Entscheidungsdatum
07.10.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L518 2313618-1/15E
Schriftliche Ausfertigung des am 30.06.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2025, ZI. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.06.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2025, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.06.2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger Georgiens, reiste auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger Georgiens, reiste auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF zum Ausreisegrund befragt vor „Ich habe Georgien verlassen, weil ich weiß, dass es in Österreich für meine Krankheit eine Behandlung gibt. In Georgien konnten sie mir nicht mehr weiterhelfen. Mein Bauch ist mit Flüssigkeit gefüllt, 3 Mal wurde dies schon entfernt aber nach 10 Tagen ist der Bauch wieder voll. Sonst habe ich keine Probleme in Georgien. Ich bin nur wegen meinen gesundheitlichen Problemen hier. Wenn ich geheilt werden kann oder die richtige Behandlung bekomme, verlasse ich Österreich wieder und kehre zurück in meine Heimat“.römisch eins.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF zum Ausreisegrund befragt vor „Ich habe Georgien verlassen, weil ich weiß, dass es in Österreich für meine Krankheit eine Behandlung gibt. In Georgien konnten sie mir nicht mehr weiterhelfen. Mein Bauch ist mit Flüssigkeit gefüllt, 3 Mal wurde dies schon entfernt aber nach 10 Tagen ist der Bauch wieder voll. Sonst habe ich keine Probleme in Georgien. Ich bin nur wegen meinen gesundheitlichen Problemen hier. Wenn ich geheilt werden kann oder die richtige Behandlung bekomme, verlasse ich Österreich wieder und kehre zurück in meine Heimat“.
I.3. Mit schriftlicher Verfahrensanordnung des BFA gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 08.05.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz beabsichtigt ist. römisch eins.3. Mit schriftlicher Verfahrensanordnung des BFA gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 08.05.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz beabsichtigt ist.
I.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 13.05.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. römisch eins.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 13.05.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er zu seiner Ausreisemotivation befragt abermals bekannt, dass er ausschließlich aufgrund seiner Krankheit ausgereist ist. Ein Freund von ihm wäre auch in Österreich behandelt worden, deswegen sei er hier. Sollte er erfolgreich behandelt worden sein würde er sofort wieder nach Georgien reisen.
I.5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (SP III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (SP IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (SP V.) Weiters wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (SP VI.) und gemäß § 55 Absatz 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (SP VII.).römisch eins.5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (SP römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (SP römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (SP römisch fünf.) Weiters wurde einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (SP römisch sechs.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (SP römisch sieben.).
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen, dass der BF aufgrund der medizinischen Versorgung in das Bundesgebiet reiste zwar als wahr, jedoch nicht als asylrelevant betrachtet wird. Der BF führe keine weiteren Fluchtgründe an, die auf eine persönliche Verfolgung im Sinne der GFK, schließen lassen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass er Verfolgungshandlungen ausgesetzt war bzw. solche für die Zukunft zu befürchten habe.
I.6. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtlichen Vertretung mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass trotz des klaren Hinweises auf eine existenzielle medizinische Notsituation von der belangten Behörde kein ausreichendes Ermittlungsverfahren zur tatsächlichen medizinischen Versorgungslage in Georgien durchgeführt wurde. Im Rahmen der Ermittlungen hat die belangte Behörde zwar eine Anfragebeantwortung dem angefochtenen Bescheid hinzugefügt, soll zu dieser aber gesagt werden, dass diese aus 2018 stammt und die belangte Behörde davon ausgeht, dass das benötigte Medikament Humira in Georgien verfügbar sei. Das benötigte Medikament Humira ist in Georgien jedoch nicht verfügbar, auch in Tiflis nicht. Wie aus dem aktuellen Länderinformationsbericht hervorgeht, werden die meisten Medikamentenkosten in Georgien nicht von staatlichen Programmen übernommen, und auch die Qualität der Medikamente sowie der medizinischen Versorgung ist vielerorts – insbesondere außerhalb Tiflis – unzureichend. Aus demselben Länderbericht ergibt sich, dass chronische Erkrankungen regelmäßig nicht durch das staatliche Versicherungssystem (UHC) abgedeckt sind.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtlichen Vertretung mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass trotz des klaren Hinweises auf eine existenzielle medizinische Notsituation von der belangten Behörde kein ausreichendes Ermittlungsverfahren zur tatsächlichen medizinischen Versorgungslage in Georgien durchgeführt wurde. Im Rahmen der Ermittlungen hat die belangte Behörde zwar eine Anfragebeantwortung dem angefochtenen Bescheid hinzugefügt, soll zu dieser aber gesagt werden, dass diese aus 2018 stammt und die belangte Behörde davon ausgeht, dass das benötigte Medikament Humira in Georgien verfügbar sei. Das benötigte Medikament Humira ist in Georgien jedoch nicht verfügbar, auch in Tiflis nicht. Wie aus dem aktuellen Länderinformationsbericht hervorgeht, werden die meisten Medikamentenkosten in Georgien nicht von staatlichen Programmen übernommen, und auch die Qualität der Medikamente sowie der medizinischen Versorgung ist vielerorts – insbesondere außerhalb Tiflis – unzureichend. Aus demselben Länderbericht ergibt sich, dass chronische Erkrankungen regelmäßig nicht durch das staatliche Versicherungssystem (UHC) abgedeckt sind.
Es werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und für auf Dauer unzulässig zu erklären und in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig ist. Weiters wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Es werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und für auf Dauer unzulässig zu erklären und in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig ist. Weiters wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
I.7. Mit Schreiben vom 02.06.2025 wurde die Staatendokumentation mit einer Anfrage hinsichtlich der Verfügbarkeit medizinischer Behandlungen, Verfügbarkeit von Medikamenten, speziell HUMIRA (Wirkstoff Adalimumab) und der Kostentragung befasst. römisch eins.7. Mit Schreiben vom 02.06.2025 wurde die Staatendokumentation mit einer Anfrage hinsichtlich der Verfügbarkeit medizinischer Behandlungen, Verfügbarkeit von Medikamenten, speziell HUMIRA (Wirkstoff Adalimumab) und der Kostentragung befasst.
Eine Teilantwort hinsichtlich der Verfügbarkeit des Wirkstoffes Adalimumab traf am 05.06.2025 ein, die vollständige Beantwortung der Anfrage langte am 10.07.2025 ein.
I.8. Mit Eingabe vom 11.06.2025 ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung aufgrund eines Termins des BF im Krankenhaus um Vertagung der für den 30.06.2025 angesetzten Verhandlung. römisch eins.8. Mit Eingabe vom 11.06.2025 ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung aufgrund eines Termins des BF im Krankenhaus um Vertagung der für den 30.06.2025 angesetzten Verhandlung.
Diesem Ersuchen konnte aufgrund zeitlichen und personellen Kapazitäten nicht entsprochen werden. Es wurde weiters mitgeteilt, dass es ausreichend ist, einen informierten Vertreter zur mündlichen Verhandlung zu entsenden, dies wurde bereits bei der Ladung des BF angeführt.
I.9. Am 30.06.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit des BF, in Anwesenheit seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt. römisch eins.9. Am 30.06.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit des BF, in Anwesenheit seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt.
Daran anschließend wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Daran anschließend wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Inhaltlich wurde unter anderem ausgeführt Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in das Heimatland der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. lnsoweit gegen Spruchpunkt l. keine Beschwerde erhoben wurde, war festzustellen, dass insoweit die erstinstanzliche Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankungen wird folgendes erwogen: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in das Heimatland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin ll VO zwingend auszuüben wäre. Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar nicht entgegengetreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass die Gesundheitsversorgung nicht kostenlos und nicht auf gleichem Niveau wie in Österreich gewährleistet ist, eine Überstellung nach Georgien führt jedoch nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Den BF steht es frei, das wenngleich nicht auf gleichem Niveau befindliche Sozialsystem in Anspruch zu nehmen. Die beschwerdeführende Partei gab vor dem BFA an, dass sie noch über familiäre Anknüpfungen im Heimatland verfügt. So leben noch die Ehegattin, die über ein Eigentumshaus verfügt und in einem Labor arbeitet, die Tochter und ein Bruder und zwei Schwestern im Heimatland. Der BF gab zudem vor dem BFA an, dass er im Falle einer erfolgreichen Behandlung wiederum nach Georgien zurückreisen wolle. Angesichts der oben getroffenen Feststellungen kann jedoch - entgegen des Vorbringens der rechtsfreundlichen Vertretung - nicht festgestellt werden, dass sich die medizinische Behandlung für den BF als nicht leistbar erweist. Hinsichtlich der Vertagungsbitte darf darauf hingewiesen werden, dass es dem BF frei gestanden wäre sich durch einen informierten Vertreter im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vertreten zu lassen. Wenn die RV anführt, dass sie nicht befugt sei, über ihm im Rahmen der Rechtsberatung anvertraute lnhalte zu sprechen, so sei festgehalten, dass sich der RV von der Schweigepflicht auch zumindest teilweise und einzelne Teilbereiche betreffend, hätte entbinden lassen können.Inhaltlich wurde unter anderem ausgeführt Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in das Heimatland der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. lnsoweit gegen Spruchpunkt l. keine Beschwerde erhoben wurde, war festzustellen, dass insoweit die erstinstanzliche Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankungen wird folgendes erwogen: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in das Heimatland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin ll VO zwingend auszuüben wäre. Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar nicht entgegengetreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass die Gesundheitsversorgung nicht kostenlos und nicht auf gleichem Niveau wie in Österreich gewährleistet ist, eine Überstellung nach Georgien führt jedoch nicht zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Den BF steht es frei, das wenngleich nicht auf gleichem Niveau befindliche Sozialsystem in Anspruch zu nehmen. Die beschwerdeführende Partei gab vor dem BFA an, dass sie noch über familiäre Anknüpfungen im Heimatland verfügt. So leben noch die Ehegattin, die über ein Eigentumshaus verfügt und in einem Labor arbeitet, die Tochter und ein Bruder und zwei Schwestern im Heimatland. Der BF gab zudem vor dem BFA an, dass er im Falle einer erfolgreichen Behandlung wiederum nach Georgien zurückreisen wolle. Angesichts der oben getroffenen Feststellungen kann jedoch - entgegen des Vorbringens der rechtsfreundlichen Vertretung - nicht festgestellt werden, dass sich die medizinische Behandlung für den BF als nicht leistbar erweist. Hinsichtlich der Vertagungsbitte darf darauf hingewiesen werden, dass es dem BF frei gestanden wäre sich durch einen informierten Vertreter im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vertreten zu lassen. Wenn die Regierungsvorlage anführt, dass sie nicht befugt sei, über ihm im Rahmen der Rechtsberatung anvertraute lnhalte zu sprechen, so sei festgehalten, dass sich der Regierungsvorlage von der Schweigepflicht auch zumindest teilweise und einzelne Teilbereiche betreffend, hätte entbinden lassen können.
Betreffend des vom RV vorgetragenen Beweisantrages waren nachstehende Erwägungen maßgeblich:Betreffend des vom Regierungsvorlage vorgetragenen Beweisantrages waren nachstehende Erwägungen maßgeblich:
Der RV führte folgendes aus: Da es die Behörde unterlassen hat, die medizinische Folgen einer Abschiebung nach Georgien zu prüfen, stellt der BF den Antrag, auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zur Feststellung der gesundheitlichen Folgen bei Unterbrechung/Absetzung der Medikamentierung und medizinischen Versorgung des BF in Georgien tatsächlich zur Verfügung steht. lnsoweit selbst im Falle der Effektuierung der Rückkehrentscheidung eine Unterbrechung/Absetzung der Medikamentierung nicht im Raum steht, zumal Österreich - wie bereits ausgeführt - in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008,2007 /20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/ 10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, 87 232.14L-3/2009/3E mwN) und auch in weiterer Folge eine weitere medizinische Behandlung im Heimatland aus oben getroffenen Ausführungen gewährleistet erscheint, war dem Beweisantrag keine Folge zu geben.Der Regierungsvorlage führte folgendes aus: Da es die Behörde unterlassen hat, die medizinische Folgen einer Abschiebung nach Georgien zu prüfen, stellt der BF den Antrag, auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zur Feststellung der gesundheitlichen Folgen bei Unterbrechung/Absetzung der Medikamentierung und medizinischen Versorgung des BF in Georgien tatsächlich zur Verfügung steht. lnsoweit selbst im Falle der Effektuierung der Rückkehrentscheidung eine Unterbrechung/Absetzung der Medikamentierung nicht im Raum steht, zumal Österreich - wie bereits ausgeführt - in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008,2007 /20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/ 10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, 87 232.14L-3/2009/3E mwN) und auch in weiterer Folge eine weitere medizinische Behandlung im Heimatland aus oben getroffenen Ausführungen gewährleistet erscheint, war dem Beweisantrag keine Folge zu geben.
Mit Eingabe vom 03.07.2025 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
I.10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren. Der BF besuchte in XXXX im Bezirk XXXX elf Jahre lang die Schule, anschließend absolvierte er eine Berufsschule für Schweißer. Beruflich tätig war er als Baggerfahrer. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Der BF besuchte in römisch 40 im Bezirk römisch 40 elf Jahre lang die Schule, anschließend absolvierte er eine Berufsschule für Schweißer. Beruflich tätig war er als Baggerfahrer. Die Identität des BF steht fest.
Der BF ist verheiratet und hat eine volljährige Tochter.
Der BF leidet an einer chronischen Leberzirrhose. Die im Bauchraum aufgestaute Flüssigkeit wurde in Georgien bereits drei Mal und im Bundesgebiet einmal punktiert. Den aktuellen Arztbriefen des LKH-Univ. Klinikum XXXX vom 03.06.2025 und 12.06.2025 ist zu entnehmen, dass von abdominellen Beschwerden in Zusammenhang mit dem Aszites abgesehen, keine weiteren Beschwerden des BF, wie beispielsweise Fieber, Bluterbrechen oder Hämatochezie/Meläna bestehen. Dem BF wurde folgende Dauermedikation verordnet: Thyrex 50mcg1-0-0-0, Rifaximin 400mg 1-0-1-0, Spironolacton 100mg 2-0-0-0, Lasix 80mg 1-1-0-0, Pantoloc 40 mg 1-0-0-0, Magnonorm 1-0-0-0, Pronerv 1-0-1-0, Dilatrend 12,5 mg 1-0-1-0, Novalgin 500 mg bei Schmerzen bis max 4xtgl. Einer vom BF beigebrachten Medikationsliste ist weiters zu entnehmen, dass er die Medikamente Laevolac, Neuromultivitamin, Colidimin 400mg, benötigt. Das Medikament HUMIRA ist auf keinen ärztlichen Schriftstücken angeführt. Der BF leidet an einer chronischen Leberzirrhose. Die im Bauchraum aufgestaute Flüssigkeit wurde in Georgien bereits drei Mal und im Bundesgebiet einmal punktiert. Den aktuellen Arztbriefen des LKH-Univ. Klinikum römisch 40 vom 03.06.2025 und 12.06.2025 ist zu entnehmen, dass von abdominellen Beschwerden in Zusammenhang mit dem Aszites abgesehen, keine weiteren Beschwerden des BF, wie beispielsweise Fieber, Bluterbrechen oder Hämatochezie/Meläna bestehen. Dem BF wurde folgende Dauermedikation verordnet: Thyrex 50mcg1-0-0-0, Rifaximin 400mg 1-0-1-0, Spironolacton 100mg 2-0-0-0, Lasix 80mg 1-1-0-0, Pantoloc 40 mg 1-0-0-0, Magnonorm 1-0-0-0, Pronerv 1-0-1-0, Dilatrend 12,5 mg 1-0-1-0, Novalgin 500 mg bei Schmerzen bis max 4xtgl. Einer vom BF beigebrachten Medikationsliste ist weiters zu entnehmen, dass er die Medikamente Laevolac, Neuromultivitamin, Colidimin 400mg, benötigt. Das Medikament HUMIRA ist auf keinen ärztlichen Schriftstücken angeführt.
In XXXX (ca. 80 km von Tiflis entfernt) halten sich noch die Gattin und die gemeinsame Tochter, sowie eine Schwester auf. Eine weitere Schwester wohnt in XXXX , ein Bruder in XXXX . Die Gattin ist in einem Labor beschäftigt, die Tochter ist Sicherheitsbeamtin in einer Schule. Eine Schwester ist Hausfrau, die andere Tochter aktuell arbeitslos. Der Bruder ist in einem Labor beschäftigt. Die Gattin verfügt über ein in ihrem Eigentum stehendes Haus. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten. In römisch 40 (ca. 80 km von Tiflis entfernt) halten sich noch die Gattin und die gemeinsame Tochter, sowie eine Schwester auf. Eine weitere Schwester wohnt in römisch 40 , ein Bruder in römisch 40 . Die Gattin ist in einem Labor beschäftigt, die Tochter ist Sicherheitsbeamtin in einer Schule. Eine Schwester ist Hausfrau, die andere Tochter aktuell arbeitslos. Der Bruder ist in einem Labor beschäftigt. Die Gattin verfügt über ein in ihrem Eigentum stehendes Haus. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten.
Der BF reiste am 11.04.2025 legal auf dem Luftweg von Kutaissi nach Wien. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte er am gleichen Tag.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
Der BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.
Der BF hält sich seit 11.04.2025 im Bundesgebiet auf. Der BF hat in Österreich keine Verwandten und ist für keine Personen im Bundesgebiet sorgepflichtig. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Der BF besucht keinen Deutschkurs. Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Einstellungszusagen und Unterstützungsschreiben wurden nicht in Vorlage gebracht.
Der BF hatte in Georgien den Invaliditätsstatus der Gruppe 1.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden.
Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.06.2025 ist das Med