TE Bvwg Erkenntnis 2025/9/16 L518 2315324-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2025
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Entscheidungsdatum

16.09.2025

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
B-VG Art133 Abs4
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Anmerkung

VfGH-Beschluss: E 2982/2025-5 vom 07.10.2025 I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt. II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Spruch


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L518 2315324-1/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 04.08.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX ), geb. XXXX , StA. ARMENIEN, vertreten durch den RA Dr. KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 26.05.2025, Zl. 1091396307-151568806, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch den RA Dr. KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 26.05.2025, Zl. 1091396307-151568806, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2025, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet) brachte nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dabei gab sie an, Staatsangehörige von Syrien zu sein. römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet) brachte nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dabei gab sie an, Staatsangehörige von Syrien zu sein.

Bezüglich dem Fluchtgrund brachte sie in der Erstbefragung und in weiterer Folge in der Einvernahme vor dem BFA vor, dass sie nach Österreich gekommen wäre, weil in Syrien Krieg herrsche. Aufgrund der heftigen Kriegshandlungen und der prekären Versorgungslage hätte sie keine andere Möglichkeit gesehen, als Syrien Richtung Europa zu verlassen. Aufgrund der Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe und zum armenisch christlichen Glauben wäre sie in ihrer Heimat, Syrien, von den islamischen Gruppen, bedroht und einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Aus diesem Grund möchte sie für sich und ihre Kinder um Asyl ansuchen.

I.2. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2016, Zahl: XXXX wurde der BF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Diese Entscheidung ist seit 27.08.2016 rechtskräftig.römisch eins.2. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2016, Zahl: römisch 40 wurde der BF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Diese Entscheidung ist seit 27.08.2016 rechtskräftig.

I.3. Aufgrund diverser Hinweise (Reisebewegungen) wurde Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX am 28.10.2024 ein Rechercheauftrag übermittelt, mit welchem festgestellt werden sollte, ob die BF über eine armenische Staatsbürgerschaft verfügt. römisch eins.3. Aufgrund diverser Hinweise (Reisebewegungen) wurde Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 am 28.10.2024 ein Rechercheauftrag übermittelt, mit welchem festgestellt werden sollte, ob die BF über eine armenische Staatsbürgerschaft verfügt.

Das Rechercheergebnis des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX langte am 18.11.2024 beim BFA ein. Die Befundaufnahme ergab, dass die BF zweifelsfrei Staatsbürgerin der Republik Armenien ist. Sie ist unter der Adresse Armenien, XXXX , registriert. Weiters ist sie in den Wählerverzeichnissen für die Wahlen für die Jahre 2018, 2021 und 2024 der Republik Armenien angeführt. Es werde angemerkt, dass bei über Regionalwahlen hinausgehende bzw. die Organe der Republik betreffende Wahlen lediglich Staatsbürger/innen der Republik Armenien wahlberechtigt sind. Das Rechercheergebnis des Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 langte am 18.11.2024 beim BFA ein. Die Befundaufnahme ergab, dass die BF zweifelsfrei Staatsbürgerin der Republik Armenien ist. Sie ist unter der Adresse Armenien, römisch 40 , registriert. Weiters ist sie in den Wählerverzeichnissen für die Wahlen für die Jahre 2018, 2021 und 2024 der Republik Armenien angeführt. Es werde angemerkt, dass bei über Regionalwahlen hinausgehende bzw. die Organe der Republik betreffende Wahlen lediglich Staatsbürger/innen der Republik Armenien wahlberechtigt sind.

I.4. Nach weiteren Erhebungen teilte Prof. XXXX in seinem Rechercheergebnis vom 21.01.2025 mit, dass die BF Inhaberin eines mittlerweile abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt von der Passbehörde am 26.09.2014 von der Passbehörde 099 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert), ist. Zudem ist sie im Besitz eines aktuellen Passes mit der Nummer XXXX , ausgestellt am 23.09.2024 von der Passbehörde 008 (Malatia Department), gültig bis 23.09.2034. römisch eins.4. Nach weiteren Erhebungen teilte Prof. römisch 40 in seinem Rechercheergebnis vom 21.01.2025 mit, dass die BF Inhaberin eines mittlerweile abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde am 26.09.2014 von der Passbehörde 099 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert), ist. Zudem ist sie im Besitz eines aktuellen Passes mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt am 23.09.2024 von der Passbehörde 008 (Malatia Department), gültig bis 23.09.2034.

Ferner deckt sich das Rechercheergebnis mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug OS656, von KIV vom 16.10.2015.

I.4. Am 16.05.2025 wurden die Länderinformationen zu Armenien der rechtsfreundlichen Vertretung, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme, übermittelt. römisch eins.4. Am 16.05.2025 wurden die Länderinformationen zu Armenien der rechtsfreundlichen Vertretung, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme, übermittelt.

Die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung langte am 16.05.2025 beim BFA ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem Akt des BFA ergebe, dass die BF mit einem armenischen Reisepass einreiste. Der Behörde wäre deswegen bekannt gewesen, dass sie über die armenische Staatsbürgerschaft verfüge. Auch habe die BF ihre armenische Staatsbürgerschaft mittlerweile zurückgelegt, weswegen eine Abschiebung nach Armenien nicht in Frage komme.

I.5. Die BF wurde am 19.05.2025 vor dem BFA zum Sachverhalt einvernommen. Dabei gab sie zum Rechercheergebnis befragt bekannt, dass sie und ihre Tochter sich in Jerewan persönlich an eine armenische Behörde gewandt und die Pässe beantragt hätten. Sie verfüge aktuell nicht mehr über die armenische Staatsbürgerschaft und könne sich auch nicht daran erinnern, dass sie einen bis 2034 gültigen armenischen Reisepass besitze. römisch eins.5. Die BF wurde am 19.05.2025 vor dem BFA zum Sachverhalt einvernommen. Dabei gab sie zum Rechercheergebnis befragt bekannt, dass sie und ihre Tochter sich in Jerewan persönlich an eine armenische Behörde gewandt und die Pässe beantragt hätten. Sie verfüge aktuell nicht mehr über die armenische Staatsbürgerschaft und könne sich auch nicht daran erinnern, dass sie einen bis 2034 gültigen armenischen Reisepass besitze.

I.6. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 26.05.2025 wurde das geführte Asylverfahren hinsichtlich des mit Bescheid vom 27.08.2016 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennungen des Status der Asylberechtigten § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als in I. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufgenommen. römisch eins.6. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 26.05.2025 wurde das geführte Asylverfahren hinsichtlich des mit Bescheid vom 27.08.2016 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennungen des Status der Asylberechtigten Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als in römisch eins. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufgenommen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in Ihrem Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes gemacht hat. Sie habe so dem Bundesamt verschwiegen, dass sie Staatsbürgerin der Republik Armenien ist. Die Behörde nimmt es, auch auf Basis der Angaben der BF in der Einvernahme am 19.05.2025, als erwiesen an, dass sie, als volljährige Person mit höherer Bildung, ihre armenische Staatsbürgerschaft zum Antragszeitpunkt kannten, den armenischen Reisepass selbst beantragt habe und dessen Existenz vor der Behörde 2015 und 2016 im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang bewusst verschwieg.

I.7. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF syrische Staatsbürgerin ist, welche in Aleppo geboren und aufgewachsen ist. Auch ihre Tochter, mit der die BF eingereist ist, besitzt ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft. Es bestehen keine rechtlichen, familiären oder faktischen Verbindungen zur Republik Armenien. Die Tatsache, dass der BF im Rahmen ihrer Flucht ein armenischer Reisepass verschafft wurde, stellt keine tatsächliche oder rechtlich wirksame Begründung für eine armenische Staatsangehörigkeit dar. Es ist allgemein bekannt, dass Schlepperorganisationen bei illegalisierten Fluchtrouten auf gefälschte oder zweckdienliche Reisedokumente zurückgreifen, um Geflüchteten die Überwindung von Grenzen zu ermöglichen. Zum Zeitpunkt der Erstbefragung im Asylverfahren befand sich die BF in einem hochgradig traumatisierten Zustand. Sie war mit ihrer minderjährigen Tochter aus dem Kriegsgebiet Aleppo in Syrien geflüchtet. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sind kumulativ zu erfüllen. Es fehlt hier sowohl an einer erheblichen neuen Tatsache als auch an einem Verschulden seitens der BF. Zudem wäre die Entscheidung im ursprünglichen Verfahren nicht anders ausgefallen.römisch eins.7. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF syrische Staatsbürgerin ist, welche in Aleppo geboren und aufgewachsen ist. Auch ihre Tochter, mit der die BF eingereist ist, besitzt ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft. Es bestehen keine rechtlichen, familiären oder faktischen Verbindungen zur Republik Armenien. Die Tatsache, dass der BF im Rahmen ihrer Flucht ein armenischer Reisepass verschafft wurde, stellt keine tatsächliche oder rechtlich wirksame Begründung für eine armenische Staatsangehörigkeit dar. Es ist allgemein bekannt, dass Schlepperorganisationen bei illegalisierten Fluchtrouten auf gefälschte oder zweckdienliche Reisedokumente zurückgreifen, um Geflüchteten die Überwindung von Grenzen zu ermöglichen. Zum Zeitpunkt der Erstbefragung im Asylverfahren befand sich die BF in einem hochgradig traumatisierten Zustand. Sie war mit ihrer minderjährigen Tochter aus dem Kriegsgebiet Aleppo in Syrien geflüchtet. Die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sind kumulativ zu erfüllen. Es fehlt hier sowohl an einer erheblichen neuen Tatsache als auch an einem Verschulden seitens der BF. Zudem wäre die Entscheidung im ursprünglichen Verfahren nicht anders ausgefallen.

Beantragt werde, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und das wiederaufgenommene Verfahren einzustellen.

I.8. Am 04.08.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde der BF die Gelegenheit gegeben ihren Standpunkt umfassend darzulegen.römisch eins.8. Am 04.08.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde der BF die Gelegenheit gegeben ihren Standpunkt umfassend darzulegen.

Gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde unter anderem ausgeführt Das armenische Reisedokument wurde angesichts der bei der Reise verwendeten Reisedokumente erwiesener maßen im Jahr 2OL4 von der Passbehörde 099 ausgestellt und war daher festzustellen, dass sich die bP im gegenständlichen Fall auf Umstände berief, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. lnsbesondere ist der Bescheid durch das wahrheitswidrige Vorbringen der Vertreter der BF, nämlich durch Verheimlichen des Umstandes, dass die BF (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzt, sonst wie erschlichen worden. Zudem war davon auszugehen, dass armenische Reisedokumente nur an armenische Staatsangehörige ausgegeben wird und die BF hat ihr Reisedokument bereits 2014 (ausgestellt am 26.09.2014) erhalten. Die beschwerdeführende Partei bestätigte letzten Endes auch gewusst zu haben, dass sie (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzt, gab die P doch im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung selber an, die armenische Staatsangehörigkeit nicht angegeben zu haben, da sie Angst hatte, abgeschoben zu werden. lnsoweit nunmehr in der Beschwerdeschrift durch die rechtsfreundliche Vertretung dargelegt wird, dass der Umstand der Verwendung eines armenischen Reisedokumentes bereits der belangten Behörde im Jahr 2014 bekannt gewesen sei und auch in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung im Rahmen einer Stellungnahme ausführt, dass der LPD wie auch dem BFA die armenische Staatsangehörigkeit bekannt gewesen sei, ist anzumerken, dass auch ge- bzw. verfälschte Dokumente für Reisen (Reisepässe und Visa) in Folge Asylantragstellungen verwendet werden, weshalb der Behörde diesbezüglich kein Fehlverhalten, weil keine Ermittlungstätigkeit vorgenommen wurde, vorzuhalten ist. Auch aus dem Umstand, dass die BF die armenische Sprache in Wort und Schrift beherrscht vermag das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung nicht zu stärken, ist doch bekannt, dass syrische Staatsangehörige mit armenischer Volkszugehörigkeit in Syrien leben und auch armenische Schulen besuchen. Die P brachte zudem ausschließlich syrische Dokumente in Vorlage und kein einziges armenisches Dokument, weshalb der Behörde keine Verletzung der Ermittlungspflicht vorzuwerfen ist. Vielmehr wäre es an der P gelegen den Behörden ihres Gastlandes die in ihrer Sphäre liegenden Erkenntnisse wahrheitsgetreu, sohin auch vollständig zu offenbaren. Die P wurde sowohl in der Erstbefragung nach ihrer Staatsangehörigkeit befragt und wurde auch vor dem BFA befragt, ob die im Verfahren bislang getätigten Aussagen der Wahrheit entsprechen, was die BF bejahte (S 2 der NS vor dem BFA). lnsoweit ist offensichtlich, dass die BF die armenische Staatsangehörigkeit bewusst verschwiegen hat. Wie bereits oben dargelegt wird dieses bewusste Verschweigen der damals vorliegenden Doppelstaatsbürgerschaft dadurch bekräftig, als die BF in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung einräumt diese Doppelstaatsbürgerschaft aus Angst vor einer Abschiebung verschwiegen zu haben. Wenn nunmehr der belangten Behörde eine Verletzung der sie treffenden Ermittlungspflicht vorgeworfen wird, so ist dieses Vorbringen weder nachvollziehbar noch plausibel und erweistGemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde unter anderem ausgeführt Das armenische Reisedokument wurde angesichts der bei der Reise verwendeten Reisedokumente erwiesener maßen im Jahr 2OL4 von der Passbehörde 099 ausgestellt und war daher festzustellen, dass sich die bP im gegenständlichen Fall auf Umstände berief, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. lnsbesondere ist der Bescheid durch das wahrheitswidrige Vorbringen der Vertreter der BF, nämlich durch Verheimlichen des Umstandes, dass die BF (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzt, sonst wie erschlichen worden. Zudem war davon auszugehen, dass armenische Reisedokumente nur an armenische Staatsangehörige ausgegeben wird und die BF hat ihr Reisedokument bereits 2014 (ausgestellt am 26.09.2014) erhalten. Die beschwerdeführende Partei bestätigte letzten Endes auch gewusst zu haben, dass sie (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzt, gab die P doch im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung selber an, die armenische Staatsangehörigkeit nicht angegeben zu haben, da sie Angst hatte, abgeschoben zu werden. lnsoweit nunmehr in der Beschwerdeschrift durch die rechtsfreundliche Vertretung dargelegt wird, dass der Umstand der Verwendung eines armenischen Reisedokumentes bereits der belangten Behörde im Jahr 2014 bekannt gewesen sei und auch in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung im Rahmen einer Stellungnahme ausführt, dass der LPD wie auch dem BFA die armenische Staatsangehörigkeit bekannt gewesen sei, ist anzumerken, dass auch ge- bzw. verfälschte Dokumente für Reisen (Reisepässe und Visa) in Folge Asylantragstellungen verwendet werden, weshalb der Behörde diesbezüglich kein Fehlverhalten, weil keine Ermittlungstätigkeit vorgenommen wurde, vorzuhalten ist. Auch aus dem Umstand, dass die BF die armenische Sprache in Wort und Schrift beherrscht vermag das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung nicht zu stärken, ist doch bekannt, dass syrische Staatsangehörige mit armenischer Volkszugehörigkeit in Syrien leben und auch armenische Schulen besuchen. Die P brachte zudem ausschließlich syrische Dokumente in Vorlage und kein einziges armenisches Dokument, weshalb der Behörde keine Verletzung der Ermittlungspflicht vorzuwerfen ist. Vielmehr wäre es an der P gelegen den Behörden ihres Gastlandes die in ihrer Sphäre liegenden Erkenntnisse wahrheitsgetreu, sohin auch vollständig zu offenbaren. Die P wurde sowohl in der Erstbefragung nach ihrer Staatsangehörigkeit befragt und wurde auch vor dem BFA befragt, ob die im Verfahren bislang getätigten Aussagen der Wahrheit entsprechen, was die BF bejahte (S 2 der NS vor dem BFA). lnsoweit ist offensichtlich, dass die BF die armenische Staatsangehörigkeit bewusst verschwiegen hat. Wie bereits oben dargelegt wird dieses bewusste Verschweigen der damals vorliegenden Doppelstaatsbürgerschaft dadurch bekräftig, als die BF in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung einräumt diese Doppelstaatsbürgerschaft aus Angst vor einer Abschiebung verschwiegen zu haben. Wenn nunmehr der belangten Behörde eine Verletzung der sie treffenden Ermittlungspflicht vorgeworfen wird, so ist dieses Vorbringen weder nachvollziehbar noch plausibel und erweist

sich als zynisch. Die BF legte in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung die Bestätigung über die zurückgelegte armenische Staatsangehörigkeit vor.

I.9. Mit Eingabe vom 12.08.2025 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. römisch eins.9. Mit Eingabe vom 12.08.2025 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

I.10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Die BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Syrien geboren. Sie ist Staatsbürgerin von Syrien. Die BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in Syrien geboren. Sie ist Staatsbürgerin von Syrien.

Die BF gab im Asylverfahren bis dato, sohin über einen Zeitraum von über elf Jahren bekannt, dass sie ausschließlich Staatsangehörige von Syrien sei. Tatsächlich besitzt die BF jedoch (auch) die Staatsbürgerschaft von Armenien.

Die armenische Staatsbürgerschaft der BF ergibt sich aus dem mittlerweile abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt am 26.09.2014 von der Passbehörde 099 ist. Zudem ist sie im Besitz eines aktuellen armenischen Reisepasses mit der Nummer XXXX , ausgestellt am 23.09.2024 von der Passbehörde 008 (Malatia Department), gültig bis 23.09.2034. Ferner deckt sich das Rechercheergebnis mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug OS656, von KIV vom 16.10.2015.Die armenische Staatsbürgerschaft der BF ergibt sich aus dem mittlerweile abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt am 26.09.2014 von der Passbehörde 099 ist. Zudem ist sie im Besitz eines aktuellen armenischen Reisepasses mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt am 23.09.2024 von der Passbehörde 008 (Malatia Department), gültig bis 23.09.2034. Ferner deckt sich das Rechercheergebnis mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug OS656, von KIV vom 16.10.2015.

Die BF ist weiter unter der Adresse Armenien, XXXX , registriert und scheint in den Wählerverzeichnissen für die Wahlen für die Jahre 2018, 2021 und 2024 der Republik Armenien auf. Die BF ist weiter unter der Adresse Armenien, römisch 40 , registriert und scheint in den Wählerverzeichnissen für die Wahlen für die Jahre 2018, 2021 und 2024 der Republik Armenien auf.

Die armenische Staatsbürgerschaft verschwieg die BF absichtlich und wissentlich in Irreführungsabsicht im Asylverfahren, sohin seit Oktober 2015.

Inwieweit die Vortäuschung der falschen Nationalität und damit folgerichtig auch der Identität strafrechtliche Konsequenzen (Verdacht des schweren gewerbsmäßigen Betruges) nach sich zieht, obliegt den ordentlichen Gerichten, welche selbstverständlich über den gegenwärtigen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt werden.

Der BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2016 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die belangte Behörde ging damals zu Recht davon aus, dass die BF ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt. Wäre der Umstand bekannt gewesen, dass die BF jedenfalls (auch) armenische Staatsbürgerin ist, wäre ihr dieser Status in dieser Form nicht zuerkannt worden. Seitens der belangten Behörde hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den (weiteren) Herkunftsstaat Armenien stattgefunden. Im Asylverfahren stellte die BF nachweislich die armenische Staatsbürgerschaft mehrmals und ausdrücklich in Abrede.

Im Lichte des Gesamtbilds der oa. Verhältnisse steht auch fest, dass es der BF selbstverständlich darauf ankam, durch das beschriebene Verfahrensverhalten einen Schutzstatus zu erlangen, was ihr in weiterer Folge gelang und so zu einem Ausgang in ihrem Sinne führte. Auch gelang ihr dies in Bezug auf ihr Bestreben, das Bundesgebiet nicht mehr verlassen zu müssen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht jedenfalls als erwiesen fest, dass sich die BF durch die die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, damit verbunden natürlich auch eine falsche Identität, ihren Status als Asylberechtigte erschlichen hat und dieser nicht auf ihre wahre Nationalität lautet, zumal die BF gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht jahrelang bewusst falsche Angaben über ihre Nationalität und somit über ihre wahre Identität machte. So verschwieg sie jedweden Anknüpfungspunkt zu Armenien und leugnete die BF im Asylverfahren, in der Erstbefragung am 19.10.2015 und in der Einvernahme vor dem BFA am 27.08.2016, ausdrücklich ihre armenische Staatsbürgerschaft, indem sie wahrheitswidrig und wissentlich bekannt gab, dass sie ausschließlich Staatsbürgerin von Syrien ist.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.05.2025 gab sie nach anfänglichem Leugnen zu, dass sie zum Zeitpunkt des Antrages auf internationalen Schutz auch über die armenische Staatsbürgerschaft verfügte.

Aus den angeführten Gründen ist auch das mit Bescheid des BFA vom 27.08.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, welches mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten endete, gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 AVG als in I. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen.Aus den angeführten Gründen ist auch das mit Bescheid des BFA vom 27.08.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, welches mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten endete, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in römisch eins. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die im Verfahrensgang ersichtlichen, auszugsweise wiedergegebenen beweiswürdigenden Ausführungen werden zum Inhalt der vorliegenden Beweiswürdigung erhoben und stellen sich diese als unstrittig dar.

In Bezug auf den maßgeblich feststellten Sachverhalt ist anzuführen, dass sich in diesem Zusammenhang die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung im Wesentlichen als schlüssig und stimmig darstellt. Die nachfolgenden Erwägungen des Gerichts stellen somit insbesondere Konkretisierungen und Abrundungen dar.

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt es als erwiesen an, dass die BF ihre armenische Staatsbürgerschaft kannte und diese vor der belangten Behörde im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang bewusst und absichtlich in Irreführungsabsicht verschwieg.

Die BF brachte nach rechtswidriger Einreise mit ihren beiden Kindern in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dabei gab sie sowohl in der Erstbefragung am 19.10.2015, als auch in der Einvernahme vor dem BFA am 27.08.2016 an, dass sie ausschließlich Staatsangehörige von Syrien sei.

Aufgrund ihrer Ausführungen wurde der BF mit Bescheid des BFA vom 27.08.2016 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Absatz 5 AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die belangte Behörde ging damals zu Recht davon aus, dass die BF ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt.Aufgrund ihrer Ausführungen wurde der BF mit Bescheid des BFA vom 27.08.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5 AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die belangte Behörde ging damals zu Recht davon aus, dass die BF ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt.

Aufgrund diverser Hinweise (Reisebewegung) wurde in Armenien recherchiert und Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX vom Bundesverwaltungsgericht als Recherchebeauftragter gemäß § 46 AVG bestellt. Ihm wurde aufgetragen in Erfahrung zu bringen, ob die BF über die armenische Staatsbürgerschaft verfügt.Aufgrund diverser Hinweise (Reisebewegung) wurde in Armenien recherchiert und Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 vom Bundesverwaltungsgericht als Recherchebeauftragter gemäß Paragraph 46, AVG bestellt. Ihm wurde aufgetragen in Erfahrung zu bringen, ob die BF über die armenische Staatsbürgerschaft verfügt.

Das Rechercheergebnis des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX langte am 18.11.2024 beim BFA ein. Die Befundaufnahme ergab, dass die BF zweifelsfrei Staatsbürgerin der Republik Armenien ist. Sie ist unter der Adresse Armenien, XXXX , registriert. Weiters ist sie in den Wählerverzeichnissen für die Wahlen für die Jahre 2018, 2021 und 2024 der Republik Armenien angeführt. Es werde angemerkt, dass bei über Regionalwahlen hinausgehende bzw. die Organe der Republik betreffende Wahlen lediglich Staatsbürger/innen der Republik Armenien wahlberechtigt sind. Das Rechercheergebnis des Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 langte am 18.11.2024 beim BFA ein. Die Befundaufnahme ergab, dass die BF zweifelsfrei Staatsbürgerin der Republik Armenien ist. Sie ist unter der Adresse Armenien, römisch 40 , registriert. Weiters ist sie in den Wählerverzeichnissen für die Wahlen für die Jahre 2018, 2021 und 2024 der Republik Armenien angeführt. Es werde angemerkt, dass bei über Regionalwahlen hinausgehende bzw. die Organe der Republik betreffende Wahlen lediglich Staatsbürger/innen der Republik Armenien wahlberechtigt sind.

Nach weiteren Erhebungen teilte Prof. XXXX in seinem Rechercheergebnis vom 21.01.2025 mit, dass die BF Inhaberin eines mittlerweile abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt von der Passbehörde am 26.09.2014 von der Passbehörde 099 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert), ist. Zudem ist sie im Besitz eines aktuellen Passes mit der Nummer XXXX , ausgestellt am 23.09.2024 von der Passbehörde 008 (Malatia Department), gültig bis 23.09.2034. Nach weiteren Erhebungen teilte Prof. römisch 40 in seinem Rechercheergebnis vom 21.01.2025 mit, dass die BF Inhaberin eines mittlerweile abgelaufenen Reisepasses der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde am 26.09.2014 von der Passbehörde 099 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert), ist. Zudem ist sie im Besitz eines aktuellen Passes mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt am 23.09.2024 von der Passbehörde 008 (Malatia Department), gültig bis 23.09.2034.

Das Rechercheergebnis deckt sich zudem mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug OS656, der Austrian Airlines von KIV vom 16.10.2015 (dort sind Ausstellungsdatum und Ausstellungsbehörde nicht ersichtlich, jedoch Passnummer und Gültigkeitsdauer).

Zu den beiden Rechercheergebnissen langte am 16.05.2025 eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung bei der belangten Behörde ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem Akt des BFA ergebe, dass die BF mit einem armenischen Reisepass einreiste. Der Behörde wäre deswegen bekannt gewesen, dass sie über die armenische Staatsbürgerschaft verfüge. Auch habe die BF ihre armenische Staatsbürgerschaft mittlerweile zurückgelegt, weswegen eine Abschiebung nach Armenien nicht in Frage kommt.

Aufgrund des Rechercheergebnis wurde die BF am 19.05.2025 vor dem BFA zum Sachverhalt einvernommen. Dabei gab sie vorerst abermals an, ausschließlich syrische Staatsbürgerin zu sein. Auch hinsichtlich des armenischen Reisepasses teilte sie zunächst mit, dass dieser vom damaligen Schlepper besorgt worden wäre. Nachdem ihr im Laufe der Einvernahme jedoch offensichtlich bewusst wurde, dass der belangten Behörde aufgrund der eindeutigen Rechercheergebnisse des Prof. XXXX ihre armenische Staatsbürgerschaft bekannt ist, gestand sie, dass sie seit 2011 oder 2012 auch Staatsbürgerin der Republik Armenien ist. Auch war sie 2014 persönlich in Jerewan, um für sich und ihre beiden Kinder armenische Reisepässe zu beantragen. Aufgrund des Rechercheergebnis wurde die BF am 19.05.2025 vor dem BFA zum Sachverhalt einvernommen. Dabei gab sie vorerst abermals an, ausschließlich syrische Staatsbürgerin zu sein. Auch hinsichtlich des armenischen Reisepasses teilte sie zunächst mit, dass dieser vom damaligen Schlepper besorgt worden wäre. Nachdem ihr im Laufe der Einvernahme jedoch offensichtlich bewusst wurde, dass der belangten Behörde aufgrund der eindeutigen Rechercheergebnisse des Prof. römisch 40 ihre armenische Staatsbürgerschaft bekannt ist, gestand sie, dass sie seit 2011 oder 2012 auch Staatsbürgerin der Republik Armenien ist. Auch war sie 2014 persönlich in Jerewan, um für sich und ihre beiden Kinder armenische Reisepässe zu beantragen.

Das letzte Mal sei sie im September 2024 in Armenien gewesen, um die armenische Staatsbürgerschaft zurückzulegen. Tatsächlich ließ sich die BF für sich und ihre Tochter jedoch einen neuen armenischen Reisepass (Nummer XXXX , ausgestellt am 23.09.2024 von der Passbehörde 008 (Malatia Department) ausstellen. Sie hätte sich zu diesem Zweck in Armenien eine Wohnung gemietet, der Aufenthalt hätte ca. zwei Monate gedauert, wie sie weiter ausführte. Wenige Fragen später gab sie konträr dazu an, dass der Mietvertrag für die Dauer von ungefähr sechs Monaten abgeschlossen worden wäre. Die Reise nach Armenien wäre ausschließlich wegen der Behördenwege erfolgt. Dabei bleibt festzuhalten, dass derartige Behördenwege (Beantragung eines Reisepasses) eine Dauer von nur wenigen Tagen in Anspruch nehmen, weswegen es denkunlogisch erscheint, dass aus diesem Grund eine Wohnung für sechs Monate angemietet werden sollte. Zudem ist die BF ohnehin unter der Adresse Armenien, XXXX registriert, weswegen sie auch für die Wahlen von 2018 bis 2024 im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Dazu befragt teilte sie mit, dass nie in Armenien wählen gewesen wäre. An der angeführten Adresse hätte sie eben nur einen Mietvertrag für die bereits erwähnte Dauer von sechs Monaten gehabt. Dies erklärt freilich nicht, warum sie dann bereits ab dem Jahr 2018 im Wählerverzeichnis aufscheint. Das letzte Mal sei sie im September 2024 in Armenien gewesen, um die armenische Staatsbürgerschaft zurückzulegen. Tatsächlich ließ sich die BF für sich und ihre Tochter jedoch einen neuen armenischen Reisepass (Nummer römisch 40 , ausgestellt am 23.09.2024 von der Passbehörde 008 (Malatia Department) ausstellen. Sie hätte sich zu diesem Zweck in Armenien eine Wohnung gemietet, der Aufenthalt hätte ca. zwei Monate gedauert, wie sie weiter ausführte. Wenige Fragen später gab sie konträr dazu an, dass der Mietvertrag für die Dauer von ungefähr sechs Monaten abgeschlossen worden wäre. Die Reise nach Armenien wäre ausschließlich wegen der Behördenwege erfolgt. Dabei bleibt festzuhalten, dass derartige Behördenwege (Beantragung eines Reisepasses) eine Dauer von nur wenigen Tagen in Anspruch nehmen, weswegen es denkunlogisch erscheint, dass aus diesem Grund eine Wohnung für sechs Monate angemietet werden sollte. Zudem ist die BF ohnehin unter der Adresse Armenien, römisch 40 registriert, weswegen sie auch für die Wahlen von 2018 bis 2024 im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Dazu befragt teilte sie mit, dass nie in Armenien wählen gewesen wäre. An der angeführten Adresse hätte sie eben nur einen Mietvertrag für die bereits erwähnte Dauer von sechs Monaten gehabt. Dies erklärt freilich nicht, warum sie dann bereits ab dem Jahr 2018 im Wählerverzeichnis aufscheint.

In der mündlichen Verhandlung am 04.08.2025 teilte die BF mit, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft vor ca. neun Monaten (Dezember 2024) zurückgelegt hätte. Diesbezüglich legte sei eine beglaubigte Übersetzung der Dienststellte für Migration und Staatsbürgerschaft des Innenministeriums in Armenien vom 27.05.2025 vor. Weiters gab sie an, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft seit 2013 oder 2014 inne habe. Vor dem BFA führte sie diesbezüglich noch aus, dass sie seit 2011 oder 2012 über die armenische Staatsbürgerschaft verfügte.

In weiterer Folge wurde die BF damit konfrontiert, wie sie nach der Einreise in das Bundesgebiet zu ihrer Staatsbürgerschaft befragt wurde. Dazu gab sie an, dass sie nicht befragt wurde. Erst zwei Tage später wäre sie dazu befragt worden, wobei sie angegeben habe, dass sie aus Syrien kommen würde. Nach Erinnerung an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht wurde ihr die Frage gestellt, wie der Polizist damals nach ihrer Staatsangehörigkeit gefragt hätte, woraufhin sie ausführte, dass es zehn Jahre her sei und sie sich nicht erinnern könne. Dezidiert dazu befragt, ob sie im Zuge der Erstbefragung am 19.10.2015 ihre armenische Staatsbürgerschaft angegeben habe, gab sie an, dass sie diese aus Angst nicht anführte. Zum Grund dafür befragt teilte sie mit „lch hatte Angst wieder abgeschoben zu werden, daher habe ich nur die syrische Staatangehörigkeit angegeben“.

Von der BF wurde schließlich der damalige Reiseweg (vom Beirut in den Libanon mit dem Bus, anschließend von Istanbul mit drei Fluglinien und Zwischenlandungen bis Wien) bestätigt. Sie hätte dabei bis Istanbul ausschließlich ihren syrischen Reisepass benützt, wie sie weiter bekannt gab. Ab Istanbul hätte sich der Schlepper um die Kontrollen gekümmert, sie hätte auch zu keiner Zeit einen Blick in den armenischen Reisepass geworfen. Der Schlepper wäre ständig bei ihr gewesen und hätte die Dokumente bei den Kontrollen vorgelegt. Dies kann jedoch nicht der Wahrheit entsprechen, hätte die BF so bei einer eventuell möglichen Frage des Sicherheitspersonals nach ihrem Namen, diesen nicht einmal angeben können. Selbstverständlich wusste sie, dass ihre Originaldaten im Reisepass angeführt waren, beantragte sie doch selbst in Armenien ihren Reisepass. Diesbezüglich gab sie dem erkennenden Richter bekannt, dass sie mit dem Schlepper beim Passamt in Armenien gewesen wäre und den Reisepass beantragt hätte. Sie hätte beim Passamt im Zuge der Antragstellung auch ihre Fingerabdrücke abgegeben. Auch bei der Abholung des Reisepasses wäre der Schlepper wieder dabei gewesen. Es erhellt sich dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht, warum der Schlepper die BF beim Antrag und der Abholung des Reisepasses begleiten sollte.

Der Schlepper hätte jedenfalls USD 6.000,- für die Ausstellung des Reisepasses verlangt, was ebenfalls vollkommen lebensfremd scheint. Warum sollte die BF, als armenische Staatsbürgerin, dem Schlepper einen derart hohen Geldbetrag zahlen, wenn sie den Pass ohnehin selbst beantragte und neben den Ausstellungskosten, keine weiteren Kosten dafür erforderlich waren. Die BF hat ihren armenischen Reisepass folglich aufgrund ihrer armenischen Staatsbürgerschaft erhalten und nicht, weil der Schlepper diesen besorgt hat.

Zu Aufenthalten in Armenien befragt teilte sie mit „lch war in Armenien zwei oder drei Mal. Nachgefragt gebe ich an, dass ich 2013 oder 2014 in Armenien war, so genau kann ich mich nicht erinnern. Die beiden Reisen waren jeweils 2013 oder 2014. Nachgefragt gebe ich an, dass ich jeweils ca. zwei Monate in Armenien aufhältig war. Nachgefragt gebe ich an, dass ich jedes Mal eine Wohnung gemietet habe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das Geld für die Miete und das Leben aus meinen Ersparnissen hatte. Uns ging es in Aleppo nicht schlecht“.

Zu den Rechercheergebnissen führte die BF in der mündlichen Verhandlung aus „Die Daten der Vorortrecherche sind richtig“.

Zur Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung, dass die belangte Behörde bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2015 von der armenischen Staatsbürgerschaft der BF wusste, bleibt festzuhalten, dass dies nicht der Realität entspricht. Die BF brachte ausschließlich vor, dass sie und ihre Kinder die syrische Staatsbürgerschaft besitzen, obwohl ihr schon mehrere Jahre ihre armenische Staatsbürgerschaft bekannt war. Sowohl die Erstbefragung als auch die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA wurde in der Sprache Arabisch durchgeführt. Es wurden zur damaligen Zeit mehrfach ge- bzw. verfälschte Dokumente für Reisen (Reisepässe und Visa) und in weiterer Folge Asylantragstellungen verwendet, weshalb für die belangte Behörde nicht vom Vorliegen einer armenische Staatsangehörigkeit auszugehen hatte und die Behörde auch keine weitere Ermittlungspflicht oblag. Auch aus dem Umstand, dass die BF die armenische Sprache in Wort und Schrift beherrscht vermag das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung nicht zu stärken, ist doch bekannt, dass syrische Staatsangehörige mit armenischer Volkszugehörigkeit in Syrien leben und auch armenische Schulen besuchen und sohin auch die armenische Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Von der BF wurde zudem hinsichtlich ihrer Identität eine syrische ID-Card/Personalausweis und ein syrischer Führerschein vorgelegt. Wenn nunmehr der belangten Behörde eine Verletzung der sie treffenden Ermittlungspflicht vorgeworfen wird, so ist dieses Vorbringen weder nachvollziehbar noch plausibel und erweist sich als zynisch.

Sohin geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die BF durch die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, fallgegenständlich die Verschweigung der armenischen Staatsbürgerschaft, damit verbunden natürlich auch einer falschen Identität, ihren Status einer Asylberechtigten in Irreführungsabsicht erschlichen hat und dieser nicht auf ihre wahre und vollständige Nationalität und Identität lautet, zumal die BF gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht bis dato bewusst und absichtlich falsche Angaben über ihre bis zumindest 27.05.2025 bestehende Doppelstaatsbürgerschaft und Identität machte.

Hinsichtlich den beiden Rechenergebnissen des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX bleibt n noch festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Im gegenständlichen Fall bediente sich die belangte Behörde eines Gerichtssachverständigen bzw. eines von diesen betrauten konzessionierten Detektivbüros in Armenien und sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der BF führen würden. Auch fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) statt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legte die fachkundige Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dessen Berufsbild, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Andererseits kann weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden und ist auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen und zeigten die BF Gegenteiliges auch nicht auf. Hinsichtlich den beiden Rechenergebnissen des Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 bleibt n noch festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Im gegenständlichen Fall bediente sich die belangte Behörde eines Gerichtssachverständigen bzw. eines von diesen betrauten konzessionierten Detektivbüros in Armenien und sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der BF führen würden. Auch fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) statt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legte die fachkundige Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dessen Berufsbild, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Andererseits kann weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden und ist auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen und zeigten die BF Gegenteiliges auch nicht auf.

Zudem sei angemerkt, dass gegenständlich kein, wie etwa in § 152 Abs. 1 StPO normiertes Beweismittelverwertungsverbot besteht. Auch wurden weder Unvollständigkeiten, noch Widersprüchlichkeiten oder methodische Fehler aufgezeigt. Auch ist durch die Inanspruchnahme von in Armenien tätigen Privatdetektiven und Anwälten kein Bezug zu österr. (Asyl-)Behörden herzustellen und sind diese Anfragen offensichtlich aus öffentlichen Registern. Zudem sei angemerkt, dass gegenständlich kein, wie etwa in Paragraph 152, Absatz eins, StPO normiertes Beweismittelverwertungsverbot besteht. Auch wurden weder Unvollständigkeiten, noch Widersprüchlichkeiten oder methodische Fehler aufgezeigt. Auch ist durch die Inanspruchnahme von in Armenien tätigen Privatdetektiven und Anwälten kein Bezug zu österr. (Asyl-)Behörden herzustellen und sind diese Anfragen offensichtlich aus öffentlichen Registern.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz ni

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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