TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/21 2001/07/0032

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §112;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des H in P, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 5/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 9. Dezember 2000, Zl. 680.271/01-IB6/00, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: KKW S Kleinkraftwerk GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Fritsch, Kollmann und Partner, 8010 Graz, Reitschulgasse 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei beantragten am 20. September 1984 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Wasserkraftanlage "Kleinkraftwerk S" in Form eines Ausleitungskraftwerkes mit Wasserfassungen am Sbach und am Schbach.

Zur Realisierung des Kraftwerksprojekts war eine Inanspruchnahme von Grundstücken im Eigentum des Beschwerdeführers notwendig. Die Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei schlossen diesbezüglich mit dem Beschwerdeführer folgenden, mit 12. September 1984 datierten

"Vertrag

über die Benutzung bzw. Duldung der Verlegung einer Druckrohrleitung und sonstiger erforderlicher Leitungen und des Baues einer Wehranlage (einschließlich aller Anlagenteile) zur Errichtung eines Kleinkraftwerkes (KKW), abgeschlossen zwischen Herrn H (Beschwerdeführer) ... und den Konsenswerbern DI R und DI W ... .

Der Grundstückseigentümer der Grundstücke Nr. 1282/1, 1281, 1280, 1013/3, KG P, (Beschwerdeführer) gestattet den Konsenswerbern die Errichtung des geplanten Kleinkraftwerksprojekts. Zu diesem Zweck wird auf dem Grundstück 1282/1 die Wehranlage und auf den Grundstücken 1280, 1281, 1282/1 und 1013/3 die Druckrohrleitung verlegt. Weiters wird der bestehende Weg als Zufahrt zur Wehranlage benützt.

Der Grundstückseigentümer räumt für sich und seine Rechtsnachfolger den Konsenswerbern und deren Rechtsnachfolgern die Dienstbarkeit des Leitungsrechts, beinhaltend auch notwendige Instandsetzungsarbeiten und erforderliche technische Anpassungen im Bereich der Trasse, sowie das Geh- und Fahrrecht ein. Weiters gestattet der Grundstückseigentümer die Ablagerung von Aushubmaterial auf den Vertragsgrundstücken auf einem von ihm zu bestimmenden Platz.

..."

Der Rest dieses Vertrags betrifft die Höhe und Modalitäten der finanziellen Abgeltung für diese Zustimmungserklärung, sowie deren Befristung. Angefügt wurde diesem Vertrag am 4. Juli 1985 eine Vereinbarung über die Duldung der Verlegung einer zusätzlichen Stromleitung.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 20. Dezember 1985 wurde DI W und Partner die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Wasserkraftanlage "Kleinkraftwerk-S" in Form eines Ausleitungskraftwerks mit Wasserfassungen am Sbach und am Schbach mit einem Maß der Wasserbenutzung von insgesamt 660 l/s und mit einer Leistung von maximal 1.197 kW, zeitlich befristet bis 31. Dezember 2015, unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen und Bedingungen erteilt. Dem bewilligten Projekt lagen Pläne des DI F. vom 13. August 1984 zu Grunde. Nach diesen, mit dem Vidierungsvermerk versehenen Plänen bzw. nach dem technischen Bericht sollte die Wehranlage am Sbach unterhalb der Einmündungsstelle des Wbaches in den Sbach errichtet werden; als Höhenkoten wurden u.a. für die Höhe der Wehrsohle 1355,00 m ü.A. und für die Oberkante der Wehranlage 1356,55 m ü.A. angegeben.

Verschiedene Parteien des Bewilligungsverfahrens erhoben Berufung gegen diesen Bescheid.

Die belangte Behörde führte am 20. November 1987 eine Berufungsverhandlung durch, in deren Rahmen der wasserbautechnische Amtssachverständige ausführte, es sei beim Sbach eine nur unvollkommene Übereinstimmung des Katasterplanes mit der Natur festgestellt worden; aus wasserbautechnischer Sicht sei es erforderlich, vor der endgültigen Festlegung des Ortes der Wasserfassung die maßgeblichen Katastergrenzen in der Natur abzustecken und bei der Situierung des Tirolerwehrs zu berücksichtigen. Gegen eine allfällige Verschiebung des Wehres um mehrere Meter weg vom Grundstück der Berufungswerber P. spreche aus wasserbautechnischer Sicht nichts, und es hätte diese Verschiebung sogar den Vorteil, dass das Wehr im Trockenen gebaut werden könne.

Die Konsenswerber (die Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei) erklärten bei dieser Verhandlung, es werde der Lageplan dahingehend ergänzt und korrigiert, dass die Wasserfassung wiederum ausschließlich auf öffentlichem Wassergut und dem linksufrigem Grundstück (Beschwerdeführer) zu liegen komme. Eine genaue planliche Darstellung dieses Bereiches werde mit der Vorlage des Vermessungsergebnisses im Wasserfassungsbereich erfolgen.

Mit Eingabe vom 17. Februar 1988 legten die Konsenswerber der belangten Behörde u.a. Austauschpläne hinsichtlich der Situierung der Wehranlage am Sbach (Plan 9b des Planverfassers DI F.) vor.

Mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 1990 wurde aus Anlass der Berufung der Partei P. (unter anderem) im Spruch des erstinstanzlichen Bescheids die Bezeichnung der Konsenswerber auf "DI W und DI R" geändert. Auflage 1 des Bescheides erster Instanz wurde dahingehend ergänzt, dass "durch die Ausführung der Wasserfassung am Sbach nur öffentliches Wassergut sowie die Parzelle Nr. 1282/1 des Beschwerdeführers in Anspruch genommen werden dürfe." Weiters wurde die Bauvollendungsfrist mit 31. Dezember 1992 neu festgelegt und gemäß § 22 WRG 1959 das Wasserrecht mit dem Krafthaus verbunden.

Auf den Austauschplan des DI F. (Plan 9b) wird weder im Spruch dieses Bescheides noch in dessen Begründung Bezug genommen. Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass im Berufungsverfahren das Projekt geringfügig geändert worden sei, sodass eine Inanspruchnahme von Grundstücken der Partei P. nicht mehr vorgesehen sei. Rechte Dritter würden durch die Projektsänderung nicht anders berührt als durch deren Zustimmung bereits konzediert worden sei. Das genehmigte Projekt halte sich im Rahmen der einschlägigen Verhandlungsausschreibung, sodass eine nochmalige Verhandlung nicht erforderlich sei.

Zwischenzeitig war ein Rechtstreit zwischen dem Beschwerdeführer und den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten Partei vom Obersten Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Juli 1989, 1 Ob 17/89, zugunsten der Wirksamkeit dieser Vereinbarung entschieden worden. Inhalt dieses Rechtsstreites war die Frage des (weiteren) Bestandes dieser Vereinbarung, auf den Inhalt des Vertrages wurde nicht Bezug genommen.

Im ersten Rechtsgang dieses Prozesses (Beschluss vom 1. März 1989, 1 Ob 4/89) war vom Obersten Gerichtshof dargestellt worden, dass vor der Unterzeichnung der Übereinkunft DI W und DI R (als Kläger) mit dem Beschwerdeführer eingehende Einzelgespräche über das Projekt geführt hätten. DI R sei mit dem Beschwerdeführer die vom Projekt betroffenen Grundflächen abgegangen und habe ihn über das Ausmaß der erforderlichen Grundbelastung aufgeklärt. Dies (auch) zu einem Zeitpunkt als die Einreichpläne schon existent waren. Auch seien dem Beschwerdeführer die wesentlichen technischen Details des Projekts geläufig gewesen.

Aus dem zitierten Urteil geht weiter hervor, dass dem Beschwerdeführer von DI W und DI R auch das Angebot gemacht worden sei, einer erweiterten Inanspruchnahme seines Grundstücks (1282/1) gegenüber dem eingereichten Projekt gegen finanzielle Abgeltung zuzustimmen. Die damit einhergehende Projektsänderung - die Wasserfassung sollte danach nicht im Bachbett, sondern zur Gänze auf dem Grundstück des Beschwerdeführers errichtet werden, was die Bauführung günstiger gestalten würde - habe der Beschwerdeführer entschieden abgelehnt, sodass die Kläger ausdrücklich erklärt hätten, dass das eingereichte Projekt nicht geändert werde.

Die Bauvollendungsfrist für die genehmigte Kleinkraftwerksanlage wurde mit Bescheid des LH vom 9. Dezember 1992 bis zum 31. Dezember 1997 verlängert, dagegen erhobene Berufungen wurden von der belangten Behörde ab- bzw. zurückgewiesen.

Eine vom Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gegen den Bescheid des LH vom 20. Dezember 1985 erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 15. Dezember 1993 wegen Verspätung zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 9. November 1994 teilten "DI W & Partner" der Behörde mit, für die Errichtung und Betriebnahme der bewilligten Anlage sei die Gründung einer Gesellschaft, nämlich der "KKW S Kleinkraftwerk GmbH" (Gesellschaftsvertrag vom 2. Juli 1993) erforderlich gewesen. Gleichzeitig mit der Gründung sei auch das Wasserrecht an die Betreiber übertragen worden. Vertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft sei DI R.

Im Zuge der Bauarbeiten kam es vor Ort zu mehreren amtswegigen Zwischenüberprüfungen der Anlage. Dabei wurde von den anwesenden Amtssachverständigen jeweils die ordnungsgemäße Bauausführung bestätigt.

Der Beschwerdeführer rügte in zahlreichen Eingaben an den LH, aber auch an die Volkanwaltschaft, die Nichtübereinstimmung des ausgeführten bzw. sich in Ausführung befindlichen Projekts mit dem bewilligten Projekt. So sei die Wasserfassung um 38 m "zu seinen Lasten" verlegt worden. Auch sei die Einmündung des Wbachs höherverlegt worden. Dies bedeute für ihn eine zusätzliche Inanspruchnahme seines Grundstückes Nr. 1282/1 KG P im Ausmaß von 200 m2. Seine Zustimmung decke diese Abweichungen nicht.

Am 29. Juli 1996 wurde eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung bezüglich der Übereinstimmung des Projekts mit der erteilten Bewilligung durchgeführt. In dieser gab der wasserbautechnische Amtssachverständige zu Protokoll, dass die Wasserfassung am Sbach entgegen dem eingereichten Projekt um ca. 20 m gewässeraufwärts errichtet worden sei.

Dieser Umstand wurde aber von diesem Sachverständigen in einer schriftlichen Stellungnahme und auch in einer weiteren Überprüfungsverhandlung am 29. Oktober 1997 vor Ort dergestalt aufgeklärt, dass anlässlich der Ortsverhandlung am 29. Juli 1996 nicht geklärt habe werden können, ob eine Verschiebung im Vergleich zum Einreichprojekt stattgefunden habe. Eine Verschiebung der Wasserfassung sei nur deswegen festgestellt worden, weil der Vergleich des neuerstellten Katasterplans zum Katasterplan des Einreichprojekts in der ersten Betrachtung eine Änderung habe erkennen lassen. Tatsächlich habe es sich aber nicht um eine Verschiebung gehandelt, sondern nur um die Richtigstellung der Eintragung der Wasserfassung in den Katasterlageplan auf Grundlage der durchgeführten Vermessung. Im Einreichprojekt sei die Wasserfassung im Katasterplan offensichtlich nur aufgrund einer vorgenommenen Schätzung eingetragen worden. Die Eintragung der Wehranlage im Katasterplan (Grundsteuerkataster Maßstab 1:2880) des Einreichprojekts wäre deshalb nicht ohne weiteres überprüfbar, weil die Lage des Gewässers nicht mit der Natur übereinstimme und auch der linke Zubringer (Wbach) im Kataster nicht ausgewiesen gewesen sei. Aus dem Einreichprojekt sei andererseits zu ersehen, dass sich die Wasserfassung unmittelbar im Anschluss an den Zusammenfluss von Sbach und Wbach befinden sollte. In der Planbeilage 6, Wehranlage Sbach, des Einreichprojekts sei das Gewässer aufwärts der Wasserfassung im Unterschied zum Plan Nr. 12 nur angedeutet und sei der Zusammenfluss der beiden Gewässer unmittelbar aufwärts der Wasserfassung in diesem Plan Nr. 6 nicht erkennbar. Es sei jedoch im technischen Bereicht des Einreichprojekts ausdrücklich ausgeführt, dass sich die Wasserfassung unterhalb der Einmündung des Wbachs befinden sollte.

Schlussendlich kam der Amtssachverständige zu dem Ergebnis, dass es jedenfalls Tatsache sei, dass die Wasserfassung entsprechend dem Einreichprojekt unmittelbar abwärts der Einmündung des Wbachs in den Sbach situiert worden sei.

In einer weiteren Überprüfung vor Ort am 20. August 1998 wurde durch die anwesenden Amtssachverständige festgehalten, dass die Wasserfassung am Sbach am projektsgemäßen Standort errichtet worden sei.

Der Beschwerdeführer legte dem LH in einer Eingabe vom 25. August 1998 eine planliche Darstellung (Lageaufnahme) der Wehranlage, erarbeitet von einem von ihm beauftragten Zivilingenieur (DI S), vor. Danach ließe sich eine deutliche Abweichung der Lage (ca. 38 m) bachaufwärts der ausgeführten von der geplanten Wehranlage erkennen. Die Anlage wäre damit oberhalb der Einmündung des Wbachs situiert. Im technischen Bericht dieser Lageaufnahme wurde erläutert, dass "die Position der 'projektierten Wehranlage' aus einem Lageplan (Nr. 9b) des DI F digitalisiert worden sei."

In dieser Eingabe legte der Beschwerdeführer auch einen Firmenbuchauszug der mitbeteiligten Partei, aus dem die Gesellschafter ersichtlich waren, vor und machte damit eine Befangenheit des wasserbautechnischen Amtssachverständigen mit näherer Begründung geltend.

Der LH tauschte daraufhin das gesamte mit der Sache befasste Verhandlungsteam seiner Behörde (Verhandlungsleiter, Amtssachverständige) aus.

Zur Aufklärung des Widerspruchs hinsichtlich der Lage der Wehranlage bzw. der Wasserfassung am Sbach fand eine Besprechung mit dem vom Beschwerdeführer beauftragten Zivilingenieur in Anwesenheit eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen statt. Aus dem darüber verfassten Amtsvermerk vom 19. November 1999 geht hervor, dass der Eintragung der "projektierten Wehranlage" in dem von DI S erstellten Lageplan ein "Detaillageplan 9b" vom 19. Februar 1988, erstellt von DI F., zugrundegelegen sei. Ein vidierter Plansatz sei DI S nicht zur Verfügung gestanden. Im Zuge der Erörterung sei eindeutig festgestellt worden, dass weder der Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 1985, noch der vidierte Plansatz dieser Vermessungsurkunde (des DI S) zugrundegelegen sei.

Am 3. Mai 2000 erfolgte die letzte Überprüfungsverhandlung des LH.

Zur Wasserfassung Sbach wurde von den anwesenden Amtssachverständigen ausgeführt, dass entgegen dem bewilligten Projekt die Höhe der Wehrsohle auf 1356,90 m ü.A. liege und die linksseitige Wehrwange bis auf 1358,30 m ü.A. errichtet worden sei. Die Restwasserabgabe erfolge nicht über den Einlaufrechen sondern über den Kiesspülschütz. Hinsichtlich der Lage der Wasserfassung werde ausgeführt, dass diese im Bereich des Zusammenflusses des Sbaches und des Wbaches liege. Aus den zur Beurteilung der Lage beigeschafften Luftbildern aus dem Jahre 1986 bzw. 1996 gehe hervor, dass der Wbach im Bereich der Wasserfassung im Meterbereich (ca. 2-5 m) zur Erzielung einer besseren Anströmung verschoben und eine entsprechende Ufersicherung linksufrig vorgenommen worden sei. Der Einlauf zum Tirolerwehr sei an die bachabwärtige Seite der Flügelmauer verlegt worden. Die Abmessungen des Einlaufes seien gleich geblieben. Das Entsanderbecken sei um ca. 4 m verlängert worden. Der Konsenswerber habe mitgeteilt, dass die Wasserkraftanlage leicht gedreht worden sei, um mit dem Entsander näher an den Sbach zu kommen, was aus den vorliegenden Lageplänen nicht ersichtlich sei.

Zu diesen Änderungen der Wasserfassung werde festgehalten, dass diese bei Anhebung des linken Uferbords und des anschließenden linksufrigen Dammes am Wbach als geringfügig anzusehen seien, da dadurch keine wesentlichen Auswirkungen auf öffentliche Interessen und fremde Rechte bestünden. Hinsichtlich der Drehung der gesamten Wasserfassung werde festgehalten, dass dadurch eine geringere Flächeninanspruchnahme am Grundeigentum des Beschwerdeführers als projektiert erfolgt sei. Durch die beschriebene Anhebung des Uferbords um 1 m bleibe die gleiche Abflusstiefe, wie in der Bewilligung vorgesehen, vorhanden. Insgesamt seien die Abweichungen als geringfügig einzustufen, wenn den vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Anordnungen entsprochen würde.

Der Beschwerdeführer hielt seine Einwendungen dahingehend aufrecht, dass eine Verlegung der Wasserfassung und Wehranlage um 15 bis 20 m bachaufwärts erfolgt sei. Er gab zu Protokoll, dass die Wasserfassung zum Großteil fehle und wegen fehlender Bewilligung nicht herstellbar sei und verwies diesbezüglich auf den Detaillageplan über die Einmündung des Wbachs mit eingezeichneten Schichtlinien. Die Einmündung des Wbachs sei bachaufwärts verlegt und dadurch 200 m2 seines Grundes zusätzlich in Anspruch genommen worden. Durch eine Ausmessung durch DI S über die Einmündung des Wbachs vom 29. Jänner 1991 sei dies nachweisbar. Vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sei im Berufungsverfahren eine Bachvermessung mit Ausweisung des öffentlichen Wasserguts verlangt worden, mit dem daraufhin eingereichten Detaillageplan Wehranlage S seien diese Bauwerke um 38 m bachaufwärts situiert worden. Zudem seien die Höhenkoten nicht eingehalten worden und der Sanddablagerungskanal um 4 m länger als projektiert ausgeführt worden. Die Lageverschiebung ließe sich durch den Übersichtsplan von DI S beweisen, der auf den gleichen Vermessungsurkunden beruhe, die auch der Bewilligung zugrunde gelegen seien.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2000 stellte der LH gemäß § 121 WRG 1959 fest, die ausgeführte Anlage stimme mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung, abgesehen von geringfügigen Abweichungen, die durch diesen Bescheid nachträglich genehmigt würden, überein. Zur Behebung der festgestellten Mängel wurden verschiedene Anordnungen getroffen, als Erfüllungsfrist wurde der 31. Oktober 2000 festgelegt. Die Einwendungen (u.a.) des Beschwerdeführers wurden als unbegründet abgewiesen.

Dazu führte die Behörde begründend aus, die vom Beschwerdeführer gerügte Nichteinhaltung der Höhenkoten des bewilligten Projektes entspreche den Tatsachen und es sei daher in Anordnung 5 vorgeschrieben worden, dass der (näher umschriebene) Bereich auf die in der Bewilligung vorgesehene Höhe anzuheben sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verlegung der Wasserfassung bachaufwärts werde auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen, wonach der Wbach im Bereich der Wasserfassung im Meterbereich (ca. 2 bis 5 m) zur Erzielung einer besseren Anströmung verschoben und eine entsprechende Ufersicherung linksufrig errichtet worden sei. Diese Änderung sei geringfügig und könne daher nachträglich genehmigt werden. Der Beschwerdeführer habe auch keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen sich entnehmen ließe, dass das seinerzeitig getroffene Übereinkommen dieser geringfügigen Verschiebung der Wehranlage entgegenstünde.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, im Berufungsverfahren sei die Situierung der Wasserfassung um 38 m bachaufwärts festgelegt worden, sei zu bemerken, dass dem Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 1990 keinerlei Verschiebung der Wehranlage gegenüber dem Bescheid des LH entnommen werden könne. Aus der seinerzeitigen Verhandlungsschrift gehe hervor, dass der Vertreter der Konsenswerberin aufgefordert worden sei, gegebenenfalls modifizierte Pläne über die Wasserfassung einschließlich der Zustimmung des Beschwerdeführers vorzulegen. Tatsächlich sei ein modifizierter Plan vorgelegt worden, eine Einwilligung des Beschwerdeführers habe jedoch nicht beigebracht werden können. Aus diesem Grunde sei es dem Bundesminister auch nicht möglich gewesen, im Bewilligungsverfahren eine Änderung des Standortes der Wehranlage zu berücksichtigen. Es stehe also fest, dass die Anlage unmittelbar unterhalb der Mündung des Wbachs bewilligt worden sei. Eine Verschiebung der Wasserfassung sei nur im Meterbereich (2-5 m) bachaufwärts erfolgt und sei durch den Amtssachverständigen als geringfügig beurteilt worden. Dies hätte auch das auf den Luftbildvergleich gestützte Gutachten des Amtssachverständigen ergeben.

Das vorliegende privatrechtliche Übereinkommen zwischen dem Beschwerdeführer und den Konsenswerbern beinhalte keine derart detaillierte Fixierung des Standortes, dass der nunmehrige Standort nicht dem Übereinkommen entsprechen würde. Auch die vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, dieser fachlichen und rechtlichen Meinung zu widersprechen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass von ihm zusätzlich 200 m2 Grund in Anspruch genommen würde, sei dem entgegenzuhalten, dass der Sandfang lediglich um 4 m länger ausgeführt, aber andererseits die Anlage in Richtung öffentliches Wassergut gedreht worden und somit die Grundinanspruchnahme im Wesentlichen gleich geblieben sei. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien daher abzuweisen gewesen.

Der Beschwerdeführer berief. Er brachte unter Punkt 1. der Berufung vor, dass die Höhenkoten entsprechend der Bewilligung nicht eingehalten worden seien. Unter Punkt 2. machte er geltend, dass der Bewilligungsbescheid der belangten Behörde auf der Grundlage des Detaillageplans 9b erlassen worden sei. Da dieser Bescheid eine Entlastung für eine andere Partei des Verfahrens gebracht hätte, habe der Bau nur mit einer zusätzlichen Belastung seines Besitzes erfolgen können. Daher sei er als übergangene Partei des Bewilligungsverfahrens zu betrachten.

Unter Punkt 3. seiner Berufung führt der Beschwerdeführer aus, dass der Bau der Wasserfassung nicht wie auf Grundlage der Vermessungspläne, sondern 38 m bachabwärts erfolgt sei. Dazu sei der Hügel oberhalb der Einmündung des Wbachs in den Sbach abgetragen und die Einmündung bachaufwärts verlegt worden, was für ihn einen zusätzlichen Grundverlust von 200 m2 bedeute. Das in seinem Auftrag erstellte Gutachten des DI S stelle klar, wo die Bewilligung erteilt worden sei. Selbst wenn es keine Änderung durch die Berufungsbehörde gegeben hätte, entspreche der ausgeführte Bau nicht der Bewilligung erster Instanz, da dort festgehalten wäre, dass sich die Wasserfassung unterhalb der Einmündung zu befinden hätte.

Die belangte Behörde wies die Berufung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt I des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 9. Dezember 2000 als unbegründet ab.

Zur Berufung des Beschwerdeführers wird von belangten Behörde zunächst festgehalten, dass sich seine (noch aufrechte) Zustimmung bezüglich des Grundstücks Nr. 1282/1 auf das geplante Projekt beziehe und dass aufgrund des zweitinstanzlichen Bescheids im Bewilligungsverfahren keine Änderung der Lage der Wehranlage stattgefunden habe. Es sei damals ausgesprochen worden, dass nur öffentliches Wassergut und die Parzelle Nr. 1282/1 in Anspruch genommen werden dürfe. Für eine weitergehende Inanspruchnahme des Eigentums des Beschwerdeführers wäre entweder eine Zustimmung beizubringen gewesen, die nicht habe erbracht werden können, oder die Einräumung von Zwangsrechten notwendig gewesen, was nicht erfolgt sei. Zu einer zusätzlichen Belastung des Beschwerdeführers sei es "daher" nicht gekommen. Daher könne auch kein Mangel des Verfahrens darin erblickt werden, dass dieser Bewilligungsbescheid dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden sei.

Die Form des Übereinkommens umfasse auch die Zustimmung zur projektsbedingten Inanspruchnahme, insoweit sie sich aus der Art und Weise der - jeweiligen - Projektsausführung ergebe. Indem und insoweit der Beschwerdeführer wirksam zugestimmt hätte, hätte er sich seines Rechts auf Einwendungserhebung durch Verzicht begeben, welcher Verzicht sich bei mit der erteilten Bewilligung übereinstimmender Projektsausführung nur auf Einwendungen aus dem Bewilligungsverfahren beziehen könne. Diese könnten jedoch gegen den Überprüfungsbescheid ohnedies nicht vorgebracht werden.

Zwar verfange der Hinweis des Überprüfungsbescheids nicht, der Beschwerdeführer habe keinerlei Unterlagen vorlegen können, wonach das seinerzeit getroffene privatrechtliche Übereinkommen dieser geringfügigen Verschiebung der Wehranlage entgegenstehen würde, zumal ein liquider Zustimmungsnachweis des Beschwerdeführers zu erbringen gewesen wäre, jedoch beziehe sich der angefochtene Überprüfungsbescheid auf den Bescheid des LH vom 20. Dezember 1985 in der Fassung des Bescheids des Bundesministers vom 26. Jänner 1990 und damit auf den durch den letzteren Bescheid eingeschränkten Verpflichtungsbereich des Beschwerdeführers, für den nach wie vor von einer liquiden Zustimmung auszugehen gewesen sei. Der bekämpfte Überprüfungsbescheid beziehe sich also auf einen Bewilligungsbescheid, der hinsichtlich der Bewilligungsvoraussetzung der liquiden Zustimmung als saniert zu erachten sei.

Zur Änderung der Wasserfassung sei auszuführen, dass eine nachträgliche Genehmigung einer Abweichung bei fehlender Zustimmung des Betroffenen nicht möglich sei; zudem müsse die Abweichung geringfügig sein. Die im Überprüfungsbescheid als geringfügig bezeichnete Verschiebung der Wasserfassung im Meterbereich hätte der neuerlichen Zustimmung des Beschwerdeführers bedurft, wäre sie mit einer Mehrinanspruchnahme seines Grundeigentums im Vergleich zur Zustimmungserklärung im Bewilligungsverfahren verbunden gewesen. Im Ergebnis würden die Abweichungen ein geändertes Vorhaben darstellen, worauf die einmal erteilte Zustimmung nicht übertragen werden könne.

Anders stelle sich jedoch der Fall dar, dass eine einmal abgegebene Zustimmungserklärung als in jeder Lage des Verfahrens - wohl einschließlich des auf den Bewilligungsbescheid bezogenen Überprüfungsverfahrens - auch hinsichtlich des von der Abweichung betroffenen Grundstücks aufrecht zu erachten sei, wenn sie sich von vornherein auch auf dieses erstreckt hätte (lediglich Verschiebung/Drehung der Wasserfassung). Diesfalls könne darin eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nicht erblickt werden.

Zu prüfen wäre sohin bei entsprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers gewesen, ob die Verschiebung der Wasserfassung im Meterbereich bachaufwärts von der Zustimmung zur Inanspruchnahme des Grundstücks 1282/1 umfasst gewesen sei. Im Falle vollständiger Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt hätte es mit dem Feststellungsausspruch der Übereinstimmung sein Bewenden haben können. Im Falle des Vorliegens genehmigungsfähiger Projektsabweichungen bedürfe es des Abspruches der nachträglichen Genehmigung im Sinne des zweiten Satzes des § 121 Abs. 1 WRG 1959, während Mängel und nicht genehmigungsfähige Abweichungen der ausgeführten Anlage im behördlichen Abspruch deren Beseitigung erforderlich machten.

Genehmigungsfähig erweise sich eine Abweichung bei - hier sachverständig dokumentierter - Geringfügigkeit sowie erteilter Zustimmung des Beschwerdeführers.

Dass jedoch die Verschiebung eine Verlegung oder Überschreitung in dem Sinne bedeutet habe, dass eine Inanspruchnahme eines Grundstücks hiefür erfolgt wäre, auf die sich die Zustimmung des Beschwerdeführers nicht erstreckt habe, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Vielmehr habe er lediglich einen zusätzlichen Grundverlust von 200 m2 behauptet, wogegen die Inanspruchnahme einer zusätzlichen Grundparzelle nicht vorgetragen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheide nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

Die Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens können im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren geltend machen, dass die ausgeführte Anlage mit der bewilligten in einer ihre Rechte berührenden Weise nicht übereinstimme. Werden im Überprüfungsbescheid Abweichungen nachträglich genehmigt, so können die Parteien dies mit der Behauptung bekämpfen, dadurch würde in ihre wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. April 2000, 99/07/0186). Wasserrechtlich geschützte Rechte sind nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.

Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind im Überprüfungsverfahren unzulässig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1997, Slg. N.F. 14.692/A, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Wasserrechtsbehörde ist die Möglichkeit genommen, im Überprüfungsverfahren den Bewilligungsbescheid abzuändern.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei dadurch in seinen Rechten verletzt, dass in der Forststrasse der Weggenossenschaft S - der Beschwerdeführer sei auch als deren Vertreter im Verfahren aufgetreten - eine Rohrleitung eingegraben worden sei, obwohl eine zivilrechtliche Zustimmung dazu gefehlt hätte. Diese Forststrasse verlaufe nämlich auch über Grundstücke des Beschwerdeführers.

Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer als Vertreter der Weggenossenschaft S solche Einwendungen im Verfahren erhoben hat (vgl. die Verhandlungsschrift vom 3. Mai 2000). Die vorliegende Beschwerde wurde aber vom Beschwerdeführer als betroffener Grundeigentümer und nicht als Vertreter der Weggenossenschaft erhoben. Soweit der Beschwerdeführer dieses Vorbringen für sich als Grundeigentümer reklamiert, ist es als Neuerung gemäß § 41 Abs. 1 VwGG zu bewerten und daher im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof nicht weiter beachtlich.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 1990 sei eine Bauvollendungsfrist gemäß § 112 WRG 1959 mit 31. Dezember 1992 bestimmt worden. Aufgrund der aufgetretenen Abweichungen könne die Anlage nicht als ausgeführt gelten. Es hätte daher das Erlöschen der wasserrechtlichen Genehmigung ausgesprochen werden müssen. Darauf ist zum einen zu antworten, dass die Bauvollendungsfrist mit rechtskräftigem Bescheid des LH vom 9. Dezember 1992 bis Ende 1997 erstreckt wurde. Zum anderen steht niemanden ein Rechtsanspruch darauf zu, dass bei Überschreiten der Baufristen die Bewilligung für erloschen erklärt werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1989, 85/07/0298).

Das weitere Beschwerdevorbringen befasst sich mit der Frage der liquiden Zustimmung des Beschwerdeführers zur Grundinanspruchnahme, die in jeder Lage des Verfahrens vorzuliegen habe. Die belangte Behörde habe sich nicht mit den wesentlichen Details dieser Zustimmung auseinander gesetzt. Dem zweiten Absatz des Vertrages könne nämlich entnommen werden, dass vom Beschwerdeführer nur den Konsenswerbern - und das seien nach dieser Vereinbarung DI R und DI W - die Errichtung des Projekts gestattet worden sei. Eine Klausel, wonach diese Gestattung zur Errichtung auch den Rechtsnachfolgern der Konsenswerber erlaubt worden wäre, fände sich nicht. In dritten Absatz dieses Vertrages sei nämlich die Rechtsnachfolgeklausel ausdrücklich nur auf die Dienstbarkeit des Leitungsrechts mit technischen Anpassungen im Bereich der Trasse, sowie für das Geh- und Fahrrecht vereinbart worden. Möglichen Rechtsnachfolgern sei aber ausdrücklich nicht die Errichtung des Kraftwerkes gestattet worden. Die mitbeteiligte Partei könne aus der zivilrechtlichen Gestattung der Errichtung für DI R und DI W nicht auch eine Zustimmung für sich ableiten.

Zudem vermittle die erteilte wasserrechtliche Bewilligung ein persönliches Wasserrecht, welches ausschließlich DI W und DI R zustehe und worin eine Rechtsnachfolge ebenso ausgeschlossen wäre. Daran ändere sich auch nichts durch die "eingefügte Verfügung" im Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 1990, wonach gemäß § 22 WRG 1959 das Wasserrecht mit dem Krafthaus verbunden worden sei. Außerdem sei diese "Verfügung" von niemanden im Bewilligungsverfahren beantragt, noch in irgendeiner Weise begründet worden, weshalb sie eine dingliche Wirkung der Wasserberechtigung nicht bewirken könne, zumal eine solche Verfügung, wenn sie im erstbehördlichen Verfahren nicht angesprochen worden sei, von der Berufungsbehörde nicht einfach nachgetragen werden könne. Es stehe nicht im Belieben der Berufungsbehörde, eine von den damaligen Konsenswerbern akzeptierte persönliche Wirkung der Wasserberechtigung umzuändern.

Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer aus mehreren Gründen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht aufzeigen:

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zum § 22 WRG 1959 genügt es, darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Einwendungen handelt, die sich gegen den Bewilligungsbescheid selbst richten und daher im Kollaudierungsverfahren nicht zulässig sind (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1997); schon aus diesem Grund konnte der Beschwerdeführer mit diesem Einwand keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.

Der Umstand, dass der mitbeteiligten Partei als Rechtsnachfolgerin der im Vertrag erwähnten Konsensinhaber die Zustimmung zur Errichtung der Anlage nicht ausdrücklich erteilt worden sei, wird zum ersten Mal in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet. Es kann aber dahin stehen, ob darin eine nach § 41 Abs. 1 VwGG für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung zu erblicken ist oder nicht. Der Wille der Vertragsparteien anlässlich der Vereinbarung vom 12. September 1984 war unstrittig darauf gerichtet, die Errichtung und den Betrieb des Kleinkraftwerkes zu ermöglichen. Das Kleinkraftwerk sollte damals von den Konsenswerbern errichtet werden; dem Betrieb des errichteten Kleinkraftwerkes sollten das Wasserleitungsrecht sowie die Geh- und Fahrtrechte dienen. Eine gesonderte Berechtigung zum Bestehenlassen des Kleinkraftwerkes nach seiner Errichtung wurde nicht im Vertrag erwähnt, ergibt sich aber bereits daraus, dass sich bei Nichteinräumung einer solchen Berechtigung die auch den Rechtsnachfolgern zugestandenen Dienstbarkeitsrechte als sinnlos erwiesen.

Eine Vertragsauslegung dahin, dass nur das Recht der Dienstbarkeit hinsichtlich der Wasserleitungsrechte bzw. der Geh- und Fahrtrechte auch den Rechtsnachfolgern der Konsenswerber zustehen sollte, nicht aber das Recht des Bestehenlassens der Wasserfassung widerspräche daher den Motiven der vertragsschließenden Parteien. Dazu kommt, dass im gesamten Vertrag wechselweise von den Konsenswerbern, dem Grundstückseigentümer oder auch von den jeweiligen Rechtsnachfolgern dieser Vertragsparteien die Rede ist, ohne dass erkennbar wäre, dass hinter diesen unterschiedlichen Bezeichnungen eine beabsichtigte Differenzierung stünde.

Im Zusammenhang mit dem Inhalt dieses Vertrages steht auch das weitere Beschwerdevorbringen, mit dem der Beschwerdeführer meint, seine damit erteilte Zustimmung decke keinerlei Abweichungen des ausgeführten vom geplanten bzw. bewilligten Projekt, auch nicht geringfügige Abweichungen im Sinne des § 121 WRG 1959. Abweichungen lägen aber hinsichtlich der Höhenlage, der Restwasserabgabe und der Lage der Wasserfassung vor. Ein falsches Verständnis in der Auslegung der Zustimmungserklärung durch die belangte Behörde liege offenbar auch darin, dass nach deren Ansicht sämtliche Maßnahmen auf Grundstück Nr. 1282/1 zulässig seien, soweit sie nur dieses Grundstück betreffen würden. Insbesondere sei im Genehmigungsbescheid aus 1985 festgestellt worden, dass die Wasserfassung unterhalb der Einmündung des Wbachs gebaut werden solle und nicht oberhalb. Die belangte Behörde setze sich nicht damit auseinander, dass der Bau der Wasserfassung und der Wehranlage nicht auf der Grundlage der Vermessungspläne, sondern 38 m bachabwärts erfolgt sei. Es sei dazu der Hügel oberhalb der Einmündung des Wbachs abgebaut, dadurch die Einmündung bachaufwärts verlegt und zusätzlich der gesamte Raum für die Wasserfassung durch Abgrabung geschaffen worden, was für den Beschwerdeführer einen zusätzlichen Grundverlust von 200 m2 bedeute. Zum Beweise habe der Beschwerdeführer ein Vermessungsgutachten des (DI S) vorgelegt, das auf einem von den Konsenswerbern im Bewilligungsverfahren beigebrachten Lageplan (Detaillageplan 9b) basiere und auf dessen Grundlage der Bewilligungsbescheid zweiter Instanz erlassen worden sei. Danach befände sich das bewilligte Projekt oberhalb der Einmündung, das tatsächlich ausgeführte aber unterhalb. Die belangte Behörde habe sich mit dem vorgelegten Vermessungsgutachten nicht stichhaltig auseinandergesetzt. Die von der Behörde beigeschafften Luftbilder seien auch kein ernsthafter Beweis, da diese ungenau seien. Die belangte Behörde habe nicht widerlegen können, dass durch die Änderung des Standortes, durch die Verdrehung der Wasserfassung, durch die Verlängerung des Entsanderbeckens und durch die weiteren beschriebenen Änderungen nicht die auf Grundlage der Vermessungspläne nachvollziehbare größere Grundinanspruchnahme von 200 m2 zu Lasten des Beschwerdeführers gegeben sei.

Der Beschwerdeführer geht - wie schon im Verwaltungsverfahren - mit diesem Vorbringen davon aus, dass die wasserrechtlich bewilligte Lage der Wasserfassung am Sbach durch den Berufungsbescheid vom 26. Jänner 1990 insofern verändert worden sei, als die Anlage um 38 m bachaufwärts verschoben (dort aber nicht errichtet) worden sei. Damit irrt der Beschwerdeführer.

Wie bereits dargestellt, wurde der Berufungsbehörde zwar im Berufungsverfahren ein eine solche Verschiebung beinhaltender Plan des DI F. (Plan 9b) aus dem Jahr 1988, nicht aber die für diese Verschiebung erforderliche Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers vorgelegt. Die belangte Behörde konnte daher die Anlage in dieser (um 38 m bachaufwärts) "verschobenen" Lage nicht bewilligen, sodass es - hinsichtlich der Situierung der Wasserfassung am Sbach - bei der im Bescheid erster Instanz bewilligten Lage unterhalb der Einmündung des Wbaches in den Sbach blieb. Die wasserrechtlich bewilligte Lage der Wasserfassung bzw. Wehranlage am Sbach ergibt sich daher unverändert aus den dem Bescheid des LH von 20. Dezember 1985 zu Grunde gelegenen, vidierten Plänen des DI F. aus dem Jahr 1984.

In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer ein Vermessungsgutachten des DI S beigebracht, welches von der im Berufungsverfahren überlegten, aber nicht bewilligten Lage der Wehranlage bachaufwärts des Sbaches und deshalb von einem Abweichen der tatsächlich ausgeführten Anlage ausging. Die durch das vom Beschwerdeführer beigebrachte Vermessungsgutachten aufgezeigten Widersprüche in der Lage des bewilligten Projektes konnten aber bereits durch eine Besprechung mit dem Verfasser DI S insofern aufgeklärt werden, als diesem nicht die vidierten Pläne vorgelegen waren und er sich auf den Plan 9b des DI F., welcher - wie dargestellt - unverbindlich blieb, gestützt hatte und deshalb zu unzutreffenden Annahmen hinsichtlich der Lage der bewilligten Wehranlage gekommen war. Dieses vielfach vom Beschwerdeführer zitierte Gutachten geht somit von unrichtigen Voraussetzungen hinsichtlich der Lage der bewilligten Wasserfassung (Wehranlage) aus und weist daher die vom Beschwerdeführer genannte Verschiebung der Anlage um 38 m nicht nach.

In diesem Zusammenhang spricht der Beschwerdeführer vielfach auch missverständlich davon, die Anlage sei unterhalb der Einmündung des Wbaches genehmigt, aber oberhalb der Einmündung des Wbaches errichtet worden. Mit dieser Behauptung setzt sich der Beschwerdeführer sogar über den Inhalt des von ihm selbst im Gutachten DI S vorgelegten Planes hinweg, aus dem ebenfalls die Errichtung der Anlage - in Fließrichtung der Bäche gesehen - unterhalb der Einmündungsstelle hervorgeht. Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Widerspruch liegt daher nicht vor.

Neben der Frage, auf welchen Bereich am Sbach sich die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserfassung nun tatsächlich bezieht, war auch strittig, ob die ausgeführte Anlage auch an dieser Stelle errichtet wurde oder nicht.

Dazu führte die Behörde erster Instanz ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen sie sich auch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten ausführlich auseinander setzte. Anlässlich mehrerer mündlicher Verhandlungen wurde festgestellt, dass sich die Wehranlage zwar unterhalb der Einmündungsstelle des Wbaches in den Sbach befinde, dass sich aber die Ausführung der Anlage von der Bewilligung in mehreren Punkten unterscheide. Die für den Beschwerdefall relevanten Abweichungen liegen nun in der zur Erzielung einer besseren Anströmung erfolgten Verschiebung des Wbaches im Bereich der Wasserfassung "im Meterbereich (2-5 m)" samt Errichtung einer linksufrigen Ufersicherung, in einer Drehung der Anlage und in einer Verlängerung des Entsanderbeckens um 4 m.

Diese Abweichungen vom bewilligten Projekt können nach § 121 WRG 1959 nur dann nachträglich genehmigt werden, wenn die Abweichungen geringfügig, weder öffentlichen Interessen noch fremden Rechten nachteilig sind oder wenn ihnen der Betroffene zustimmt.

Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen ist Rechten Dritter dann nicht nachteilig, wenn der Zustand auf Grund der wasserrechtlichen Überprüfung keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid bedeutet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. März 1986, 85/07/0297). Auf den Beschwerdeführer und dessen zu schützende Eigentumsrechte umgelegt, bedeutet dies, dass die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen seinen Rechten dann nicht nachteilig wäre, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt wäre. Eine solche über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums läge dann vor, wenn die Anlage nicht auf der vereinbarten Fläche errichtet worden wäre oder wenn die Anlage zwar an der vereinbarten Stelle errichtet worden, aber mehr an Grundfläche in Anspruch genommen worden wäre.

Die Wasserrechtsbehörden gingen nun davon aus, dass von den unbestritten vorliegenden Abweichungen vom bewilligten Projekt (Verschiebung des Wbaches im Bereich der Wasserfassung samt Errichtung einer linksufrigen Ufersicherung, Drehung der Anlage und Verlängerung des Entsanderbeckens um 4 m) jedenfalls die Verschiebung im Bereich der Wasserfassung dazu führte, dass andere als die vereinbarten Flächen durch die Anlage in Anspruch genommen wurden.

Die Behörde erster Instanz sah diese Verschiebung (und auch die Verlängerung des Sandfanges) als eine von der Zustimmungserklärung selbst bereits mit umfasste Abweichung an, die belangte Behörde argumentierte dahin, dass diese Abänderungen den Rechten des Beschwerdeführers nur dann nachteilig sein könnten, wenn durch sie eine andere, im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Parzelle als Nr. 1282/1 beansprucht würde, weil der Beschwerdeführer hinsichtlich der Inanspruchnahme dieses Grundstückes seine Zustimmung erteilt habe.

Diese Auslegung der im gegenständlichen Fall vorliegenden Zustimmungserklärung ist aber zu weit gegriffen. Die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers bezieht sich auf das damals (1984) "geplante" Kleinkraftwerksprojekt; der Beschwerdeführer stimmte (nach Gesprächen mit den damaligen Konsenswerbern) der projektsbedingten Inanspruchnahme bestimmter Teile seines Grundstückes zu. Damit galt die sich aus den damals erstellten Plänen ergebende und im technischen Bericht umschriebene räumliche Ausdehnung der Anlage bzw. die damit notwendig einhergehende Inanspruchnahme einer bestimmten Fläche der Parzelle Nr. 1282/1 zwischen den Vertragsparteien als vereinbart. Aus dem Vertrag kann aber weder abgeleitet werden, der Beschwerdeführer erteile damit die Zustimmung zur Errichtung der Anlage an jeder Stelle seines gesamten (weit größeren) Grundstückes, noch ist ihm zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei mit einer flächenmäßig umfangreicheren Grundinanspruchnahme einverstanden. Den Konsenswerbern wurde damit (lediglich) die dem damals geplanten Projekt zu Grunde gelegene Inanspruchnahme von Fremdgrund gestattet; sowohl einer Errichtung des Projekts an anderer Stelle des Grundstückes als auch einer Mehrinanspruchnahme von Grund wurde hingegen keine Zustimmung erteilt.

Dieses Verständnis ergibt sich auch daraus, dass - wie im oben dargestellten Zivilprozess insoweit unstrittig festgestellt worden war - der Beschwerdeführer eine ihm von den Konsenswerbern gegen Entschädigungszahlung angetragene Mehrinanspruchnahme seiner Grundflächen, und zwar von (weiteren) Flächen des Grundstückes Nr. 1282/1, explizit abgelehnt hat. Auch darin zeigt sich das von beiden Vertragsparteien an den Tag gelegte Verständnis des Inhaltes dieses Vertrages, dass Abweichungen oder Änderungen der vereinbarten, auf das geplante Projekt bezogenen Grundinanspruchnahme auch innerhalb dieses Grundstückes nicht als vereinbart galten.

Eine Inanspruchnahme von Fremdgrund ohne Zustimmung des Eigentümers verletzt aber dessen aus dem Grundeigentum erfließende Rechte. Eine solche Abweichung ist den Eigentumsrechten des Beschwerdeführers nachteilig, sodass auch im Fall ihrer Geringfügigkeit eine nachträgliche Bewilligung nach § 121 WRG 1959 nur im Fall der Zustimmung des Beschwerdeführers in Frage käme. Eine nachträgliche Genehmigung einer Abweichung ist bei fehlender Zustimmung des Betroffenen nämlich nicht möglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1992, Zl. 90/07/0099). Dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung für eine solche Abänderung nicht erteilt, ist im Verfahren klar hervorgekommen. Für diesen von der Genehmigung abweichenden Teil der Kleinkraftwerksanlage hätte daher eine Bewilligung nach § 121 WRG 1959 nicht erteilt werden dürfen; die dennoch erteilte Bewilligung verletzte den Beschwerdeführer in seinen Eigentumsrechten.

Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 21. November 2002

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070032.X00

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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