TE Bvwg Erkenntnis 2025/11/13 W241 2325543-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2025
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Entscheidungsdatum

13.11.2025

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W241 2325543-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2025, Zahl 1451806009-251362872, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2025, Zahl 1451806009-251362872, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste am 07.10.2025 unrechtmäßig in das Bundesgebiet von Österreich ein und wurde am selben Tag zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens in Schubhaft genommen.

Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF im Rahmen einer Asylantragsstellung am 17.09.2025 in Bulgarien.

2. Das BFA richtete unter Hinweis auf den EURODAC-Treffer zu Bulgarien am 08.10.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.2. Das BFA richtete unter Hinweis auf den EURODAC-Treffer zu Bulgarien am 08.10.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.

Mit Schreiben vom 10.10.2025 stimmten die bulgarischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Weiters wurde angeführt, dass der BF in Bulgarien unter der Personalie XXXX , geboren am XXXX , geführt werde.Mit Schreiben vom 10.10.2025 stimmten die bulgarischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Weiters wurde angeführt, dass der BF in Bulgarien unter der Personalie römisch 40 , geboren am römisch 40 , geführt werde.

3. Am 14.10.2025 brachte der BF beim BFA gegenständlichen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein.3. Am 14.10.2025 brachte der BF beim BFA gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG), ein.

Im Rahmen der Erstbefragung am 15.10.2025 gab der BF an, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren sei. Er sei vor ca. vier Jahren in den Iran gereist, vor zwei Jahren sei er dann in die Türkei gegangen. Nunmehr sei er über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Zu seinem Aufenthalt in Bulgarien gab er an, dass er dort ca. zwanzig Tage lang gewesen wäre. Er sei erkennungsdienstlich behandelt worden, um Asyl hätte er aber nicht angesucht. In Bulgarien seien ihm zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen worden, er hätte aber dort nicht bleiben wollen.Im Rahmen der Erstbefragung am 15.10.2025 gab der BF an, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren sei. Er sei vor ca. vier Jahren in den Iran gereist, vor zwei Jahren sei er dann in die Türkei gegangen. Nunmehr sei er über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Zu seinem Aufenthalt in Bulgarien gab er an, dass er dort ca. zwanzig Tage lang gewesen wäre. Er sei erkennungsdienstlich behandelt worden, um Asyl hätte er aber nicht angesucht. In Bulgarien seien ihm zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen worden, er hätte aber dort nicht bleiben wollen.

4. Am 22.10.2025 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab der BF an, dass er gesund sei und keine Verwandten in Österreich habe. Sein Geburtsdatum sei falsch aufgenommen worden, er sei in Wahrheit erst im Jahr XXXX geboren worden und somit erst 17 Jahre alt.4. Am 22.10.2025 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab der BF an, dass er gesund sei und keine Verwandten in Österreich habe. Sein Geburtsdatum sei falsch aufgenommen worden, er sei in Wahrheit erst im Jahr römisch 40 geboren worden und somit erst 17 Jahre alt.

Er habe mit sechs oder sieben Jahren mit der Schule begonnen, der Schulbesuch habe insgesamt 12 Jahre gedauert. Als die Taliban an die Macht gekommen wären, wäre die Schule geschlossen worden. Danach habe er zwei Jahre als Automechaniker gearbeitet, vor drei Jahren sei er dann in den Iran gegangen. Zwei Jahre habe er sich in der Türkei aufgehalten und sei dort als Bäcker tätig gewesen. Sein Geburtsjahr wisse er einfach, er hätte auch eine Geburtsurkunde gehabt, welche er aber auf der Reise in den Iran verloren hätte. Sein Geburtsdatum in der in Afghanistan üblichen Zeitrechnung könne er jedoch nicht nennen.

Auf Nachfrage, ob er über Identitätsdokumente verfüge, gab der BF an, dass er eine Taskira habe, diese befinde sich noch bei seinem Vater. Auf Vorhalt, dass er diese ja angeblich auf dem Weg in den Iran verloren habe, behauptete er, dass dies eine Kopie gewesen sei, das Original sei bei seinem Vater.

Er wolle nicht nach Bulgarien zurückkehren. Er sei dort zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden. Nichts sei in Ordnung gewesen, weder die Unterkunft, noch der Schlafplatz und auch nicht das Essen. Als er aufgegriffen worden wäre, sei er geschlagen worden.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 23.10.2025 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 23.10.2025 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das BFA traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum bulgarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien:

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2025-09-09 16:41

Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren (Registrierung und Bearbeitung der Anträge, Unterbringung der Asylwerber, Dublin-Verfahren und COI) ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAREF) (SAREF 2023).

Für fremdenpolizeiliche Belange (u.a. legale Migration, permanente Aufenthaltsgenehmigung, Staatenlose, Staatsbürgerschaftsvergabe, Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme, Bekämpfung der illegalen Migration, Kontrolle des legalen Aufenthalts im Inland, Identifizierung, Zwangsmaßnahmen, Rückkehrverfahren) ist die Direktion Migration (MD) des Innenministeriums zuständig. Auch Rückkehrentscheidungen werden nicht durch SAREF getroffen, sondern durch die MD, die Direktion der nationalen Polizei oder die Direktion der Grenzpolizei (STDOK 18.4.2023).

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (BHC/ECRE 1.3.2025).

Quelle: (BHC/ECRE 1.3.2025)

Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von drei Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von sechs Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller einer Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen sechs Monaten erfolgen (verlängerbar auf max. 21 Monate). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt zwei Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen, ansonsten ist der Antrag im regulären Verfahren zu behandeln. Die Rechtsmittelfrist beträgt sieben Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier sieben Tage (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. SAREF 2023).Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von drei Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von sechs Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller einer Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen sechs Monaten erfolgen (verlängerbar auf max. 21 Monate). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt zwei Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen, ansonsten ist der Antrag im regulären Verfahren zu behandeln. Die Rechtsmittelfrist beträgt sieben Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier sieben Tage (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche SAREF 2023).

Ablauf des regulären Verfahrens (Kurzdarstellung):

Quelle: BMI 28.4.2023

Ablauf des beschleunigten Verfahrens (Kurzdarstellung):

Quelle: BMI 28.4.2023

Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 13, Abs. 1 Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z. B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und dessen Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (SAREF/VB Sofia 7.8.2023).Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Artikel 13,, Absatz eins, Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z. B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und dessen Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (SAREF/VB Sofia 7.8.2023).

Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Art. 23 Abs. 2) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das in Art. 22 Abs. 2 vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Art. 29 Abs. 1 des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB Sofia/SAREF 16.9.2023). Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Artikel 23, Absatz 2,) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das in Artikel 22, Absatz 2, vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Artikel 29, Absatz eins, des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB Sofia/SAREF 16.9.2023).

Gemäß den Bestimmungen des Art. 67 Abs. 1, Asyl – und Flüchtlingsgesetz werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Art. 2 werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Abs. 3 sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB Sofia/SAREF 16.9.2023).Gemäß den Bestimmungen des Artikel 67, Absatz eins,, Asyl – und Flüchtlingsgesetz werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Artikel 2, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Absatz eins, aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Absatz 3, sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB Sofia/SAREF 16.9.2023).

Bulgarien kennt folgende Schutzformen: Asyl (ist ein politisch durch den Präsidenten vergebener Schutztitel), internationaler Schutz (1. Flüchtlingsstatus und 2. subsidiärer Schutz) und temporärer Schutz (wird durch den Ministerrat bei außergewöhnlichen Ereignissen vergeben) (SAREF 2023).

Im Jahr 2024 registrierte SAREF 12.250 Asylanträge, davon 2.601 von unbegleiteten Minderjährigen (UNHCR 4.2025). Im selben Jahr wurden von SAREF Asylentscheidungen zu 18.301 Antragstellern getroffen. 56 erhielten internationalen Schutz, 4.894 erhielten subsidiären Schutz und 3.141 wurden abgelehnt (davon 1.525 im beschleunigten Verfahren). Es wurden 7.299 Entscheidungen betreffend Einstellung des Verfahrens getroffen, hauptsächlich weil sich die Antragsteller dem Verfahren entzogen haben. Ein Verfahren dauerte durchschnittlich vier bis sechs Monate. Es wurden Verbesserungen der Qualitätsstandards im Verfahren beobachtet (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. UNHCR 4.2025). Die üblichen Gründe, das Asylverfahren in Bulgarien abzubrechen, waren niedrige Anerkennungsquoten für bestimmte Nationalitäten, schlechte Aufnahmebedingungen, fehlende Integrationsmöglichkeiten, aber vor allem von vornherein feststehende Pläne, andere EU-Länder zu erreichen (BHC/ECRE 1.3.2025).Im Jahr 2024 registrierte SAREF 12.250 Asylanträge, davon 2.601 von unbegleiteten Minderjährigen (UNHCR 4.2025). Im selben Jahr wurden von SAREF Asylentscheidungen zu 18.301 Antragstellern getroffen. 56 erhielten internationalen Schutz, 4.894 erhielten subsidiären Schutz und 3.141 wurden abgelehnt (davon 1.525 im beschleunigten Verfahren). Es wurden 7.299 Entscheidungen betreffend Einstellung des Verfahrens getroffen, hauptsächlich weil sich die Antragsteller dem Verfahren entzogen haben. Ein Verfahren dauerte durchschnittlich vier bis sechs Monate. Es wurden Verbesserungen der Qualitätsstandards im Verfahren beobachtet (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche UNHCR 4.2025). Die üblichen Gründe, das Asylverfahren in Bulgarien abzubrechen, waren niedrige Anerkennungsquoten für bestimmte Nationalitäten, schlechte Aufnahmebedingungen, fehlende Integrationsmöglichkeiten, aber vor allem von vornherein feststehende Pläne, andere EU-Länder zu erreichen (BHC/ECRE 1.3.2025).

2025 gab es bis Stand 31. Juli 2.080 Asylanträge, darunter 285 unbegleitete Minderjährige. Im selben Zeitraum wurden 5.122 Entscheidungen getroffen: Asylstatus: 51; subsidiärer Schutz: 723; Ablehnung: 2.507; Verfahren eingestellt: 1.841 (VB Sofia 1.9.2025).

Wenn sich ein Antragsteller dem Verfahren entzieht, ergeht eine Entscheidung in Abwesenheit. Alle anderen erhalten die Entscheidung persönlich. Viele legen ein Rechtsmittel ein. Im letzteren Fall bleiben sie im Zentrum. Erst wenn eine abschließende Entscheidung vorliegt, werden sie der Direktion Migration zur Schubhaft übergeben (STDOK 18.4.2023).

Quellen

?        BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025

?        BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2023): Bericht zum Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023

?        SAREF - Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (2023): Präsentation: General Overview of the Bulgarian Asylum System (präsentiert im Zuge des Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 von BMI und BFA)

?        STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.2025): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report; Universal Periodic Review: Fourth Cycle, 50th Session; Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2127926/bulgaria_unhcr_submission_for_upr_50th_session.pdf, Zugriff 28.8.2025

?        VB Sofia - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (1.9.2025): Auskunft des VB-Büros

?        VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (16.9.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers

?        VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (7.8.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; Arbeitsübersetzung des VB-Büros, sowie vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2025-09-09 08:32

Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert. Die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Dublin-Rückkehrer ist laut Asylgesetz obligatorisch, so ihnen nicht in Abwesenheit eine inhaltlich negative Entscheidung zugestellt wurde. Dies wird in der Praxis auch umgesetzt und Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren schlicht eingestellt wurden, nachdem sie sich demselben entzogen hatten, haben prinzipiell keine Schwierigkeiten ihre Verfahren wieder aufnehmen zu lassen (BHC/ECRE 1.3.2025).

Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. STDOK 18.4.2023). (Siehe dazu auch Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anm.):Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche STDOK 18.4.2023). (Siehe dazu auch Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anm.):

?        Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien noch läuft, wird dieser in ein Zentrum von SAREF verlegt (BHC/ECRE 1.3.2025).

?        Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren schlicht eingestellt wurden, nachdem sie sich demselben entzogen hatten, haben prinzipiell keine Schwierigkeiten ihre Verfahren wieder aufnehmen zu lassen. Ein eingestelltes Verfahren ohne inhaltliche Entscheidung kann wieder aufgenommen werden (BHC/ECRE 1.3.2025). Die Prüfung des Antrags wird in dem Stadium wieder aufgenommen, in dem das Verfahren abgebrochen wurde (EUAA/SAREF 20.4.2023).

?        Bei einem take charge-Request wird das Asylverfahren ab der Registrierung des Antragstellers eingeleitet. Ein Antrag kann am Flughafen oder in einer Unterbringungseinrichtung von SAREF oder vor jeder anderen Behörde gestellt werden (EUAA/SAREF 20.4.2023).

?        Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien inhaltlich abgelehnt wurde (bevor oder nachdem dieser das Land verlassen hat) und die Entscheidung in Abwesenheit rechtskräftig wurde (dies ist zulässig, wenn ein Interview stattgefunden hat), wird der Rückkehrer in ein Schubhaftzentrum verlegt (Busmantsi oder Lyubimets) (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. STDOK 18.4.2023), da er dann als irregulärer Migrant betrachtet wird (STDOK 18.4.2023). Im Falle einer inhaltlichen Ablehnung und Zustellung in Abwesenheit kann er einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt, über welchen SAREF informiert wird und diesen auf Zulässigkeit prüft (STDOK 18.4.2023).? Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien inhaltlich abgelehnt wurde (bevor oder nachdem dieser das Land verlassen hat) und die Entscheidung in Abwesenheit rechtskräftig wurde (dies ist zulässig, wenn ein Interview stattgefunden hat), wird der Rückkehrer in ein Schubhaftzentrum verlegt (Busmantsi oder Lyubimets) (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche STDOK 18.4.2023), da er dann als irregulärer Migrant betrachtet wird (STDOK 18.4.2023). Im Falle einer inhaltlichen Ablehnung und Zustellung in Abwesenheit kann er einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt, über welchen SAREF informiert wird und diesen auf Zulässigkeit prüft (STDOK 18.4.2023).

Im Jahr 2024 haben Gerichte verschiedener europäischer Länder Dublin-Überstellungen nach Bulgarien bestätigt. Im Falle vulnerabler Beschwerdeführer kam es jedoch zu Aufhebungen oder es wurden individuelle Garantien gefordert (BHC/ECRE 1.3.2025).

Quellen

?        BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025

?        EUAA/SAREF - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (20.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Bulgaria, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_bg.pdf, Zugriff 22.8.2025

?        STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023

Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable

Letzte Änderung 2025-09-09 13:28

Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen: (unbegleitete) Minderjährige (UM), Behinderte, Alte, Schwangere, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit ernsthaften Gesundheitsproblemen bzw. psychischen Störungen oder Opfer von Vergewaltigung, Folter oder Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt. 2020 wurde durch Gesetzesänderungen eine obligatorische Vulnerabilitätseinschätzung eingeführt. Von den Sozialexperten der Asylbehörde SAREF ist ein Vulnerabilitätsbericht zu verfassen und den Asylentscheidern zusammen mit Empfehlungen weiterzuleiten, damit diese bei der Entscheidung berücksichtigt werden können. Außerdem wurde ein Fragebogen zur Früherkennung von Antragstellern mit traumatisierenden Erfahrungen erstellt, um besondere Bedürfnisse zu ermitteln und die Überweisung an geeignete psychologische oder medizinische Betreuung zu ermöglichen. Für das Jahr 2024 wurden die Vulnerabilitätsfeststellung und vor allem die weitere Bearbeitung der ermittelten Fälle, als unzureichend kritisiert. Ein Monitoring ergab, dass in 50 % der Fälle ein Formular für die erste Vulnerabilitätsbewertung und der erforderliche Folgeplan in den Akten von Asylwerbern vorhanden waren, welche unter die Vulnerabilitätsdefinition des nationalen Rechts fielen. Die obligatorischen Sozialberichte mit Bedarfsermittlung waren in 41 % der gemonitorten Akte von UM vorhanden, ohne jedoch berücksichtigt zu werden. In keinem der gemonitorten Fälle wurde der obligatorische Plan für die im Einzelfall zu treffenden Maßnahmen erstellt. Dennoch führten die Bemühungen um die Identifizierung von Vulnerabilität zu einem deutlichen Anstieg der Zahl der Asylwerber, bei denen besondere Bedürfnisse oder Gefährdungen formell anerkannt wurden, von 797 im Jahr 2019 auf 6.155 als vulnerabel eingestufte Personen im Jahr 2023. 2024 fiel diese Zahl wieder auf 4.136 Asylwerber (97 % davon Minderjährige) (BHC/ECRE 1.3.2025).

Etwaige Vulnerabilität und spezielle Bedürfnisse sollen während des medizinischen Eingangstests bei Antragstellung festgestellt werden. Um vulnerable Personen und besondere Bedürfnisse zu identifizieren, arbeiten die Experten von SAREF mit den Leitlinien des EUAA-Tools zur Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen. Außerdem wird ein individueller Ansatz verfolgt und es werden regelmäßig Sozialgespräche und Konsultationen durchgeführt. Was die unbegleiteten Minderjährigen betrifft, so sind die Anwendung eines individuellen Ansatzes und die besondere Betreuung der unbegleiteten Minderjährigen im Hinblick auf das Kindeswohl ein Leitprinzip der Arbeit. Es wurde ein landesweiter interinstitutioneller und Koordinierungsmechanismus eingerichtet. Dabei handelt es sich um einen Ansatz, bei dem die Kinderschutzbehörden auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene sowie andere verantwortliche Institutionen und Organisationen im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß der geltenden Gesetzgebung verpflichtet sind, Identifizierungsmaßnahmen durchzuführen und die Rechte von unbegleiteten Minderjährigen zu garantieren, indem sie einen angemessenen Lebensstandard, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, sozialer Unterstützung und Anpassung gewährleisten. Die Unterbringung erfolgt je nach ethnischer Zugehörigkeit, Herkunftsland, Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand usw. (EUAA/SAREF 20.4.2023).

NGOs spielen weiterhin eine Schlüsselrolle bei der frühzeitigen Erkennung und Bewertung von Vulnerabilität bei Antragstellern und ihrer Überweisung und entsprechenden Behandlung. Die NGOs sind auf bestimmte Gruppen und Themen spezialisiert, z. B. Armut (Rotes Kreuz; Rat der Flüchtlingsfrauen, Caritas Sofia); Gesundheit und Behinderungen (Rotes Kreuz); mentale und psychologische Probleme (Animus, Zentrum Nadya) und unbegleitete Minderjährige (Bulgarisches Helsinki Komitee) (BHC/ECRE 1.3.2025).

Sozialarbeiter der Kinderschutzdienste sind verpflichtet, bei jedem Asylantrag eines unbegleiteten Minderjährigen einen Sozialbericht mit einer Stellungnahme zum Kindeswohl vorzulegen. Im Jahr 2024 wurden diese Berichte in 59 % der gemonitorten Fälle entweder nicht erstellt, oder nicht an die Sachbearbeiter von SAREF weitergeleitet. In 45 % der gemonitorten Fälle haben Sozialarbeiter während der Asyleinvernahmen, die sie begleitet haben, in keiner Weise interveniert (BHC/ECRE 1.3.2025).

SAREF-Sachbearbeiter sind nicht verpflichtet, eine Altersfeststellung anzufordern, es sei denn, es bestehen Zweifel an der Minderjährigkeit einer Person. Das Gesetz gibt keine Methode der Altersfeststellung vor. Standardverfahren war bislang ein Handwurzelröntgen, doch medizinische Organisationen kritisieren die Methode. Das Oberste Verwaltungsgericht betrachtet diesen Test nicht als verbindlich und wendet, wie vom Asylgesetz vorgesehen, das Günstigkeitsprinzip an. Im März 2024 trat eine bilaterale Anweisung zur Altersfeststellung von SAREF und der Staatlichen Behörde für Kinderschutz (SACP) in Kraft, welche einen strukturierten multidisziplinären Ansatz einführt. Medizinische Altersfeststellungen sind demnach nur vorgesehen, wenn nicht-medizinische Methoden ergebnislos verlaufen. Dennoch verwendete SAREF im Jahr 2024 weiterhin hauptsächlich das Handwurzel-Röntgen - nämlich in 34 Fällen, von denen in einem Fall (3 %) der Antragsteller als volljährig eingestuft wurde. 2024 wurden drei nicht medizinische Altersfeststellungen vorgenommen, von denen alle eine Minderjährigkeit feststellten. Die Altersfeststellung kann nicht mit einer separaten Beschwerde angefochten werden (BHC/ECRE 1.3.2025).

Ende 2020 wurde die Verpflichtung zur Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren und nach der Anerkennung, von den Gemeinden zum nationalen Büro für Rechtshilfe verlagert, um die fehlenden Vormunde zu substituieren und eine geeignete rechtliche Vertretung sicherzustellen. 2024 erhielten insgesamt 2.392 (91 %) von 2.601 unbegleiteten Minderjährigen eine Vertretung, wobei aufgrund der hohen Untertauchraten in der Praxis 214 UM von Anfang bis Ende ihres Asylverfahrens vertreten wurden (BHC/ECRE 1.3.2025).

Das beschleunigte Verfahren ist auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar, auf Folteropfer hingegen schon (BHC/ECRE 1.3.2025).

Mit dem Ziel, faire und effiziente Verfahren zu gewährleisten, unterstützt UNHCR die Regierung bei der Verbesserung der Qualität des Asylsystems durch Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau. Beamte der Asylbehörde SAREF wurden in der Befragung von Personen mit besonderen Bedürfnissen geschult. Im Jahr 2024 wurden die Verfahren in 500 Fällen, darunter auch in den Fällen von 32 Minderjährigen, im Hinblick auf die Qualitätssicherung überwacht. Darüber hinaus wurden im Jahr 2024 5.178 Rechtsberatungen für Flüchtlinge durchgeführt. UNHCR arbeitet mit Institutionen auf Landes- und Kommunalebene sowie mit NGOs zusammen, um das nationale Kinderschutzsystem zu stärken. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der frühzeitigen Erkennung, dem Zugang zu angemessener Aufnahme, Vertretung, Vormundschaft und alternativen Betreuungsmöglichkeiten für asylsuchende und geflohene Minderjährige. Im November 2024 schulte UNHCR Partner und Kinderschutzbehörden in den Bereichen Identifizierung, Überweisung und Fallmanagement (UNHCR 2.2025).

Asylsuchende Minderjährige haben laut Gesetz ohne Altersbeschränkung und analog zu bulgarischen Minderjährigen Zugang zu Schul- und Berufsausbildung. In der Praxis gibt es gewisse Hindernisse bei der Einstufung der Minderjährigen. Insgesamt 55 Asylwerberkinder begannen das Schuljahr 2024 in Bulgarien (BHC/ECRE 1.3.2025).

Nach geltendem Recht haben alle minderjährigen Asylwerber sowie Flüchtlinge Zugang zu Bildung wie bulgarische Staatsbürger. Gesetzesänderungen und Bemühungen der Behörden haben zu einem deutlichen Anstieg der Zahl der in Schulen eingeschriebenen minderjährigen Asylwerber sowie Flüchtlinge beigetragen. Allerdings verfügen Schulen und Lehrkräfte nicht über die erforderlichen Kompetenzen und Instrumente, um die Integration der Minderjährigen in das Bildungssystem zu unterstützen, was durch das Fehlen von Vorbereitungsklassen und ausreichender Sprachförderung noch verschärft wird (UNHCR 4.2025).

Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die einen Asylantrag stellten, fiel im Jahr 2024 auf 2.601 (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. UNHCR 4.2025), verglichen mit 3.843 im Jahr 2023 und 3.483 im Jahr 2022. 2024 erhielten ein UM Flüchtlingsstatus, 77 subsidiären Schutz, 136 erhielten negative Entscheidungen und 2.458 entzogen sich dem Verfahren, weswegen ihre Verfahren eingestellt wurden. Obwohl unbegleitete Minderjährige besser über ihre Rechte und das Asylverfahren informiert waren, brach die überwiegende Mehrheit (94 %) das Asylverfahren ab und reiste irregulär weiter (BHC/ECRE 1.3.2025).Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die einen Asylantrag stellten, fiel im Jahr 2024 auf 2.601 (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche UNHCR 4.2025), verglichen mit 3.843 im Jahr 2023 und 3.483 im Jahr 2022. 2024 erhielten ein UM Flüchtlingsstatus, 77 subsidiären Schutz, 136 erhielten negative Entscheidungen und 2.458 entzogen sich dem Verfahren, weswegen ihre Verfahren eingestellt wurden. Obwohl unbegleitete Minderjährige besser über ihre Rechte und das Asylverfahren informiert waren, brach die überwiegende Mehrheit (94 %) das Asylverfahren ab und reiste irregulär weiter (BHC/ECRE 1.3.2025).

Quellen

?        BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025

?        EUAA/SAREF - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (20.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Bulgaria, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_bg.pdf, Zugriff 22.8.2025

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.2025): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report; Universal Periodic Review: Fourth Cycle, 50th Session; Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2127926/bulgaria_unhcr_submission_for_upr_50th_session.pdf, Zugriff 28.8.2025

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2025): Bulgaria Fact Sheet - February 2025, https://www.unhcr.org/sites/default/files/2025-03/bi-annual-fact-sheet-2025-02-bulgaria.pdf, Zugriff 27.8.2025

Non-Refoulement

Letzte Änderung 2025-09-09 13:29

Bulgarien beschloss am 3. April 2024 eine Liste sicherer Herkunfts- und sicherer Drittstaaten. Die bulgarischen Gesetze definieren ein sicheres Herkunftsland als einen Staat, in dem die etablierte Rechtsstaatlichkeit und deren Einhaltung im Rahmen eines demokratischen Systems der öffentlichen Ordnung keine Verfolgung oder Verfolgungshandlungen zulassen und in dem keine Gefahr von Gewalt in einer Situation eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts besteht. Dieses Konzept gilt als einer der Gründe für die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet im beschleunigten Verfahren. Als sichere Herkunftsstaaten gelten: Kuba, Bangladesch, Pakistan, Indien, Algerien, Marokko, Tunesien, Tansania, Ghana, Senegal, Jordanien, Kasachstan, Aserbaidschan, Armenien, Georgien, Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro und Nordmazedonien (BHC/ECRE 1.3.2025).

Ein sicherer Drittstaat wird gemäß bulgarischem Gesetz definiert als ein Land, das nicht das Herkunftsland ist; in dem sich der um internationalen Schutz ersuchende Ausländer aufgehalten hat und in dem er keinen Grund hat, aus den Konventionsgründen Verfolgung zu befürchten; wo er gegen die Zurückweisung in das Hoheitsgebiet eines Landes geschützt ist, in dem die Voraussetzungen für Verfolgung und Gefährdung seiner Rechte bestehen (Refoulementschutz); wo ihm keine Verfolgung oder ernsthafter Schaden, wie Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen; wo er die Möglichkeit hat, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beantragen und in Anspruch zu nehmen; und wo hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Ausländer der Zugang zum Hoheitsgebiet des betreffenden Staates gestattet wird. Das Konzept des sicheren Drittstaates wurde erstmals im Jahr 2020 als Unzulässigkeitsgrund eingeführt und wird im beschleunigten Verfahren als Grund für die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet betrachtet. Das Gesetz verlangt derzeit eine detailliertere Untersuchung, damit ein Land im Einzelfall als sicherer Drittstaat eingestuft werden kann, einschließlich der Feststellung, dass es den Antragsteller aufnimmt. Auch kann das Konzept des sicheren Drittstaates nicht als alleiniger Grund dafür herangezogen werden, den Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, es sei denn, es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund derer es für diese Person zumutbar wäre, in diesen Staat zu reisen. Da das Konzept in früheren Jahren in der Praxis kaum angewandt wurde, sind nur begrenzt Erfahrungen vorhanden. Grundsätzlich beziehen sich Ablehnungen auf der Grundlage des Konzeptes des sicheren Drittstaates auf Länder, in denen der Antragsteller vor seiner Ausreise längere Zeit gelebt oder gewohnt hat. Transit oder kurze Aufenthalte in Ländern werden nicht als ausreichend für die Annahme der Drittstaatssicherheit betrachtet. Als sichere Drittstaaten gelten: Bangladesch, Iran und Türkei (BHC/ECRE 1.3.2025).

Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks Asylsuchender entlang der Grenze zur Türkei. Der nationale Überwachungsmechanismus hat 3.548 angebliche Pushbacks registriert, von denen 43.282 Personen betroffen waren, was einem Rückgang um 75 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die bulgarischen Behörden gaben an, 2024 die irreguläre Einreise von 52.534 Personen verhindert zu haben. Laut bulgarischem Innenministerium handelt es sich dabei um irreguläre Migranten, die vor der Einreise nach Bulgarien von sich aus beschlossen hätten, umzukehren (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. UNHCR 4.2025).Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks Asylsuchender entlang der Grenze zur Türkei. Der nationale Überwachungsmechanismus hat 3.548 angebliche Pushbacks registriert, von denen 43.282 Personen betroffen waren, was einem Rückgang um 75 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die bulgarischen Behörden gaben an, 2024 die irreguläre Einreise von 52.534 Personen verhindert zu haben. Laut bulgarischem Innenministerium handelt es sich dabei um irreguläre Migranten, die vor der Einreise nach Bulgarien von sich aus beschlossen hätten, umzukehren (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche UNHCR 4.2025).

Quellen

?        BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.2025): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report; Universal Periodic Review: Fourth Cycle, 50th Session; Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2127926/bulgaria_unhcr_submission_for_upr_50th_session.pdf, Zugriff 28.8.2025

Versorgung

Letzte Änderung 2025-09-09 13:41

Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig. Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF garantiert. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in Dublin-, beschleunigten und ordentlichen Verfahren. Folgeantragsteller sind vom Zugang zu Unterbringungszentren, Verpflegung und Sozialhilfe ausgeschlossen (mit Ausnahme von Vulnerablen). Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen (BHC/ECRE 1.3.2025).

Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber im Falle begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht. Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmezentren in privaten Wohnungen ist zulässig, jedoch nur wenn die Betroffenen erklären, dafür selbst aufzukommen und auf ihr Recht auf soziale und materielle Unterstützung formell verzichten. In der Praxis gewährt SAREF die Unterbringung und die damit zusammenhängenden Leistungen allen Asylwerbern ohne ein förmliches Prüfungsverfahren, außer bei Dublin-Rückkehrern im Hinblick auf deren Zugang zu Unterbringung und Verpflegung in den SAREF-Aufnahmezentren (siehe Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anm.) (BHC/ECRE 1.3.2025).Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber im Falle begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht. Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmezentren in privaten Wohnungen ist zulässig, jedoch nur wenn die Betroffenen erklären, dafür selbst aufzukommen und auf ihr Recht auf soziale und materielle Unterstützung formell verzichten. In der Praxis gewährt SAREF die Unterbringung und die damit zusammenhängenden Leistungen allen Asylwerbern ohne ein förmliches Prüfungsverfahren, außer bei Dublin-Rückkehrern im Hinblick auf deren Zugang zu Unterbringung und Verpflegung in den SAREF-Aufnahmezentren (siehe Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anmerkung (BHC/ECRE 1.3.2025).

Nach dem Gesetz umfassen die Aufnahmebedingungen für Asylwerber: Unterbringung, Verpflegung, Sozialhilfe, Krankenversicherung und Gesundheitsversorgung sowie psychologische Betreuung. Diese Rechte können jedoch nur von Asylwerbern in Anspruch genommen werden, die in den Aufnahmezentren untergebracht sind. Asylwerber, die sich entweder entschieden haben, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben, oder denen die Unterbringung, aus welchen Gründen auch immer, verweigert wird, haben keinen Zugang zu Verpflegung oder psychologischer Betreuung, sondern lediglich zu medizinischer Grundversorgung. Anfang 2015 stellte SAREF die monatliche finanzielle Unterstützung für Asylwerber in Aufnahmezentren ein, da sie dort mit Mahlzeiten versorgt werden (BHC/ECRE 1.3.2025).

In offenen Zentren von SAREF untergebracht sind (Stand 22.8.2025) 464 Personen mit offenen Verfahren; in geschlossenen Zentren der Direktion Migration 212 Personen mit offenen Verfahren (jeweils in der Mehrheit Syrer) (VB Sofia 1.9.2025).

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung des Asylantrags garantiert. SAREF bescheinigt hierfür die Dauer des Verfahrens und dass es noch läuft. Sobald die Genehmigung erteilt ist, ermöglicht sie den Zugang zu allen Arten von Beschäftigung und Sozialleistungen, einschließlich der Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Nach dem Gesetz haben Asylwerber auch Zugang zu Berufsausbildung. Im Jahr 2024 erteilte SAREF 1.074 Arbeitsgenehmigungen an Asylwerber. Drei Asylwerber (und zehn Schutzberechtigte) fanden im Rahmen von offiziellen Beschäftigungsprogrammen einen Job, die übrigen fanden auf eigene Initiative Arbeit. In der Praxis ist es für Asylwerber aufgrund der Sprachbarriere, der Rezession und der hohen Arbeitslosenquote immer noch schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden (BHC/ECRE 1.3.2025).

UNHCR und seine Partner führen Grenzmonitoring sowie Monitoring von Aufnahme- und Haftanstalten durch, um sicherzustellen, dass Asylwerber durch Informationen, Rechtsberatung und Unterstützung Zugang zu fairen und effizienten Verfahren erhalten (UNHCR 2.2025).

Quellen

?        BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2025): Bulgaria Fact Sheet - February 2025, https://www.unhcr.org/sites/default/files/2025-03/bi-annual-fact-sheet-2025-02-bulgaria.pdf, Zugriff 27.8.2025

?        VB Sofia - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (1.9.2025): Auskunft des VB-Büros

Unterbringung

Letzte Änderung 2025-09-09 14:06

Bulgarien verfügt (Stand Ende 2024) über vier Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya, Pastrogor und Harmanli, die von der Asylbehörde (SAREF) verwalte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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