Entscheidungsdatum
12.11.2025Norm
AEUV ProtNr. 24Spruch
,
G312 2314030-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 30.07.2024 wird gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. BGBl. III Nr. 132/2009 zurückgewiesen.“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 30.07.2024 wird gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009, zurückgewiesen.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der gegenständliche Antrag von XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: BF) vom XXXX auf internationalen Schutz gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. BGBl. III Nr. 132/2009 abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der gegenständliche Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: BF) vom römisch 40 auf internationalen Schutz gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009, abgewiesen.
Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die Slowakei ein Mitglied der Europäischen Union sei und den Vertrag von Lissabon unterzeichnet habe. Die Tatbestände des Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon würden definitiv nicht auf den EU-Mitgliedsstaat Slowakei zutreffen. Ebenso habe eine Prüfung des Vorbringens des BF ergeben, dass sein Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet und somit auch lit. d dieses Protokolls nicht anzuwenden sei.Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die Slowakei ein Mitglied der Europäischen Union sei und den Vertrag von Lissabon unterzeichnet habe. Die Tatbestände des Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon würden definitiv nicht auf den EU-Mitgliedsstaat Slowakei zutreffen. Ebenso habe eine Prüfung des Vorbringens des BF ergeben, dass sein Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet und somit auch Litera d, dieses Protokolls nicht anzuwenden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF in seiner Erstbefragung zu seinen Rückkehrbefürchtungen in sein Heimatland befragt worden sei und diesbezüglich angegeben habe, Angst vor Verfolgung durch die Polizei zu haben. Es habe keine weitere Einvernahme des BF stattgefunden und sei ihm lediglich ein Schreiben betreffend Parteigehör zugestellt worden. Der BF habe ein Schreiben verfasst, welches dieser Beschwerde beigelegt sei und werde darin eine individuelle Verfolgungsgefahr wohlbegründet dargelegt. Der BF habe darin ausgeführt, dass sein Vater mit Vaclav HAVEL befreundet gewesen sei und von Vorteilen profitiert habe. Dies habe einer politischen Partei missfallen und sei die Familie des BF ins Visier der Polizei geraten und ständigen Bedrohungen und Verhören ausgesetzt gewesen. Auch seien dem BF und seinem Vater Straftaten angelastet worden, welche sie nicht begangen hätten und hätten sie deshalb mehrmals Haftstrafen verbüßen müssen. Auch sei ihm staatliche Unterstützung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation nicht gewährt worden. Aus den Länderberichten zur Slowakei ergebe sich, dass eine Einzelfallprüfung im konkreten Fall erforderlich sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF in seiner Erstbefragung zu seinen Rückkehrbefürchtungen in sein Heimatland befragt worden sei und diesbezüglich angegeben habe, Angst vor Verfolgung durch die Polizei zu haben. Es habe keine weitere Einvernahme des BF stattgefunden und sei ihm lediglich ein Schreiben betreffend Parteigehör zugestellt worden. Der BF habe ein Schreiben verfasst, welches dieser Beschwerde beigelegt sei und werde darin eine individuelle Verfolgungsgefahr wohlbegründet dargelegt. Der BF habe darin ausgeführt, dass sein Vater mit Vaclav HAVEL befreundet gewesen sei und von Vorteilen profitiert habe. Dies habe einer politischen Partei missfallen und sei die Familie des BF ins Visier der Polizei geraten und ständigen Bedrohungen und Verhören ausgesetzt gewesen. Auch seien dem BF und seinem Vater Straftaten angelastet worden, welche sie nicht begangen hätten und hätten sie deshalb mehrmals Haftstrafen verbüßen müssen. Auch sei ihm staatliche Unterstützung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation nicht gewährt worden. Aus den Länderberichten zur Slowakei ergebe sich, dass eine Einzelfallprüfung im konkreten Fall erforderlich sei.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF und sein Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Slowakisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte im Vorfeld ihren Teilnahmeverzicht. Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF und sein Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Slowakisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte im Vorfeld ihren Teilnahmeverzicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF trägt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Er wurde in XXXX geboren und ist slowakischer Staatsbürger und somit Unionsbürger. Seine Muttersprache ist Slowakisch. Er ist geschieden und hat eine erwachsene Tochter. Er hat acht Jahre lang die Grundschule besucht, danach eine Berufsausbildung zum Koch/Kellner absolviert und war seinen Angaben nach anschließend 20 Jahre lang in diesem Beruf erwerbstätig. Er leidet eigenen Angaben zufolge an Diabetes und Pankreatitis und nimmt regelmäßig Medikamente ein. Der BF ist suchmittelabhängig und hat mehrmals eine Drogentherapie absolviert. Der BF trägt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Er wurde in römisch 40 geboren und ist slowakischer Staatsbürger und somit Unionsbürger. Seine Muttersprache ist Slowakisch. Er ist geschieden und hat eine erwachsene Tochter. Er hat acht Jahre lang die Grundschule besucht, danach eine Berufsausbildung zum Koch/Kellner absolviert und war seinen Angaben nach anschließend 20 Jahre lang in diesem Beruf erwerbstätig. Er leidet eigenen Angaben zufolge an Diabetes und Pankreatitis und nimmt regelmäßig Medikamente ein. Der BF ist suchmittelabhängig und hat mehrmals eine Drogentherapie absolviert.
Der BF hat keine Angehörigen im Bundesgebiet. In der Slowakei lebt seine erwachsene Tochter. Desweiteren hat der BF eine Schwester, zu welcher er seinen Angaben nach keinen Kontakt hat. Laut seiner Aussage sind seine Eltern verstorben und es befinden sich noch Verwandte mütterlicherseits in der Slowakei.
Der BF hat sich bis zu seiner Ausreise nach Österreich an verschiedenen Orten in der Slowakei aufgehalten, zuletzt in XXXX . Seiner Aussage nach ist er erstmals im Jahr XXXX in das Bundesgebiet eingereist. Der BF hat sich bis zu seiner Ausreise nach Österreich an verschiedenen Orten in der Slowakei aufgehalten, zuletzt in römisch 40 . Seiner Aussage nach ist er erstmals im Jahr römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist.
Im Zentralen Melderegister scheint erstmals eine Meldung mit XXXX auf. Demnach war der BF von XXXX bis XXXX in der JA XXXX , von XXXX bis XXXX in der JA XXXX , von XXXX bis XXXX in der JA XXXX , XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX im Therapiezentrum XXXX , von XXXX bis XXXX als Obdachlos, von XXXX bis XXXX XXXX und seit XXXX in der JA XXXX gemeldet. Im Zentralen Melderegister scheint erstmals eine Meldung mit römisch 40 auf. Demnach war der BF von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 im Therapiezentrum römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 als Obdachlos, von römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 und seit römisch 40 in der JA römisch 40 gemeldet.
Der BF ist von XXXX bis XXXX einer geringfügigen Beschäftigung und von XXXX bis XXXX einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Der BF ist von römisch 40 bis römisch 40 einer geringfügigen Beschäftigung und von römisch 40 bis römisch 40 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen.
Gegen den BF wurde bereits im XXXX eine aufenthaltsbeendende Maßnahme seitens des BFA erlassen. Gegen den BF wurde bereits im römisch 40 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme seitens des BFA erlassen.
Der BF ist am XXXX aufgrund § 133a StVG freiwillig aus Österreich ausgereist. Der BF ist am römisch 40 aufgrund Paragraph 133 a, StVG freiwillig aus Österreich ausgereist.
Im XXXX wurden gegen den BF abermals aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen. Im römisch 40 wurden gegen den BF abermals aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen.
Am XXXX beantragte der BF bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine Anmeldebescheinigung (Sonstige), welcher in der Folge abgewiesen wurde. Am römisch 40 beantragte der BF bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine Anmeldebescheinigung (Sonstige), welcher in der Folge abgewiesen wurde.
Der BF weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf:
1) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , rechtskräftig am selben Tag, zu XXXX wurde der BF wegen § 15 StGB, §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Mit Entscheidung des Landesgerichts XXXX zu XXXX vom XXXX wurde gemäß § 133a StVG vom Strafvollzug vorläufig abgesehen.1) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, zu römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Mit Entscheidung des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 wurde gemäß Paragraph 133 a, StVG vom Strafvollzug vorläufig abgesehen.
2) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , rechtskräftig am selben Tag, zu XXXX wurde der BF wegen § 224a StGB, § 241e Abs. 3 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, S 15 StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 1. Fall StGB, §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.2) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, zu römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 224 a, StGB, Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, S 15 StGB, Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB, Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
3) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , rechtskräftig am selben Tag, zu XXXX wurde der BF wegen § 15 StGB, §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.3) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, zu römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Der BF verbüßt derzeit seit XXXX seine Freiheitsstrafe in der JA XXXX . Der BF verbüßt derzeit seit römisch 40 seine Freiheitsstrafe in der JA römisch 40 .
1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF und zur Lage in seinem Heimatland:
Die Slowakei gilt als sicherer Herkunftsstaat und ist seit 01.05.2004 Mitglied der Europäischen Union.
Die Slowakei hat seit ihrem Beitritt zur Europäischen Union alle nachfolgenden Verträge - zuletzt den Reformvertrag von Lissabon - unterzeichnet, der nunmehr in seinem Art. 6 EUR die verbindliche Wirkung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 07.12.2000 in der am 12.12.2007 angepassten Fassung vorschreibt. Art. 2 EUV normiert darüber hinaus die Werte, auf die sich die Union gründet, die allen Mitgliedsstaaten der Union gemeinsam sind und die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Minderheitenrechte umfassen sowie einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und durch Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Sowohl die Slowakei als auch die Europäischen Union haben jeweils für sich die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat durch die von ihm mit seiner Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze die Bindung der Mitgliedstaaten an den gemeineuropäischen Grundrechtsbestand ausgesprochen und wurde diese Bedingung im Reformvertrag von Lissabon nunmehr auch normativ festgelegt, wobei sich dieser Grundrechtsbestand aktuell insbesondere aus der schon angeführten Grundrechtecharta sowie der EMRK speist (Art. 6 EUV). Die für den Beitritt neuer EU-Staaten zur Europäischen Union vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 49 EUV iVm. Art. 6 EUV), darunter auch die untrennbare positive Beurteilung der jeweiligen allgemeinen Menschenrechtslage im jeweiligen beitrittswilligen Staat, beruhen daher auf den von den Gründungsmitgliedern abgeschlossenen Verträgen, die zur Gründung der Europäischen Union und damit auch zu den von der Europäischen Union selbstständig erlassenen und großteils bindenden Sekundärrechtsakten führten. Der Beitritt der neuen EU-Staaten zur Europäischen Union am 01.05.2004 und am 01.01.2007 ist daher untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage in diesen Staaten verbunden.Die Slowakei hat seit ihrem Beitritt zur Europäischen Union alle nachfolgenden Verträge - zuletzt den Reformvertrag von Lissabon - unterzeichnet, der nunmehr in seinem Artikel 6, EUR die verbindliche Wirkung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 07.12.2000 in der am 12.12.2007 angepassten Fassung vorschreibt. Artikel 2, EUV normiert darüber hinaus die Werte, auf die sich die Union gründet, die allen Mitgliedsstaaten der Union gemeinsam sind und die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Minderheitenrechte umfassen sowie einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und durch Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Sowohl die Slowakei als auch die Europäischen Union haben jeweils für sich die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat durch die von ihm mit seiner Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze die Bindung der Mitgliedstaaten an den gemeineuropäischen Grundrechtsbestand ausgesprochen und wurde diese Bedingung im Reformvertrag von Lissabon nunmehr auch normativ festgelegt, wobei sich dieser Grundrechtsbestand aktuell insbesondere aus der schon angeführten Grundrechtecharta sowie der EMRK speist (Artikel 6, EUV). Die für den Beitritt neuer EU-Staaten zur Europäischen Union vorgesehenen Voraussetzungen (Artikel 49, EUV in Verbindung mit Artikel 6, EUV), darunter auch die untrennbare positive Beurteilung der jeweiligen allgemeinen Menschenrechtslage im jeweiligen beitrittswilligen Staat, beruhen daher auf den von den Gründungsmitgliedern abgeschlossenen Verträgen, die zur Gründung der Europäischen Union und damit auch zu den von der Europäischen Union selbstständig erlassenen und großteils bindenden Sekundärrechtsakten führten. Der Beitritt der neuen EU-Staaten zur Europäischen Union am 01.05.2004 und am 01.01.2007 ist daher untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage in diesen Staaten verbunden.
All dies geht auch aus den Erwägungsgründen des Protokolls Nr. 24 zum EU-Vertrag (Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union) hervor, in welchen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Union nach Art. 6 Abs. 1 EUV die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta der Grundrechte der EU enthalten sind, die Grundrechte nach Art. 6 Abs. 3 EUV, wie sie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum Unionsrecht gehören und, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass die Union bei der Auslegung und Anwendung des Art. 6 Abs. 1 bis 3 EUV die Rechtsvorschriften einhält. Das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren zur Aussetzung bestimmter Rechte ist nur für den Fall einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Werte durch einen Mitgliedstaat vorgesehen und zwar unter dem Hinweis darauf, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem zweiten Teil des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleisten sowie, dass die Verträge einen Raum ohne Binnengrenzen schaffen und jedem Unionsbürger das Recht gewähren, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.All dies geht auch aus den Erwägungsgründen des Protokolls Nr. 24 zum EU-Vertrag (Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union) hervor, in welchen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Union nach Artikel 6, Absatz eins, EUV die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta der Grundrechte der EU enthalten sind, die Grundrechte nach Artikel 6, Absatz 3, EUV, wie sie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum Unionsrecht gehören und, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass die Union bei der Auslegung und Anwendung des Artikel 6, Absatz eins bis 3 EUV die Rechtsvorschriften einhält. Das in Artikel 7, EUV vorgesehene Verfahren zur Aussetzung bestimmter Rechte ist nur für den Fall einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Werte durch einen Mitgliedstaat vorgesehen und zwar unter dem Hinweis darauf, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem zweiten Teil des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleisten sowie, dass die Verträge einen Raum ohne Binnengrenzen schaffen und jedem Unionsbürger das Recht gewähren, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
Als Unionsmitglied ist die Slowakei daher auch Teil des geltenden Unionsrechts, somit ein Rechtsstaat und eine Demokratie im Sinne der Standards der EU. Es kann daher auch von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden und des Vorhandenseins eines funktionierenden rechtsstaatlichen Systems im Herkunftsstaat des BF - so wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausgegangen werden (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung auch von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.).
Darüber hinaus wendet die Slowakei weder Art. 15 EMRK samt Außerkraftsetzung der damit verbundenen Verpflichtungen an, noch ist ein Verfahren gemäß Art. 7 EUV eingeleitet worden oder hat der Rat oder ein Mitgliedstaat dazu einen Beschluss nach Art. 7 Abs. 2 erlassen.Darüber hinaus wendet die Slowakei weder Artikel 15, EMRK samt Außerkraftsetzung der damit verbundenen Verpflichtungen an, noch ist ein Verfahren gemäß Artikel 7, EUV eingeleitet worden oder hat der Rat oder ein Mitgliedstaat dazu einen Beschluss nach Artikel 7, Absatz 2, erlassen.
Der BF hat kein wohlbegründetes Fluchtvorbringen iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft dargelegt. Es ist ihm auch nicht gelungen eine maßgebliche Diskriminierung in seinem Heimatland nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen. Auch ist nicht ersichtlich, dass ihm in der Slowakei der Zugang zu einer Drogenentzugstherapie oder anderen Gesundheitsbehandlungen gänzlich versagt wird.
2. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der Beschwerde sowie in der Beschwerdeverhandlung. Ferner geht aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) ein slowakischer Personalausweis ausgestellt am XXXX gültig bis XXXX hervor. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der Beschwerde sowie in der Beschwerdeverhandlung. Ferner geht aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) ein slowakischer Personalausweis ausgestellt am römisch 40 gültig bis römisch 40 hervor.
Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen, seinem Familienstand, seiner familiären und persönlichen Verhältnisse, der Schulausbildung sowie der beruflichen Tätigkeit, seiner fehlenden familiären Anbindungen im Bundesgebiet sowie seinen Angehörigen ergeben sich insbesondere aufgrund seiner Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Ebenso hat er in der Erstbefragung diesbezüglich gleichlautenden Angaben getätigt. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes hat der BF lediglich angegeben unter Diabetes und Pankreatitis zu leiden und regelmäßig Medikamente einzunehmen. Entsprechende Befunde hierfür wurden vom BF jedoch nicht vorgelegt. Auch hat der BF ausgeführt mehrmals eine Drogentherapie in Österreich absolviert zu haben, was auch glaubhaft ist. Jedoch hat er keine konkrete Antwort auf die Frage, ob er seit seiner letzten Therapie drogenfrei sei, gegeben. Vielmehr hat er angegeben, dass er für sein „Weiterleben“ eine weitere Therapie benötigen würde. Es ist somit davon auszugehen, dass der BF nachwievor suchtmittelabhängig ist.
Der BF hat sowohl in der Erstbefragung als auch in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt erstmals im Jahr XXXX in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Im Zentralen Melderegister scheint eine Wohnsitzmeldung erstmals mit XXXX auf. Die Wohnsitzmeldungen des BF beziehen sich vorwiegend auf den Aufenthalt in Justizanstalten. Daneben war der BF noch in einem Drogentherapiezentrum, als obdachlos sowie bei der XXXX mit Wohnsitz gemeldet. Der BF hat sowohl in der Erstbefragung als auch in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt erstmals im Jahr römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Im Zentralen Melderegister scheint eine Wohnsitzmeldung erstmals mit römisch 40 auf. Die Wohnsitzmeldungen des BF beziehen sich vorwiegend auf den Aufenthalt in Justizanstalten. Daneben war der BF noch in einem Drogentherapiezentrum, als obdachlos sowie bei der römisch 40 mit Wohnsitz gemeldet.
Die Erwerbstätigkeiten des BF ergeben sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.
Aus dem IZR geht hervor, dass gegen den BF bereits im XXXX erstmals rechtskräftig aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen wurden und am XXXX seine Ausreise aufgrund § 133 a StVG erfolgt ist. Der BF hat in seiner Erstbefragung selbst angegeben nach zwei Tagen illegal unter Verwendung von falschen Dokumenten wieder in das Bundesgebiet eingereist zu sein und habe er sich danach bei der XXXX mit falschen Dokumenten angemeldet (vgl. Erstbefragung XXXX , AS 23).Aus dem IZR geht hervor, dass gegen den BF bereits im römisch 40 erstmals rechtskräftig aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen wurden und am römisch 40 seine Ausreise aufgrund Paragraph 133, a StVG erfolgt ist. Der BF hat in seiner Erstbefragung selbst angegeben nach zwei Tagen illegal unter Verwendung von falschen Dokumenten wieder in das Bundesgebiet eingereist zu sein und habe er sich danach bei der römisch 40 mit falschen Dokumenten angemeldet vergleiche Erstbefragung römisch 40 , AS 23).
Im XXXX sind abermals aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den BF rechtskräftig erlassen worden. Im römisch 40 sind abermals aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den BF rechtskräftig erlassen worden.
Darüberhinaus ist im IZR ersichtlich, dass der BF im XXXX eine Aufenthaltsbescheinigung (Sonstige) beantragt hat, welche ihm jedoch nicht erteilt wurde. Darüberhinaus ist im IZR ersichtlich, dass der BF im römisch 40 eine Aufenthaltsbescheinigung (Sonstige) beantragt hat, welche ihm jedoch nicht erteilt wurde.
Die Feststellungen hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilungen basieren auf dem eingeholten Strafregisterauszug.
2.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens des BF und zur Lage in seinem Heimatland:
Die Einstufung der Slowakei als sicherer Herkunftsstaat ergibt sich aus den obigen Ausführungen.
Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens ist folgendes auszuführen:
Der BF übermittelte ein mit XXXX datiertes handschriftliches in slowakischer Sprache verfasstes Schreiben an die damalige Justizministerin. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er in der Slowakei Feinde aufgrund der Vergangenheit seines Vaters, mit welchen er Drogengeschäfte gemacht hatte, habe. Er sei deswegen von der Polizei verfolgt und bestraft worden. Es sei ihm nicht ermöglicht worden, seine Drogensucht zu behandeln und sei auch während seines Strafvollzuges XXXX ein Schrank in seiner Haftzelle angezündet worden. Da die Regierung FICO wieder an der Macht sei, bleibe ihm nichts andere übrig als um Asyl anzusuchen. Auch sei seine Mutter während des Vollzuges einer Haftstrafe in Brasilien verstorben. Der BF übermittelte ein mit römisch 40 datiertes handschriftliches in slowakischer Sprache verfasstes Schreiben an die damalige Justizministerin. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er in der Slowakei Feinde aufgrund der Vergangenheit seines Vaters, mit welchen er Drogengeschäfte gemacht hatte, habe. Er sei deswegen von der Polizei verfolgt und bestraft worden. Es sei ihm nicht ermöglicht worden, seine Drogensucht zu behandeln und sei auch während seines Strafvollzuges römisch 40 ein Schrank in seiner Haftzelle angezündet worden. Da die Regierung FICO wieder an der Macht sei, bleibe ihm nichts andere übrig als um Asyl anzusuchen. Auch sei seine Mutter während des Vollzuges einer Haftstrafe in Brasilien verstorben.
Dieses Schreiben wurde im XXXX nach Übersetzung des handschriftlichen Schreiben mangels Zuständigkeit an das Bundesministerium für Inneres weitergeleitet.Dieses Schreiben wurde im römisch 40 nach Übersetzung des handschriftlichen Schreiben mangels Zuständigkeit an das Bundesministerium für Inneres weitergeleitet.
Laut Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX habe der BF am XXXX in der JA XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach mehrmaliger Überstellung sei dann die PI XXXX Fremdenpolizei mit der Asylerstbefragung beauftragt worden. Laut Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 habe der BF am römisch 40 in der JA römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach mehrmaliger Überstellung sei dann die PI römisch 40 Fremdenpolizei mit der Asylerstbefragung beauftragt worden.
Am XXXX fand die Erstbefragung des BF vor der Landespolizeidirektion XXXX statt. Dabei führte der BF als Fluchtgrund aus, dass er in der Slowakei viele Probleme mit der Polizei habe und er sich im Heimatland öfters im Gefängnis befunden habe. Er befürchte die Polizei würde ihn verfolgen. Desweiteren führte er aus, dass er im Jahr XXXX legal nach Österreich gereist sei um hier zu arbeiten, sei dann aber wegen Diebstahls verhaftet und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er sei nach 10 Monaten entlassen und im Jahr XXXX in die Slowakei abgeschoben worden. Zuvor sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen worden. Bereits zwei Tage später sei er illegal unter Verwendung falscher Dokumente wieder in das Bundesgebiet eingereist und habe diese falschen Dokumente bei der XXXX für eine Anmeldung vorgewiesen. Er habe sich dann mit Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten. XXXX sei er wieder wegen Diebstahls unter Drogeneinfluss verhaftet worden und habe eine Gefängnisstrafe verbüßt. Danach habe er eine Drogentherapie erhalten. XXXX sei er abermals wegen Diebstahls festgenommen worden und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Seither befinde er sich im Gefängnis. Am römisch 40 fand die Erstbefragung des BF vor der Landespolizeidirektion römisch 40 statt. Dabei führte der BF als Fluchtgrund aus, dass er in der Slowakei viele Probleme mit der Polizei habe und er sich im Heimatland öfters im Gefängnis befunden habe. Er befürchte die Polizei würde ihn verfolgen. Desweiteren führte er aus, dass er im Jahr römisch 40 legal nach Österreich gereist sei um hier zu arbeiten, sei dann aber wegen Diebstahls verhaftet und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er sei nach 10 Monaten entlassen und im Jahr römisch 40 in die Slowakei abgeschoben worden. Zuvor sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen worden. Bereits zwei Tage später sei er illegal unter Verwendung falscher Dokumente wieder in das Bundesgebiet eingereist und habe diese falschen Dokumente bei der römisch 40 für eine Anmeldung vorgewiesen. Er habe sich dann mit Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten. römisch 40 sei er wieder wegen Diebstahls unter Drogeneinfluss verhaftet worden und habe eine Gefängnisstrafe verbüßt. Danach habe er eine Drogentherapie erhalten. römisch 40 sei er abermals wegen Diebstahls festgenommen worden und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Seither befinde er sich im Gefängnis.
Mit Parteigehör vom XXXX wurde dem BF die beabsichtigte Abweisung seines Asylantrages aufgrund des Umstandes, dass die Slowakei ein sicheres Herkunftsland sei und die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Slowakei als gegeben anzusehen sei zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme bis zum XXXX gewährt. Trotz nachweislicher Übernahme dieses Schriftstückes hat der BF keine diesbezügliche Stellungnahme eingebracht.Mit Parteigehör vom römisch 40 wurde dem BF die beabsichtigte Abweisung seines Asylantrages aufgrund des Umstandes, dass die Slowakei ein sicheres Herkunftsland sei und die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Slowakei als gegeben anzusehen sei zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme bis zum römisch 40 gewährt. Trotz nachweislicher Übernahme dieses Schriftstückes hat der BF keine diesbezügliche Stellungnahme eingebracht.
Im Zuge der Beschwerdeerhebung wurde vom BF ein handschriftliches in slowakischer Sprache verfasstes Schreiben datiert mit XXXX eingereicht. Darin führte der BF zusammengefasst aus, dass sein Vater wegen illegalen Handels mit Gold, Edelsteinen und Uhren gemeinsam mit Vaclav HAVEL unter der kommunistischen Regierung in den 1980er Jahren verurteilt wurde. Nachdem Vaclav HAVEL Präsident wurde, sei sein Vater aufgrund der engen Freundschaft mit ihm begnadigt worden und sei es ihm aufgrund dieser Verbindung gelungen mehrere Immobilien zu erwerben. Sein Vater habe dann später unter der Regierungspartei SMER unter dem Vorsitz von Robert FICO Drohungen erhalten, wie unter anderem einen Brief mit einer Pistolenpatrone. Sein Vater sei häufig von der Polizei kontrolliert worden. Auch sei der BF selbst unter Druck geraten. So sei er fälschlicherweise wegen Drogenbesitzes verurteilt worden und habe ein Jahr lang im Gefängnis verbringen müssen. Er sei in Haft ständig schikaniert worden und habe man versucht ihn psychisch zu zerstören. Auch sein Vater sei fälschlicherweise wegen Drogenbesitzes verhaftet worden. In jungen Jahren sei der BF bei jeder Polizeikontrolle schikaniert und als jugoslawischer Bastard beschimpft worden, weil sein Vater Serbe sei. Dies habe dazu geführt, dass er in die Heroinsucht abgerutscht sei und habe er begonnen Straftaten zu begehen. Sein Vater sei immer wieder des Drogenhandels beschuldigt worden und sei dem BF schließlich internationaler Drogenhandel vorgeworfen worden, was eine Haftstrafe von 20 bis 25 Jahren bedeutet hätte. Der BF und sein Vater seien nach zwei bzw. drei Jahren Einzelhaft aus der Slowakei ausgewiesen worden und sein Vater sei nach Jugoslawien abgeschoben worden. Während dieser Haftstrafe hätten sie ihr gesamtes Hab und Gut verloren. Seinem Vater sei immer wieder vorgeworfen worden kriminelle Handlungen zu begehen und slowakisches Eigentum zu stehlen, da er bei Auktionen Immobilien erworben habe um sie anschließen gewinnbringend zu verkaufen, was Missgunst hervorgerufen habe, da seine Familie damals besser als einige Politiker gelebt hätte. Schließlich sei sein Vater gezwungen worden die Slowakei zu verlassen und habe er sich für zwei Jahre in Budapest aufgehalten. Der BF sei bei seinen Reisen zu seinem Vater ständig von Zollbeamten kontrolliert und unter Druck gesetzt worden einen angeblichen Drogenhandel zu gestehen. Der BF habe schließlich begonnen Straftaten zu begehen, weil er immer wieder an den slowakischen Behörden und bei der Arbeitssuche gescheitert sei. Seine Strafen seien auch ständig höher ausgefallen. Einmal sei er wegen 8 Gramm Heroin zu einer Haftstrafe von 8 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden. Zuvor sei ihm das Heroin von einem Polizisten zugesteckt worden. Der BF habe dieses zuvor zu einem sehr niedrigen Preis erworben. Dies sei jedoch eine Falle seitens der Polizei gewesen. Während seiner Zeit im Gefängnis seien sowohl sein Vater in Jugoslawien als auch seine Mutter verstorben. Als er zuletzt Anspruch auf sein Familienvermögen erhoben habe, seien seine Mutter und seine Frau hinausgeworfen worden. Bei seiner letzten Verhaftung seien sämtliche Dokumente verbrannt worden, welche er gesammelt habe, um seinen rechtmäßigen Anspruch auf das Vermögen zu beweisen. In Österreich habe er sich gut erholen und alle stressbedingten Medikamente absetzen können. Er habe große Angst davor in die Slowakei zurückzukehren und dort wieder bei Null anfangen zu müssen. Er müsse dort erneut um sein Eigentum, seine Wohnung, seine Rente und letztlich um sein Überleben kämpfen – ganz alleine und möglicherweise auf der Straße lebend. Er möchte weiterhin therapeutische Unterstützung erhalten und in Österreich ein normales Leben führen. Im Zuge der Beschwerdeerhebung wurde vom BF ein handschriftliches in slowakischer Sprache verfasstes Schreiben datiert mit römisch 40 eingereicht. Darin führte der BF zusammengefasst aus, dass sein Vater wegen illegalen Handels mit Gold, Edelsteinen und Uhren gemeinsam mit Vaclav HAVEL unter der kommunistischen Regierung in den 1980er Jahren verurteilt wurde. Nachdem Vaclav HAVEL Präsident wurde, sei sein Vater aufgrund der engen Freundschaft mit ihm begnadigt worden und sei es ihm aufgrund dieser Verbindung gelungen mehrere Immobilien zu erwerben. Sein Vater habe dann später unter der Regierungspartei SMER unter dem Vorsitz von Robert FICO Drohungen erhalten, wie unter anderem einen Brief mit einer Pistolenpatrone. Sein Vater sei häufig von der Polizei kontrolliert worden. Auch sei der BF selbst unter Druck geraten. So sei er fälschlicherweise wegen Drogenbesitzes verurteilt worden und habe ein Jahr lang im Gefängnis verbringen müssen. Er sei in Haft ständig schikaniert worden und habe man versucht ihn psychisch zu zerstören. Auch sein Vater sei fälschlicherweise wegen Drogenbesitzes verhaftet worden. In jungen Jahren sei der BF bei jeder Polizeikontrolle schikaniert und als jugoslawischer Bastard beschimpft worden, weil sein Vater Serbe sei. Dies habe dazu geführt, dass er in die Heroinsucht abgerutscht sei und habe er begonnen Straftaten zu begehen. Sein Vater sei immer wieder des Drogenhandels beschuldigt worden und sei dem BF schließlich internationaler Drogenhandel vorgeworfen worden, was eine Haftstrafe von 20 bis 25 Jahren bedeutet hätte. Der BF und sein Vater seien nach zwei bzw. drei Jahren Einzelhaft aus der Slowakei ausgewiesen worden und sein Vater sei nach Jugoslawien abgeschoben worden. Während dieser Haftstrafe hätten sie ihr gesamtes Hab und Gut verloren. Seinem Vater sei immer wieder vorgeworfen worden kriminelle Handlungen zu begehen und slowakisches Eigentum zu stehlen, da er bei Auktionen Immobilien erworben habe um sie anschließen gewinnbringend zu verkaufen, was Missgunst hervorgerufen habe, da seine Familie damals besser als einige Politiker gelebt hätte. Schließlich sei sein Vater gezwungen worden die Slowakei zu verlassen und habe er sich für zwei Jahre in Budapest aufgehalten. Der BF sei bei seinen Reisen zu seinem Vater ständig von Zollbeamten kontrolliert und unter Druck gesetzt worden einen angeblichen Drogenhandel zu gestehen. Der BF habe schließlich begonnen Straftaten zu begehen, weil er immer wieder an den slowakischen Behörden und bei der Arbeitssuche gescheitert sei. Seine Strafen seien auch ständig höher ausgefallen. Einmal sei er wegen 8 Gramm Heroin zu einer Haftstrafe von 8 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden. Zuvor sei ihm das Heroin von einem Polizisten zugesteckt worden. Der BF habe dieses zuvor zu einem sehr niedrigen Preis erworben. Dies sei jedoch eine Falle seitens der Polizei gewesen. Während seiner Zeit im Gefängnis seien sowohl sein Vater in Jugoslawien als auch seine Mutter verstorben. Als er zuletzt Anspruch auf sein Familienvermögen erhoben habe, seien seine Mutter und seine Frau hinausgeworfen worden. Bei seiner letzten Verhaftung seien sämtliche Dokumente verbrannt worden, welche er gesammelt habe, um seinen rechtmäßigen Anspruch auf das Vermögen zu beweisen. In Österreich habe er sich gut erholen und alle stressbedingten Medikamente absetzen können. Er habe große Angst davor in die Slowakei zurückzukehren und dort wieder bei Null anfangen zu müssen. Er müsse dort erneut um sein Eigentum, seine Wohnung, seine Rente und letztlich um sein Überleben kämpfen – ganz alleine und möglicherweise auf der Straße lebend. Er möchte weiterhin therapeutische Unterstützung erhalten und in Österreich ein normales Leben führen.
Auch fügte der BF ein Urteil des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX hinzu, mit welchem seine Klage auf Invaliditätsrente abgewiesen wurde. Der BF vermerkte dazu, dass es sich bei diesem Urteil um eine rechtswidrige Entscheidung handle und sei bis dato noch keine Verhandlung vor dem Oberlandesgericht XXXX angesetzt worden. Auch fügte der BF ein Urteil des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 hinzu, mit welchem seine Klage auf Invaliditätsrente abgewiesen wurde. Der BF vermerkte dazu, dass es sich bei diesem Urteil um eine rechtswidrige Entscheidung handle und sei bis dato noch keine Verhandlung vor dem Oberlandesgericht römisch 40 angesetzt worden.
Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der BF in der Beschwerdeverhandlung als Grund für seinen Antrag auf internationalen Schutz aus, dass in der Slowakei krumme Geschäfte gemacht wurden, als sein Vater noch gelebt habe und dies politisch bedingt gewesen sei. Der BF sei nirgendwo in der Slowakei aufgrund seines Namens XXXX willkommen geheißen worden. „Sie“ hätten ein Restaurant betrieben und es seien Razzien und Hausdurchsuchungen vorgenommen worden. Er habe nicht verstanden, was sein Vater gemacht habe. Der Vater habe auch Liegenschaften besessen, auf welchen sich nun ein großes Einkaufszentrum befinde. Er habe sogar Papiere gehabt, auf welchen er als Miteigentümer eingetragen sei. Im Gefängnis sei ihm jedoch im Jahr XXXX sein Spind angezündet worden, in welchem sich diese Dokumente befunden hätten. Er sei dann bedroht worden und es sei ihm „etwas“ angehängt worden, wofür ihm eine Gefängnisstrafe von 10 bis 15 Jahren gedroht hätte. Diese Drohung sei durch Kriminalpolizisten erfolgt. Auch seiner Mutter sei gedroht worden, indem sie Briefe mit Munition erhalten habe. Als Grund dafür, dass er vor XXXX Jahren die Slowakei verlassen habe führte er aus, dass er von der Polizei permanent kontrolliert und geschlagen worden sei. Er habe sich verfolgt gefühlt. Seine Anträge seien erst nach einem Jahr bearbeitet worden. Befragt dazu, warum er erst nach XXXX Jahren Aufenthalt in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe, führt der BF aus, dass er nichts von dieser Möglichkeit gewusst habe. Erst während seiner Therapie habe er erfahren, dass er einen Asylantrag stellen könne. Weiters führte er aus, dass sein Vater bereits während des Kommunismus eine Haftstrafe verbüßt habe. Er sei jedoch nach seiner Entlassung entschädigt worden. Seinen Vater habe eine starke Freundschaft mit dem ehemaligen tschechischen Präsidenten Vaclav HAVEL verbunden. Sein Vater und Vaclav HAVEL hätten gemeinsam lukrative Geschäfte gemacht, und habe Vaclav HAVEL seinen Vater unterstützt und geholfen. Der BF habe ständig negative Erfahrungen mit Behörden gemacht. So habe er vor 13 Jahren einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt und dieser sei noch immer nicht erledigt. Auf Vorhalt, dass dieser bereits erledigt und abgelehnt worden sei, führte der BF aus, dass er keinen Grund dafür erhalten habe. Auf Vorhalt, dass er hinsichtlich seines handschriftlichen Schreibens an die damalige Justizministerin, der Erstbefragung und der Beschwerdeerhebung widersprüchliche Angaben getätigt habe, sagte der BF aus, dass es nicht um die Straftaten gehe. Er habe keine Straftaten in der Slowakei mehr begangen. Er habe sich lediglich Papiere der Liegenschaften seine Familie beschaffen wollen. Dann sei er verhaftet worden. Als er von Katarska gekommen sei, seien direkt vor der Türe Polizisten gestanden um ihn zu kontrollieren. Sie hätten ihn dabei gefragt, was er da tute und hätten ihm schließlich gesagt, er solle die Finger davon, gemeint seien damit die Liegenschaften, lassen. Aus diesem Grund vermute er, dass sein Spind angezündet worden sei. Dies sei im Jahr XXXX geschehen und er sei dann von der Polizei verhört worden und mit 10 bis 15 Jahren Haft bedroht worden. Auf die Frage weswegen er mit einer so langen Haftstrafe bedroht worden sei, antwortetet der BF lediglich, dass es sich dabei um eine allgemeine Bedrohung gehandelt habe. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der BF in der Beschwerdeverhandlung als Grund für seinen Antrag auf internationalen Schutz aus, dass in der Slowakei krumme Geschäfte gemacht wurden, als sein Vater noch gelebt habe und dies politisch bedingt gewesen sei. Der BF sei nirgendwo in der Slowakei aufgrund seines Namens römisch 40 willkommen geheißen worden. „Sie“ hätten ein Restaurant betrieben und es seien Razzien und Hausdurchsuchungen vorgenommen worden. Er habe nicht verstanden, was sein Vater gemacht habe. Der Vater habe auch Liegenschaften besessen, auf welchen sich nun ein großes Einkaufszentrum befinde. Er habe sogar Papiere gehabt, auf welchen er als Miteigentümer eingetragen sei. Im Gefängnis sei ihm jedoch im Jahr römisch 40 sein Spind angezündet worden, in welchem sich diese Dokumente befunden hätten. Er sei dann bedroht worden und es sei ihm „etwas“ angehängt worden, wofür ihm eine Gefängnisstrafe von 10 bis 15 Jahren gedroht hätte. Diese Drohung sei durch Kriminalpolizisten erfolgt. Auch seiner Mutter sei gedroht worden, indem sie Briefe mit Munition erhalten habe. Als Grund dafür, dass er vor römisch 40 Jahren die Slowakei verlassen habe führte er aus, dass er von der Polizei permanent kontrolliert und geschlagen worden sei. Er habe sich verfolgt gefühlt. Seine Anträge seien erst nach einem Jahr bearbeitet worden. Befragt dazu, warum er erst nach römisch 40 Jahren Aufenthalt in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe, führt der BF aus, dass er nichts von dieser Möglichkeit gewusst habe. Erst während seiner Therapie habe er erfahren, dass er einen Asylantrag stellen könne. Weiters führte er aus, dass sein Vater bereits während des Kommunismus eine Haftstrafe verbüßt habe. Er sei jedoch nach seiner Entlassung entschädigt worden. Seinen Vater habe eine starke Freundschaft mit dem ehemaligen tschechischen Präsidenten Vaclav HAVEL verbunden. Sein Vater und Vaclav HAVEL hätten gemeinsam lukrative Geschäfte gemacht, und habe Vaclav HAVEL seinen Vater unterstützt und geholfen. Der BF habe ständig negative Erfahrungen mit Behörden gemacht. So habe er vor 13 Jahren einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt und dieser sei noch immer nicht erledigt. Auf Vorhalt, dass dieser bereits erledigt und abgelehnt worden sei, führte der BF aus, dass er keinen Grund dafür erhalten habe. Auf Vorhalt, dass er hinsichtlich seines handschriftlichen Schreibens an die damalige Justizministerin, der Erstbefragung und der Beschwerdeerhebung widersprüchliche Angaben getätigt habe, sagte der BF aus, dass es nicht um die Straftaten gehe. Er habe keine Straftaten in der Slowakei mehr begangen. Er habe sich lediglich Papiere der Liegenschaften seine Familie beschaffen wollen. Dann sei er verhaftet worden. Als er von Katarska gekommen sei, seien direkt vor der Türe Polizisten gestanden um ihn zu kontrollieren. Sie hätten ihn dabei gefragt, was er da tute und hätten ihm schließlich gesagt, er solle die Finger davon, gemeint seien damit die Liegenschaften, lassen. Aus diesem Grund vermute er, dass sein Spind angezündet worden sei. Dies sei im Jahr römisch 40 geschehen und er sei dann von der Polizei verhört worden und mit 10 bis 15 Jahren Haft bedroht worden. Auf die Frage weswegen er mit einer so langen Haftstrafe bedroht worden sei, antwortetet der BF lediglich, dass es sich dabei um eine allgem