Entscheidungsdatum
11.09.2025Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §7Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Rubak über die Beschwerde des BF, ***, ***, vertreten durch die RA Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 10.2.2025, Zl. ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und sonstiger Anordnungen nach dem Führerscheingesetz (FSG) zu Recht:
I.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass anstelle der jeweils bestimmten Entziehungsdauer die Lenkberechtigung für insgesamt neun Monate ab dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides entzogen wird, somit von 14.2.2025 bis zum Ablauf des 13.11.2025.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass anstelle der jeweils bestimmten Entziehungsdauer die Lenkberechtigung für insgesamt neun Monate ab dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides entzogen wird, somit von 14.2.2025 bis zum Ablauf des 13.11.2025.
II.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, und BE für die Dauer von einem Monat, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Bescheides (Spruchpunkt I.) sowie im Anschluss an den in Spruchpunkt I. verfügten Entzug, für die Dauer von neun Monaten (Spruchpunkt II.). Weiters wurden eine Nachschulung (Spruchpunkt III.) sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet (Spruchpunkt IV.). Es wurde ausgesprochen, dass der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern sei (Spruchpunkt V). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt VI).Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, und BE für die Dauer von einem Monat, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Bescheides (Spruchpunkt römisch eins.) sowie im Anschluss an den in Spruchpunkt römisch eins. verfügten Entzug, für die Dauer von neun Monaten (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurden eine Nachschulung (Spruchpunkt römisch drei.) sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde ausgesprochen, dass der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern sei (Spruchpunkt römisch fünf). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch sechs).
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde ein, in der er zusammengefasst bestritt, die beiden der Entziehung der Lenkberechtigung zugrundeliegenden, in den Feststellungen beschriebenen Verwaltungsübertretungen begangen zu haben.
Er beantragte (sinngemäß) unter einem, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss vom 2.4.2025, Zl. E F01/13/2025.005/002, wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland diesen Antrag ab.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 7.3.2025, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe sich am 25.1.2025 um 21.53 Uhr in [KG1], ***, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, dass sein Verhalten als Lenker eines Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer ebenfalls eine Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Die Beschwerde gegen das oa Straferkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Erkenntnis vom 4.9.2025, Zl. E 002/13/2025.039/014, ab.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer lenkte am 2.12.2024 um 15.27 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen *** (A) in [KG2] auf der Schnellstraße ***, Höhe Strkm ***, in Fahrtrichtung [KG3]. Er überschritt dabei die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h. Diese Überschreitung wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt.
Wegen dieser Übertretung wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftiger (unbekämpft gebliebener) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft *** vom 27.12.2024, Zahl: ***, bestraft.
Der Beschwerdeführer hat sich am 25.1.2025 um 21.53 Uhr in [KG1], ***, nach Aufforderung des Polizeibeamten AA, der ein besonders geschultes Organs der Bundespolizei ist, geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht stand, dass sein Verhalten als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** mit einem Verkehrsunfall in Gemeindegebiet von [KG4] auf der Bundesstraße ***, Strkm ***, im Kreuzungsbereich Bundesstraße *** in ursächlichem Zusammenhang stand.
Wegen dieser Übertretung wurde er mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 4.9.2025, Zl. E 002/13/2025.039/014, gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO bestraft. Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am folgenden Tag per ERV übermittelt.Wegen dieser Übertretung wurde er mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 4.9.2025, Zl. E 002/13/2025.039/014, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO bestraft. Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am folgenden Tag per ERV übermittelt.
Bei dem genannten Verkehrsunfall entstand ein Sachschaden. Der Beschwerdeführer verursachte diesen Unfall mit seinem PKW und beging anschließend Fahrerflucht. Ob der Unfall dadurch ausgelöst wurde, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug einem Reh und einer Katze auswich, kann nicht festgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer wurde sein Führerschein nicht vorläufig abgenommen.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den damals unvertretenen Beschwerdeführer erfolgte am 14.2.2025 an diesen persönlich.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, der Beschwerde, dem hg. Akt E 002/13/2025.039 sowie der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland.
Die festgestellte Übertretung vom 2.12.2024 und die betreffende Bestrafung des Beschwerdeführers beruhen auf der rechtskräftigen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft *** vom 27.12.2024, Zahl: ***.
Die festgestellte Übertretung vom 25.1.2025 und die betreffende Bestrafung des Beschwerdeführers beruhen auf dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 4.9.2025, Zl. E 002/13/2025.039/014.
Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde und in der Verhandlung selbst an, am 25.1.2025 vor der Amtshandlung einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und Fahrerflucht begangen zu haben. Zum Unfallhergang behauptete er, er sei mit seinem Fahrzeug sowohl einem Reh als auch einer Katze ausgewichen. Dies ist in Zweifel zu ziehen, da eine solche Koinzidenz unwahrscheinlich, wenn auch nicht ausgeschlossen, ist. Da keine weiteren Beweismittel zum Unfallhergang vorlagen, war die entsprechende Negativfeststellung zu treffen.
IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I 120/1997 idF BGBl I 154/2021, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 154 aus 2021,, lauten (auszugsweise):
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7, (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
[…]
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
[…]
4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.4) Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
[…]
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
[…]
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Sonderfälle der Entziehung
§ 26.[…]Paragraph 26 Punkt [, …, ]
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
[…]
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
1. ein Monat,
[…]
V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:
Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung besteht eine Bindung an die rechtskräftige Bestrafung durch die Strafbehörde. Dies gilt in gleicher Weise für rechtskräftige Strafverfügungen wie für rechtskräftige Bestrafungen durch ein Straferkenntnis, weil beiden Erledigungsformen dieselbe Bedeutung zukommt (VwGH 21.2.1990, 90/03/0013; 18.12.1997, 96/11/0038).
Eine Neuaufrollung der Frage, ob ein Lenker die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen begangen hat, kommt im Entziehungsverfahren nach dem FSG somit nicht in Betracht (vgl. VwGH 30.6.1998, 98/11/0134; 12.04.1999, 98/11/0255; 11.07.2000, 2000/11/0092).Eine Neuaufrollung der Frage, ob ein Lenker die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen begangen hat, kommt im Entziehungsverfahren nach dem FSG somit nicht in Betracht vergleiche VwGH 30.6.1998, 98/11/0134; 12.04.1999, 98/11/0255; 11.07.2000, 2000/11/0092).
In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und eine Wertung iSd § 7 Abs. 4 FSG zu entfallen. Bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0099, mwN).In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und eine Wertung iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu entfallen. Bei Vorliegen der in Paragraph 26, Absatz eins bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen vergleiche , VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0099, mwN).
Der Beschwerdeführer hat die in den Feststellungen genannte Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen.Der Beschwerdeführer hat die in den Feststellungen genannte Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 begangen.
Gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG beträgt die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung eines solchen Deliktes mindestens sechs Monate. Diese Bestimmung steht der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. VwGH 24.4.2007, 2004/11/0001).Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG beträgt die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung eines solchen Deliktes mindestens sechs Monate. Diese Bestimmung steht der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen vergleiche VwGH 24.4.2007, 2004/11/0001).
Wenn der Betreffende zusätzlich zur Begehung eines Alkoholdelikts auch einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so kann dies bei der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zu seinen Lasten berücksichtigt werden und das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen (vgl. VwGH 24.2.2005, 2003/11/0170; 24.4.2007, 2004/11/0001). Gleiches muss gelten, wenn - unabhängig vom Verschulden eines Unfalls - der Betreffende Fahrerflucht begeht (vgl. VwGH 20.7.2018, Ra 2018/11/0124; 28.9.2020, Ra 2020/11/0139).Wenn der Betreffende zusätzlich zur Begehung eines Alkoholdelikts auch einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so kann dies bei der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zu seinen Lasten berücksichtigt werden und das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen vergleiche VwGH 24.2.2005, 2003/11/0170; 24.4.2007, 2004/11/0001). Gleiches muss gelten, wenn - unabhängig vom Verschulden eines Unfalls - der Betreffende Fahrerflucht begeht vergleiche VwGH 20.7.2018, Ra 2018/11/0124; 28.9.2020, Ra 2020/11/0139).
Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, ob der Unfall dadurch ausgelöst wurde, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug einem Reh und einer Katze auswich. Somit steht auch nicht fest, ob den Beschwerdeführer an dem von ihm verursachten Verkehrsunfall ein Verschulden trifft. Daher kann ein solches nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Fest steht jedoch, dass der Beschwerdeführer Fahrerflucht begangen hat. Dies rechtfertigt im vorliegenden Fall ein Überschreiten der Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten um zwei Monate.
Weiters hat der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten; diese Überschreitung wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt. Gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 FSG beträgt die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung eines solchen Deliktes mindestens einen Monat. Es liegen im vorliegenden Fall keine Gründe für ein Überschreiten dieser Mindestentziehungsdauer vor.Weiters hat der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten; diese Überschreitung wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt. Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG beträgt die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung eines solchen Deliktes mindestens einen Monat. Es liegen im vorliegenden Fall keine Gründe für ein Überschreiten dieser Mindestentziehungsdauer vor.
Im vorliegenden Fall sind zusammengefasst die Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 im Zusammenhalt mit der Fahrerflucht nach Verursachung eines Verkehrsunfalls mit einer Entziehungsdauer von acht Monaten sowie die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h mit einer Entziehungsdauer von einem Monat zu berücksichtigen. Daher ist die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von insgesamt neun Monaten ab dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides zu entziehen, somit von 14.2.2025 bis zum Ablauf des 13.11.2025.Im vorliegenden Fall sind zusammengefasst die Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 im Zusammenhalt mit der Fahrerflucht nach Verursachung eines Verkehrsunfalls mit einer Entziehungsdauer von acht Monaten sowie die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h mit einer Entziehungsdauer von einem Monat zu berücksichtigen. Daher ist die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von insgesamt neun Monaten ab dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides zu entziehen, somit von 14.2.2025 bis zum Ablauf des 13.11.2025.
Im Falle einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO sind zum einen die Anordnung einer Nachschulung in § 24 Abs. 3 Z 3 FSG und zum anderen die Anordnungen der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme in § 24 Abs. 3 fünfter Satz FSG jeweils zwingend vorgesehen. Daher ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieser Anordnungen zu bestätigen.Im Falle einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO sind zum einen die Anordnung einer Nachschulung in Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, FSG und zum anderen die Anordnungen der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme in Paragraph 24, Absatz 3, fünfter Satz FSG jeweils zwingend vorgesehen. Daher ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieser Anordnungen zu bestätigen.
Der Beschwerde wird daher teilweise Folge gegeben und die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass anstelle der jeweils bestimmten Entziehungsdauer die Lenkberechtigung für insgesamt neun Monate ab dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides entzogen wird, somit von 14.2.2025 bis zum Ablauf des 13.11.2025.Der Beschwerde wird daher teilweise Folge gegeben und die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass anstelle der jeweils bestimmten Entziehungsdauer die Lenkberechtigung für insgesamt neun Monate ab dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides entzogen wird, somit von 14.2.2025 bis zum Ablauf des 13.11.2025.
VI. Unzulässigkeit der Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sämtliche Rechtsfragen wurden entsprechend der (im Erkenntnis zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder, soweit eine solche fehlt, anhand der klaren und eindeutigen Rechtslage beurteilt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0188, mwN).Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sämtliche Rechtsfragen wurden entsprechend der (im Erkenntnis zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder, soweit eine solche fehlt, anhand der klaren und eindeutigen Rechtslage beurteilt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre vergleiche VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0188, mwN).
Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0084, mwN).Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0084, mwN).
Bei der Beurteilung des Verwaltungsgerichts betreffend die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. VwGH 12.11.2024, Ra 2024/11/0027, mwN).Bei der Beurteilung des Verwaltungsgerichts betreffend die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist vergleiche VwGH 12.11.2024, Ra 2024/11/0027, mwN).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Entziehungsdauer; Alkoholdelikt; VerkehrsunfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.F01.13.2025.005.015Zuletzt aktualisiert am
19.01.2026