Entscheidungsdatum
27.11.2025Norm
AVG §18 Abs3Spruch
,
W603 2325774-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA im Beschwerdeverfahren von XXXX , geb. XXXX , belangte Behörde: ORF-Beitrags Service GmbH, Beitragsnummer XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA im Beschwerdeverfahren von römisch 40 , geb. römisch 40 , belangte Behörde: ORF-Beitrags Service GmbH, Beitragsnummer römisch 40 :
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Feststellungen
Mit einem als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstück vom XXXX .2025, zur im Spruch genannten Beitragsnummer schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) XXXX (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) die Verpflichtung zur Entrichtung eines ORF-Beitrags vor. Mit einem als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstück vom römisch 40 .2025, zur im Spruch genannten Beitragsnummer schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) römisch 40 (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) die Verpflichtung zur Entrichtung eines ORF-Beitrags vor.
Die beschwerdeführende Partei erhob Beschwerde gegen diesen „Bescheid“.
Im vorgelegten Verwaltungsakt ist keine unterschriebene oder signierte Urschrift eines Bescheides enthalten. Die belangte Behörde wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, den Bescheid in unterschriebener oder signierter Fassung innerhalb gesetzter Frist vorzulegen (OZ 2).
Die Behörde kam dieser Aufforderung nicht nach.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den Inhalten des Gerichtsakts. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Aktenbestandteile als unbedenklich, sodass sie den Feststellungen zugrunde gelegt werden können.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
3.1. Zu Spruchteil A)
Nach § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Fehlt es an einer Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).Nach Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Fehlt es an einer Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).
Wie festgestellt, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Verwaltungsakt ein als „Bescheid“ bezeichnetes Schriftstück vor, zu dem über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts weder eine unterschriebene noch eine signierte Fassung vorgelegt, noch sonst Stellung genommen wurde.
Das Schriftstück ist somit kein Bescheid, gegen den Beschwerde geführt werden kann. Wenn der angefochtenen Erledigung kein Bescheidcharakter zukommt, ist eine Beschwerde vom Verwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen (vgl. dazu VwGH 24.04.2003, Zl. 99/20/0182; 10.12.2008, Zl. 2008/22/0302; 11.11.2009, Zl. 2008/23/0764).Das Schriftstück ist somit kein Bescheid, gegen den Beschwerde geführt werden kann. Wenn der angefochtenen Erledigung kein Bescheidcharakter zukommt, ist eine Beschwerde vom Verwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen vergleiche dazu VwGH 24.04.2003, Zl. 99/20/0182; 10.12.2008, Zl. 2008/22/0302; 11.11.2009, Zl. 2008/23/0764).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden.
3.2. Zu Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung.
Schlagworte
Bescheid Bescheidausfertigung Bescheidcharakter Bescheidqualität Erledigung Gebührenpflicht Genehmigung Identitätsfeststellung Nichtbescheid ORF-Beitrag Unterfertigung Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Unzuständigkeit BVwG ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:W603.2325774.1.00Im RIS seit
26.02.2026Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026