Entscheidungsdatum
19.11.2025Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G301 2320790-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Venezuela, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Anton KARNER in Graz, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 23.09.2025, Zl. XXXX , betreffend Einreiseverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Venezuela, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Anton KARNER in Graz, gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 23.09.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Einreiseverbot, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: BF) zugestellt am 26.09.2025, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: BF) zugestellt am 26.09.2025, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit dem am 27.09.2025 beim BFA, Regionaldirektion Steiermark, per E-Mail eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des im Spruch angeführten Bescheides betreffend Einreiseverbot. Die übrigen Spruchpunkte wurden nicht angefochten.Mit dem am 27.09.2025 beim BFA, Regionaldirektion Steiermark, per E-Mail eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des im Spruch angeführten Bescheides betreffend Einreiseverbot. Die übrigen Spruchpunkte wurden nicht angefochten.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 01.10.2025 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige von Venezuela (Bolivarische Republik Venezuela). Sie verfügt über einen am 10.08.2023 ausgestellten und bis 09.08.2033 gültigen biometrischen venezolanischen Reisepass.
Die BF reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in Österreich ein. Nach eigenen Angaben der BF erfolgte die Einreise wenige Tage vor ihrer Festnahme am XXXX .08.2025.Die BF reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in Österreich ein. Nach eigenen Angaben der BF erfolgte die Einreise wenige Tage vor ihrer Festnahme am römisch 40 .08.2025.
Die BF wurde am XXXX .08.2025 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle in einem Bordellbetrieb in Graz angetroffen. Dabei wurde festgestellt, dass sie weder über die zur Ausübung der Prostitution erforderlichen Berechtigungen noch über eine Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesgebiet verfügte. Die BF wurde schließlich aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht. Die BF wurde am römisch 40 .08.2025 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle in einem Bordellbetrieb in Graz angetroffen. Dabei wurde festgestellt, dass sie weder über die zur Ausübung der Prostitution erforderlichen Berechtigungen noch über eine Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesgebiet verfügte. Die BF wurde schließlich aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht.
Die BF verfügte im Bundesgebiet zu keiner Zeit über eine melderechtliche Anmeldung eines Wohnsitzes.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 17.08.2025, Zl. XXXX , wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet, und unmittelbar in Vollzug gesetzt. Am XXXX .08.2025 wurde die BF aus der Schubhaft entlassen.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 17.08.2025, Zl. römisch 40 , wurde über die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet, und unmittelbar in Vollzug gesetzt. Am römisch 40 .08.2025 wurde die BF aus der Schubhaft entlassen.
Die BF teilte über ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19.08.2025 mit, dass sie beabsichtige, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, und übermittelte zugleich eine Buchungsbestätigung für einen Flug von Wien über Madrid nach Caracas (Venezuela) mit einem für XXXX .08.2025 vorgesehenen Abflug. Die BF teilte über ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19.08.2025 mit, dass sie beabsichtige, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, und übermittelte zugleich eine Buchungsbestätigung für einen Flug von Wien über Madrid nach Caracas (Venezuela) mit einem für römisch 40 .08.2025 vorgesehenen Abflug.
Ob die BF diesen Flug angetreten und das österreichische Bundesgebiet zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt tatsächlich verlassen hat, konnte nicht festgestellt werden.
Die BF verfügt in Österreich über keine familiären und keine privaten Bindungen. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Integration der BF in Österreich, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, anzunehmen gewesen wäre, liegen nicht vor. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der dargestellte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
In der gegenständlichen Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.
Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Der Zeitpunkt der Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet ließ sich nicht näher bestimmen. Im Verwaltungsakt finden sich keine Nachweise, wie etwa Grenzkontrolleintragungen. Auch die belangte Behörde hat diesbezüglich keine Feststellung getroffen. Die BF selbst erklärte, erst wenige Tage vor ihrer Festnahme am XXXX .08.2025 eingereist zu sein; dies wurde auch in der Beschwerde wiederholt. Somit bilden die Angaben der BF die einzigen Anhaltspunkte, auf die sich eine zeitliche Einordnung stützen lässt.Der Zeitpunkt der Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet ließ sich nicht näher bestimmen. Im Verwaltungsakt finden sich keine Nachweise, wie etwa Grenzkontrolleintragungen. Auch die belangte Behörde hat diesbezüglich keine Feststellung getroffen. Die BF selbst erklärte, erst wenige Tage vor ihrer Festnahme am römisch 40 .08.2025 eingereist zu sein; dies wurde auch in der Beschwerde wiederholt. Somit bilden die Angaben der BF die einzigen Anhaltspunkte, auf die sich eine zeitliche Einordnung stützen lässt.
Die Feststellung, dass die BF im Zuge einer polizeilichen Kontrolle in einem Bordellbetrieb in Graz am XXXX .08.2025 ohne die für die Ausübung der Prostitution erforderlichen Berechtigungen angetroffen und festgenommen wurde, beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.Die Feststellung, dass die BF im Zuge einer polizeilichen Kontrolle in einem Bordellbetrieb in Graz am römisch 40 .08.2025 ohne die für die Ausübung der Prostitution erforderlichen Berechtigungen angetroffen und festgenommen wurde, beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Die Feststellung, dass die BF im Bundesgebiet zu keiner Zeit über eine melderechtliche Anmeldung verfügte (abgesehen vom Zeitraum ihrer Anhaltung im PAZ), stützt sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR).
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, ob die BF das österreichische Bundesgebiet tatsächlich verlassen hat, beruht darauf, dass auch weitere Ermittlungen dahingehend kein Ergebnis erbrachten.
Vor dem Hintergrund, dass der Rechtsvertreter der belangten Behörde am 19.08.2025 ein Schreiben übermittelt hatte, wonach die BF beabsichtige, Österreich freiwillig zu verlassen, und gleichzeitig auch eine Buchungsbestätigung für einen Flug von Wien über Madrid nach Caracas für den XXXX .08.2025 vorlegte, ersuchte das erkennende Gericht die belangte Behörde, mitzuteilen, ob dieser bekannt sei, ob die BF mittlerweile tatsächlich aus Österreich ausgereist sei. Die belangte Behörde teilte mit Eingabe vom 20.10.2025 mit, dass ihr kein Nachweis über die Ausreise vorliege und ihr auch nicht bekannt sei, ob die BF das Bundesgebiet tatsächlich verlassen habe. Auf die anschließende Aufforderung des erkennenden Gerichts an den Rechtsvertreter zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes der BF und zur Vorlage entsprechender Nachweise teilte der Rechtsvertreter mit dem – in unzulässiger Weise per E-Mail und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) übermittelten – Schreiben mit, dass seine Mandantin nachweislich ausgereist sei, nachdem mit seiner Hilfe die Tickets besorgt worden seien. Sie habe sich nach ihrer Ankunft auch bei ihm gemeldet, um ihre Ankunft in Venezuela zu bestätigen, wobei sie betonte, nicht mehr nach Europa zu wollen. Bedauerlicherweise habe er jetzt keinen Kontakt mehr, nachdem er alles versucht habe. Unterlagen würden sicher am Flughafen Wien liegen, er selbst habe leider nichts mehr vorzulegen und könne auch keinen Kontakt mehr nach Südamerika aufbauen.Vor dem Hintergrund, dass der Rechtsvertreter der belangten Behörde am 19.08.2025 ein Schreiben übermittelt hatte, wonach die BF beabsichtige, Österreich freiwillig zu verlassen, und gleichzeitig auch eine Buchungsbestätigung für einen Flug von Wien über Madrid nach Caracas für den römisch 40 .08.2025 vorlegte, ersuchte das erkennende Gericht die belangte Behörde, mitzuteilen, ob dieser bekannt sei, ob die BF mittlerweile tatsächlich aus Österreich ausgereist sei. Die belangte Behörde teilte mit Eingabe vom 20.10.2025 mit, dass ihr kein Nachweis über die Ausreise vorliege und ihr auch nicht bekannt sei, ob die BF das Bundesgebiet tatsächlich verlassen habe. Auf die anschließende Aufforderung des erkennenden Gerichts an den Rechtsvertreter zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes der BF und zur Vorlage entsprechender Nachweise teilte der Rechtsvertreter mit dem – in unzulässiger Weise per E-Mail und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) übermittelten – Schreiben mit, dass seine Mandantin nachweislich ausgereist sei, nachdem mit seiner Hilfe die Tickets besorgt worden seien. Sie habe sich nach ihrer Ankunft auch bei ihm gemeldet, um ihre Ankunft in Venezuela zu bestätigen, wobei sie betonte, nicht mehr nach Europa zu wollen. Bedauerlicherweise habe er jetzt keinen Kontakt mehr, nachdem er alles versucht habe. Unterlagen würden sicher am Flughafen Wien liegen, er selbst habe leider nichts mehr vorzulegen und könne auch keinen Kontakt mehr nach Südamerika aufbauen.
Festzuhalten ist zusammenfassend, dass keinerlei Nachweise über eine tatsächliche Ausreise der BF aus Österreich bzw. Rückkehr nach Venezuela vorliegen, weshalb auch keine entsprechende Feststellung getroffen werden konnte, ob die BF zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt das österreichische Bundesgebiet tatsächlich verlassen hat.
Die Feststellung zum Fehlen familiärer oder berücksichtigungswürdiger privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Annahme einer Integration in Österreich beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit in Österreich beruht auf einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde lediglich Spruchpunkt IV. des im Spruch angeführten Bescheides betreffend Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes angefochten. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde lediglich Spruchpunkt römisch vier. des im Spruch angeführten Bescheides betreffend Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes angefochten.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit ausschließlich auf diesen Spruchpunkt. Die übrigen Spruchpunkte sind nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit ausschließlich auf diesen Spruchpunkt. Die übrigen Spruchpunkte sind nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
3.2. Zum Einreiseverbot:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.Gemäß Paragraph 53, Absatz 5, FPG liegt eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG gestützt, ohne dabei auf einen der demonstrativ aufgezählten Tatbestände der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG Bezug zu nehmen. Die Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF nicht über die zur Ausübung der Prostitution erforderlichen Berechtigungen verfügt habe, wodurch sie ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich den Schutz der Volksgesundheit und die Verhinderung schwerer ansteckender Krankheiten, gefährdet habe. Ihr Verhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zudem verfüge sie nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für ihren Aufenthalt und habe bewusst die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen ignoriert. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gestützt, ohne dabei auf einen der demonstrativ aufgezählten Tatbestände der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG Bezug zu nehmen. Die Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF nicht über die zur Ausübung der Prostitution erforderlichen Berechtigungen verfügt habe, wodurch sie ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich den Schutz der Volksgesundheit und die Verhinderung schwerer ansteckender Krankheiten, gefährdet habe. Ihr Verhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zudem verfüge sie nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für ihren Aufenthalt und habe bewusst die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen ignoriert. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.
In der gegenständlichen Beschwerde wurde hinsichtlich des Einreiseverbotes – auf das Wesentliche zusammengefasst – eingewandt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht vorliege. Die BF sei unbescholten und sei auch nicht verwaltungsstrafrechtlich belangt worden. Außerdem habe sie die Prostitution lediglich angebahnt, nicht jedoch tatsächlich ausgeübt. Die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen wären bereits für den nächsten Werktag vorgesehen gewesen. Zudem sei die BF freiwillig ausgereist. Die Erlassung des Einreiseverbotes erweise sich daher als rechtswidrig und sei aufzuheben, zumindest aber auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, in eventu zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Das erkennende Gericht schließt sich aus den folgenden Erwägungen im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall vorliegen:
Die BF ist als Staatsangehörige Venezuelas Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF ist als Staatsangehörige Venezuelas Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Vorweg ist festzuhalten, dass weder maßgebliche Ermittlungs- und Begründungsmängel noch eine Verletzung des Parteiengehörs im gegenständlichen Verfahren vorliegen. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, die Entscheidung widerspreche dem Überraschungsverbot und es sei kein Parteiengehör gewährt worden, entspricht dies nicht den Tatsachen. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich vielmehr, dass dem Rechtsvertreter der BF nach vorheriger telefonischer Absprache ein schriftliches Parteiengehör nachweislich übermittelt wurde (siehe Aktenvermerk vom 18.08.2025, AS 35; Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.08.2025, AS 39). Darin wurde die BF sowohl über den festgestellten Sachverhalt, als auch über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und mögliche Erlassung eines Einreiseverbotes informiert. Auf diese „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ erstattete der Rechtsvertreter der BF noch am selben Tag eine Stellungnahme per E-Mail. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Sachverhaltsannahmen korrekt seien; die Prostitution jedoch nur angebahnt, nicht aber durchgeführt worden sei. Zudem wurde ausgeführt, dass sich die BF der Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot beuge.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im Hinblick auf das „Überraschungsverbot“ im Verwaltungsverfahren wiederholt klargestellt, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277). Vor diesem Hintergrund liegt auch kein Verfahrensfehler vor.
§ 53 Abs. 2 FPG 2005 enthält in seinen Z 1 bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 enthält in seinen Ziffer eins bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt das Unterlassen der geforderten regelmäßigen ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dar. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).
Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293).Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293).
Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn es nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Verhalten der BF jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere zum Schutz der Gesundheit sowie an der Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts und einer illegalen Erwerbstätigkeit, zuwidergelaufen. Das zeigt bereits allein der Umstand, dass die BF in Österreich einreiste, ohne sich an die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu halten und mit der konkreten Absicht, hier der Prostitution nachzugehen, um sich auf diese Weise ein Einkommen zu verschaffen, wiederum ohne sich vorher über gesetzliche Bestimmungen zu informieren. Die BF wurde schließlich bei der Anbahnung der gesetzlich verbotenen Prostitution, ohne die dafür erforderlichen Berechtigungen – Meldung der Prostitutionsausübung bei der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit und Nachweis über die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Kontrolluntersuchungen – betreten. Das in Rede stehende Verhalten der BF indiziert auf Grund der anzunehmenden großen Anzahl der sexuellen Kontakte ein erhebliches Risiko der Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit oder anderen schweren und sogar lebensbedrohlichen Krankheiten und ein nicht minder erhebliches Risiko der Weiterübertragung solcher Krankheiten auf andere Menschen. Durch ihr Verhalten hat die BF gezeigt, dass sie die Schädigung der Gesundheit anderer Menschen in Kauf nimmt.
Es besteht unzweifelhaft ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der illegalen Prostitution mit allen damit einhergehenden Gefahren, insbesondere der Verhinderung und Bekämpfung ansteckender Krankheiten.
Auch lässt sich aus dem Beschwerdevorbringen, wonach die BF die Prostitution lediglich angebahnt, nicht jedoch ausgeübt habe, nichts gewinnen, zumal die BF allein durch die Polizeikontrolle und ihre anschließende Festnahme an der Ausübung der Prostitution gehindert wurde, jedoch nicht aus eigenem Antrieb oder eigener Einsicht heraus. Vielmehr lässt sich aus dem Vorbringen eine Verharmlosung ihres Verhaltens sowie eine fehlende Einsicht und Verantwortungsübernahme für ihr Handeln erkennen. Das Vorliegen eines fehlenden Unrechtsbewusstseins der BF weist auf eine Erheblichkeit der Gefährdung hin.
Auch der Umstand, dass die BF entgegen ihrer vorherigen Zusage keinen Nachweis über ihre (tatsächlich erfolgte) Ausreise übermittelte, begründet zudem Zweifel an ihrer Vertrauenswürdigkeit. Dieses Verhalten untermauert die Befürchtung, dass die BF ihr bisheriges Fehlverhalten wiederholen oder fortsetzen könnte und auch künftig nicht gewillt sein könnte, behördlichen Anordnungen und gesetzlichen Vorgaben Folge zu leisten.
Es kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des festgestellten Sachverhalts, insbesondere dem aufgezeigten Fehlverhalten der BF, auch künftig eine Wiederholungsgefahr und Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah.
Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs. 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Da die BF aber weder in Österreich noch im Schengen-Raum über familiäre oder private Bindungen verfügt, steht auch einer nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht entgegen. Da die BF aber weder in Österreich noch im Schengen-Raum über familiäre oder private Bindungen verfügt, steht auch einer nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht entgegen.
Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).
Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
In einer Gesamtwürdigung aller Umstände liegt aufgrund des zuvor aufgezeigten Fehlverhaltens der BF eine hinsichtlich des Unrechtsgehaltes mit den Tatbeständen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG vergleichbare und ähnlich schwerwiegende Konstellation vor. Die Annahme, dass der Aufenthalt der BF damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, erweist sich daher als gerechtfertigt.In einer Gesamtwürdigung aller Umstände liegt aufgrund des zuvor aufgezeigten Fehlverhaltens der BF eine hinsichtlich des Unrechtsgehaltes mit den Tatbeständen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vergleichbare und ähnlich schwerwiegende Konstellation vor. Die Annahme, dass der Aufenthalt der BF damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, erweist sich daher als gerechtfertigt.
Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).
Fallgegenständlich liegt auch keine solche Konstellation vor (z.B. bei Bestehen oder nachträglicher Erteilung eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates), wonach nach Maßgabe des Art. 25 SDÜ das Einreiseverbot durch Zurückziehung der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) und Aufnahme in die nationale Ausschreibungsliste bloß „national“ – d.h. beschränkt auf das österreichische Bundesgebiet – weiterbesteht (siehe VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043; 18.12.2024, Ra 2024/21/0025).Fallgegenständlich liegt auch keine solche Konstellation vor (z.B. bei Bestehen oder nachträglicher Erteilung eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates), wonach nach Maßgabe des Artikel 25, SDÜ das Einreiseverbot durch Zurückziehung der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) und Aufnahme in die nationale Ausschreibungsliste bloß „national“ – d.h. beschränkt auf das österreichische Bundesgebiet – weiterbesteht (siehe VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043; 18.12.2024,