Entscheidungsdatum
11.07.2025Norm
AsylG 2005 §57Spruch
,
G314 2306207-1/10E
ENDERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX (Geburtsname: XXXX ), geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (Geburtsname: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt I. ersatzlos entfällt und dass es in Spruchpunkt II. richtig zu lauten hat: „Gegen den Beschwerdeführer wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 2 FPG erlassen.“ und in Spruchpunkt VI. richtig zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 und Z 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids bleiben unverändert.A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt römisch eins. ersatzlos entfällt und dass es in Spruchpunkt römisch zwei. richtig zu lauten hat: „Gegen den Beschwerdeführer wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen.“ und in Spruchpunkt römisch sechs. richtig zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids bleiben unverändert.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Serbiens, wurde im Bundesgebiet am XXXX festgenommen und anschließend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Serbiens, wurde im Bundesgebiet am römisch 40 festgenommen und anschließend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX .2024 auf, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf das von ihm am XXXX .2024 übernommene Schreiben nicht.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und forderte ihn mit Schreiben vom römisch 40 .2024 auf, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf das von ihm am römisch 40 .2024 übernommene Schreiben nicht.
Nachdem der BF am XXXX .2024 wegen Vermögensdelikten rechtkräftig zu einer 18-monatigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, erließ das BFA gegen ihn den nunmehr angefochtenen Bescheid. Damit wurde ihm von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 1 und Abs 3 Z 1 FPG ein mit vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Das BFA begründet die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass er keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet habe und vom Fehlen entgegenstehender familiärer und beruflicher Bindungen auszugehen sei. Er sei offensichtlich nicht gewillt, sich an die Rechtsordnung zu halten; aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation sei mit einer Fortsetzung seines Verhaltens, das Grundinteressen der Gesellschaft gefährde, zu rechnen. Es seien keine Gründe bekannt, die einer Abschiebung entgegenstehen würden. Aktenwidrig wurde dem BF auch Suchtgifthandel vorgeworfen. Im Ergebnis sei deshalb ein vierjähriges Einreiseverbot angemessen, um der von ihm ausgehenden Gefahr Rechnung zu tragen.Nachdem der BF am römisch 40 .2024 wegen Vermögensdelikten rechtkräftig zu einer 18-monatigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, erließ das BFA gegen ihn den nunmehr angefochtenen Bescheid. Damit wurde ihm von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründet die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass er keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet habe und vom Fehlen entgegenstehender familiärer und beruflicher Bindungen auszugehen sei. Er sei offensichtlich nicht gewillt, sich an die Rechtsordnung zu halten; aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation sei mit einer Fortsetzung seines Verhaltens, das Grundinteressen der Gesellschaft gefährde, zu rechnen. Es seien keine Gründe bekannt, die einer Abschiebung entgegenstehen würden. Aktenwidrig wurde dem BF auch Suchtgifthandel vorgeworfen. Im Ergebnis sei deshalb ein vierjähriges Einreiseverbot angemessen, um der von ihm ausgehenden Gefahr Rechnung zu tragen.
Mit seiner wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin) primär die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung festgestellt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilt, jedenfalls aber das Einreiseverbot ersatzlos behoben werde. Hilfsweise strebt er die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG an und stellt letztlich einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Außerdem regt er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten und hier erwerbstätigen Serbin verheiratet sei. Das BFA habe fälschlicherweise angenommen, dass er gewerbsmäßig mit Suchtgift gehandelt und im Inland keine Familienangehörigen habe. Der Grundsatz des Parteiengehörs sei durch die Einräumung einer zu kurzen Äußerungsfrist und die Unterlassung einer persönlichen Einvernahme verletzt worden, zumal der BF in Haft und der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Er sei nicht zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist, sondern, um seine Frau zu besuchen. Er sei erst ein Mal strafgerichtlich verurteilt worden und zum ersten Mal in Haft, sodass von einem ordentlichen Lebenswandel nach der Haftentlassung auszugehen sei. Mit seiner wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin) primär die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung festgestellt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt, jedenfalls aber das Einreiseverbot ersatzlos behoben werde. Hilfsweise strebt er die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG an und stellt letztlich einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Außerdem regt er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten und hier erwerbstätigen Serbin verheiratet sei. Das BFA habe fälschlicherweise angenommen, dass er gewerbsmäßig mit Suchtgift gehandelt und im Inland keine Familienangehörigen habe. Der Grundsatz des Parteiengehörs sei durch die Einräumung einer zu kurzen Äußerungsfrist und die Unterlassung einer persönlichen Einvernahme verletzt worden, zumal der BF in Haft und der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Er sei nicht zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist, sondern, um seine Frau zu besuchen. Er sei erst ein Mal strafgerichtlich verurteilt worden und zum ersten Mal in Haft, sodass von einem ordentlichen Lebenswandel nach der Haftentlassung auszugehen sei.
Das BFA holte eine Besucherliste der Justizanstalt ein, in der der BF angehalten wurde, und legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. In der Folge informierte es das BVwG über die für XXXX .2025 bewilligte bedingte Entlassung des BF.Das BFA holte eine Besucherliste der Justizanstalt ein, in der der BF angehalten wurde, und legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. In der Folge informierte es das BVwG über die für römisch 40 .2025 bewilligte bedingte Entlassung des BF.
Mit Teilerkenntnis vom 28.01.2025, G314 2306207-1/5Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis vom 28.01.2025, G314 2306207-1/5Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
Das BFA übermittelte in der Folge auftragsgemäß eine Kopie aus dem Reisepass des BF. Der BF legte seine Heiratsurkunde trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht vor.
Feststellungen:
Der BF, der bei seiner Geburt mit Familiennamen XXXX hieß, ist ein am XXXX in der serbischen Stadt XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger, dessen Lebensmittelpunkt sich in seinem Herkunftsstaat befindet. Er beherrscht die serbische Sprache, nicht jedoch die deutsche.Der BF, der bei seiner Geburt mit Familiennamen römisch 40 hieß, ist ein am römisch 40 in der serbischen Stadt römisch 40 geborener serbischer Staatsangehöriger, dessen Lebensmittelpunkt sich in seinem Herkunftsstaat befindet. Er beherrscht die serbische Sprache, nicht jedoch die deutsche.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen XXXX 2023 und XXXX 2024 heiratete der BF die in Österreich daueraufenthaltsberechtigte serbische Staatsangehörige XXXX . Seit der Eheschließung führt er den Familiennamen XXXX . Er hat mit seiner Ehefrau, die ihn während der Haft regelmäßig besucht hat, bislang noch nie in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich zusammengelebt.Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen römisch 40 2023 und römisch 40 2024 heiratete der BF die in Österreich daueraufenthaltsberechtigte serbische Staatsangehörige römisch 40 . Seit der Eheschließung führt er den Familiennamen römisch 40 . Er hat mit seiner Ehefrau, die ihn während der Haft regelmäßig besucht hat, bislang noch nie in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich zusammengelebt.
XXXX lebt in XXXX und ist für ein dort ansässiges Unternehmen als Arbeiterin erwerbstätig. römisch 40 lebt in römisch 40 und ist für ein dort ansässiges Unternehmen als Arbeiterin erwerbstätig.
Dem BF wurde nie eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich erteilt. Er ist im Besitz eines am XXXX .2024 ausgestellten und bis XXXX .2034 gültigen serbischen Reisepasses, mit dem er zuletzt am XXXX .2024 in den Raum der Mitgliedstaaten (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) eingereist ist.Dem BF wurde nie eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich erteilt. Er ist im Besitz eines am römisch 40 .2024 ausgestellten und bis römisch 40 .2034 gültigen serbischen Reisepasses, mit dem er zuletzt am römisch 40 .2024 in den Raum der Mitgliedstaaten (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vergleiche VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) eingereist ist.
Der BF ist im Bundesgebiet noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er hielt sich immer wieder vorübergehend im Inland auf, weist hier aber seit XXXX 2018 keine Wohnsitzmeldung mehr auf. Der BF ist im Bundesgebiet noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er hielt sich immer wieder vorübergehend im Inland auf, weist hier aber seit römisch 40 2018 keine Wohnsitzmeldung mehr auf.
Der BF wurde am XXXX verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen der Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB) und der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB) als junger Erwachsener zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von zwölf Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX in XXXX in ein Lokal eingebrochen war und dort einen Möbeltresor, Bargeld und Getränke im Gesamtwert von EUR 950 gestohlen hatte. Außerdem hatte er am XXXX gemeinsam mit Mittätern versucht, Schmuck im Wert von mehr als EUR 5.000 aus einem Juweliergeschäft in XXXX zu stehlen, indem sie mit einem Auto gegen die Auslagenscheibe fuhren, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil es ihnen nicht gelang, das Panzerglas zu durchbrechen. Zuvor hatten der BF und ein Mittäter Kennzeichentafeln von einem anderen Auto abmontiert und am Tatfahrzeug montiert. Der BF wurde am römisch 40 verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen der Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB) und der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) als junger Erwachsener zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von zwölf Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 in römisch 40 in ein Lokal eingebrochen war und dort einen Möbeltresor, Bargeld und Getränke im Gesamtwert von EUR 950 gestohlen hatte. Außerdem hatte er am römisch 40 gemeinsam mit Mittätern versucht, Schmuck im Wert von mehr als EUR 5.000 aus einem Juweliergeschäft in römisch 40 zu stehlen, indem sie mit einem Auto gegen die Auslagenscheibe fuhren, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil es ihnen nicht gelang, das Panzerglas zu durchbrechen. Zuvor hatten der BF und ein Mittäter Kennzeichentafeln von einem anderen Auto abmontiert und am Tatfahrzeug montiert.
Es handelt sich um die erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, der teilweise Versuch und die Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich die Tatwiederholung und das Zusammentreffen von Vergehen aus.
Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe bis XXXX in der Justizanstalt XXXX und danach in der Justizanstalt XXXX . Das urteilsmäßige Ende des unbedingten Strafteils war am XXXX , der BF wurde jedoch schon am XXXX unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Haft entlassen. Anschließend wurde er in Schubhaft genommen und am XXXX nach Serbien abgeschoben. Seither ist er nicht mehr in das Bundesgebiet zurückgekehrt.Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 und danach in der Justizanstalt römisch 40 . Das urteilsmäßige Ende des unbedingten Strafteils war am römisch 40 , der BF wurde jedoch schon am römisch 40 unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Haft entlassen. Anschließend wurde er in Schubhaft genommen und am römisch 40 nach Serbien abgeschoben. Seither ist er nicht mehr in das Bundesgebiet zurückgekehrt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Namen des BF sowie Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit gehen aus dem Strafurteil und dem IZR hervor. In Bezug auf den Familiennamen nach der Eheschließung stimmen diese Daten mit dem als Datenblattkopie übermittelten Reisepass überein.
Serbische Sprachkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Laut der Beschwerde beherrscht er die deutsche Sprache nicht.
Da der BF laut dem Strafurteil und dem Reisepass einen Wohnsitz in Serbien hat, ist davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt dort befindet, zumal ihm laut IZR nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt wurde, im Inland keine Sozialversicherungsdaten für ihn gespeichert sind und er im Bundesgebiet laut ZMR (abgesehen von der Anhaltung in Justizanstalten) nur im Zeitraum XXXX bis XXXX mit Nebenwohnsitz und im Zeitraum XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Letzteres spricht auch gegen einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, die er offenbar erst kurz vor der Begehung der zweiten Straftat geheiratet hat, zumal er bei der Begehung der ersten Straftat noch den Familiennamen XXXX führte und erst bei der zweiten Straftat den Familiennamen XXXX , wie dem Strafurteil zu entnehmen ist. Dafür spricht auch, dass er laut Beschwerde in Österreich seine Frau „besuchen“ wollte.Da der BF laut dem Strafurteil und dem Reisepass einen Wohnsitz in Serbien hat, ist davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt dort befindet, zumal ihm laut IZR nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt wurde, im Inland keine Sozialversicherungsdaten für ihn gespeichert sind und er im Bundesgebiet laut ZMR (abgesehen von der Anhaltung in Justizanstalten) nur im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 mit Nebenwohnsitz und im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Letzteres spricht auch gegen einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, die er offenbar erst kurz vor der Begehung der zweiten Straftat geheiratet hat, zumal er bei der Begehung der ersten Straftat noch den Familiennamen römisch 40 führte und erst bei der zweiten Straftat den Familiennamen römisch 40 , wie dem Strafurteil zu entnehmen ist. Dafür spricht auch, dass er laut Beschwerde in Österreich seine Frau „besuchen“ wollte.
Die letzte Einreise des BF Anfang XXXX 2024 ist durch dementsprechende Grenzkontrollstempel in seinem Reisepass dokumentiert.Die letzte Einreise des BF Anfang römisch 40 2024 ist durch dementsprechende Grenzkontrollstempel in seinem Reisepass dokumentiert.
Auch wenn die Heiratsurkunde des BF nicht vorgelegt wurde, ergibt sich aus dem Strafurteil und der Besucherliste der Justizanstalt mit einer für eine positive Feststellung hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit, dass der BF mit XXXX verheiratet ist. Nicht zuletzt der Umstand, dass er mittlerweile ihren Familiennamen trägt, ist ein deutliches Indiz dafür. Aus diesem Grund ist die beantragte Einvernahme als Zeugin vor dem BVwG entbehrlich.Auch wenn die Heiratsurkunde des BF nicht vorgelegt wurde, ergibt sich aus dem Strafurteil und der Besucherliste der Justizanstalt mit einer für eine positive Feststellung hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit, dass der BF mit römisch 40 verheiratet ist. Nicht zuletzt der Umstand, dass er mittlerweile ihren Familiennamen trägt, ist ein deutliches Indiz dafür. Aus diesem Grund ist die beantragte Einvernahme als Zeugin vor dem BVwG entbehrlich.
Der Aufenthaltsstatus der Ehefrau des BF und ihre Staatsangehörigkeit gehen aus dem IZR hervor. Ihre in der Beschwerde angegebene Erwerbstätigkeit im Inland wird durch entsprechende Sozialversicherungsdaten untermauert.
Die Feststellungen zu den vom BF im Inland begangenen Straftaten, seiner Verurteilung, den Strafbemessungsgründen und dem Vollzug der Haftstrafe basieren auf dem Strafregister, dem aktenkundigen Strafurteil und den von der Justizanstalt mitgeteilten Strafzeiten. Der Strafvollzug geht auch aus den Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten hervor, die bedingte Entlassung aus der Mitteilung der Justizanstalt XXXX vom XXXX und der damit übereinstimmenden Eintragung im Strafregister. Regelmäßige Besuche der Ehefrau des BF sind der Besucherliste der Justizanstalt zu entnehmen. Die Feststellungen zu den vom BF im Inland begangenen Straftaten, seiner Verurteilung, den Strafbemessungsgründen und dem Vollzug der Haftstrafe basieren auf dem Strafregister, dem aktenkundigen Strafurteil und den von der Justizanstalt mitgeteilten Strafzeiten. Der Strafvollzug geht auch aus den Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten hervor, die bedingte Entlassung aus der Mitteilung der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 und der damit übereinstimmenden Eintragung im Strafregister. Regelmäßige Besuche der Ehefrau des BF sind der Besucherliste der Justizanstalt zu entnehmen.
Die Abschiebung des BF nach der bedingten Entlassung ist im IZR dokumentiert. Für eine erneute Einreise in das Bundesgebiet gibt es keine Anhaltspunkte.
Rechtliche Beurteilung:
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 07.11.2024, Ro 2022/10/0021).
Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist – trotz bestehender Sprachbarrieren – nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Da er sich derzeit nicht in Österreich aufhält, hat der Ausspruch die amtswegige Erteilung oder Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG zu entfallen, zumal dies gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG nur bei einem (nicht rechtmäßigen) Aufenthalt im Bundesgebiet zu prüfen wäre.Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Da er sich derzeit nicht in Österreich aufhält, hat der Ausspruch die amtswegige Erteilung oder Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG zu entfallen, zumal dies gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG nur bei einem (nicht rechtmäßigen) Aufenthalt im Bundesgebiet zu prüfen wäre.
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher ersatzlos zu beheben.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 1 Z 2 FPG ist dies auch dann der Fall, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab der Ausreise eingeleitet wurde.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ist dies auch dann der Fall, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab der Ausreise eingeleitet wurde.
Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Die Rückkehrentscheidung greift insbesondere deshalb in das Familienleben des BF ein, weil er mit einer in Österreich daueraufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Diese familiäre Bindung wird aber dadurch relativiert, dass er die Ehe chronologisch gesehen zwischen zwei im Bundesgebiet begangenen Einbruchsdiebstählen eingegangen ist und bisher im Inland noch kein gemeinsamer Haushalt der Ehegatten bestand.
Wenn man berücksichtigt, dass der BF im XXXX 2023 noch unter seinem Geburtsnamen XXXX im Bundesgebiet eine Straftat begangen hat und erst wieder zum Zeitpunkt seiner Verhaftung als im Inland aufhältig aufgefallen ist, zeigt sich, dass neben der Ehe keine weiteren relevanten Bindungen in bzw. zum Bundesgebiet bestehen. Der BF war hier bisher nie erwerbstätig und wies in den letzten Jahren vor der Inhaftierung keine Wohnsitzmeldung auf. Er hat auch nie versucht, in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erhalten.Wenn man berücksichtigt, dass der BF im römisch 40 2023 noch unter seinem Geburtsnamen römisch 40 im Bundesgebiet eine Straftat begangen hat und erst wieder zum Zeitpunkt seiner Verhaftung als im Inland aufhältig aufgefallen ist, zeigt sich, dass neben der Ehe keine weiteren relevanten Bindungen in bzw. zum Bundesgebiet bestehen. Der BF war hier bisher nie erwerbstätig und wies in den letzten Jahren vor der Inhaftierung keine Wohnsitzmeldung auf. Er hat auch nie versucht, in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erhalten.
Der BF hält sich seit seiner Abschiebung nach Serbien nunmehr wieder dort auf. Er kann den Kontakt zu seiner serbischen Ehefrau im Rahmen von Besuchen außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten sowie über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet pflegen.
Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, er habe im Inland nur seine Frau besuchen wollen, geht ins Leere. Die erste Straftat des BF erfolgte schon vor der Eheschließung im XXXX 2023. Er wurde ungefähr ein Monat nach seiner neuerlichen Einreise erneut straffällig. Er hat daher seine Inlandsaufenthalte jedenfalls nicht nur für Besuche bei XXXX , sondern jeweils auch zur Begehung von qualifizierten Vermögensdelikten genutzt, zuletzt für den Versuch eines (arbeitsteilig organisierten) Rammbock-Einbruchs in ein Juweliergeschäft. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, er habe im Inland nur seine Frau besuchen wollen, geht ins Leere. Die erste Straftat des BF erfolgte schon vor der Eheschließung im römisch 40 2023. Er wurde ungefähr ein Monat nach seiner neuerlichen Einreise erneut straffällig. Er hat daher seine Inlandsaufenthalte jedenfalls nicht nur für Besuche bei römisch 40 , sondern jeweils auch zur Begehung von qualifizierten Vermögensdelikten genutzt, zuletzt für den Versuch eines (arbeitsteilig organisierten) Rammbock-Einbruchs in ein Juweliergeschäft.
Ob der vergleichsweise geringen privaten und familiären Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet oder in anderen Mitgliedstaaten einerseits und des aufgrund der Begehung qualifizierter Vermögensdelikte mit ansteigender (und zuletzt ganz erheblicher) krimineller Energie manifestierten öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung andererseits ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verteidigung der Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, des Schutzes der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Ob der vergleichsweise geringen privaten und familiären Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet oder in anderen Mitgliedstaaten einerseits und des aufgrund der Begehung qualifizierter Vermögensdelikte mit ansteigender (und zuletzt ganz erheblicher) krimineller Energie manifestierten öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung andererseits ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verteidigung der Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, des Schutzes der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.
Da sich der BF seit XXXX 2025 nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist die grundsätzlich rechtskonforme Rückkehrentscheidung jedoch auf § 52 Abs 1 Z 2 FPG zu stützen und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids entsprechend zu modifizieren.Da sich der BF seit römisch 40 2025 nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist die grundsätzlich rechtskonforme Rückkehrentscheidung jedoch auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu stützen und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids entsprechend zu modifizieren.