiesen, sind daher unverständlich, bewirken aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids, weil eine Entschädigung nicht Gegenstand desselben ist. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin konnte demnach unterbleiben.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 18. Dezember 2014

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070167.X00

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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