TE Bvwg Beschluss 2025/11/13 G310 2309989-1

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Veröffentlicht am 13.11.2025
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Entscheidungsdatum

13.11.2025

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
FPG §70 Abs3
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G310 2309989-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des bosnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2025, Zahl XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des bosnischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2025, Zahl römisch 40 , beschlossen:

A)       Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des derzeit beim Landesgericht XXXX zur Zahl XXXX geführten Strafverfahrens ausgesetzt.A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des derzeit beim Landesgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40 geführten Strafverfahrens ausgesetzt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der BF (gemeinsam mit fünf Mittätern) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 1. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG als Beitragstäter gemäß § 12 3. Fall StGB (Faktum 1.b und c), des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28ab Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG als Beitragstäter gemäß § 12 3. Fall StGB (Faktum 3.d), der Vergehen der Entziehung von Energie gemäß § 132 Abs. 1 und 2. 1. Fall StGB als Beitragstäter gemäß § 12 3. Fall StGB (Faktum 5.a), der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (Faktum 6.b), der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (Faktum 7.b) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB (Faktum 8.e) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF (gemeinsam mit fünf Mittätern) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 1. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beitragstäter gemäß Paragraph 12, 3. Fall StGB (Faktum 1.b und c), des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, b, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beitragstäter gemäß Paragraph 12, 3. Fall StGB (Faktum 3.d), der Vergehen der Entziehung von Energie gemäß Paragraph 132, Absatz eins und 2, 1. Fall StGB als Beitragstäter gemäß Paragraph 12, 3. Fall StGB (Faktum 5.a), der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (Faktum 6.b), der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (Faktum 7.b) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB (Faktum 8.e) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 27.03.2025 vorgelegt.

Mit Urteil des Obersten Gerichtshof, Zahl XXXX , vom XXXX .2025, wurde das Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX .2024, Zahl XXXX , aufgehoben und die Sache im Urteil näher genannten Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht XXXX verwiesen. Mit Urteil des Obersten Gerichtshof, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025, wurde das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 , aufgehoben und die Sache im Urteil näher genannten Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht römisch 40 verwiesen.

Das Strafverfahren ist derzeit aufgrund Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wiederrum am Landesgericht XXXX anhängig.Das Strafverfahren ist derzeit aufgrund Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wiederrum am Landesgericht römisch 40 anhängig.

Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglichen unbestrittenen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Rechtliche Beurteilung:

§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Nachstehendes:Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Nachstehendes:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob der BF das ihm vorgeworfenen Verhalten samt Straftaten begangen hat und die belangte Behörde aufgrund seines Gesamtverhaltens zu Recht die verfahrensgegenständlich bekämpfte Entscheidung (Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot) getroffen hat.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob der BF das ihm vorgeworfenen Verhalten samt Straftaten begangen hat und die belangte Behörde aufgrund seines Gesamtverhaltens zu Recht die verfahrensgegenständlich bekämpfte Entscheidung (Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot) getroffen hat.

Der Ausgang des vom Landesgericht XXXX geführten Strafverfahrens ist für das gegenständliche Verfahren von wesentlicher Bedeutung.Der Ausgang des vom Landesgericht römisch 40 geführten Strafverfahrens ist für das gegenständliche Verfahren von wesentlicher Bedeutung.

Um einer Fehlentscheidung des BVwG vorzubeugen, ist eine rechtskräftige Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz abzuwarten. Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt. Um einer Fehlentscheidung des BVwG vorzubeugen, ist eine rechtskräftige Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz abzuwarten. Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch.

Da der Schluss, zu welchem das BVwG gegenständlich gelangt, keiner weiteren Erörterung bedurfte und die Aussetzungsvoraussetzung offenkundig war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Thema Abstand genommen werden.

Schlagworte

Aussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G310.2309989.1.00

Im RIS seit

01.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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