Entscheidungsdatum
08.09.2025Norm
AsylG 2005 §9 Abs2Spruch
,
W202 2152925-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 09.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 08.03.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und festgestellt, dass eine Rückkehr vorübergehend unzulässig ist.
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gem. § 125 StGB mit Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe und Anordnung einer Bewährungshilfe verurteilt sowie eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gem. Paragraph 125, StGB mit Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe und Anordnung einer Bewährungshilfe verurteilt sowie eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt.
3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung einer Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Gefährlichen Drohung gem. Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung einer Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde.
4. Gegen den obgenannten Bescheid des BFA erhob der BF am 07.04.2017 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die Ermittlungstätigkeit des Bundesamtes kritisiert und moniert wurde, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit der Minderjährigkeit des BF auseinandergesetzt habe. Er sei nie in Afghanistan gewesen und habe dort keine Verwandten. Er gehöre weiters der von den Eltern verlassenen Kinder/verwaisten Kinder an und daher einer sozialen Gruppe, welcher die Flüchtlingseigenschaft gem. Genfer Flüchtlingskonvention anzuerkennen ist. Auch durch seine Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara sei die Gefahr einer Verfolgung wahrscheinlich und er sei auch einer Diskriminierung ausgesetzt. Die Sicherheitslage in Daikundi aber auch in Kabul lasse eine Rückkehr nicht zu. Es sei daher auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar.
5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift im öffentlichen Verkehr gem. §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2a erster und zweiter Fall, 27 Abs. 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG, des versuchten Diebstahls gem. §§ 15, 127 StGB, der Sachbeschädigung gem. § 125 StGB, der Körperverletzung gem. § 83 StGB, der Verleumdung gem. 297 Abs. 1 erster Fall StGB und der versuchten Nötigung gem. §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt, welche im Umfang von XXXX unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift im öffentlichen Verkehr gem. Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2 a, erster und zweiter Fall, 27 Absatz eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG, des versuchten Diebstahls gem. Paragraphen 15, 127, StGB, der Sachbeschädigung gem. Paragraph 125, StGB, der Körperverletzung gem. Paragraph 83, StGB, der Verleumdung gem. 297 Absatz eins, erster Fall StGB und der versuchten Nötigung gem. Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 verurteilt, welche im Umfang von römisch 40 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung und Körperverletzung gem. §§ 15, 84 Abs. 2, 15, 83 Abs. 1 StGB, des Besitzes und Konsums von Suchtgift gem. §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2, 15, 27 Abs. 2a SMG, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gem. §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteil. 6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung und Körperverletzung gem. Paragraphen 15, 84, Absatz 2, 15, 83, Absatz eins, StGB, des Besitzes und Konsums von Suchtgift gem. Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, 15, 27, Absatz 2 a, SMG, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gem. Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 verurteil.
7. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 Abs. 1 StGB verurteilt und von einer Verhängung einer Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB abgesehen.7. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt und von einer Verhängung einer Zusatzstrafe gem. Paragraphen 31 und 40 StGB abgesehen.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2019, GZ W272 2152925-1/23E, wurde die Beschwerde zwar hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, jedoch dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.02.2020 erteilt.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.02.2020 wurde dem BF der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2019 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die zuletzt erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und der Antrag vom 18.11.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gem. § 8 Abs. 4 ASylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt V.), gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von XXXX befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.02.2020 wurde dem BF der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2019 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die zuletzt erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Antrag vom 18.11.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gem. Paragraph 8, Absatz 4, ASylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein auf die Dauer von römisch 40 befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status beim BF nicht oder nicht mehr vorliegen würden.
10. Gegen den Bescheid erhob der BF am 17.03.2020 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.
11. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der teils versuchten schweren Körperverletzung und versuchten Körperverletzung gem. §§ 15, 84 Abs. 2 und Abs. 3, §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung gem. §§ 15, 105 StGB, Sachbeschädigung gem. §§ 125 StGB, des teils versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gem. §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und der falschen Beweisaussage gem. § 288 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gem. §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt und der BF XXXX .11. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der teils versuchten schweren Körperverletzung und versuchten Körperverletzung gem. Paragraphen 15, 84, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, der versuchten Nötigung gem. Paragraphen 15, 105, StGB, Sachbeschädigung gem. Paragraphen 125, StGB, des teils versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gem. Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und der falschen Beweisaussage gem. Paragraph 288, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gem. Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 verurteilt und der BF römisch 40 .
12. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gem. §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Der gegen das Urteil eingebrachten Berufung wurde vom Oberlandesgericht XXXX Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf XXXX herabgesetzt.12. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gem. Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Der gegen das Urteil eingebrachten Berufung wurde vom Oberlandesgericht römisch 40 Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf römisch 40 herabgesetzt.
13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2022wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.02.2022 bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021vorgelegten Fragen ausgesetzt.
14. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 Abs. 1 StGB verurteilt und von einer Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. 14. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt und von einer Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.
15. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2024, GZ W295 2152925-2/77Z, wurde der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., IV., V., VI., VII. und VIII. stattgegeben, der angefochtene Bescheid dahingehend ersatzlos behoben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von zwei Jahren bis zum 03.04.2026 erteilt.15. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2024, GZ W295 2152925-2/77Z, wurde der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., römisch sieben. und römisch acht. stattgegeben, der angefochtene Bescheid dahingehend ersatzlos behoben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von zwei Jahren bis zum 03.04.2026 erteilt.
Begründend wurde – zusammengefasst – ausgeführt, dass der BF seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dreimal rechtskräftig verurteilt worden sei, wobei die Verurteilung hinsichtlich der begangenen schweren Körperverletzung beachtlich sei. Der BF habe zwar ein Fehlverhalten gesetzt, das der österreichischen Rechts- und Werteordnung widerspreche, jedoch vermöge diese Verurteilung im vorliegenden Fall isoliert betrachtet, hinsichtlich des Parameters der verhängten Strafe im konkreten Einzelfall des BF, noch keine schwere Straftat darzustellen. Der BF habe in der Haft den Pflichtschulabschluss absolviert und strebe nach seiner Entlassung eine Lehrausbildung an. Er nehme aktuell keine Drogen mehr und trinke keinen Alkohol, weshalb sich keine negative Gefährdungsprognose ableiten lasse.
16. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gem. § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Der gegen das Urteil eingebrachten Berufung wegen Nichtigkeit als auch der weiteren Berufung wurde nicht Folge gegeben.16. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gem. Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Der gegen das Urteil eingebrachten Berufung wegen Nichtigkeit als auch der weiteren Berufung wurde nicht Folge gegeben.
17. Am 09.05.2025 fand in der Justizanstalt XXXX eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt. 17. Am 09.05.2025 fand in der Justizanstalt römisch 40 eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt.
18. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 26.05.2025 wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen und eine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt.
Begründend wurde – zusammengefasst – ausgeführt, der BF sei sechs Mal wegen Taten der gleichen schädlichen Neigung verurteilt worden, habe bei seiner Einvernahme kein Schuldbewusstsein gezeigt und habe seine Vorsätze gebrochen, weshalb davon auszugehen sei, dass der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit und der Sicherheit Österreichs darstelle. In Zusammenschau mit seiner letzten Verurteilung im oberen Rahmen der Strafdrohung und seiner fünf vorangegangen gleichgelagerten Straftaten der gleichen schädlichen Neigungen und, dass das Oberlandesgericht in seinem Urteil keine Milderungsgründe erkannt habe sowie seiner Uneinsichtigkeit sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Fehlverhalten des BF um eine schwere Straftat handle. Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen sowie aus der psychischen Situation des BF und mangels familiären Netzwerks in Afghanistan sei von einer Gefährdung seiner Person auszugehen.
15. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF am 18.06.2025 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wurde.
So beteuere der BF entgegen den Ausführungen des Bundesamtes wiederholt seine Unschuld und beabsichtige der BF mit Hilfe seiner rechtsfreundlichen Vertretung die Wiederaufnahme des Strafverfahrens.
16. Am 25.06.2025 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und kinderlos.Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und kinderlos.
Der BF ist in der Stadt XXXX im Iran geboren und dort im Familienverband aufgewachsen. Der Vater des BF ist mittlerweile verstorben. Seine Mutter sowie eine Schwester leben in Schweden, eine andere Schwester ist ebenfalls in Schweden oder Deutschland aufhältig. Seine Stiefmutter und Stiefgeschwister leben in Australien. Der BF verfügt in Afghanistan über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der BF ist in der Stadt römisch 40 im Iran geboren und dort im Familienverband aufgewachsen. Der Vater des BF ist mittlerweile verstorben. Seine Mutter sowie eine Schwester leben in Schweden, eine andere Schwester ist ebenfalls in Schweden oder Deutschland aufhältig. Seine Stiefmutter und Stiefgeschwister leben in Australien. Der BF verfügt in Afghanistan über keine familiären Anknüpfungspunkte.
1.2. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers:
Der BF ist mehrfach strafrechtlich bescholten:
1) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gem. § 125 StGB mit Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe und Anordnung einer Bewährungshilfe verurteilt sowie eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt.1) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gem. Paragraph 125, StGB mit Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe und Anordnung einer Bewährungshilfe verurteilt sowie eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt.
Demnach hat der BF eine fremde bewegliche Sache, nämlich XXXX beschädigt, wobei ein Schaden in Höhe von XXXX entstanden ist.Demnach hat der BF eine fremde bewegliche Sache, nämlich römisch 40 beschädigt, wobei ein Schaden in Höhe von römisch 40 entstanden ist.
Der Ausspruch der Strafe konnte unterbleiben, da anzunehmen war, dass der Schuldspruch unter Androhung des Strafausspruches allein genügt, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
2) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurde eine Bewährungshilfe angeordnet.2) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurde eine Bewährungshilfe angeordnet.
Der BF wurde für schuldig befunden, am XXXX in XXXX gegenüber einer Person eine Äußerung, nämlich: „So ist das, so ist das, der XXXX hat die Polizei angerufen. Wehe ich komme heute nicht raus. Er wird schon sehen, was er davon hat. Ich bringe ihn um. Er wird dann entlastet.“, getätigt zu haben und damit zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich gedroht hat, um die Person in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er in der Absicht und im Bewusstsein handelte, dass die Drohung von einer anderen Person zur Kenntnis kommen wird. Der BF wurde für schuldig befunden, am römisch 40 in römisch 40 gegenüber einer Person eine Äußerung, nämlich: „So ist das, so ist das, der römisch 40 hat die Polizei angerufen. Wehe ich komme heute nicht raus. Er wird schon sehen, was er davon hat. Ich bringe ihn um. Er wird dann entlastet.“, getätigt zu haben und damit zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich gedroht hat, um die Person in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er in der Absicht und im Bewusstsein handelte, dass die Drohung von einer anderen Person zur Kenntnis kommen wird.
Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden das reumütige Geständnis als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend angesehen.
3) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift im öffentlichen Verkehr gem. §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2a erster und zweiter Fall, 27 Abs. 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG, des versuchten Diebstahls gem. §§ 15, 127 StGB, Sachbeschädigung gem. § 125 StGB, der Körperverletzung gem. § 83 StGB, der Verleumdung gem. 297 Abs. 1 erster Fall StGB und der versuchten Nötigung gem. §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt, welche im Umfang von XXXX unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.3) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift im öffentlichen Verkehr gem. Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2 a, erster und zweiter Fall, 27 Absatz eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG, des versuchten Diebstahls gem. Paragraphen 15, 127, StGB, Sachbeschädigung gem. Paragraph 125, StGB, der Körperverletzung gem. Paragraph 83, StGB, der Verleumdung gem. 297 Absatz eins, erster Fall StGB und der versuchten Nötigung gem. Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 verurteilt, welche im Umfang von römisch 40 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Demnach ist der BF schuldig
A. in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person als unmittelbare TäterA. in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person als unmittelbare Täter
1. eine Person durch Versetzen von Faustschlägen gegen Kopf und Körper zu einer Unterlassung zu nötigen versuchte, wobei es nur aufgrund der Herbeirufung der Polizei beim Versuch blieb,
2. die unter Punkt 1. genannte Person vorsätzlich am Körper verletzt (Rissquetschwunde und Schwellung der Lippe, Abschürfung am linken Schienbein und Ellbogen, Beule und Abschürfungen am Hinterkopf),
B. die unter Punkt 1. genannte Person dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem sie diesen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung falsch verdächtigten, und zwar der BF vor Beamten der Polizeiinspektion in XXXX . B. die unter Punkt 1. genannte Person dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem sie diesen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung falsch verdächtigten, und zwar der BF vor Beamten der Polizeiinspektion in römisch 40 .
C.
I. Zudem hat der BF in XXXX durch das Zerren am T-Shirt einer anderen Person eine fremde bewegliche Sache derselben zerstört und daran einen unbekannten, jedenfalls EUR 5.000 nicht übersteigenden Schaden herbeigeführt,römisch eins. Zudem hat der BF in römisch 40 durch das Zerren am T-Shirt einer anderen Person eine fremde bewegliche Sache derselben zerstört und daran einen unbekannten, jedenfalls EUR 5.000 nicht übersteigenden Schaden herbeigeführt,
II. in XXXX , Berechtigten der Firma XXXX XXXX wegzunehmen versuchte, wobei es aufgrund der Betretung auf frischer Tat beim Versuch blieb,römisch zwei. in römisch 40 , Berechtigten der Firma römisch 40 römisch 40 wegzunehmen versuchte, wobei es aufgrund der Betretung auf frischer Tat beim Versuch blieb,
III. in XXXX eine Person durch Versetzen mehrere Schläge mit XXXX gegen die rechte Schulter und die rechte Gesichtshälfte verletzt,römisch drei. in römisch 40 eine Person durch Versetzen mehrere Schläge mit römisch 40 gegen die rechte Schulter und die rechte Gesichtshälfte verletzt,
D.
I. Weiters hat der BF in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, gegen Entgelt anderenrömisch eins. Weiters hat der BF in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, gegen Entgelt anderen
1. angeboten, indem er zwei zivilen Polizeibeamten jeweils mit den Worten „Brauchst du was?“, unbekannte Mengen an Detla-9-THC-hältigem Cannabiskraut offerierte,
2. überlassen, indem er den zivilen Polizeibeamten jeweils XXXX Gramm brutto und XXXX Gramm brutto an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut übergab, während sich in unmittelbarer Nähe jeweils mindestens 20 Passanten aufhielten,2. überlassen, indem er den zivilen Polizeibeamten jeweils römisch 40 Gramm brutto und römisch 40 Gramm brutto an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut übergab, während sich in unmittelbarer Nähe jeweils mindestens 20 Passanten aufhielten,
II. zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs besessen, indem er weitere XXXX Gramm Delta-THC-hältiges Cannabiskraut bis zur Sicherstellung innehatte.römisch zwei. zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs besessen, indem er weitere römisch 40 Gramm Delta-THC-hältiges Cannabiskraut bis zur Sicherstellung innehatte.
III. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er seit XXXX unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum innehatte.römisch drei. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er seit römisch 40 unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum innehatte.
E.
I. Der BF alleine in XXXX eine Person durch Schläge in das Gesicht und Kratzen am Hals vorsätzlich am Körper verletzt,römisch eins. Der BF alleine in römisch 40 eine Person durch Schläge in das Gesicht und Kratzen am Hals vorsätzlich am Körper verletzt,
II. im Zuge der Tathandlung in Punkt I. eine fremde bewegliche Sache unbekannten Wertes der o.g. Person zerstört (Brille),römisch zwei. im Zuge der Tathandlung in Punkt römisch eins. eine fremde bewegliche Sache unbekannten Wertes der o.g. Person zerstört (Brille),
II. Der BF mit einer anderen Person in bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigten der Firma XXXX fremde bewegliche Sachen im Wert von XXXX weggenommen hatte.römisch zwei. Der BF mit einer anderen Person in bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigten der Firma römisch 40 fremde bewegliche Sachen im Wert von römisch 40 weggenommen hatte.
Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden die teilweise geständige Verantwortung und die teils beim Versuch gebliebenen Tathandlungen als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, die Tathandlung während des anhängenden Strafverfahrens, die Tatbegehung in Gemeinschaft sowie das getrübte Vorleben des BF durch Vorstrafen als erschwerend angesehen.
4) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung und Körperverletzung gem. §§ 15, 84 Abs. 2, 15, 83 Abs. 1 StGB, des Besitzes und Konsums von Suchtgift gem. §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2, 15, 27 Abs. 2a SMG, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gem. §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteil.4) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung und Körperverletzung gem. Paragraphen 15, 84, Absatz 2, 15, 83, Absatz eins, StGB, des Besitzes und Konsums von Suchtgift gem. Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, 15, 27, Absatz 2 a, SMG, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gem. Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 verurteil.
Demnach sei der BF schuldig, in XXXX Demnach sei der BF schuldig, in römisch 40
A.
I. Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Erhebung des Sachverhaltes, der Feststellung seiner Identität und in weiterer Folge an der Vollziehung seiner Festnahme zu hindern versuchte, indem er sich loszureißen versuchte und einen Tritt gegen einen Beamten ausführte,römisch eins. Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Erhebung des Sachverhaltes, der Feststellung seiner Identität und in weiterer Folge an der Vollziehung seiner Festnahme zu hindern versuchte, indem er sich loszureißen versuchte und einen Tritt gegen einen Beamten ausführte,
II. er im Zuge der unter Punkt 1. angeführten Tat einen Beamten vorsätzlich am Körper zu verletzen versuchte, wobei er die Körperverletzung an einem Polizeibeamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und in Erfüllung seiner Pflichten begangen hätte,römisch zwei. er im Zuge der unter Punkt 1. angeführten Tat einen Beamten vorsätzlich am Körper zu verletzen versuchte, wobei er die Körperverletzung an einem Polizeibeamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und in Erfüllung seiner Pflichten begangen hätte,
B.
I. er vorschriftswidrig Suchtgift an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt zu überlassen versuchte, indem er Polizeibeamten THC-hältiges Cannabiskraut zum Kauf offerierte, während sich in unmittelbarer Nähe zahlreiche Passanten und Fahrzeuglenker aufhielten,römisch eins. er vorschriftswidrig Suchtgift an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt zu überlassen versuchte, indem er Polizeibeamten THC-hältiges Cannabiskraut zum Kauf offerierte, während sich in unmittelbarer Nähe zahlreiche Passanten und Fahrzeuglenker aufhielten,
II. zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufes besessen, indem er rund XXXX Gramm THC-hältiges Cannabiskraut bis zur Sicherstellung innehatte,römisch zwei. zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufes besessen, indem er rund römisch 40 Gramm THC-hältiges Cannabiskraut bis zur Sicherstellung innehatte,
III. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er im Zeitraum XXXX bis XXXX unbekannte Mengen an THC-hältigem Cannabiskraut und MDMA bis zum Konsum innehatte.römisch drei. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 unbekannte Mengen an THC-hältigem Cannabiskraut und MDMA bis zum Konsum innehatte.
Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden die teilweise geständige und zur Wahrheitsfindung dienliche Verantwortung als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der lange Deliktszeitraum, drei einschlägige Vorverurteilungen, die Tatbegehung während zwei offener Probezeiten aufgrund einer gewährten bedingten Strafnachsicht und einer gewährten bedingten Entlassung sowie der äußerst rasche Rückfall nach einer ihm gewährten bedingten Entlassung als erschwerend angesehen.
5) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 Abs. 1 StGB verurteilt und von einer Verhängung einer Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB abgesehen.5) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt und von einer Verhängung einer Zusatzstrafe gem. Paragraphen 31 und 40 StGB abgesehen.
Der BF ist schuldig in
I. XXXX durch einen Faustschlag ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt zu haben,römisch eins. römisch 40 durch einen Faustschlag ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt zu haben,
II. der Justizanstalt XXXX einen weiteren Insassen durch XXXX am Körper verletzt zu haben. römisch zwei. der Justizanstalt römisch 40 einen weiteren Insassen durch römisch 40 am Körper verletzt zu haben.
Strafmildernd wurde das Geständnis, straferschwerend seine drei Vorverurteilungen angesehen.
6) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der teils versuchten schweren Körperverletzung und versuchten Körperverletzung gem. §§ 15, 84 Abs. 2 und Abs. 3, §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, versuchten Nötigung gem. §§ 15, 105 StGB, Sachbeschädigung gem. §§ 125 StGB, des teils versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gem. §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und der falschen Beweisaussage gem. § 288 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gem. §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt und der BF XXXX .6) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der teils versuchten schweren Körperverletzung und versuchten Körperverletzung gem. Paragraphen 15, 84, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, versuchten Nötigung gem. Paragraphen 15, 105, StGB, Sachbeschädigung gem. Paragraphen 125, StGB, des teils versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gem. Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und der falschen Beweisaussage gem. Paragraph 288, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gem. Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 verurteilt und der BF römisch 40 .
Demnach ist der BF schuldig,
A. in XXXX vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Einvernahme zur Sache falsch ausgesagt zu haben,A. in römisch 40 vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Einvernahme zur Sache falsch ausgesagt zu haben,
B. mehreren Personen am Körper teils verletzte und teils zu verletzen versuchte, wobei er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt beging, und zwar
I. in XXXX eine Person, indem er auf sie einschlug und ihr Schläge gegen das Gesicht versetzte, als diese bereits am Boden lag,römisch eins. in römisch 40 eine Person, indem er auf sie einschlug und ihr Schläge gegen das Gesicht versetzte, als diese bereits am Boden lag,
II. in XXXX , indem er einer Person Schläge gegen das Gesicht versetzte und ihr mit einem Stock in das Gesicht zu schlagen versuchte, sie dabei jedoch am linken Unterarm traf, den die Person schützend vor ihr Gesicht hielt,römisch zwei. in römisch 40 , indem er einer Person Schläge gegen das Gesicht versetzte und ihr mit einem Stock in das Gesicht zu schlagen versuchte, sie dabei jedoch am linken Unterarm traf, den die Person schützend vor ihr Gesicht hielt,
III. in XXXX eine Person, indem er sie mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch sie zu Boden fiel und mit dem Rücken auf die Gehsteigkante aufschlug, und mit dem Fuß auf den Boden liegend auf sie eintrat,römisch drei. in römisch 40 eine Person, indem er sie mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch sie zu Boden fiel und mit dem Rücken auf die Gehsteigkante aufschlug, und mit dem Fuß auf den Boden liegend auf sie eintrat,
IV. in XXXX römisch vier. in römisch 40
1. eine Person durch einen Tritt gegen den Kopf
2. eine Person durch mehrere Faustschläge gegen den Körper, wobei es mangels Eintritts einer Verletzung beim Versuch blieb,
3. Beamte während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben.
C. in XXXX eine Person vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen versuchte, indem er einen XXXX gegen ihren Kopf warf, wobei es infolge Einschreitens einer weiteren Person nur beim Versuch blieb,C. in römisch 40 eine Person vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen versuchte, indem er einen römisch 40 gegen ihren Kopf warf, wobei es infolge Einschreitens einer weiteren Person nur beim Versuch blieb,
D. in XXXX eine Person mit Gewalt, nämlich durch die zu Punkt IV.2. angeführte Tat zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von seiner weiteren Fixierung, zu nötigen versuchte,D. in römisch 40 eine Person mit Gewalt, nämlich durch die zu Punkt römisch vier.2. angeführte Tat zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von seiner weiteren Fixierung, zu nötigen versuchte,
E. fremde Sachen teils beschädigte, teils zerstörte, und zwar
I. in XXXX einen PKW der Marke XXXX , indem er gegen die Beifahrertür des Fahrzeuges trat, wodurch dort eine Delle und somit ein Schaden in Höhe von etwa XXXX entstand,römisch eins. in römisch 40 einen PKW der Marke römisch 40 , indem er gegen die Beifahrertür des Fahrzeuges trat, wodurch dort eine Delle und somit ein Schaden in Höhe von etwa römisch 40 entstand,
II. in XXXX einen PKW der Marke XXXX , indem er gegen die hintere Fahrertür trat, wodurch Lackabschürfungen entstanden sind,römisch zwei. in römisch 40 einen PKW der Marke römisch 40 , indem er gegen die hintere Fahrertür trat, wodurch Lackabschürfungen entstanden sind,
III. in XXXX die Eingangstür, Glasflaschen und diverses Mobiliar in XXXX , indem er mehrere Glasflaschen und Mobiliar zerstörte, beim Geländer am Zugang zum Haupteingang eine Holzsprosse abbrach und die Türverglasung der Haupteingangstür zerschlug und damit einen Schaden in Höhe von XXXX entstand,römisch drei. in römisch 40 die Eingangstür, Glasflaschen und diverses Mobiliar in römisch 40 , indem er mehrere Glasflaschen und Mobiliar zerstörte, beim Geländer am Zugang zum Haupteingang eine Holzsprosse abbrach und die Türverglasung der Haupteingangstür zerschlug und damit einen Schaden in Höhe von römisch 40 entstand,
F. in XXXX Polizeibeamte mit Gewalt an Amtshandlungen, nämlich der Sachverhaltsaufklärung, seiner Festnahme und Verbringung zur Polizeistation sowie der Durchführung einer Atemluftalkoholmessung, teils gehindert, teils zu hindern versuchte, indem er XXXX in die Richtung der Beamten warf, mit Fäusten in ihre Richtung schlug und mehrmals versuchte, sie zu treten und ihnen Kopfstöße zu versetzen. F. in römisch 40 Polizeibeamte mit Gewalt an Amtshandlungen, nämlich der Sachverhaltsaufklärung, seiner Festnahme und Verbringung zur Polizeistation sowie der Durchführung einer Atemluftalkoholmessung, teils gehindert, teils zu hindern versuchte, indem er römisch 40 in die Richtung der Beamten warf, mit Fäusten in ihre Richtung schlug und mehrmals versuchte, sie zu treten und ihnen Kopfstöße zu versetzen.
Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde die verminderte Schuldfähigkeit zu den Urteilspunkten B. bis F., der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die lange Verfahrensdauer, die mit drei Monaten in Abzug gebracht als mildernd, hingegen die vier einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Vielzahl der Angriffe, der Widerstand gegen vier Polizeibeamte und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und fünf Vergehen als erschwerend angesehen.
7) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gem. §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Der gegen das Urteil eingebrachten Berufung wurde vom Oberlandesgericht XXXX insoferne Folge gegeben, alsdie Freiheitsstrafe auf XXXX herabgesetzt wurde.7) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gem. Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Der gegen das Urteil eingebrachten Berufung wurde vom Oberlandesgericht römisch 40 insoferne Folge gegeben, alsdie Freiheitsstrafe auf römisch 40 herabgesetzt wurde.
Nach dem Schuldspruch hat der BF in XXXX Nach dem Schuldspruch hat der BF in römisch 40
I. mehrere Personen vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung herbeigeführt, und zwarrömisch eins. mehrere Personen vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung herbeigeführt, und zwar
1. eine Person durch wiederholtes Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht (operativ behandelter Nasenbeinbruch, Beulen am Hinterkopf),
2. eine Person durch wiederholtes Versetzen von Schlägen gegen den Kopf (Fraktur der lateralen Orbitalwand, Gehirnerschütterung, Platzwunde am Kopf)
II. in der Justizanstalt XXXX eine Person vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr mit dem Fuß gegen die linke Schläfe trat, sie in den Schwitzkasten nahm und ihr den Hals abdrückte, sodass sie keine Luft bekam, wodurch sie eine Schwellung und starke Schmerzen im Bereich der linken Schläfe erlitt.römisch zwei. in der Justizanstalt römisch 40 eine Person vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr mit dem Fuß gegen die linke Schläfe trat, sie in den Schwitzkasten nahm und ihr den Hals abdrückte, sodass sie keine Luft bekam, wodurch sie eine Schwellung und starke Schmerzen im Bereich der linken Schläfe erlitt.
Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde die teilweise geständige Verantwortung und das Alter des BF unter 21 Jahren als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit betreffend die bedingte Entlassung aus der Maßnahme nach § 22 StGB, die vier einschlägigen Vorstrafen sowie der äußerst rasche Rückfall nach der bedingten Entlassung aus der Maßnahme als erschwerend angesehen.Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde die teilweise geständige Verantwortung und das Alter des BF unter 21 Jahren als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrec