TE Bvwg Erkenntnis 2025/4/30 G315 2306936-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2025
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Entscheidungsdatum

30.04.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G315 2306939-1/4E

G315 2306936-1/4E

G315 2306941-1/3E
G315 2306941-1/3E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Vorlageanträge 1.) des XXXX , geb. XXXX (BF1), 2.) der XXXX , geb. XXXX (BF2) und 3.) der XXXX , geb. XXXX (BF3), Staatsangehörigkeit jeweils: Rumänien gegen die Beschwerdevorentscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2024 (BF3) und 15.01.2025 (BF1 und BF2), Zl. XXXX , XXXX , XXXX vom 02.12.2024 (BF3) bzw. 19.12.2024 (BF1 und BF2), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Vorlageanträge 1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), 2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2) und 3.) der römisch 40 , geb. römisch 40 (BF3), Staatsangehörigkeit jeweils: Rumänien gegen die Beschwerdevorentscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2024 (BF3) und 15.01.2025 (BF1 und BF2), Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 vom 02.12.2024 (BF3) bzw. 19.12.2024 (BF1 und BF2), zu Recht:

A)       In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze
a u f g e h o b e n und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
z u r ü c k v e r w i e s e n .
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze , a u f g e h o b e n und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl , z u r ü c k v e r w i e s e n .

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl setzte die nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz „BF“ oder entsprechend ihrer Reihung im Spruch „BF1“ bis „BF3“ genannt) mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.05.2025 (BF3) bzw. vom 25.06.2025 (BF1 und BF2) über die in Aussicht genommene Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis. BF1 und BF3 wurde jeweils mitgeteilt, es sei im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle von Organen der öffentlichen Sicherheit am 23.05.2025 festgestellt worden, dass die BF gegen gültige Rechtsnormen verstoßen und deshalb eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würden. Die BF wurden darüber belehrt, dass sie im Falle ihrer Ausreise den Umstand der erfolgten Ausreise nachweisen müssten; andernfalls müsste angenommen werden, dass sich der Aufenthalt nach drei Monaten als illegal erweise. BF1 und BF3 wurden ferner über die in ihrem Fall anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, u.a. des österreichischen Meldegesetzes, informiert und forderte die Behörde die BF zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens auf. In Bezug auf BF2 ist unklar, was konkret vom Ergebnis der Beweisaufnahme umfasst ist.

Die Schreiben der Behörde wurden von den BF am 23.05.2024 (BF3) bzw. am 25.06.2024 (BF1 und BF2) übernommen, wobei aus der Dokumentation im Akt nicht hervorgeht, wo die Schriftstücke unterzeichnet wurden bzw. wo die BF angetroffen wurden, zumal eine Wohnadresse im Inland von der Behörde nicht ermittelt werden konnte.

Gegen welche Rechtsnormen konkret die BF am 23.05.2024 verstoßen hätten, ist der Aktendokumentation ebenfalls nicht zu entnehmen. Es finden sich auch keine Dokumente über die besagte Kontrolle im Akt. Zu BF3 erliegt jedoch eine Anzeige vom 06.06.2024 wegen aggressiven Bettelns im Akt, wobei auch keine Ausführungen in Bezug auf die Rechtskraft getätigt wurden.

2. Ebenfalls am 23.05.2024 (BF3) bzw. am 25.06.2024 (BF1 und BF2) ergingen Bescheide, mit welchen den BF u.a. aufgetragen wurde, innerhalb von zwei Wochen einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. In Bezug auf diese Bescheide ist nicht dokumentiert, ob bzw. wann und an welcher Adresse diese zugestellt wurden.

3. Am 06.06.2024 (BF3) bzw. am 08.07.2024 (BF1 und BF2) wurden Stellungnahmen der BF eingebracht. In diesem wurde unter anderem vorgebracht, dass die BF am 08.04.2024 (BF3) und am 15.05.2024 (BF1 und BF2) in das Bundesgebiet eingereist seien. Die BF würden sich demnach noch nicht drei Monate lang im Bundesgebiet aufhalten und würden sie beabsichtigen, das Bundesgebiet zu verlassen; BF3 am 09.06.2024 und BF2 sowie BF3 am 13.07.2025.

4. Im Weiteren wurden verschiedene Unterlagen vorgelegt, wie etwa die Bekanntgabe einer Zustelladresse der BF in Österreich, Bestätigungen über den Straßenverkauf von Zeitschriften und eine „Bestätigung über den gewöhnlichen Aufenthalt (Nichtmeldebestätigung)“, welcher zufolge die BF nach Wahrnehmung eines Sozialberaters den gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt XXXX hätten. 4. Im Weiteren wurden verschiedene Unterlagen vorgelegt, wie etwa die Bekanntgabe einer Zustelladresse der BF in Österreich, Bestätigungen über den Straßenverkauf von Zeitschriften und eine „Bestätigung über den gewöhnlichen Aufenthalt (Nichtmeldebestätigung)“, welcher zufolge die BF nach Wahrnehmung eines Sozialberaters den gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt römisch 40 hätten.

5. Mit den Bescheiden der Behörde vom 21.10.2024 (BF3) bzw. vom 12.11.2024 (BF1 und BF2), den BF persönlich zugestellt am 29.10.2024 bzw. 15.11.2024 wurden die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).5. Mit den Bescheiden der Behörde vom 21.10.2024 (BF3) bzw. vom 12.11.2024 (BF1 und BF2), den BF persönlich zugestellt am 29.10.2024 bzw. 15.11.2024 wurden die BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihnen gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Bescheide enthalten keine nachvollziehbaren Begründungen für die Annahmen der Behörde, die BF seien illegal im Bundesgebiet aufhältig. Abgesehen von Textbausteinen, mit denen die Gesetzeslage zu den für diesen Fall grundsätzlich anwendbaren Bestimmungen des FPG und des NAG dargestellt werden, findet sich lediglich folgender Text in den Begründungen:

„[…] Aus diesem Grund wurde die ho. Behörde mit der Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen befasst. In Ihrem Fall sind die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung gegeben.

Sie sind daher angewiesen, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen, da Sie die Bedingungen der Anmeldebescheinigung nicht erfüllen und Ihnen daher kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. […]“

Nach weiteren allgemeinen rechtlichen Erläuterungen fährt die Behörde fort:

„In Ihrem Fall sind die Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung offensichtlich nicht mehr gegeben, da sie den gesicherten Lebensunterhalt nicht nachweisen konnten. […]“

Auch die Feststellungen enthalten keine Daten, die die Schlussfolgerungen der Behörde erklären können. Es wird im Wesentlichen lediglich festgehalten, dass die BF am 25.06.2024 anlässlich einer Kontrolle registriert wurden – was einerseits den Vorhalten im Ergebnis der Beweisaufnahme für BF1 und BF3 (in Bezug auf BF2 wurden keine konkreten Vorhalte gemacht) widerspricht, wo vom 23.05.2025 die Rede ist und andererseits im Akt gar nicht dokumentiert ist, wie unter I.1. angemerkt – und sich seither im Bundesgebiet aufhalten würden. Weshalb die Behörde davon ausgeht, dass die BF sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch im Bundesgebiet aufgehalten hätten und nicht, wie in ihrer Stellungnahme behauptet, nach zwei Monaten wieder ausgereist sind, wird weder im Bescheid dargelegt noch ist der Aktenlage zu entnehmen, dass irgendwelche Ermittlungsschritte diesbezüglich angestellt worden sind.Auch die Feststellungen enthalten keine Daten, die die Schlussfolgerungen der Behörde erklären können. Es wird im Wesentlichen lediglich festgehalten, dass die BF am 25.06.2024 anlässlich einer Kontrolle registriert wurden – was einerseits den Vorhalten im Ergebnis der Beweisaufnahme für BF1 und BF3 (in Bezug auf BF2 wurden keine konkreten Vorhalte gemacht) widerspricht, wo vom 23.05.2025 die Rede ist und andererseits im Akt gar nicht dokumentiert ist, wie unter römisch eins.1. angemerkt – und sich seither im Bundesgebiet aufhalten würden. Weshalb die Behörde davon ausgeht, dass die BF sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch im Bundesgebiet aufgehalten hätten und nicht, wie in ihrer Stellungnahme behauptet, nach zwei Monaten wieder ausgereist sind, wird weder im Bescheid dargelegt noch ist der Aktenlage zu entnehmen, dass irgendwelche Ermittlungsschritte diesbezüglich angestellt worden sind.

6. Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde erhoben. Wann die Beschwerden erhoben wurde und ob dies rechtzeitig erfolgt ist, geht aus der Aktenlage nicht hervor. In Bezug auf BF1 und BF2 wurde nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes am 06.02.2025 ein E-Mail der Rechtsvertretung zum Gerichtsakt gegeben, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerde am 09.12.2024 per E-Mail bei der Behörde eingebracht wurde. In Bezug auf BF3 findet sich ein E-Mail im Behördenakt, wonach die Beschwerde am 18.11.2024 eingebracht wurde.

Den Beschwerden wurden Unterlagen beigelegt und es wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu die gänzliche Behebung des Bescheides, die Verkürzung der Aufenthaltsverbotsdauer sowie die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt.

Unter anderem wurde vorgebracht, dass die BF entgegen der Annahme der Behörde sehr wohl ausgereist seien. Zum Beweis dessen wurden verschiedene Unterlagen in rumänischer Sprache vorgelegt.

In Bezug auf BF3 erging von Seiten der Behörde die Aufforderung, alle Dokumente, die nicht in der Behördensprache abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Dem hat die BF nicht entsprochen. Stattdessen wurde die Behörde – unter Anführung von entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur – auf die Verpflichtung einer amtswegigen Übersetzung hingewiesen. Dem ist die Behörde der Aktenlage zufolge nicht nachgekommen.

7. Mit den im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidungen der Behörde wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Sprüche des angefochtenen Bescheides zur Gänze bestätigt bzw. wiederholt.7. Mit den im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidungen der Behörde wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Sprüche des angefochtenen Bescheides zur Gänze bestätigt bzw. wiederholt.

Auch in diesen Bescheiden finden sich keine Feststellungen, aus denen sich die die Annahmen der Behörde ableiten lassen und auch die Begründungen lassen den für die Entscheidung herangezogenen Sachverhalt nicht erkennen. Vor allem finden sich erneut keine Feststellungen zur tatsächlichen Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet. Es wurde lediglich ausgeführt, dass die Behörden aufgrund der vorgelegten Unterlagen in der Beschwerde von kurzzeitigen Ausreisen der BF ausgehe, wobei auch davon ausgegangen werde, dass die BF wieder zeitnah einreisten, um der Bettelei nachzugehen. Woraus sich diese Annahmen ergeben, lässt die Behörde nicht erkennen. Es wurde lediglich erneut auf die fremdenrechtliche Kontrolle am 25.06.2024 verwiesen, die – wie bereits angemerkt –im Akt nicht dokumentiert ist – auch die an anderer Stelle erwähnte Kontrolle am 23.05.2025 ist nicht im Akt dokumentiert.

8. Die gegenständlichen Beschwerden, die Vorlageanträge und die zugehörige Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA am 03.02.2025 als sogenannte „Annexverfahren“ vorgelegt.

9. Am 06.02.2025 wurde ein E-Mail der Rechtsvertretung der BF in Bezug auf die Beschwerdeeinbringung für BF1 und BF2 nachgereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.1.2. Beschwerdevorentscheidung

Der mit "Beschwerdevorentscheidung" betitelte § 14 VwGVG lautet:Der mit "Beschwerdevorentscheidung" betitelte Paragraph 14, VwGVG lautet:

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Der mit "Vorlageantrag" betitelte § 15 VwGVG lautet:Der mit "Vorlageantrag" betitelte Paragraph 15, VwGVG lautet:

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen."

Die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid endgültig. (vgl. VwGH 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid endgültig. vergleiche VwGH 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).

3.1.3. Zurückverweisung

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Eine Zurückweisung der Sache gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

3.1.4. Ausweisung

§ 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG lauten:

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."

Gemäß § 55 Abs. 3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

Eine Ausweisung gemäß § 66 FPG setzt einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus (vgl. dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN).Eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG setzt einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus vergleiche dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN).

3.1.5. Grundsätzliche Anforderungen an einen Bescheid

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

3.2. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich:

3.2.1. Beschwerdevorentscheidung

Im gegenständlichen Fall wurden den BF die oben genannten Bescheide der Behörde zur Ausweisung am 29.10.2024 (BF3) bzw. am 15.11.2024 (BF1 und BF2) übernommen. Der Aktendokumentation zufolge wurden die Beschwerden am 18.11.2023 bzw. am 09.12.2024 eingebracht. Die im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidungen wurden am 04.12.2024 (BF3) und am 02.01.2025 zugstellt (BF1 und BF2). Die BF brachten am 09.12.2024 bzw. am 14.01.2025 (Eingangsstempel vom 15.01.2025), somit innerhalb offener Frist, einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG ein.Im gegenständlichen Fall wurden den BF die oben genannten Bescheide der Behörde zur Ausweisung am 29.10.2024 (BF3) bzw. am 15.11.2024 (BF1 und BF2) übernommen. Der Aktendokumentation zufolge wurden die Beschwerden am 18.11.2023 bzw. am 09.12.2024 eingebracht. Die im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidungen wurden am 04.12.2024 (BF3) und am 02.01.2025 zugstellt (BF1 und BF2). Die BF brachten am 09.12.2024 bzw. am 14.01.2025 (Eingangsstempel vom 15.01.2025), somit innerhalb offener Frist, einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG ein.

Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft tritt.Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft tritt.

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag – auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer – richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 50 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag – auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer – richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 50, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.

Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufge-oben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die –außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung.

Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vgl. zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286/2014, sowie die Erkenntnisse des VwGH vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032).Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vergleiche zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286/2014, sowie die Erkenntnisse des VwGH vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032).

Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz oder Abs. 4 VwGVG aufzuheben (vgl. VwGH 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz oder Absatz 4, VwGVG aufzuheben vergleiche VwGH 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).

Dem folgend wurde die Beschwerdevorentscheidung behoben. Auch wenn die Behörde die Sprüche aus den vorhergehenden Bescheiden wiederholte, so sind für den Ausgangsbescheid gegenständlich die Bestimmungen für die Zurückverweisung beachtlich, wie nachfolgend dargestellt.

3.2.2. Zurückverweisung

Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft und die Bescheidbegründung als nicht nachvollziehbar:

Die Annahmen der Behörde stellen sich durchwegs als spekulativ dar. Es finden sich keine Feststellungen im Bescheid, die erkennen lassen, von welchen Daten in Bezug auf die jeweiligen Aufenthalte der BF die Behörde ausgeht. Auch aus den Bescheidbegründungen und der übrigen Aktenlage heraus erklärt sich nicht, worauf die Annahmen der Behörde basieren.

Die Behörde hat – bis auf die Gewährung von Parteiengehör, welches aber keine konkreten Angaben über das den BF vorgeworfene Fehlverhalten enthält und in Bezug auf BF2 gar nicht erkennen lässt, wozu die BF eigentlich gehört werden sollte – keinerlei taugliche Ermittlungsschritte gesetzt, um zu klären, wann die BF ins Bundesgebiet eingereist sind und ob bzw. wann sie wieder ausgereist sind. Dies ist vor allem nicht verständlich, da die BF offenkundig am Verfahren mitwirken wollten und auch konkrete Daten über ihre Einreise und die beabsichtigte Ausreise angaben. Dazu tritt, dass die BF auch Beweismittel vorgelegt haben, die von der Behörde aber nicht gewürdigt wurden. Die Beweismittel wurden von der Behörde auch keiner Übersetzung zugeführt, obwohl sie von den BF auf die diesbezügliche Judikatur der Höchstgerichte hingewiesen wurde.

Zwar hat die Behörde aufgrund der vorgelegten Unterlagen zwar angenommen, die BF seien ausgereist, jedoch unterließ sie es zu ermitteln, wann die BF ausgereist sind. Folglich bleibt auch unklar, weshalb die Behörde annimmt, dass die Aufenthalte der BF im Bundesgebiet unrechtmäßig waren – wie unter I. näher dargestellt, erliegen auch die mehrfach zitierten Anzeigen vom 23.05.2025 (an anderer Stelle ist vom 25.06.2025 die Rede) – nicht in den Akten und lässt die Behörde auch nicht erkennen, welche Vorschriften die BF übertreten hätten. Zwar hat die Behörde aufgrund der vorge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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