Entscheidungsdatum
03.10.2025Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
,
G306 2320586-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 20.08.2025 gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 20.08.2025 gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG sei erforderlich. Vor dem Hintergrund der erstellten negativen Zukunftsprognose, welche einen Rückfall befürchten lasse, stelle der Aufenthalt des BF eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Würde die Behörde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, könnte der BF im Falle einer eingebrachten Beschwerde einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erreichen. Aufgrund der beurteilten aktuellen und gegenwärtigen Gefährdung sei dies aber unbedingt zu vermeiden. Es sei als erwiesen anzusehen, dass der BF ungefährdet in sein Heimatland zurückkehren könne. Daher sei es ihm auch zumutbar, den Abschluss des Verfahrens im Heimatland abzuwarten. Das Verhalten des BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens, das Interesse des BF an einem Aufenthalt hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sei erforderlich. Vor dem Hintergrund der erstellten negativen Zukunftsprognose, welche einen Rückfall befürchten lasse, stelle der Aufenthalt des BF eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Würde die Behörde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, könnte der BF im Falle einer eingebrachten Beschwerde einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erreichen. Aufgrund der beurteilten aktuellen und gegenwärtigen Gefährdung sei dies aber unbedingt zu vermeiden. Es sei als erwiesen anzusehen, dass der BF ungefährdet in sein Heimatland zurückkehren könne. Daher sei es ihm auch zumutbar, den Abschluss des Verfahrens im Heimatland abzuwarten. Das Verhalten des BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens, das Interesse des BF an einem Aufenthalt hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.
Der BF erhob Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides, mit der er die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an das BFA, in eventu die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Dauer, beantragte.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde vom 16.09.2025 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 29.09.2025).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der gesunde, arbeitsfähige und verheiratet BF weist im Bundesgebiet seit 02.02.2010 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung auf. Von XXXX .2024 bis XXXX .2024 war er mit Nebenwohnsitz in einer Justizanstalt gemeldet. 1.1. Der gesunde, arbeitsfähige und verheiratet BF weist im Bundesgebiet seit 02.02.2010 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung auf. Von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 war er mit Nebenwohnsitz in einer Justizanstalt gemeldet.
1.2. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich ab dem Jahr 2015 wiederholt Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet. Seit 18.07.2024 steht er wieder in einem aufrechten Arbeitsverhältnis und bezieht daneben eine Unfallrente.
1.3. Der BF wurde in Rumänien geboren. Er hält sich seit seinem XXXX Lebensjahr im Bundesgebiet auf. Am 19.07.2010 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger ausgestellt. Am XXXX heiratete der BF im Bundesgebiet eine österreichische Staatsangehörige. Weiters leben die Eltern und der Bruder des BF sowie zahlreiche Angehörige seiner Ehefrau im Bundesgebiet. 1.3. Der BF wurde in Rumänien geboren. Er hält sich seit seinem römisch 40 Lebensjahr im Bundesgebiet auf. Am 19.07.2010 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger ausgestellt. Am römisch 40 heiratete der BF im Bundesgebiet eine österreichische Staatsangehörige. Weiters leben die Eltern und der Bruder des BF sowie zahlreiche Angehörige seiner Ehefrau im Bundesgebiet.
1.4. Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2013, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2013, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Z 1, 130 1. und 4. Fall, 15 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. 1. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2013, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2013, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, 1. und 4. Fall, 15 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.
2. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2015, (junger Erwachsener) wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00 verurteilt.2. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2015, (junger Erwachsener) wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00 verurteilt.
3. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2018, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2018, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 20,00 verurteilt. 3. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2018, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2018, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 20,00 verurteilt.
4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
5. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. 5. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.
6. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 84 Abs. 4, 15 StGB zu einer unbedingten (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.6. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 84, Absatz 4, 15, StGB zu einer unbedingten (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Er befindet sich deswegen seit Juli 2024 im elektronisch überwachten Hausarrest.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
„Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, zu § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 ergangen). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot vom BFA abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Unionsbürgers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist.“ (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360)„Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, zu Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 ergangen). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot vom BFA abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Unionsbürgers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist.“ vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360)
Das BVwG verkennt nicht, dass der BF im Bundesgebiet sechs strafgerichtliche Verurteilungen aufweist und sich derzeit im elektronisch überwachten Hausarrest befindet. Demgegenüber ist jedoch maßgeblich zu beachten, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF seit seinem XXXX Lebensjahr im Bundesgebiet befindet. Er hat hier die Schule besucht und ist erwerbstätig. Die Ehefrau, die Eltern, der Bruder sowie weitere Verwandte der Ehefrau des BF sind im Bundesgebiet wohnhaft. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, zu welcher der BF persönlich zu erscheinen hat. Letztlich mangelt es im Lichte der oben ausgeführten Judikatur des VwGH an einer hinreichenden Begründung im angefochtenen Bescheid zur Rechtfertigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.Das BVwG verkennt nicht, dass der BF im Bundesgebiet sechs strafgerichtliche Verurteilungen aufweist und sich derzeit im elektronisch überwachten Hausarrest befindet. Demgegenüber ist jedoch maßgeblich zu beachten, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF seit seinem römisch 40 Lebensjahr im Bundesgebiet befindet. Er hat hier die Schule besucht und ist erwerbstätig. Die Ehefrau, die Eltern, der Bruder sowie weitere Verwandte der Ehefrau des BF sind im Bundesgebiet wohnhaft. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, zu welcher der BF persönlich zu erscheinen hat. Letztlich mangelt es im Lichte der oben ausgeführten Judikatur des VwGH an einer hinreichenden Begründung im angefochtenen Bescheid zur Rechtfertigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
Der Beschwerde war daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Zu Spruchteil B):
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Spruchpunktbehebung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G306.2320586.1.00Im RIS seit
24.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026