Entscheidungsdatum
29.08.2025Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G307 2316448-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2025, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2025, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2024 fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenomen. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2024 fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenomen.
2. Am 15.10.2024 wurde der BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde wegen mit einem Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohter, begangener Taten, die dem BF, wäre er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2, 15 StGB und Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 2. Fall StGB zuzurechnen zu wären, gemäß § 21 Abs. 1 StGB iVm § 434a StPO die strafrechtliche Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet. 3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde wegen mit einem Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohter, begangener Taten, die dem BF, wäre er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, 15, StGB und Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 2. Fall StGB zuzurechnen zu wären, gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 434 a, StPO die strafrechtliche Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.
4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 24.06.2025, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 24.06.2025, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.)
5. Mit am 17.07.2025 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 5. Mit am 17.07.2025 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Zeitspanne bemessen werde, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt wird und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. ersatzlos zu beheben.Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Zeitspanne bemessen werde, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt wird und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. ersatzlos zu beheben.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 18.07.2025 vorgelegt und langten am 23.07.2025 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist polnischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Polnisch. Er ist ledig und kinderlos.
Der BF leidet seit Jahren an einer paranoiden Schizophrenie (F20.0). Er steht diesbezüglich in (medikamentöser) Behandlung. Der BF hat sich als zurechnungsunfähig erwiesen.
Aufgrund seiner psychischen Erkrankung wird er auch in Zukunft eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung benötigen. Der bisherige Verlauf der schweren psychischen Krankheit des BF lässt konkret und mit hoher Wahrscheinlichkeit besorgen, dass er außerhalb eines geschützten Rahmens mit einem intensiven Betreuungsangebot und einer ebensolchen Kontrolle im Zuge seiner psychischen Grunderkrankung neuerliche Tathandlungen ähnlich der verfahrensgegenständlichen Tat setzen werde. Der BF wird derzeit außerhalb eines derartigen geschützten Rahmens mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die erforderliche Bereitschaft aufbringen, sich freiwillig und kontinuierlich einer gezielten Behandlung zu unterziehen.
1.2. Der BF wurde in Polen geboren, besuchte dort die Schule und erlernte den Beruf des KFZ-Mechanikers. Er ist in Polen unterstandslos und nicht erwerbstätig. Er ist vermögens- und mittellos und weist keine Schulden auf.
Die Eltern und Geschwister des BF sind im Herkunftsstaat wohnhaft.
1.3. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? XXXX .2024 – XXXX .2025 Hauptwohnsitz JA XXXX ? römisch 40 .2024 – römisch 40 .2025 Hauptwohnsitz JA römisch 40
? XXXX .2025 – laufend Hauptwohnsitz JA XXXX ? römisch 40 .2025 – laufend Hauptwohnsitz JA römisch 40
Eigenen Angaben zu Folge reiste er am Tag seiner Festnahme erstmals in das Bundesgebiet ein.
1.4. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet.
1.5. Der BF weist in Tschechien eine und in Polen sechs strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1. Mit Urteil des XXXX – venkov (Tschechien) vom XXXX .2018, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2018, wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls verurteilt und aus dem nationalen Hoheitsgebiet der tschechischen Republik ausgewiesen.1. Mit Urteil des römisch 40 – venkov (Tschechien) vom römisch 40 .2018, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2018, wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls verurteilt und aus dem nationalen Hoheitsgebiet der tschechischen Republik ausgewiesen.
2. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wurde der BF wegen Diebstahlsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt, welche bis XXXX 2023 vollzogen wurde.2. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , wurde der BF wegen Diebstahlsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt, welche bis römisch 40 2023 vollzogen wurde.
3. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wurde der BF wegen Diebstahlsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, welcher bis XXXX vollzogen wurde3. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , wurde der BF wegen Diebstahlsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, welcher bis römisch 40 vollzogen wurde
4. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wurde der BF wegen Handels mit gestohlenen Waren und vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache verurteilt. 4. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , wurde der BF wegen Handels mit gestohlenen Waren und vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache verurteilt.
5. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wurde der BF wegen Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. 5. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , wurde der BF wegen Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
6. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wurde der BF wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen, Erpressung, Nötigung, Ausübung von Druck gegenüber einer Amtsperson sowie unerlaubten Konsums von Drogen und ihr Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 138 Tagen verurteilt. 6. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , wurde der BF wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen, Erpressung, Nötigung, Ausübung von Druck gegenüber einer Amtsperson sowie unerlaubten Konsums von Drogen und ihr Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 138 Tagen verurteilt.
7. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wurde der BF wegen einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.7. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , wurde der BF wegen einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
1.6. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde wegen mit einem Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohter, begangener Taten, die dem BF, wäre er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2, 15 StGB und Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 2. Fall StGB zuzurechnen zu wären, gemäß § 21 Abs. 1 StGB iVm § 434a StPO die strafrechtliche Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet. 1.6. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde wegen mit einem Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohter, begangener Taten, die dem BF, wäre er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, 15, StGB und Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 2. Fall StGB zuzurechnen zu wären, gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 434 a, StPO die strafrechtliche Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.
Diesem Urteil lag zugrunde, dass der BF unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich, einer paranoiden Schizophrenie aufgrund derer er im Zeitpunkt der Taten zurechnungsunfähig war,
A. Nachgenannte vorsätzlich schwer am Körper verletzte bzw. zu verletzen versuchte, und zwar
1. am XXXX .2024 einen Mann, indem er ihm mehrfach wuchtig mit der Faust in den Gesichts- und Kopfbereich schlug, wodurch das Opfer eine Platzwunde im Lippenbereich, Hämatome im Gesichtsbereich, eine Blutunterlaufung des linken Auges und eine Zahnabsplitterung erlitt;1. am römisch 40 .2024 einen Mann, indem er ihm mehrfach wuchtig mit der Faust in den Gesichts- und Kopfbereich schlug, wodurch das Opfer eine Platzwunde im Lippenbereich, Hämatome im Gesichtsbereich, eine Blutunterlaufung des linken Auges und eine Zahnabsplitterung erlitt;
2. am XXXX 2024 drei uniformierten Justizwachebeamten während Vollziehung ihrer Aufgaben bzw. der Erfüllung ihrer Pflichten, indem er erst wuchtig mit dem Fuß gegen das von einem von ihnen gehaltene Schutzschild trat, wodurch dieser rückwärts zu Boden fiel, mit der Faust in dessen Richtung schlug, wobei er ihn verfehlte, anschließend auf den Oberarm eines zweiten Justizwachebeamten schlug, wodurch dieser auf sein rechtes Knie stürzte und sich eine starke Prellung desselben zuzog und zuletzt in Richtung des Gesichtes des dritten Justizwachebeamten schlug, wobei er dieses nur streifte;2. am römisch 40 2024 drei uniformierten Justizwachebeamten während Vollziehung ihrer Aufgaben bzw. der Erfüllung ihrer Pflichten, indem er erst wuchtig mit dem Fuß gegen das von einem von ihnen gehaltene Schutzschild trat, wodurch dieser rückwärts zu Boden fiel, mit der Faust in dessen Richtung schlug, wobei er ihn verfehlte, anschließend auf den Oberarm eines zweiten Justizwachebeamten schlug, wodurch dieser auf sein rechtes Knie stürzte und sich eine starke Prellung desselben zuzog und zuletzt in Richtung des Gesichtes des dritten Justizwachebeamten schlug, wobei er dieses nur streifte;
B. Polizei- und Justizwachebeamte durch Gewalt bzw. gefährlicher Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, indem er
1. am XXXX 2024 trotz mehrfacher Aufforderung der beiden klar als Exekutivbeamte erkennbaren einschreitenden Polizisten stehen zu bleiben, mit erhobenen Fäusten bedrohlich auf diese zuging, sodass kurz vor einem körperlichen Zusammenstoß Pfefferspray gegen den BF eingesetzt werden musste;1. am römisch 40 2024 trotz mehrfacher Aufforderung der beiden klar als Exekutivbeamte erkennbaren einschreitenden Polizisten stehen zu bleiben, mit erhobenen Fäusten bedrohlich auf diese zuging, sodass kurz vor einem körperlichen Zusammenstoß Pfefferspray gegen den BF eingesetzt werden musste;
2. am XXXX .2024 sechs klar als Justizwachebeamte erkennbare Personen mit massiver körperliche Gegenwehr daran zu hindern versuchte, ihn in einen besonders gesicherten Haftraum zu bringen.2. am römisch 40 .2024 sechs klar als Justizwachebeamte erkennbare Personen mit massiver körperliche Gegenwehr daran zu hindern versuchte, ihn in einen besonders gesicherten Haftraum zu bringen.
Das Gericht führte weiters aus, dass gemäß § 21 Abs. 1 StGB die strafrechtliche Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet werde, weil nach der Person des BF, seinem Zustand und der Art der Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass der BF sonst in absehbarer Zukunft, innerhalb weniger Tage, unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, nämlich gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen, insbesondere absichtlich schwere Körperverletzungen mit schweren Verletzungsfolgen bis hin zu Tötungsdelikten begehen werde.Das Gericht führte weiters aus, dass gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die strafrechtliche Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet werde, weil nach der Person des BF, seinem Zustand und der Art der Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass der BF sonst in absehbarer Zukunft, innerhalb weniger Tage, unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, nämlich gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen, insbesondere absichtlich schwere Körperverletzungen mit schweren Verletzungsfolgen bis hin zu Tötungsdelikten begehen werde.
Beim BF liege in forensischer neuropsychiatrischer Hinsicht eine paranoide Schizophrenie und aus neurologischer Sicht ein Zustand nach Epilepsie, aber keine forensisch-relevante Erkrankung, vor. Die Wahrnehmungen des BF seien von Verfolgungswahn, Halluzinationen, aber auch Größenwahn und anderen Wahnideen geprägt. Aufgrund dessen komme es beim BF zu hoch aggressivem Verhalten in Form vom explosionsartigen Aggressionsdurchbrüchen. Wann genau die Erkrankung ausgebrochen sei, lasse sich nicht festmachen. Eigenen Angaben zu Folge sei er von XXXX bis XXXX bereits in einer psychiatrischen Anstalt in Polen untergebracht gewesen. Angesichts des Krankheitsverlaufes über die Jahre, in denen der BF nicht behandelt worden sei, was den Verlauf der Erkrankung zusätzlich verschlechtert habe, habe es nach wie vor keine geordnete soziale Perspektive gegeben. Der BF habe seinen Lebensunterhalt unter anderem mit der Begehung von strafbaren Handlungen bestritten (AS 94).Beim BF liege in forensischer neuropsychiatrischer Hinsicht eine paranoide Schizophrenie und aus neurologischer Sicht ein Zustand nach Epilepsie, aber keine forensisch-relevante Erkrankung, vor. Die Wahrnehmungen des BF seien von Verfolgungswahn, Halluzinationen, aber auch Größenwahn und anderen Wahnideen geprägt. Aufgrund dessen komme es beim BF zu hoch aggressivem Verhalten in Form vom explosionsartigen Aggressionsdurchbrüchen. Wann genau die Erkrankung ausgebrochen sei, lasse sich nicht festmachen. Eigenen Angaben zu Folge sei er von römisch 40 bis römisch 40 bereits in einer psychiatrischen Anstalt in Polen untergebracht gewesen. Angesichts des Krankheitsverlaufes über die Jahre, in denen der BF nicht behandelt worden sei, was den Verlauf der Erkrankung zusätzlich verschlechtert habe, habe es nach wie vor keine geordnete soziale Perspektive gegeben. Der BF habe seinen Lebensunterhalt unter anderem mit der Begehung von strafbaren Handlungen bestritten (AS 94).
Nach der Festnahme und Inhaftierung des BF sei die Situation schließlich vollends eskaliert, die Psychose habe weiter Fahrt aufgenommen, der BF habe sein Verhalten fortgesetzt, sich zunehmend aggressiv verhalten und dabei auch seinen Haftraum beschädigt. Am XXXX .2024 sei auf Wunsch des BF die Krankenabteilung verständigt worden. Dem BF seien sodann durch die Kostklappe Medikamente überreicht worden. Der BF habe das Medikament eingenommen und sich zunehmend aggressiv gezeigt. Er habe mit seiner Hand durch die Kostklappe in Richtung eines Justizwachebeamten gegriffen, diesen aber nicht fassen können. Aufgrund des Vorfalles hätte der BF in einen besonders gesicherten Haftraum verlegt werden sollen. Er habe bereits zuvor den Bodenablauf seiner Nasszelle in seinem Haftraum verstopft, sodass sich Wasser im gesamten Haftraum ausgebreitet habe. Aufgrund des bereits in der Vergangenheit vorgekommenen Verhaltens habe ein Justizwachebeamter die Zelle mit einem Schutzschild betreten. In der Folge sei es zu der unter Punkt A./2. genannten Auseinandersetzung gekommen. Der BF habe nur durch Anwendung massiver Körperkraft durch sechs Justizwachebeamte auf den Boden in Bauchlage fixiert werden können. Der BF habe weiterhin versucht, sich mit massiver Gegenwehr durch Schläge, Tritte und Verdrehen des Körpers, aus der Fixierung zu befreien (AS 96f). Am XXXX .2024 habe der BF in die Akut-Psychiatrie verbracht werden müssen und sei anschließend am XXXX .2024 vorläufig gemäß §§ 431 Abs. 1 iVm 173 Abs. 1 und 2 Z 1 und 3 lit. b StPO untergebracht worden. Seit XXXX .2025 werde er in der JA XXXX behandelt. Während seiner nur einige Monate andauernden Unterbringung sei es mit der konsequenten Einnahme von Psychopharmaka gelungen, ihn derart zu stabilisieren, dass die aggressiven Komponenten der Psychose teilweise in den Hintergrund gedrängt werden konnten, wobei es auch während der vorläufigen Unterbringung in der JA XXXX zu zwei gewalttätigen Übergriffen auf Mitpatienten durch den BF gekommen sei. Die mit dem Delikt ursächlich verbundene wahnhafte Überzeugung bestehe demnach dauerhaft und verhalte sich der BF weiterhin anhaltend paranoid. Er verfüge weder über ausreichende Krankheits-, Behandlungs- noch Deliktseinsicht. Durch die nun mehrere Monate andauernde vorläufige Unterbringung habe erreicht werden können, dass der BF die verordneten Medikamente und die Verabreichung eines antipsychotischen Depot-Präparats akzeptiere, jedoch habe er jegliche Kontrollmaßnahmen verweigert. Er verfüge über kein gesichertes soziales Umfeld. Ohne die Einnahme der Medikamente fiele der BF innerhalb weniger Tage in einen schweren psychotischen Zustand zurück, der ihn schließlich zu entsprechenden, schwerwiegenden Konflikten mit der Gesellschaft bringe, welche in impulsiver Gewaltanwendung durch den BF mündete. Nach wie vor liege weder eine Krankheits- oder Problemeinsicht, noch die ausreichende Einsicht in die Notwendigkeit der Behandlung beim BF vor. Eine Substituierbarkeit durch Weisung sei derzeit nicht möglich (AS 97f). Unter Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung sei der BF zu den Tatzeitpunkten nicht fähig gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (AS 98). Der BF habe in der Hauptverhandlung keine Angaben getätigt, sondern auf seine bisherigen Ausführungen verwiesen. Dort habe er seine Taten geleugnet. Unter Berücksichtigung des paranoiden Zustandes des BF, welcher auch trotz mehrmonatiger vorläufiger Unterbringung noch nicht ausreichend, nachhaltig stabilisiert werden konnte und der dadurch bedingten fehlenden Schuldeinsicht seien seine Angaben dementsprechend zu würdigen. Den die Vorfälle verharmlosenden Angaben des BF habe aufgrund der glaubwürdigen Zeugenangaben sohin nicht gefolgt werden können (AS 99).Nach der Festnahme und Inhaftierung des BF sei die Situation schließlich vollends eskaliert, die Psychose habe weiter Fahrt aufgenommen, der BF habe sein Verhalten fortgesetzt, sich zunehmend aggressiv verhalten und dabei auch seinen Haftraum beschädigt. Am römisch 40 .2024 sei auf Wunsch des BF die Krankenabteilung verständigt worden. Dem BF seien sodann durch die Kostklappe Medikamente überreicht worden. Der BF habe das Medikament eingenommen und sich zunehmend aggressiv gezeigt. Er habe mit seiner Hand durch die Kostklappe in Richtung eines Justizwachebeamten gegriffen, diesen aber nicht fassen können. Aufgrund des Vorfalles hätte der BF in einen besonders gesicherten Haftraum verlegt werden sollen. Er habe bereits zuvor den Bodenablauf seiner Nasszelle in seinem Haftraum verstopft, sodass sich Wasser im gesamten Haftraum ausgebreitet habe. Aufgrund des bereits in der Vergangenheit vorgekommenen Verhaltens habe ein Justizwachebeamter die Zelle mit einem Schutzschild betreten. In der Folge sei es zu der unter Punkt A./2. genannten Auseinandersetzung gekommen. Der BF habe nur durch Anwendung massiver Körperkraft durch sechs Justizwachebeamte auf den Boden in Bauchlage fixiert werden können. Der BF habe weiterhin versucht, sich mit massiver Gegenwehr durch Schläge, Tritte und Verdrehen des Körpers, aus der Fixierung zu befreien (AS 96f). Am römisch 40 .2024 habe der BF in die Akut-Psychiatrie verbracht werden müssen und sei anschließend am römisch 40 .2024 vorläufig gemäß Paragraphen 431, Absatz eins, in Verbindung mit 173 Absatz eins und 2 Ziffer eins und 3 Litera b, StPO untergebracht worden. Seit römisch 40 .2025 werde er in der JA römisch 40 behandelt. Während seiner nur einige Monate andauernden Unterbringung sei es mit der konsequenten Einnahme von Psychopharmaka gelungen, ihn derart zu stabilisieren, dass die aggressiven Komponenten der Psychose teilweise in den Hintergrund gedrängt werden konnten, wobei es auch während der vorläufigen Unterbringung in der JA römisch 40 zu zwei gewalttätigen Übergriffen auf Mitpatienten durch den BF gekommen sei. Die mit dem Delikt ursächlich verbundene wahnhafte Überzeugung bestehe demnach dauerhaft und verhalte sich der BF weiterhin anhaltend paranoid. Er verfüge weder über ausreichende Krankheits-, Behandlungs- noch Deliktseinsicht. Durch die nun mehrere Monate andauernde vorläufige Unterbringung habe erreicht werden können, dass der BF die verordneten Medikamente und die Verabreichung eines antipsychotischen Depot-Präparats akzeptiere, jedoch habe er jegliche Kontrollmaßnahmen verweigert. Er verfüge über kein gesichertes soziales Umfeld. Ohne die Einnahme der Medikamente fiele der BF innerhalb weniger Tage in einen schweren psychotischen Zustand zurück, der ihn schließlich zu entsprechenden, schwerwiegenden Konflikten mit der Gesellschaft bringe, welche in impulsiver Gewaltanwendung durch den BF mündete. Nach wie vor liege weder eine Krankheits- oder Problemeinsicht, noch die ausreichende Einsicht in die Notwendigkeit der Behandlung beim BF vor. Eine Substituierbarkeit durch Weisung sei derzeit nicht möglich (AS 97f). Unter Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung sei der BF zu den Tatzeitpunkten nicht fähig gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (AS 98). Der BF habe in der Hauptverhandlung keine Angaben getätigt, sondern auf seine bisherigen Ausführungen verwiesen. Dort habe er seine Taten geleugnet. Unter Berücksichtigung des paranoiden Zustandes des BF, welcher auch trotz mehrmonatiger vorläufiger Unterbringung noch nicht ausreichend, nachhaltig stabilisiert werden konnte und der dadurch bedingten fehlenden Schuldeinsicht seien seine Angaben dementsprechend zu würdigen. Den die Vorfälle verharmlosenden Angaben des BF habe aufgrund der glaubwürdigen Zeugenangaben sohin nicht gefolgt werden können (AS 99).
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Der BF wurde am XXXX 2024 fest- und am nächsten Tag in der JA aufgenomen. Der BF befindet sich seither in Haft bzw. einem forensisch-therapeutischen Zentrum (nächster Überprüfungstermin XXXX .2026). Der BF wurde am römisch 40 2024 fest- und am nächsten Tag in der JA aufgenomen. Der BF befindet sich seither in Haft bzw. einem forensisch-therapeutischen Zentrum (nächster Überprüfungstermin römisch 40 .2026).
1.7. Im Bundesgebiet leben weder Angehörige noch Verwandte des BF. Der BF ist weder sprachlich, beruflich noch sozial in Österreich integriert. Er war in Österreich bis dato nicht legal erwerbstätig und ist nicht sozialversichert. Er ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Sprachkenntnissen des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den Angaben des BF und dem Strafurteil (AS 93). Ferner liegt eine Kopie des polnischen Personalausweises des BF im Akt ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 11, 31, 71).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF fußen insbesondere auf dem psychiatrischen Sachverständigengutachten im Strafverfahren bzw. den darauf aufbauenden, oben festgestellten Ausführungen des LG XXXX .Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF fußen insbesondere auf dem psychiatrischen Sachverständigengutachten im Strafverfahren bzw. den darauf aufbauenden, oben festgestellten Ausführungen des LG römisch 40 .
2.2.2. Die Feststellungen zum Leben des BF im Herkunftsstaat und seiner finanziellen Situation gründen auf dem Akteninhalt, den Angaben des BF vor dem BFA (AS 45, 47, 49) und den Ausführungen im Strafurteil (AS 91, 93).
2.2.3. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die (fehlenden) Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.
Der BF gab an, er sei am Tag seiner Festnahme nach Österreich eingereist und habe sich nach Frankreich begeben wollen. Er habe sich zuvor noch nie in Österreich aufgehalten (AS 47f).
2.2.4. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung (AS 91ff) sowie den Feststellungen des LG XXXX (AS 93). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.2.2.4. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung (AS 91ff) sowie den Feststellungen des LG römisch 40 (AS 93). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.
Die Zeitpunkte der Festnahme des BF, der Einlieferung in die JA und der Termine zur nächsten Überprüfung des Gesundheitszustandes des BF ergeben sich aus den im Akt einliegenden Vollzugsinformation der JA (AS 9f, 27f, 69f, 87f, 107f).
2.2.5. Die Feststellung betreffend die fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im gegenständlichen Bescheid und den Angaben des BF, wonach er keine (familiären) Bezugspunkte zu Österreich habe (AS 49).
2.2.6. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft (AS 144), geht ins Leere. Der BF wurde – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – am 15.10.2024 durch das BFA einvernommen und ihm ausführliche Fragen zu seinen finanziellen, familiären, sozialen und beruflichen Verhältnissen gestellt.
Auch die Behauptung, das Bundesamt habe nur unzureichend dargelegt, weshalb es in Zukunft mit einer vom BF ausgehenden Gefährlichkeit rechne, geht ins Leere. Die belangte Behörde hat sich sehr wohl mit dem Fehlverhalten des BF, der daraus geschlossenen Gefährdungsprognose und den Verurteilungen auseinandergesetzt.
Die bloße Monierung von Ermittlungsmängeln und die pauschale Behauptung des Vorliegens unberücksichtigt gebliebener Umstände allein genügen letztlich als substantiierte Entgegnung nicht. Vielmehr hätte der BF konkrete Sachverhalte, welche die belangte Behörde zu ermitteln unterlassen hat, konkret zu benennen und mit Beweisen zu belegen gehabt.
Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes g