§ 434a StPO Entscheidung durch Urteil

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Das Gericht entscheidet über die Unterbringung nach öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung, die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 14. und 15. Hauptstücks durchzuführen ist, durch Urteil.

In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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