Entscheidungsdatum
10.03.2026Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §238Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier aufgrund des Vorlageantrages des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, in der Beschwerdesache gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 13.08.2024, AZ ***, betreffend Einwendungen gegen die Rückstandsausweise vom 27.04.2023,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass bei der Forderung im Rückstandsausweis über die Kanalgebühren mit Fälligkeit 15.11.2012, „Kanalgebühr B533 Nachverrechnung 2007 bis 2011“ in der Höhe von EUR 606,47, Einhebungsverjährung nach § 238 BAO eingetreten ist. Im übrigem wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass bei der Forderung im Rückstandsausweis über die Kanalgebühren mit Fälligkeit 15.11.2012, „Kanalgebühr B533 Nachverrechnung 2007 bis 2011“ in der Höhe von EUR 606,47, Einhebungsverjährung nach Paragraph 238, BAO eingetreten ist. Im übrigem wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.römisch eins. Verfahrenswesentlicher Verfahrensgang:
Unter Zugrundelegung mehrerer Rückstandsausweise vom 27.4.2023 wurde von der Gemeinde Z beim Bezirksgericht X gegen den Beschwerdeführer aufgrund ausständiger Abgabenbeträge von gesamt Euro 13.141,05 s.A. Exekution beantragt und die Exekution zu *** in der Folge bewilligt.Unter Zugrundelegung mehrerer Rückstandsausweise vom 27.4.2023 wurde von der Gemeinde Z beim Bezirksgericht römisch zehn gegen den Beschwerdeführer aufgrund ausständiger Abgabenbeträge von gesamt Euro 13.141,05 s.A. Exekution beantragt und die Exekution zu *** in der Folge bewilligt.
Mit Schriftsatz vom 05.07.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Z aufgrund der ausgestellten Rückstandsausweise den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gleichzeitig erhob er gegen die Rückstandsauweise Einspruch.
Zum Einspruch gegen die oben angeführten Rückstandsausweise wurde wie folgt ausgeführt:
„(…)
RECHTSMITTEL,
RESPEKTIVE BESCHWERDE ODER EINSPRUCH
gegen die Rückstandsausweise der Gemeinde Z vom 27.4.2023, zu Kundennummer *** und erstattet zunächst die folgenden Einreden und das folgende Vorbringen.
Die in Rückstand gezogenen Gemeindeabgaben datieren aus den Jahren 2014 und sind gegenständliche Forderungen der Gemeinde Z daher absolut verjährt. Die Verjährung der Abgabenansprüche oder – forderungen wird dezidiert eingewendet. Ein Abgabenrückstand existiert daher keinesfalls.
Den Einschreiter trifft keinerlei Haftung aus dem Titel der Abgabenpflicht, vielmehr sind die Voreigentümer der übergebenen Liegenschaft haftbar zu machen. Aus der Liegenschaftsübergabe, respektive den ihr zugrunde liegenden Verträgen geht dezidiert hervor, dass diese Übergabe ohne jegliche Haftungsübernahme seitens des Wiedereinsetzungswerbers erfolgt ist, und dieser keineswegs für allfällige Gemeinde- oder sonstige Abgaben haftet. (…)“
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 30.10.2023 (ohne Geschäftszahl) wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
Der daraufhin erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers gab die Bürgermeisterin der Gemeinde Z mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2024, AZ ***, keine Folge. Die Beschwerdevorentscheidung lautet bis zum Spruch wie folgt:
„AA
zHd. RA BB
Adresse 2
**** Y
Beschwerde gegen den Bescheid der Gemeinde Z vom 30.10.2023
Beschwerdevorentscheidung
AZ: ***
Z, 30.01.2024
BESCHEID
(Beschwerdevorentscheidung)
Spruch
Die Bürgermeisterin der Gemeinde Z entscheidet gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2024, über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB gegen den Bescheid vom 30.10.2023, in Bezug auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie folgt:Die Bürgermeisterin der Gemeinde Z entscheidet gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB gegen den Bescheid vom 30.10.2023, in Bezug auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie folgt:
Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.“
Nachdem aufgrund des Vorlageantrages des Beschwerdeführers der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt wurde, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 22.03.2024, LVwG-2024/49/0427-3, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und den Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat wie folgt: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird das unzulässig zurückgewiesen.“ In der Beschwerde wurde in der Begründung unter anderem ausgeführt, dass über die gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand erhobenen Einwendungen (Einspruch) von der Abgabenbehörde noch abzusprechen sein wird. Das Erkenntnis ist am 26.03.2024 in Rechtskraft erwachsen.
In der Folge wurden mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 13.08.2024, AZ ***, die Einwendungen des Abgabepflichtigen AA gegen die Rückstandsausweise der Gemeinde Z vom 27.04.2023, GZ ***, in Höhe von Euro 13.141,05, gemäß §§ 12, 13 AbgEO iVm §§ 198 ff, 229 und 238 BAO abgewiesen.In der Folge wurden mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 13.08.2024, AZ ***, die Einwendungen des Abgabepflichtigen AA gegen die Rückstandsausweise der Gemeinde Z vom 27.04.2023, GZ ***, in Höhe von Euro 13.141,05, gemäß Paragraphen 12, 13, AbgEO in Verbindung mit Paragraphen 198, ff, 229 und 238 BAO abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben.
Sodann erließ die Bürgermeisterin der Gemeinde Z datiert mit 22.11.2024, GZ ***, eine Beschwerdevorentscheidung, welche bis zum Spruch lautet wie folgt:
„AA
zHd. RA BB
Adresse 2
**** Y
Beschwerde gegen den Bescheid der Gemeinde Z vom 30.10.2023
Beschwerdevorentscheidung
AZ: ***-3
Z, 22.11.2024
BESCHEID
(Beschwerdevorentscheidung)
Spruch
Die Bürgermeisterin der Gemeinde Z entscheidet gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2024, über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB gegen den Bescheid vom 30.10.2023, in Bezug auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie folgt:Die Bürgermeisterin der Gemeinde Z entscheidet gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB gegen den Bescheid vom 30.10.2023, in Bezug auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie folgt:
Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.“
In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde auf die Beschwerde vom 25.08.2024 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 13.08.2024 Bezug genommen und erfolgten Ausführungen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht den Vorlageantrag und wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2024, LVwG-2024/29/3035-2 wurde die Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 22.11.2024, AZ ***, mit welcher der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben wurde, aufgehoben. Begründend wurde ua ausgeführt, dass nicht über die Einwendungen gegen den Bescheid der Gemeinde Z vom 13.8.2024, mit welchem die Einwendungen gegen die Rückstandsausweise abgewiesen wurden, entschieden wurde.
Sodann erließ die Bürgermeisterin der Gemeinde Z datiert mit 18.12.2024, GZ ***, eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher der Beschwerde keine Folge gegeben wurde.
Mit Vorlageantrag vom 29.12.2024 wurde beantragt, den gegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorzulegen.
Die Akten wurden dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 5.2.2025 vorgelegt.
Am 5.8.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertreters sowie Mitarbeiterinnen der belangten Behörde beim Landesverwaltungsgericht Tirol statt.
Im Anschluss wurde eine Stellungnahme der belangten Behörde eingeholt.
Mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 2.9.2025, 2025/50/0293-6 AUS, wurde bei der belangten Behörde ua Folgendes nachgefragt:
„(…)
3) Wurde die Kanalgebühr Nachverrechnung 2007 bis 2011 in der Höhe von EUR 606,47 (Beleg ***) eingemahnt und wenn ja, gibt es entsprechende Nachweise (zB Mahnschreiben, Aktenvermerke usw.)
4) Wurde die Grundsteueraufrollung (Grundsteuerbescheid vom 27.11.2013) in der Höhe von EUR 640,20 eingemahnt und wenn ja, gibt es entsprechende Nachweise (zB Mahnschreiben, Aktenvermerke usw.)
5) Wurden generell alle offenen Abgaben laut Rückstandsausweis (EUR 13.141,05) jemals eingemahnt und wenn ja, gibt es entsprechende Nachweise (zB Mahnschreiben, Aktenvermerke usw.)
6) Gab es irgendwelche Ratenvereinbarungen und gibt es hier entsprechende Nachweise?
(…)“
Die belangte Behörde beantwortete mit E-Mail vom 15.9.2025 die Fragen 3 bis 6 wie folgt:
„(…)
Punkt 3+4+5+6:
Mahnschreiben wurde nicht versendet, da dadurch zusätzliche Gebühren vermieden werden sollten und eine Vereinbarung mit CC über monatliche Teilzahlungen bestand.
CC hatte uns zugesichert, die offenen Beträge in monatlichen Raten zu begleichen. Aufgrund seiner Zahlungsbereitschaft und der regelmäßig eingelangten Teilzahlungen haben wir auf diese Zusage vertraut. Als Nachweis dafür gelten die entsprechenden monatlichen Zahlungseingänge. Obwohl kein Mahnschreiben versendet wurde, wurden die offenen Rückstände dennoch auf den laufenden Vorschreibungen ausgewiesen. – siehe Beilage Vorschreibung mit Rückstand.
Punkt 6:
Die Ratenvereinbarungen wurden zwar mündlich getroffen und sind daher nicht schriftlich dokumentiert, jedoch anhand der monatlichen Zahlungen sowie durch den entsprechenden Aktenvermerk nachvollziehbar.
(…)“
Es folgten weitere Aufforderungen zur Stellungnahme von Seiten der belangten Behörde und wurden diese im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführervertreter jeweils übermittelt, welcher wiederum diverse Stellungnahmen dazu, zuletzt am 8.2.2026, abgegeben hat.
II.römisch zwei. Sachverhalt:
Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 05.07.2023 hat der Beschwerdeführer sowohl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt als auch Einwendungen gegen die Rückstandsausweise der Gemeinde Z vom 27.04.2023 erhoben. Das Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.03.2024, LVwG-2024/49/0427-3, seit 26.03.2024 rechtskräftig abgeschlossen.
Anhängig ist noch das Verfahren über die Beschwerde gegen die Abweisung der Einwendungen gegen die Rückstandsausweise mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 13.08.2024. Über diese Beschwerde hat die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2024 entschieden.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 12.5.2021 (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft in **** Z, Adresse 1. Voreigentümer war ua DD. Gegenüber DD wurden die offenen Forderungen der Gemeinde Z im Schuldenregulierungsverfahren *** (Einleitung Abschöpfungsverfahren am 5.9.2019, Abstimmungstagsatzung am 5.9.2019) angemeldet. Insgesamt wurden EUR 14.872,88 an Forderungen anerkannt und bekam die Gemeinde Z am 22.11.2024 eine Quote von EUR 225,60. Das Abschöpfungsverfahren wurde mit Beschluss vom 10.12.2024 rechtskräftig beendet und wurde dem Schuldner, DD, Restschuldbefreiung erteilt.
Mit 13.6.2023 wurde beim BG X ein Antrag auf Bewilligung der Exekution gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Rückstandsausweise vom 27.4.2023 vollstreckbarer Forderung von insgesamt EUR 13.141,05 gestellt. Diese Exekution wurde mit Beschluss vom 19.6.2023 bewilligt.Mit 13.6.2023 wurde beim BG römisch zehn ein Antrag auf Bewilligung der Exekution gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Rückstandsausweise vom 27.4.2023 vollstreckbarer Forderung von insgesamt EUR 13.141,05 gestellt. Diese Exekution wurde mit Beschluss vom 19.6.2023 bewilligt.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters der belangten Behörde vom 25.7.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den offenen Betrag von EUR 13.141,05 binnen 14 Tagen zu überweisen.
Insgesamt 8 Rückstandsausweise vom 27.4.2023, jeweils ausgestellt nach Forderungsart (Grundsteuer, Biomüll, Wassergebühr, Zählermiete, Kanalgebühr, Müllgrundgebühr, Restmüllabfuhr, Erschließungskosten), weisen Forderungen ab dem Jahr 2014, Fälligkeit auch jeweils im Jahr 2014, aus. Nur im Rückstandsausweis über die Kanalgebühren wird ein Posten mit Fälligkeit 15.11.2012, „Kanalgebühr B533 Nachverrechnung 2007 bis 2011“ in der Höhe von EUR 606,47 ausgewiesen.
Die den Rückstandsausweisen zugrundeliegenden einzelnen Forderungen der Gde. Z gegenüber dem Voreigentümer sind im Akt LVwG-2024/29/3035, als auch im Akt LVwG-2025/50/0293 enthalten. Weiters wurden dem Voreigentümer die offenen Gesamtrückstände mit Bescheiden vom 12.7.2019 (ReNr *** und ***), sowie Bescheid vom 15.10.2019, ReNr ***, mit jeweils Angabe einer Zahlungsfrist summiert vorgeschrieben. Die Festsetzung der Forderungen dem Grunde nach gegenüber dem Voreigentümer wurde vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Antrag vom 5.7.2023 nicht eingewendet.
Eingewendet wurde „nur“ die Verjährung der in den Rückstandsausweisen angeführten Forderungen. Dass in den entsprechenden Verordnungen der Gemeinde oder den Forderungen zugrundeliegenden Gesetzen dingliche Haftungen vorgesehen sind bzw waren, wurde nicht bestritten bzw auch nicht eingewendet (siehe Einwendungen vom 5.7.2023). Es wurde lediglich die generelle Haftung des Nachfolgeeigentümers bestritten, insbesondere aufgrund der Bestimmungen des Kaufvertrages.
Die Gemeinde Z hat keine Mahnschreiben versendet oder schriftlichen Zahlungsvereinbarungen getroffen. Es wurde jedoch ein Aktenvermerk, datiert mit 10.5.2021 von Seiten der Gemeinde Z erstellt. Aus diesem geht sinngemäß hervor, dass die Gemeinde seit ca. 2011 mit DD vereinbart hat, dass DD monatliche Zahlungen leistet. Außerdem hat man sich auf eine Mahnsperre geeinigt.
III.römisch drei. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus dem Behördenakt sowie dem Akt LVwG-2024/49/0427 und dem Akt 2025/50/0293.
IV.römisch vier. Erwägungen:
Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 05.07.2023 hat der Beschwerdeführer sowohl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt als auch Einwendungen gegen die Rückstandsausweise der Gemeinde Z vom 27.04.2023 erhoben. Das Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.03.2024, LVwG-2024/49/0427-3, seit 26.03.2024 rechtskräftig abgeschlossen.
Anhängig ist noch das Verfahren über die Beschwerde gegen die Abweisung der Einwendungen gegen die Rückstandsausweise mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 13.08.2024. Über diese Beschwerde hat die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2024 entschieden.
§ 12 und 13 der Abgabenexekutionsordnung lauten:Paragraph 12 und 13 der Abgabenexekutionsordnung lauten:
„Einwendungen gegen den Anspruch
§ 12.Paragraph 12,
(1) Gegen den Anspruch können im Zuge des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.
(2) Die Einwendungen sind bei jener Abgabenbehörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(3) Alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluß gleichzeitig geltend gemacht werden.
(4) Wird den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben, ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung bestehender Pfändungspfandrechte einzustellen. Erfolgt die Einstellung wegen hemmender Tatsachen, sind nur jene Pfändungspfandrechte aufzuheben, die nach Eintritt der Hemmungswirkung erworben wurden.
Einwendungen gegen den Exekutionstitel
§ 13.Paragraph 13,
(1) Wenn der Abgabenschuldner behauptet, dass ein Exekutionstitel (§ 4) aus Gründen, die bereits im Zeitpunkt seiner Ausfertigung vorgelegen sind, zu Unrecht ausgestellt wurde, hat er seine Einwendungen bei der Abgabenbehörde (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.(1) Wenn der Abgabenschuldner behauptet, dass ein Exekutionstitel (Paragraph 4,) aus Gründen, die bereits im Zeitpunkt seiner Ausfertigung vorgelegen sind, zu Unrecht ausgestellt wurde, hat er seine Einwendungen bei der Abgabenbehörde (Paragraph 12, Absatz 2,) geltend zu machen.
(2) § 12 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden; wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen.“(2) Paragraph 12, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden; wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen.“
Grundsätzlich ist anzumerken, dass nach §§ 12 und 13 AbgEO keine Einwendungen gegen die Richtigkeit des Abgabenbescheides (mehr) erhoben werden können – siehe dazu Kommentar „Die Abgabenexekutionsordnung“, Liebeg2, § 12 RZ 3 sowie § 13 RZ 1, siehe auch VwGH vom 29.9.1997, 96/17/0454.Grundsätzlich ist anzumerken, dass nach Paragraphen 12 und 13 AbgEO keine Einwendungen gegen die Richtigkeit des Abgabenbescheides (mehr) erhoben werden können – siehe dazu Kommentar „Die Abgabenexekutionsordnung“, Liebeg2, Paragraph 12, RZ 3 sowie Paragraph 13, RZ 1, siehe auch VwGH vom 29.9.1997, 96/17/0454.
Ebenso kann die Frage, ob eine Kostenfestsetzung rechtswidrig ist, nicht im Verfahren nach § 12 (§35 EO) aufgerollt werden (vgl. VwGH vom 6.12.1977, 2495, 2617, 2618/77 = ÖStZB 1978, 148) – siehe dazu Kommentar „Die Abgabenexekutionsordnung“, Liebeg2, § 12 RZ 4.Ebenso kann die Frage, ob eine Kostenfestsetzung rechtswidrig ist, nicht im Verfahren nach Paragraph 12, (§35 EO) aufgerollt werden vergleiche VwGH vom 6.12.1977, 2495, 2617, 2618/77 = ÖStZB 1978, 148) – siehe dazu Kommentar „Die Abgabenexekutionsordnung“, Liebeg2, Paragraph 12, RZ 4.
Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch als solchen richten, sind im Veranlagungsverfahren mit Beschwerde gegen die Abgabenbescheide – und nicht im Vollstreckungsverfahren – geltend zu machen. Diese sind unzulässige Einwendungen gegen den Exekutionstitel – siehe dazu Kommentar „Die Abgabenexekutionsordnung“, Liebeg2, § 12 RZ 8.Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch als solchen richten, sind im Veranlagungsverfahren mit Beschwerde gegen die Abgabenbescheide – und nicht im Vollstreckungsverfahren – geltend zu machen. Diese sind unzulässige Einwendungen gegen den Exekutionstitel – siehe dazu Kommentar „Die Abgabenexekutionsordnung“, Liebeg2, Paragraph 12, RZ 8.
Auch besteht ein Neuerungsverbot betreffend der Einwendungen - siehe dazu Kommentar „Die Abgabenexekutionsordnung“, Liebeg2, § 12 RZ 1 sowie § 13 RZ 1 – „Nach § 13 Abs 2 müssen alle Einwendungen, die der Abgpfl zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande gewesen ist, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend machen“.Auch besteht ein Neuerungsverbot betreffend der Einwendungen - siehe dazu Kommentar „Die Abgabenexekutionsordnung“, Liebeg2, Paragraph 12, RZ 1 sowie Paragraph 13, RZ 1 – „Nach Paragraph 13, Absatz 2, müssen alle Einwendungen, die der Abgpfl zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande gewesen ist, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend machen“.
Die Festsetzung der Forderungen dem Grunde nach gegenüber dem Voreigentümer wurde vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Antrag vom 5.7.2023 nicht eingewendet. Der Beschwerdeführer wäre aber spätestens aufgrund des Schreibens des Rechtsvertreters der belangten Behörde vom 25.7.2022 dazu im Stande gewesen.
Es war daher aufgrund der obigen Ausführungen zu prüfen, ob aufgrund der Einwendungen vom 05.07.2023 eine „Verjährung“ vorliegt. Da der Beschwerdeführer die Art der Verjährung nicht konkret nannte, kommt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aufgrund der obigen Ausführungen (keine Einwendungen in Bezug auf die korrekte Festsetzung, Neuerungsverbot) nur die „Einhebungsverjährung“ nach § 238 BAO in Betracht:Es war daher aufgrund der obigen Ausführungen zu prüfen, ob aufgrund der Einwendungen vom 05.07.2023 eine „Verjährung“ vorliegt. Da der Beschwerdeführer die Art der Verjährung nicht konkret nannte, kommt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aufgrund der obigen Ausführungen (keine Einwendungen in Bezug auf die korrekte Festsetzung, Neuerungsverbot) nur die „Einhebungsverjährung“ nach Paragraph 238, BAO in Betracht:
Gemäß § 238 Abs 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.Gemäß Paragraph 238, Absatz eins, BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
Nach § 238 Abs 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.Nach Paragraph 238, Absatz 2, BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Eine absolute „Einhebungsverjährung“ ist nicht geregelt – vgl dazu Ritz/Koran, BAO7, § 238, RZ 10.Eine absolute „Einhebungsverjährung“ ist nicht geregelt – vergleiche dazu Ritz/Koran, BAO7, Paragraph 238,, RZ 10.
Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 12. August 2002, Zl. 2001/17/0104, zur Bestimmung des § 10 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 ausführte, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die dingliche Bescheidwirkung nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkung entfaltet, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedarf. Bei der "dinglichen Wirkung" eines Bescheides handelt es sich hier um eine durch das Gesetz angeordnete, über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung eines Bescheides und nicht um einen Haftungstatbestand. Ab dem Eigentumsübergang hatten nach dem eben erwähnten Erkenntnis die an den Rechtsvorgänger im Grundeigentum ergangenen Abgabenbescheide betreffend Kanalgebühren unmittelbar Rechtswirkung für den Erwerber; diesem gegenüber ist insoweit weder die Sachhaftung noch die persönliche Haftung geltend zu machen. Die "dingliche Wirkung" erfasst nach der erwähnten Rechtsprechung sowohl "einmalige" Abgaben als auch "laufende" Abgaben, weil das Gesetz insofern nichts Unterschiedliches normiert (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. September 2006, Zl. 2006/17/0054). Bei einer derartigen "dinglichen Wirkung" eines Abgabenbescheides muss sich aber auch der Rechtsnachfolger Unterbrechungshandlungen zurechnen lassen, die dem Rechtsvorgänger im Liegenschaftseigentum gegenüber gesetzt wurden, zumal Unterbrechungshandlungen dem Rechtsnachfolger gegenüber vor Erwerb der Liegenschaft nicht in Betracht kommen – siehe VwGH vom 10.10.2011, 2011/17/0071.Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 12. August 2002, Zl. 2001/17/0104, zur Bestimmung des Paragraph 10, des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 ausführte, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die dingliche Bescheidwirkung nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkung entfaltet, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedarf. Bei der "dinglichen Wirkung" eines Bescheides handelt es sich hier um eine durch das Gesetz angeordnete, über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung eines Bescheides und nicht um einen Haftungstatbestand. Ab dem Eigentumsübergang hatten nach dem eben erwähnten Erkenntnis die an den Rechtsvorgänger im Grundeigentum ergangenen Abgabenbescheide betreffend Kanalgebühren unmittelbar Rechtswirkung für den Erwerber; diesem gegenüber ist insoweit weder die Sachhaftung noch die persönliche Haftung geltend zu machen. Die "dingliche Wirkung" erfasst nach der erwähnten Rechtsprechung sowohl "einmalige" Abgaben als auch "laufende" Abgaben, weil das Gesetz insofern nichts Unterschiedliches normiert vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 26. September 2006, Zl. 2006/17/0054). Bei einer derartigen "dinglichen Wirkung" eines Abgabenbescheides muss sich aber auch der Rechtsnachfolger Unterbrechungshandlungen zurechnen lassen, die dem Rechtsvorgänger im Liegenschaftseigentum gegenüber gesetzt wurden, zumal Unterbrechungshandlungen dem Rechtsnachfolger gegenüber vor Erwerb der Liegenschaft nicht in Betracht kommen – siehe VwGH vom 10.10.2011, 2011/17/0071.
Eingewendet wurde „nur“ die Verjährung der in den Rückstandsausweisen angeführten Forderungen. Dass in den entsprechenden Verordnungen der Gemeinde oder den Forderungen zugrundeliegenden Gesetzen dingliche Haftungen vorgesehen sind bzw waren, wurde nicht bestritten bzw auch nicht eingewendet (siehe Einwendungen vom 5.7.2023). Es wurde lediglich die generelle Haftung des Nachfolgeeigentümers bestritten, insbesondere aufgrund der Bestimmungen des Kaufvertrages – diesbezüglich muss jedoch auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.
Ergänzend ist aber anzumerken, dass im Bescheid der Bürgermeisterin der Gde. Z vom 13.8.2024 auf den Seiten 13 und 14 die „dinglichen“ Bestimmungen der zugrunde liegenden Forderungen angeführt sind.
Für sämtliche im Jahr 2014 fällig gewordene Forderungen, beträgt die „Einhebungsverjährung“ fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Das Ablaufdatum im Fälligkeitsjahr ist somit der 31.12.2014, plus fünf Jahre ist es der 31.12.2019.
Es wurde jedoch eine Unterbrechungshandlung nach § 238 Abs 2 BAO im Jahr 2019 unternommen, nämlich die Einleitung eine Abschöpfungsverfahrens gegenüber dem Voreigentümer vom 5.9.2019. Somit begann die Verjährungsfrist nach § 238 Abs 2 BAO letzter Satz wieder neu zu laufen und endete daher am 31.12.2024. Es wurde jedoch eine Unterbrechungshandlung nach Paragraph 238, Absatz 2, BAO im Jahr 2019 unternommen, nämlich die Einleitung eine Abschöpfungsverfahrens gegenüber dem Voreigentümer vom 5.9.2019. Somit begann die Verjährungsfrist nach Paragraph 238, Absatz 2, BAO letzter Satz wieder neu zu laufen und endete daher am 31.12.2024.
Wie bereits oben angeführt, muss sich der Rechtsnachfolger Unterbrechungshandlungen gegenüber dem Vorgänger anrechnen lassen (vgl VwGH vom 10.10.2011, 2011/17/0071). Wie bereits oben angeführt, muss sich der Rechtsnachfolger Unterbrechungshandlungen gegenüber dem Vorgänger anrechnen lassen vergleiche VwGH vom 10.10.2011, 2011/17/0071).
Gegenüber dem Rechtsnachfolger und jetzigen Beschwerdeführer wurde innerhalb der verlängerten Verjährungsfrist wiederum eine bzw mehrere Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 BAO durchgeführt – zB Rückstandsausweise vom 27.4.2023, Antrag auf Exekution 13.6.2023.Gegenüber dem Rechtsnachfolger und jetzigen Beschwerdeführer wurde innerhalb der verlängerten Verjährungsfrist wiederum eine bzw mehrere Unterbrechungshandlungen im Sinne des Paragraph 238, BAO durchgeführt – zB Rückstandsausweise vom 27.4.2023, Antrag auf Exekution 13.6.2023.
Somit verlängerte sich die „Einhebungsverjährung“ nach § 238 BAO, gerechnet vom 31.12.2023 zumindest bis 31.12.2028, weshalb keine Verjährung der Forderungen mit Fälligkeit seit dem Jahr 2014 eingetreten ist und somit diese Einwendung ins Leere geht.Somit verlängerte sich die „Einhebungsverjährung“ nach Paragraph 238, BAO, gerechnet vom 31.12.2023 zumindest bis 31.12.2028, weshalb keine Verjährung der Forderungen mit Fälligkeit seit dem Jahr 2014 eingetreten ist und somit diese Einwendung ins Leere geht.
Nur im Rückstandsausweis über die Kanalgebühren wird ein Posten mit Fälligkeit 15.11.2012, „Kanalgebühr B533 Nachverrechnung 2007 bis 2011“ in der Höhe von EUR 606,47 ausgewiesen.
Die Gemeinde Z hat keine Mahnschreiben versendet oder schriftlichen Zahlungsvereinbarungen getroffen. Es wurde jedoch ein Aktenvermerk, datiert mit 10.5.2021 von Seiten der Gemeinde Z erstellt. Aus diesem geht sinngemäß hervor, dass die Gemeinde seit ca. 2011 mit DD vereinbart hat, dass DD monatliche Zahlungen leistet. Außerdem hat man sich auf eine Mahnsperre geeinigt.
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist bei dieser Forderung in der Höhe von EUR 606,47 eine Einhebungsverjährung nach § 238 BAO eingetreten, zumal innerhalb der Verjährungsfrist (Beginn 31.12.2012, Ende 31.12.2017) keine beweisbare Unterbrechungshandlung nach § 238 Abs 2 BAO gesetzt wurde. Der Aktenvermerk aus dem Jahr 2021 ist zwar ein Indiz, jedoch fehlt der endgültige Beweis dafür. Auch die Auflistung des Gesamtstandes (inkl der Forderung aus dem Jahr 2012) in den Abgabenvorschreibungen fand erst nach dem 31.12.2017 statt.Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist bei dieser Forderung in der Höhe von EUR 606,47 eine Einhebungsverjährung nach Paragraph 238, BAO eingetreten, zumal innerhalb der Verjährungsfrist (Beginn 31.12.2012, Ende 31.12.2017) keine beweisbare Unterbrechungshandlung nach Paragraph 238, Absatz 2, BAO gesetzt wurde. Der Aktenvermerk aus dem Jahr 2021 ist zwar ein Indiz, jedoch fehlt der endgültige Beweis dafür. Auch die Auflistung des Gesamtstandes (inkl der Forderung aus dem Jahr 2012) in den Abgabenvorschreibungen fand erst nach dem 31.12.2017 statt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
Schlagworte
RückstandsausweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.50.0293.15Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026