Entscheidungsdatum
10.03.2026Index
50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BO 1994 §6 Abs1 Z3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.römisch eins. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde erstmals mit 15.10.2019 ein Ausweis gemäß § 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), zur Zahl ***, ausgestellt.Dem Beschwerdeführer wurde erstmals mit 15.10.2019 ein Ausweis gemäß Paragraph 4, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), zur Zahl ***, ausgestellt.
Der Taxiausweis verlor mit Ende Oktober 2025 seine Gültigkeit (§ 26a Abs 1 BO 1994).Der Taxiausweis verlor mit Ende Oktober 2025 seine Gültigkeit (Paragraph 26 a, Absatz eins, BO 1994).
Am 13.10.2025 beantragte der Beschwerdeführer die neuerliche Ausstellung eines Taxiausweises.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2025, Zahl ***, abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund von 20 näher bezeichneten Verwaltungsübertretungen nicht mehr vertrauenswürdig im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 sei. Die belangte Behörde sei ausgehend von der Judikatur des VwGH an die rechtskräftigen Bestrafungen gebunden, als damit die Tatsache der jeweiligen Handlung oder Unterlassung, deretwegen die Bestrafung erfolgte, feststehe. Mehrere Bestrafungen nach der Tiroler-Personenbeförderungs-Betriebsordnung würden gegen die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Die Verwaltungsübertretungen der letzten fünf Jahre ließen auf ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers schließen, welches der Wahrung des Schutzzwecks der Betriebsordnung entgegenstehe. Der Beschwerdeführer besitze nicht jene Charaktereigenschaften, die für einen Taxilenker erforderlich seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund von 20 näher bezeichneten Verwaltungsübertretungen nicht mehr vertrauenswürdig im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 sei. Die belangte Behörde sei ausgehend von der Judikatur des VwGH an die rechtskräftigen Bestrafungen gebunden, als damit die Tatsache der jeweiligen Handlung oder Unterlassung, deretwegen die Bestrafung erfolgte, feststehe. Mehrere Bestrafungen nach der Tiroler-Personenbeförderungs-Betriebsordnung würden gegen die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Die Verwaltungsübertretungen der letzten fünf Jahre ließen auf ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers schließen, welches der Wahrung des Schutzzwecks der Betriebsordnung entgegenstehe. Der Beschwerdeführer besitze nicht jene Charaktereigenschaften, die für einen Taxilenker erforderlich seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 15.12.2025, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit der Ausstellung des Taxilenkerausweises im Jahr 2019 auch als LKW-Fahrer tätig gewesen wäre und er daher häufig im Straßenverkehr unterwegs und durchgehend mit einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen konfrontiert sei. Ausgehend vom langen Beobachtungszeitraum von fünf Jahren würden sich die 20 von der belangten Behörde angeführten Verwaltungsstrafen relativieren, weil diese Delikte an nur sieben Tagen begangen worden seien. Die Verstöße seien größtenteils geringfügig, wie das Auffahren außerhalb des Standplatzes oder das Nichtmitführen des Zulassungsscheines. Dem Beschwerdeführer sei sehr an der Einhaltung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit gelegen, weshalb keine derartige Übertretung vorliege und sei ihm auch an der Sicherheit seiner Fahrgäste gelegen. Es sei ihm kein rücksichtsloser Fahrstil vorzuwerfen und besitze er die erforderlichen Charaktereigenschaften für einen Taxilenker. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht geeignet Zweifel an seiner grundsätzlichen Vertrauenswürdigkeit zu begründen. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher als inhaltlich rechtswidrig und sei dem Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises nach § 10 Abs 3 BO 1994 Folge zu geben.Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 15.12.2025, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit der Ausstellung des Taxilenkerausweises im Jahr 2019 auch als LKW-Fahrer tätig gewesen wäre und er daher häufig im Straßenverkehr unterwegs und durchgehend mit einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen konfrontiert sei. Ausgehend vom langen Beobachtungszeitraum von fünf Jahren würden sich die 20 von der belangten Behörde angeführten Verwaltungsstrafen relativieren, weil diese Delikte an nur sieben Tagen begangen worden seien. Die Verstöße seien größtenteils geringfügig, wie das Auffahren außerhalb des Standplatzes oder das Nichtmitführen des Zulassungsscheines. Dem Beschwerdeführer sei sehr an der Einhaltung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit gelegen, weshalb keine derartige Übertretung vorliege und sei ihm auch an der Sicherheit seiner Fahrgäste gelegen. Es sei ihm kein rücksichtsloser Fahrstil vorzuwerfen und besitze er die erforderlichen Charaktereigenschaften für einen Taxilenker. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht geeignet Zweifel an seiner grundsätzlichen Vertrauenswürdigkeit zu begründen. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher als inhaltlich rechtswidrig und sei dem Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises nach Paragraph 10, Absatz 3, BO 1994 Folge zu geben.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte bei den Tiroler Bezirksverwaltungsbehörden Auskünfte darüber ein, ob gegen den Beschwerdeführer rechtskräftige Verwaltungsstrafen der letzten fünf Jahre vorliegen.
Am 09.02.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II.römisch zwei. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war seit 15. Oktober 2019 im Besitz eines Taxilenkerausweises (Ausweis gemäß § 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr). Dadurch war er berechtigt, als Lenker eines nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zugelassenen Personenkraftwagens im Taxigewerbe tätig zu sein. Von dieser Berechtigung machte der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2023 Gebrauch, dies bis Oktober 2025.Der Beschwerdeführer war seit 15. Oktober 2019 im Besitz eines Taxilenkerausweises (Ausweis gemäß Paragraph 4, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr). Dadurch war er berechtigt, als Lenker eines nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zugelassenen Personenkraftwagens im Taxigewerbe tätig zu sein. Von dieser Berechtigung machte der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2023 Gebrauch, dies bis Oktober 2025.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Führerschein, der unter anderem die Klasse B umfasst.
Der Beschwerdeführer ist körperlich leistungsfähig und körperlich in der Lage, die Eigenart des Taxigewerbes auszuüben.
Der Beschwerdeführer wurde durch den Bürgermeister der Stadt Y, die Bezirkshauptmannschaft X und die Bezirkshauptmannschaft Y in den letzten fünf Jahren mehrmals rechtskräftig wegen Verwaltungsübertretungen bestraft.Der Beschwerdeführer wurde durch den Bürgermeister der Stadt Y, die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und die Bezirkshauptmannschaft Y in den letzten fünf Jahren mehrmals rechtskräftig wegen Verwaltungsübertretungen bestraft.
Durch den Bürgermeister der Stadt Y wurden rechtskräftig nachstehende Verwaltungsstrafen verhängt:
1. Mit Strafverfügung vom 16.05.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft, weil er am 03.05.2024, um 10:53 Uhr in Y, Adresse 3, auf Höhe des Objekts HNr 2, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „werktags von 7.00-19.00 Uhr ausg. Ladetätigkeit mit LKW und Kombi“ gehalten hat.Mit Strafverfügung vom 16.05.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO bestraft, weil er am 03.05.2024, um 10:53 Uhr in Y, Adresse 3, auf Höhe des Objekts HNr 2, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „werktags von 7.00-19.00 Uhr ausg. Ladetätigkeit mit LKW und Kombi“ gehalten hat.
2. Mit Strafverfügung vom 15.10.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft, weil er am 22.09.2024, um 16:36 Uhr in Y, Adresse 4, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausg. Ladetätigkeit und Busse zum Aus- und Einsteigen“ gehalten hat.Mit Strafverfügung vom 15.10.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO bestraft, weil er am 22.09.2024, um 16:36 Uhr in Y, Adresse 4, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausg. Ladetätigkeit und Busse zum Aus- und Einsteigen“ gehalten hat.
3. Mit Strafverfügung vom 09.12.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft, weil er am 28.11.2024, um 22:16 Uhr in Y, Adresse 4, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausg. Ladetätigkeit und Busse zum Aus- und Einsteigen“ gehalten hat.Mit Strafverfügung vom 09.12.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO bestraft, weil er am 28.11.2024, um 22:16 Uhr in Y, Adresse 4, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausg. Ladetätigkeit und Busse zum Aus- und Einsteigen“ gehalten hat.
4. Mit Strafverfügung vom 30.12.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 23 Abs 2 StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft, weil er am 08.12.2024, um 00:46 Uhr, in **** W, Adresse 5, vor der Adresse 7, den PKW mit dem Kennzeichen ***, außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn, sondern neben einem anderen Fahrzeug zum Halten aufstellte, obwohl sich dies aus der Bodenmarkierung oder Straßenverkehrszeichen nicht ergeben hat.Mit Strafverfügung vom 30.12.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 23, Absatz 2, StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO bestraft, weil er am 08.12.2024, um 00:46 Uhr, in **** W, Adresse 5, vor der Adresse 7, den PKW mit dem Kennzeichen ***, außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn, sondern neben einem anderen Fahrzeug zum Halten aufstellte, obwohl sich dies aus der Bodenmarkierung oder Straßenverkehrszeichen nicht ergeben hat.
5. Mit Strafverfügung vom 20.01.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft, weil er am 17.01.2025, um 20:44 Uhr in **** Y, Adresse 4, südlich des dortigen Standplatzes, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausg. Ladetätigkeit und Busse zum Aus- und Einsteigen“ gehalten hat.Mit Strafverfügung vom 20.01.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO bestraft, weil er am 17.01.2025, um 20:44 Uhr in **** Y, Adresse 4, südlich des dortigen Standplatzes, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausg. Ladetätigkeit und Busse zum Aus- und Einsteigen“ gehalten hat.
6. Mit Strafverfügung vom 06.03.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft, weil er am 02.03.2025, um 08:36 Uhr in **** V, Adresse 6, Flughafen Y, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ das angeführte Fahrzeug abgestellt hat.Mit Strafverfügung vom 06.03.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO bestraft, weil er am 02.03.2025, um 08:36 Uhr in **** römisch fünf, Adresse 6, Flughafen Y, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ das angeführte Fahrzeug abgestellt hat.
7. Mit Strafverfügung vom 27.03.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft, weil er am 13.03.2025, um 15:32 Uhr, in **** Y, Adresse 4, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausg. Ladetätigkeit und Busse zum Aus- und Einsteigen“ gehalten hat.Mit Strafverfügung vom 27.03.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO bestraft, weil er am 13.03.2025, um 15:32 Uhr, in **** Y, Adresse 4, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausg. Ladetätigkeit und Busse zum Aus- und Einsteigen“ gehalten hat.
8. Mit Strafverfügung vom 22.04.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft, weil er am 04.04.2025, um 20:40 Uhr, in **** Y, Adresse 4, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausg. Ladetätigkeit und Busse zum Aus- und Einsteigen“ gehalten hat.Mit Strafverfügung vom 22.04.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO bestraft, weil er am 04.04.2025, um 20:40 Uhr, in **** Y, Adresse 4, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausg. Ladetätigkeit und Busse zum Aus- und Einsteigen“ gehalten hat.
9. Mit Strafverfügung vom 23.05.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft, weil er am 22.05.2025, um 17:33 Uhr, in **** Y, Adresse 4, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausg. Ladetätigkeit und Busse zum Aus- und Einsteigen“ gehalten hat. Mit Strafverfügung vom 23.05.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 45,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO bestraft, weil er am 22.05.2025, um 17:33 Uhr, in **** Y, Adresse 4, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausg. Ladetätigkeit und Busse zum Aus- und Einsteigen“ gehalten hat.
10. Mit Straferkenntnis vom 03.11.2025, *** wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 103 Abs KFG 1967 wegen der Nichterteilung einer Lenkerauskunft zu einer Strafe in Höhe von € 150,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden, bestraft.Mit Straferkenntnis vom 03.11.2025, *** wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 103, Abs KFG 1967 wegen der Nichterteilung einer Lenkerauskunft zu einer Strafe in Höhe von € 150,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden, bestraft.
Trotz der wiederholten Bestrafungen hinsichtlich des Haltens im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten- und Parken verboten“ vor dem Y Hauptbahnhof (Adresse 4), war der Beschwerdeführer nicht gewillt sich rechtskonform zu verhalten, weil es in diesem Bereich nach seiner Ansicht zu wenig Taxistellplätze gebe und er als Taxifahrer auf den Umsatz angewiesen sei, weshalb er im Halte- und Parkverbot halten müsse. Gleichermaßen erachtet er es für erforderlich, im Bereich des Flughafens Y und der Adresse 7 in Y im Halte- und Parkverbot zu halten, damit seine Fahrgäste aussteigen können.
Durch die Bezirkshauptmannschaft X wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 09.05.2023, Zl ***, wie folgt rechtskräftig bestraft:Durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 09.05.2023, Zl ***, wie folgt rechtskräftig bestraft:
11. Der Beschwerdeführer hat am 30.01.2023, um 20:07 Uhr, in U, A** Strkm 33, Richtung X mit dem LKW mit dem Kennzeichen *** und dem Anhänger mit dem Kennzeichen *** ein Fahrzeug überholt, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied des überholenden und des eingeholten Fahrzeugs unter Bedachtnahme auf die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung für einen kurzen Überholvorgang zu gering war und dadurch § 16 Abs 1 lit b StVO verletzt und wurde er mit einer Geldstrafe in Höhe von € 80,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 13 Stunden bestraft.Der Beschwerdeführer hat am 30.01.2023, um 20:07 Uhr, in U, A** Strkm 33, Richtung römisch zehn mit dem LKW mit dem Kennzeichen *** und dem Anhänger mit dem Kennzeichen *** ein Fahrzeug überholt, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied des überholenden und des eingeholten Fahrzeugs unter Bedachtnahme auf die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung für einen kurzen Überholvorgang zu gering war und dadurch Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, StVO verletzt und wurde er mit einer Geldstrafe in Höhe von € 80,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 13 Stunden bestraft.
12. Der Beschwerdeführer hat am 30.01.2023, um 20:09 Uhr, in U, A** Strkm 31,5, Richtung X mit dem LKW mit dem Kennzeichen *** und dem Anhänger mit dem Kennzeichen *** den Pannenstreifen vorschriftswidrig befahren und dadurch § 16 Abs 4 lit d StVO verletzt und wurde er mit einer Geldstrafe in Höhe von € 110,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden bestraft.Der Beschwerdeführer hat am 30.01.2023, um 20:09 Uhr, in U, A** Strkm 31,5, Richtung römisch zehn mit dem LKW mit dem Kennzeichen *** und dem Anhänger mit dem Kennzeichen *** den Pannenstreifen vorschriftswidrig befahren und dadurch Paragraph 16, Absatz 4, Litera d, StVO verletzt und wurde er mit einer Geldstrafe in Höhe von € 110,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden bestraft.
13. Der Beschwerdeführer hat am 30.01.2023, um 20:12 Uhr, in T, A** Strkm 28,31, Kontrollstelle T, Richtung X mit dem LKW mit dem Kennzeichen *** und dem Anhänger mit dem Kennzeichen *** den Zulassungsschein nicht mitgeführt und dadurch § 102 Abs 5 lit b KFG 1967 verletzt und wurde er mit einer Geldstrafe in Höhe von € 30,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden bestraft.Der Beschwerdeführer hat am 30.01.2023, um 20:12 Uhr, in T, A** Strkm 28,31, Kontrollstelle T, Richtung römisch zehn mit dem LKW mit dem Kennzeichen *** und dem Anhänger mit dem Kennzeichen *** den Zulassungsschein nicht mitgeführt und dadurch Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG 1967 verletzt und wurde er mit einer Geldstrafe in Höhe von € 30,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden bestraft.
Durch die Bezirkshauptmannschaft Y wurden gegen den Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt:
14. Mit Straferkenntnis vom 13.09.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 18 Abs 4 StVO mit einer Strafe in Höhe von € 60,00 bestraft, weil er am 30.01.2023, um 19:54 Uhr, in **** S, A** Strkm 54,4, Richtung Osten, als Lenker eines Sattelkraftfahrzeugs (LKW Kennzeichen ***; Anhänger ***) beim Nachfahren hinter einem Sattelkraftfahrzeug nicht den gebotenen Abstand von 50m einhielt, wobei der Abstand nur 12 Meter betrug. Mit Straferkenntnis vom 13.09.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 18, Absatz 4, StVO mit einer Strafe in Höhe von € 60,00 bestraft, weil er am 30.01.2023, um 19:54 Uhr, in **** S, A** Strkm 54,4, Richtung Osten, als Lenker eines Sattelkraftfahrzeugs (LKW Kennzeichen ***; Anhänger ***) beim Nachfahren hinter einem Sattelkraftfahrzeug nicht den gebotenen Abstand von 50m einhielt, wobei der Abstand nur 12 Meter betrug.
15. Mit Straferkenntnis vom 13.09.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 16 Abs 1 lit a StVO mit einer Strafe in Höhe von € 40,00 bestraft, weil er am 30.01.2023, um 19:54 Uhr, in **** S, A** Strkm 54,3, Strkm 54,30 bis 52,50, Richtung Osten, als Lenker eines LKW (LKW Kennzeichen ***; Anhänger ***) durch das Überholen eines Fahrzeugs andere Straßenbenützer behinderte. Wegen des langen Überholvorganges wurden 4 PKW-Lenker behindert und mussten die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge reduzieren.Mit Straferkenntnis vom 13.09.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO mit einer Strafe in Höhe von € 40,00 bestraft, weil er am 30.01.2023, um 19:54 Uhr, in **** S, A** Strkm 54,3, Strkm 54,30 bis 52,50, Richtung Osten, als Lenker eines LKW (LKW Kennzeichen ***; Anhänger ***) durch das Überholen eines Fahrzeugs andere Straßenbenützer behinderte. Wegen des langen Überholvorganges wurden 4 PKW-Lenker behindert und mussten die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge reduzieren.
16. Mit Straferkenntnis vom 13.09.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 7 Abs 1 StVO mit einer Strafe in Höhe von € 30,00 bestraft, weil er am 30.01.2023, um 19:55 Uhr, in **** R, A** Strkm 52,50, Richtung Osten, als Lenker eines LKW (LKW Kennzeichen ***; Anhänger ***) den zweiten Fahrstreifen ohne Grund benutzte, obwohl der erste Fahrstreifen frei war. Dadurch hat er sein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie ihm dies unter der Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigener Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.Mit Straferkenntnis vom 13.09.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO mit einer Strafe in Höhe von € 30,00 bestraft, weil er am 30.01.2023, um 19:55 Uhr, in **** R, A** Strkm 52,50, Richtung Osten, als Lenker eines LKW (LKW Kennzeichen ***; Anhänger ***) den zweiten Fahrstreifen ohne Grund benutzte, obwohl der erste Fahrstreifen frei war. Dadurch hat er sein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie ihm dies unter der Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigener Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.
17. Mit Straferkenntnis vom 13.09.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 102 Abs 5 lit b KFG 1967 mit einer Strafe in Höhe von € 25,00 bestraft, weil er am 30.01.2023, um 19:55 Uhr, in **** R, A** Strkm 52,50, Richtung Osten, als Lenker eines LKW (LKW Kennzeichen ***; Anhänger ***) den Zulassungsschein des Sattelanhängers sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht mitführte. Mit Straferkenntnis vom 13.09.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG 1967 mit einer Strafe in Höhe von € 25,00 bestraft, weil er am 30.01.2023, um 19:55 Uhr, in **** R, A** Strkm 52,50, Richtung Osten, als Lenker eines LKW (LKW Kennzeichen ***; Anhänger ***) den Zulassungsschein des Sattelanhängers sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht mitführte.
18. Mit Strafverfügung vom 06.11.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 14 Abs 1 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 23 Stunden, bestraft, weil er am 22.09.2024, um 16:36 Uhr in Y, Adresse 4, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***, aufgefahren ist, obwohl im Gemeindegebiet von Y nach § 96 Abs 3 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benutzt werden dürfen.Mit Strafverfügung vom 06.11.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 14, Absatz eins, der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 23 Stunden, bestraft, weil er am 22.09.2024, um 16:36 Uhr in Y, Adresse 4, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***, aufgefahren ist, obwohl im Gemeindegebiet von Y nach Paragraph 96, Absatz 3, StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benutzt werden dürfen.
19. Mit Straferkenntnis vom 30.12.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer als Fahrer des LKW mit dem Kennzeichen *** wegen drei Übertretungen der unionsrechtlichen Vorschriften (VO 561/2006/EG und RL 2006/22/EG) über die Lenkdauer, die Aufzeichnung der Lenkzeit und der Benutzung einer Fahrerkarte iVm § 134 Abs 1 Z 3 und Z 4 KFG mit Geldstrafen in Höhe von € 400,00, € 150,00 und € 150,00 bestraft. Mit Straferkenntnis vom 30.12.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer als Fahrer des LKW mit dem Kennzeichen *** wegen drei Übertretungen der unionsrechtlichen Vorschriften (VO 561/2006/EG und RL 2006/22/EG) über die Lenkdauer, die Aufzeichnung der Lenkzeit und der Benutzung einer Fahrerkarte in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, KFG mit Geldstrafen in Höhe von € 400,00, € 150,00 und € 150,00 bestraft.
20. Mit Strafverfügung vom 14.12.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer als Fahrer des LKW mit dem Kennzeichen *** wegen zwei Übertretungen der unionsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung des digitalen Fahrtenschreibers iVm § 134 Abs 1 bzw Abs 1b KFG 1967 bestraft.Mit Strafverfügung vom 14.12.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer als Fahrer des LKW mit dem Kennzeichen *** wegen zwei Übertretungen der unionsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung des digitalen Fahrtenschreibers in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, bzw Absatz eins b, KFG 1967 bestraft.
21. Mit Strafverfügung vom 27.01.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 14 Abs 1 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 80,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag und 13 Stunden, bestraft, weil er am 17.01.2025, um 20:44 Uhr in Y, Adresse 4, südlich des dortigen Standplatzes als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***, aufgefahren ist, obwohl im Gemeindegebiet von Y nach § 96 Abs 3 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benutzt werden dürfen.Mit Strafverfügung vom 27.01.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 14, Absatz eins, der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 80,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag und 13 Stunden, bestraft, weil er am 17.01.2025, um 20:44 Uhr in Y, Adresse 4, südlich des dortigen Standplatzes als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***, aufgefahren ist, obwohl im Gemeindegebiet von Y nach Paragraph 96, Absatz 3, StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benutzt werden dürfen.
22. Mit Strafverfügung vom 27.01.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 2 Abs 2 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 23 Stunden, bestraft, weil er am 17.01.2025, um 20:44 Uhr in Y, Adresse 4, südlich des dortigen Standplatzes als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***, gegenüber Fahrgästen und anderen Verkehrsteilnehmern nicht rücksichtsvoll bzw höflich verhalten hat.Mit Strafverfügung vom 27.01.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 2, Absatz 2, der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 23 Stunden, bestraft, weil er am 17.01.2025, um 20:44 Uhr in Y, Adresse 4, südlich des dortigen Standplatzes als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***, gegenüber Fahrgästen und anderen Verkehrsteilnehmern nicht rücksichtsvoll bzw höflich verhalten hat.
23. Mit Strafverfügung vom 27.01.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 4 Abs 3 BO 1994 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 23 Stunden, bestraft (§ 35 Abs 1 BO 1994), weil er am 17.01.2025, um 20:44 Uhr in Y, Adresse 4, am dortigen Taxistellplatz das Taxis mit dem Kennzeichen ***, im Fahrtendienst verwendete und den Taxilenkerausweis einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf dessen Verlangen nicht zur Überprüfung aushändigte. Mit Strafverfügung vom 27.01.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 3, BO 1994 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 23 Stunden, bestraft (Paragraph 35, Absatz eins, BO 1994), weil er am 17.01.2025, um 20:44 Uhr in Y, Adresse 4, am dortigen Taxistellplatz das Taxis mit dem Kennzeichen ***, im Fahrtendienst verwendete und den Taxilenkerausweis einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf dessen Verlangen nicht zur Überprüfung aushändigte.
24. Mit Strafverfügung vom 27.01.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 2 Abs 1 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 23 Stunden, bestraft, weil er am 17.01.2025, um 20:44 Uhr in Y, Adresse 4, südlich des dortigen Standplatzes als Lenker des Taxi mit dem Kennzeichen *** kein gepflegtes Äußeres sondern unpassende Freizeitkleidung trug.Mit Strafverfügung vom 27.01.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 2, Absatz eins, der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 23 Stunden, bestraft, weil er am 17.01.2025, um 20:44 Uhr in Y, Adresse 4, südlich des dortigen Standplatzes als Lenker des Taxi mit dem Kennzeichen *** kein gepflegtes Äußeres sondern unpassende Freizeitkleidung trug.
25. Mit Strafverfügung vom 21.01.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 20 lit a Landespolizeigesetz 1976 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 12 Stunden, bestraft, weil er am 17.01.2025, um 21:01 Uhr in **** Y, Adresse 4, 12. Stock des CC – in den WC-Anlagen den Beamten mit der Dienstnummer *** vorsätzlich durch die Frage „Macht ihr das nur weil ich schwarz bin?“ Rassismus unterstellte und dadurch eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigte und dadurch eine Ehrenkränkung begann, weil dies geeignet wer, den Beamten in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.Mit Strafverfügung vom 21.01.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 20, Litera a, Landespolizeigesetz 1976 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 12 Stunden, bestraft, weil er am 17.01.2025, um 21:01 Uhr in **** Y, Adresse 4, 12. Stock des CC – in den WC-Anlagen den Beamten mit der Dienstnummer *** vorsätzlich durch die Frage „Macht ihr das nur weil ich schwarz bin?“ Rassismus unterstellte und dadurch eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigte und dadurch eine Ehrenkränkung begann, weil dies geeignet wer, den Beamten in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.
26. Mit Strafverfügung vom 19.03.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden, bestraft, weil er am 11.03.2025 und somit innerhalb der vorgeschriebenen zweiwöchigen Frist, als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen *** trotz Aufforderungsschreiben der LPD Tirol vom 19.02.2025 nicht die Auskunft erteilte, wer das Fahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 13.02.2025, um 21:05 Uhr in **** Y, Adresse 8 lenkte. Zudem gab er auch keine andere Person bekannt, die die Auskunft erteilen hätte können.Mit Strafverfügung vom 19.03.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden, bestraft, weil er am 11.03.2025 und somit innerhalb der vorgeschriebenen zweiwöchigen Frist, als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen *** trotz Aufforderungsschreiben der LPD Tirol vom 19.02.2025 nicht die Auskunft erteilte, wer das Fahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 13.02.2025, um 21:05 Uhr in **** Y, Adresse 8 lenkte. Zudem gab er auch keine andere Person bekannt, die die Auskunft erteilen hätte können.
27. Mit Strafverfügung vom 02.09.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 14 Abs 1 lit a iVm § 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabengesetz 2006 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 35,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 7 Stunden, bestraft, weil er am 27.05.2025 von 11:00 Uhr bis 15:05 Uhr mit dem PKW mit dem Kennzeichen *** in Q, Adresse 9, in der dortigen, durch das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 13d und Z 13e StVO gekennzeichneten, abgabenpflichtigen Kurzparkzone geparkt und die Kurzabgabenpflicht verkürzt, weil die Gültigkeitsdauer des Parkscheins abgelaufen war.Mit Strafverfügung vom 02.09.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Tiroler Parkabgabengesetz 2006 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 35,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 7 Stunden, bestraft, weil er am 27.05.2025 von 11:00 Uhr bis 15:05 Uhr mit dem PKW mit dem Kennzeichen *** in Q, Adresse 9, in der dortigen, durch das Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 d und Ziffer 13 e, StVO gekennzeichneten, abgabenpflichtigen Kurzparkzone geparkt und die Kurzabgabenpflicht verkürzt, weil die Gültigkeitsdauer des Parkscheins abgelaufen war.
28. Mit Straferkenntnis vom 14.08.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 14 Abs 1 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag und 22 Stunden, bestraft, weil er am 17.05.2025, um 03:06 Uhr in **** P, Adresse 10, ostseitige Parkplätze, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***, aufgefahren ist, obwohl im Gemeindegebiet von Y nach § 96 Abs 3 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benutzt werden dürfen.Mit Straferkenntnis vom 14.08.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 14, Absatz eins, der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag und 22 Stunden, bestraft, weil er am 17.05.2025, um 03:06 Uhr in **** P, Adresse 10, ostseitige Parkplätze, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***, aufgefahren ist, obwohl im Gemeindegebiet von Y nach Paragraph 96, Absatz 3, StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benutzt werden dürfen.
29. Mit Strafverfügung vom 24.07.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 14 Abs 1 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag und 22 Stunden, bestraft, weil er am 14.06.2025, um 04:54 Uhr in **** P, Adresse 11, Fahrbahn als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***, aufgefahren ist, obwohl im Gemeindegebiet von Y nach § 96 Abs 3 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benutzt werden dürfen.Mit Strafverfügung vom 24.07.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 14, Absatz eins, der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag und 22 Stunden, bestraft, weil er am 14.06.2025, um 04:54 Uhr in **** P, Adresse 11, Fahrbahn als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***, aufgefahren ist, obwohl im Gemeindegebiet von Y nach Paragraph 96, Absatz 3, StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benutzt werden dürfen.
30. Mit Strafverfügung vom 17.11.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 14 Abs 1 lit a der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 iVm § 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 35,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag und 7 Stunden, bestraft, weil er am 29.07.2025, von 11:00 Uhr bis 15:15 Uhr in Q, Adresse 9, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***, in der dortigen, durch das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 13d und Z 13e StVO gekennzeichneten, abgabepflichtigen Kurzparkzone parkte und die Kurzparkzonenabgabe verkürzte, weil die Gültigkeitsdauer des Parkscheins abgelaufen war.Mit Strafverfügung vom 17.11.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Tiroler Parkabgabegesetz 2006 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 35,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag und 7 Stunden, bestraft, weil er am 29.07.2025, von 11:00 Uhr bis 15:15 Uhr in Q, Adresse 9, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***, in der dortigen, durch das Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 d und Ziffer 13 e, StVO gekennzeichneten, abgabepflichtigen Kurzparkzone parkte und die Kurzparkzonenabgabe verkürzte, weil die Gültigkeitsdauer des Parkscheins abgelaufen war.
31. Mit Strafverfügung vom 27.11.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 14 Abs 1 lit a der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 iVm § 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 35,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag und 7 Stunden, bestraft, weil er am 19.08.2025, von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr in Q, Adresse 9, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***, in der dortigen, durch das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 13d und Z 13e StVO gekennzeichneten, abgabepflichtigen Kurzparkzone parkte und die Kurzparkzonenabgabe verkürzte, weil die Gültigkeitsdauer des Parkscheins abgelaufen war.Mit Strafverfügung vom 27.11.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Tiroler Parkabgabegesetz 2006 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 35,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag und 7 Stunden, bestraft, weil er am 19.08.2025, von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr in Q, Adresse 9, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***, in der dortigen, durch das Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 d und Ziffer 13 e, StVO gekennzeichneten, abgabepflichtigen Kurzparkzone parkte und die Kurzparkzonenabgabe verkürzte, weil die Gültigkeitsdauer des Parkscheins abgelaufen war.
III.römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum im Jahr 2019 erteilten Taxilenkerausweis und zum Umstand, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Führerscheins ist, ergeben sich aus einer Kopie dieser Dokumente im behördlichen Akt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer körperlich in der Lage ist das Taxigewerbe auszuüben, ergibt sich aus seinen Aussagen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit kein Zweifel bestand.
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus den eingeholten Abschriften der rechtskräftigen Strafverfügungen bzw Straferkenntnisse. Darüber hinaus zeigen sich die Verwaltungsübertretungen auch im eingeholten Auszug über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vom 07.01.2026. Sofern darin noch weitere Verwaltungsübertretungen aufscheinen, konnten diesbezüglich keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden, weil die den Eintragungen zugrunde liegenden Straferkenntnisse bzw Strafverfügungen dem Landesverwaltungsgericht Tirol durch die jeweiligen Behörden – trotz Aufforderung – nicht übermittelt wurden.
Der Umstand, wonach es der Beschwerdeführer zur Ausübung seiner Tätigkeit als Taxifahrer für erforderlich befindet, in näher bezeichneten Halte- und Parkverbotszonen zu halten, ergibt sich aus dessen Schilderungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
IV.römisch vier. Rechtslage:
§ 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 951/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt II Nr 337/2003, lautet wie folgt:Paragraph 2, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 951/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr 337/2003, lautet wie folgt:
„2. TEIL
Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.“Paragraph 2, Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß Paragraph 16, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,.“
§ 4 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl Nr 951/1993, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 408/2020, lautet wie folgt:Paragraph 4, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 951 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 408 aus 2020,, lautet wie folgt:
„Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
§ 4. (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.Paragraph 4, (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
(2) Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.
(3) Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls.“
§ 6 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl Nr 951/1993, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 408/2020, lautet wie folgt:Paragraph 6, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 951 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 408 aus 2020,, lautet wie folgt: