Entscheidungsdatum
13.10.2025Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W202 2194859-2/3E , W202 2194859-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dem Beschwerdeführer XXXX ist gemäß § 94 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein Konventionsreisepass auszustellen. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dem Beschwerdeführer römisch 40 ist gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 ein Konventionsreisepass auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 25.08.2020, GZ. W148 2194859-1/9Z, der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt.1. Dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 25.08.2020, GZ. W148 2194859-1/9Z, der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt.
2. Am 28.08.2020 wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein Konventionsreisepass mit der Gültigkeit bis zum 27.08.2025 ausgestellt.
3. Am 26.06.2025 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Im Zuge der Bearbeitung dieses Antrages wurde seitens des BFA festgestellt, dass im Jahr XXXX und XXXX jeweils eine Anzeige gegen den BF durch die zuständige Landespolizeidirektion wegen des Besitzes bzw. Konsums von Suchtmitteln, und zwar Cannabis, an die zuständige Staatsanwaltschaft übermittelt wurde.3. Am 26.06.2025 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Im Zuge der Bearbeitung dieses Antrages wurde seitens des BFA festgestellt, dass im Jahr römisch 40 und römisch 40 jeweils eine Anzeige gegen den BF durch die zuständige Landespolizeidirektion wegen des Besitzes bzw. Konsums von Suchtmitteln, und zwar Cannabis, an die zuständige Staatsanwaltschaft übermittelt wurde.
4. Mit Schriftsatz des BFA vom 02.07.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige, den Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen. Der BF sei von der Polizei am XXXX und am XXXX nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF den Konventionsreisepass verwenden werde, um Suchtmittel, wenn auch nur zum eventuellen Eigenkonsum, im Ausland zu erwerben und in das Bundesgebiet einzuführen. Das nicht gesetzeskonforme Gesamtverhalten des BF zeige, dass er nicht vertrauenswürdig sei. Der BF wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes eine schriftliche Stellungnahme vorzulegen.4. Mit Schriftsatz des BFA vom 02.07.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige, den Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen. Der BF sei von der Polizei am römisch 40 und am römisch 40 nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF den Konventionsreisepass verwenden werde, um Suchtmittel, wenn auch nur zum eventuellen Eigenkonsum, im Ausland zu erwerben und in das Bundesgebiet einzuführen. Das nicht gesetzeskonforme Gesamtverhalten des BF zeige, dass er nicht vertrauenswürdig sei. Der BF wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes eine schriftliche Stellungnahme vorzulegen.
5. Am 11.07.2025 langte eine schriftliche Stellungnahme des BF beim BFA ein, in der vorgebracht wurde, dass der BF seine vergangenen Fehler bereue und bitte, von der Versagung des Konventionspasses abzusehen. Er führe seit Jahren ein intensives Familien- und Privatleben in Österreich, welches durch die Versagung des Konventionspasses beeinträchtigt sein würde. Zudem arbeite er seit XXXX bei XXXX und könne ohne einen Konventionspass nicht mehr dort arbeiten. Die Versagung des Konventionspasses würde daher den Verlust seines Arbeitsplatzes bedeuten. Der BF legte ein Dokument betreffend seine berufliche Tätigkeit vor.5. Am 11.07.2025 langte eine schriftliche Stellungnahme des BF beim BFA ein, in der vorgebracht wurde, dass der BF seine vergangenen Fehler bereue und bitte, von der Versagung des Konventionspasses abzusehen. Er führe seit Jahren ein intensives Familien- und Privatleben in Österreich, welches durch die Versagung des Konventionspasses beeinträchtigt sein würde. Zudem arbeite er seit römisch 40 bei römisch 40 und könne ohne einen Konventionspass nicht mehr dort arbeiten. Die Versagung des Konventionspasses würde daher den Verlust seines Arbeitsplatzes bedeuten. Der BF legte ein Dokument betreffend seine berufliche Tätigkeit vor.
6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 18.07.2025 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 18.07.2025 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF Cannabiskraut gekauft und konsumiert habe und durch das Verhalten des BF im Umgang mit Suchtmitteln ein Versagungsgrund vorliege. Der BF habe zugegeben, im Zeitraum der letzten ca. XXXX Cannabiskraut erworben und konsumiert zu haben. Die letzte Anzeige der Polizei stamme vom XXXX . Dieser Umstand rechtfertige die Annahme, dass der BF das beantragte Reisedokument benützen wolle, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wohne Suchtgiftdelikten (auch wenn es bei einer einmaligen Verurteilung geblieben sei) erfahrungsgemäß eine große Wiederholungsgefahr inne. Auch wenn der BF den Konventionsreisepass bisher nicht zum grenzüberschreitenden Suchtgifteinkauf nachweislich verwendet habe, sei dieser Umstand nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Es sei jedoch eine Erfahrungssache, dass der inländische Drogenmarkt und -handel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft sei. Ein Reisedokument würde einen (weiteren) Umgang mit Suchtgift jedenfalls erleichtern. Der Ausstellung eines Konventionsreisepasses stünden daher im vorliegenden Fall zwingende Gründe der „öffentlichen Ordnung“ entgegen.Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF Cannabiskraut gekauft und konsumiert habe und durch das Verhalten des BF im Umgang mit Suchtmitteln ein Versagungsgrund vorliege. Der BF habe zugegeben, im Zeitraum der letzten ca. römisch 40 Cannabiskraut erworben und konsumiert zu haben. Die letzte Anzeige der Polizei stamme vom römisch 40 . Dieser Umstand rechtfertige die Annahme, dass der BF das beantragte Reisedokument benützen wolle, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wohne Suchtgiftdelikten (auch wenn es bei einer einmaligen Verurteilung geblieben sei) erfahrungsgemäß eine große Wiederholungsgefahr inne. Auch wenn der BF den Konventionsreisepass bisher nicht zum grenzüberschreitenden Suchtgifteinkauf nachweislich verwendet habe, sei dieser Umstand nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Es sei jedoch eine Erfahrungssache, dass der inländische Drogenmarkt und -handel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft sei. Ein Reisedokument würde einen (weiteren) Umgang mit Suchtgift jedenfalls erleichtern. Der Ausstellung eines Konventionsreisepasses stünden daher im vorliegenden Fall zwingende Gründe der „öffentlichen Ordnung“ entgegen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in welcher er vorbrachte, nur sehr selten Cannabis konsumiert zu haben. Es stimme zudem nicht, dass er den Konventionsreisepass benützen würde, um im Ausland Suchtmittel zu erwerben. Unter Verweis auf das Erkenntnis des BVwG vom 20.12.2021, GZ. I403 2210340-2 und des VwGH vom 04.07.2023, Ra 2022/21/0187, führte der BF an, dass der nur fallweise Eigenkonsum von Cannabis in der Vergangenheit nicht die Annahme rechtfertige, dass er den Konventionsreisepass benützen wolle, um gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen. Der vom BFA angenommene „latente Auslandsbezug“ sei in seinem Fall nicht gegeben. Da der BF seine Fehler in der Vergangenheit bereue und in Zukunft Abstand von Cannabis oder anderen Drogen nehmen möchte, sei die Zukunftsprognose jedenfalls positiv. Auch daher sei die Verweigerung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses unzulässig. Seine Erwerbstätigkeit müsse dabei positiv bewertet werden.
8. Die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vorgelegt und sind am 08.09.2025 eingelangt. Das BFA erstattete mit Beschwerdevorlage eine schriftliche Stellungnahme. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF zugebe, Suchtmittel, und zwar Cannabis konsumiert zu haben. Auch wenn die Staatsanwaltschaft in einem Fall das Verfahren eingestellt habe, heiße das nicht, dass kein strafrechtlich relevanter Vorgang verwirklicht worden sei. Das BFA könne nicht ausschließen, dass der BF nicht bereits über einen längeren Zeitraum Suchtmittel konsumiert habe, ohne dabei von der Polizei betreten zu werden. Wenn man den grenzüberschreitenden Drogenhandel bekämpfen wolle, müsse man auch die Konsumenten mit für diese spürbaren Maßnahmen daran erinnern, sich rechtskonform zu verhalten und den illegalen Substanzen fernzubleiben. Die Versagung des Konventionsreisepasses, zumindest bis zu drei Jahren nach Verwirklichung des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhaltes, werde für das BFA als notwendig angesehen, um ein Zeichen zu setzen und den BF dahingehend zu sensibilisieren, dass man über die weitreichenden Konsequenzen nachdenke bevor man Drogen konsumiere.
9. Auf Anfrage des BVwG bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wurde telefonisch mitgeteilt, dass diese am XXXX vorläufig von der Verfolgung des BF zurückgetreten sei.9. Auf Anfrage des BVwG bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wurde telefonisch mitgeteilt, dass diese am römisch 40 vorläufig von der Verfolgung des BF zurückgetreten sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2020, GZ. W148 2194859-1/9Z, wurde dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2020, GZ. W148 2194859-1/9Z, wurde dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Dem BF wurde erstmals am 28.08.2020 ein Konventionsreisepass mit der Gültigkeit bis zum 27.08.2025 ausgestellt.
Laut Abtretungsbericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom XXXX bestand gegen den BF der Verdacht eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 2 SMG. Der BF wurde darin beschuldigt, am XXXX im widerrechtlichen Besitz von Cannabisharz in einer Gesamtnettomenge von XXXX gewesen zu sein und folglich widerrechtlich Suchtgift erworben, besessen und konsumiert zu haben. Dieses Verfahren wurde seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt.Laut Abtretungsbericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom römisch 40 bestand gegen den BF der Verdacht eines Verstoßes gegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG. Der BF wurde darin beschuldigt, am römisch 40 im widerrechtlichen Besitz von Cannabisharz in einer Gesamtnettomenge von römisch 40 gewesen zu sein und folglich widerrechtlich Suchtgift erworben, besessen und konsumiert zu haben. Dieses Verfahren wurde seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF wegen § 107 Abs. 1 StGB und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von XXXX , im Nichteinbringungsfall XXXX Ersatzfreiheitsstrafe, wovon eine Geldstrafe von XXXX , im Nichteinbringungsfall XXXX Ersatzfreiheitsstrafe, unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am XXXX vollzogen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB und Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von römisch 40 , im Nichteinbringungsfall römisch 40 Ersatzfreiheitsstrafe, wovon eine Geldstrafe von römisch 40 , im Nichteinbringungsfall römisch 40 Ersatzfreiheitsstrafe, unter Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am römisch 40 vollzogen.
Laut Abtretungsbericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom XXXX bestand gegen den BF der Verdacht eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 SMG. Der BF wurde darin beschuldigt und zeigte sich auch geständig, im Zeitraum von bis dato ca. XXXX in einem Intervall von XXXX Suchtmittel in Form von Cannabiskraut an seiner Wohnadresse konsumiert zu haben. Am XXXX trat die zuständige Staatsanwaltschaft von der dahingehenden Verfolgung des BF vorläufig zurück.Laut Abtretungsbericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom römisch 40 bestand gegen den BF der Verdacht eines Verstoßes gegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG. Der BF wurde darin beschuldigt und zeigte sich auch geständig, im Zeitraum von bis dato ca. römisch 40 in einem Intervall von römisch 40 Suchtmittel in Form von Cannabiskraut an seiner Wohnadresse konsumiert zu haben. Am römisch 40 trat die zuständige Staatsanwaltschaft von der dahingehenden Verfolgung des BF vorläufig zurück.
Am 26.06.2025 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG.Am 26.06.2025 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG.
Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2025 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2025 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der Feststellungen konnten aufgrund des unstrittigen Inhalts der vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG getroffen werden, zumal der BF eine Kopie seines bis 27.08.2025 gültigen Konventionsreisepasses im Zuge seiner Antragstellung vorlegte und weiters der Abtretungsbericht wegen des Verdachts auf § 27 Abs. 2 SMG vom XXXX , der Abtretungsbericht wegen des Verdachts auf § 27 Abs. 1 SMG vom XXXX , der Amtsvermerk über die Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des BF wegen § 27 Abs. 1 SMG, sowie insbesondere die Auszüge aus dem Strafregister und aus dem Zentralen Fremdenregister im Verfahrensakt des BVwG einliegen.Der Feststellungen konnten aufgrund des unstrittigen Inhalts der vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG getroffen werden, zumal der BF eine Kopie seines bis 27.08.2025 gültigen Konventionsreisepasses im Zuge seiner Antragstellung vorlegte und weiters der Abtretungsbericht wegen des Verdachts auf Paragraph 27, Absatz 2, SMG vom römisch 40 , der Abtretungsbericht wegen des Verdachts auf Paragraph 27, Absatz eins, SMG vom römisch 40 , der Amtsvermerk über die Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG, sowie insbesondere die Auszüge aus dem Strafregister und aus dem Zentralen Fremdenregister im Verfahrensakt des BVwG einliegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 FPG gelten nach § 94 Abs. 5 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 FPG gelten nach Paragraph 94, Absatz 5, FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
Gemäß § 92 Abs. 1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassGemäß Paragraph 92, Absatz eins, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß § 92 Abs. 3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.
Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Statusrichtlinie 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Statusrichtlinie 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).
So ist etwa der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel jedenfalls erfüllt (VwGH 29.04.2010, 2009/21/0340). Auch eine einmalige Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz – insbesondere, wenn der Schuldspruch wegen des Erwerbs einer zum Inverkehrbringen bestimmten überaus großen Menge Kokain von 2 kg erfolgt ist – kann die in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG umschriebene Annahme rechtfertigen (VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410).So ist etwa der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel jedenfalls erfüllt (VwGH 29.04.2010, 2009/21/0340). Auch eine einmalige Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz – insbesondere, wenn der Schuldspruch wegen des Erwerbs einer zum Inverkehrbringen bestimmten überaus großen Menge Kokain von 2 kg erfolgt ist – kann die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG umschriebene Annahme rechtfertigen (VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.
Rechtlich folgt daraus:
Dem BF wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2020, GZ. W148 2194859-1/9Z, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und ihm am 28.08.2020 ein Konventionsreisepass mit der Gültigkeit bis zum 27.08.2025 ausgestellt. Am 26.06.2025 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Es ist ihm daher auch hinsichtlich des gegenständlichen Antrages ein Konventionsreisepass auszustellen, sofern kein Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 FPG vorliegt.Dem BF wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2020, GZ. W148 2194859-1/9Z, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und ihm am 28.08.2020 ein Konventionsreisepass mit der Gültigkeit bis zum 27.08.2025 ausgestellt. Am 26.06.2025 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Es ist ihm daher auch hinsichtlich des gegenständlichen Antrages ein Konventionsreisepass auszustellen, sofern kein Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, FPG vorliegt.
Im gegenständlichen Verfahren haben sich keine begründeten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF den Konventionsreisepass im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG eigens dafür benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.Im gegenständlichen Verfahren haben sich keine begründeten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF den Konventionsreisepass im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG eigens dafür benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.
Zwar wird nicht verkannt, dass der BF sowohl im Jahr XXXX als auch im Jahr XXXX wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, und zwar Cannabis, angezeigt wurde. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat allerdings das Verfahren betreffend die Anzeige aus dem Jahr XXXX eingestellt und ist auch vorläufig von der Verfolgung des BF hinsichtlich der Anzeige vom XXXX zurückgetreten.Zwar wird nicht verkannt, dass der BF sowohl im Jahr römisch 40 als auch im Jahr römisch 40 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, und zwar Cannabis, angezeigt wurde. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat allerdings das Verfahren betreffend die Anzeige aus dem Jahr römisch 40 eingestellt und ist auch vorläufig von der Verfolgung des BF hinsichtlich der Anzeige vom römisch 40 zurückgetreten.
Zudem wurde der BF lediglich wegen Eigenkonsums, nie aber wegen Suchtgifthandels angezeigt und ist die Staatsanwaltschaft zuletzt von der Verfolgung wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften vorläufig zurückgetreten. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass er den Konventionsreisepass nützt, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetztes zu verstoßen. Der BF ist folglich bislang nur aufgrund des Eigenkonsums bzw. unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in Erscheinung getreten, welcher im Gegensatz zum Suchtgifthandel einen weitaus geringeren „latenten Auslandsbezug“ aufweist (vgl. BVwG vom 20.12.2021, I403 2210340-2/13E).Zudem wurde der BF lediglich wegen Eigenkonsums, nie aber wegen Suchtgifthandels angezeigt und ist die Staatsanwaltschaft zuletzt von der Verfolgung wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften vorläufig zurückgetreten. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass er den Konventionsreisepass nützt, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetztes zu verstoßen. Der BF ist folglich bislang nur aufgrund des Eigenkonsums bzw. unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in Erscheinung getreten, welcher im Gegensatz zum Suchtgifthandel einen weitaus geringeren „latenten Auslandsbezug“ aufweist vergleiche BVwG vom 20.12.2021, I403 2210340-2/13E).
Somit wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Strafverfahren gegen den BF eingeleitet bzw. ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung vorläufig zurückgetreten. Eine Anzeige allein ist nicht geeignet, um einen begründeten Verdacht zu erheben, dass der BF das beantragte Reisedokument dafür benützen würde, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen oder für den grenzüberschreitenden Handel mit Suchtgiften zu verwenden (vlg. BVwG vom 20.01.2022, W277 2247144-1/6E).
Der BF wurde zudem im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift oder grenzüberschreitendem Suchtgifthandel verurteilt. Insoweit dem Strafregister darüber hinaus eine Verurteilung des BF aus dem Jahr XXXX wegen Gefährlicher Drohung und versuchter Nötigung zu entnehmen ist, vermag diese eine grenzüberschreitende Suchtgiftkriminalität nicht zu begründen.Der BF wurde zudem im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift oder grenzüberschreitendem Suchtgifthandel verurteilt. Insoweit dem Strafregister darüber hinaus eine Verurteilung des BF aus dem Jahr römisch 40 wegen Gefährlicher Drohung und versuchter Nötigung zu entnehmen ist, vermag diese eine grenzüberschreitende Suchtgiftkriminalität nicht zu begründen.
Es haben sich somit insgesamt im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Ausstellung eines Konventionsreisepasses an den BF zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen würden. Insbesondere wird auch durch den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des BF durch die Staatsanwaltschaft verdeutlicht, dass das Fehlverhalten des BF im suchtgiftrechtlichen Bagatellbereich anzusiedeln ist, weshalb eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen ist (vgl. BVwG vom 06.07.2021, W282 2241470-1). Es stehen sohin der Ausstellung eines Konventionsreisepasses an den BF keine zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegen.Es haben sich somit insgesamt im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Ausstellung eines Konventionsreisepasses an den BF zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen würden. Insbesondere wird auch durch den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des BF durch die Staatsanwaltschaft verdeutlicht, dass das Fehlverhalten des BF im suchtgiftrechtlichen Bagatellbereich anzusiedeln ist, weshalb eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen ist vergleiche BVwG vom 06.07.2021, W282 2241470-1). Es stehen sohin der Ausstellung eines Konventionsreisepasses an den BF keine zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegen.
Die Voraussetzungen für die Versagung des Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG lagen im gegenständlichen Verfahren sohin nicht vor. Der Beschwerde war daher stattzugeben und ist dem BF gemäß § 94 Abs. 1 FPG ein Konventionsreisepass auszustellen.Die Voraussetzungen für die Versagung des Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG lagen im gegenständlichen Verfahren sohin nicht vor. Der Beschwerde war daher stattzugeben und ist dem BF gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG ein Konventionsreisepass auszustellen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gemäß §24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben istGemäß §24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist
Da der angefochtene Bescheid aufzuheben war und dem Antrag des BF aufgrund der Aktenlage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entsprochen werden konnte, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Drogenkonsum Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gefährliche Drohung Konventionsreisepass Nötigung Reisedokument Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Strafverfahren - Einstellung Suchtmitteldelikt Versagung Konventionsreisepass Versagungsgrund VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:W202.2194859.2.00Im RIS seit
24.03.2026Zuletzt aktualisiert am
24.03.2026